BN will mindestens dreigeschossige Bebauung beim Bebauungsplan Am Wasserwerk III
Buserschliessung durch Verknüpfung der Stadtbuslinie 4 mit der Linie 3 am Kreisel Landshuter Strasse
Beim Bebauungs- und Grünordnungsplan Wasserwerk III will der Bund Naturschutz (BN) mindestens
A17 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst geringgehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.
Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.
Zumindest soll auch im WA 1 „mindestens dreigeschossige Bebauung (E + II) mit oberstem Geschoss als zurückgesetztes Staffelgeschoss! vorgesehen und festgelegt werden – s. auch D 5.
A21 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Alle Stellplätze sollen daher in der vorgesehenen Tiefgarage angeordnet werden.
A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich.
A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B 19 A Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Boden sind vielmehr verbindlich festzusetzende Massnahmen zur bestmöglichen Ausnutzung der zur Überbauung vorgesehenen Flächen durch flächensparendste Bauweise mit Festsetzung einer mindestens drei geschossigen Bebauung (E + II) auch im WA 1 und eine Begrenzung der Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich sowie der verbindliche Ausschluss von Pestiziden, synthetischem Mineral-/Industriedünger, Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen erforderlich.
Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Bodensindder verbindliche Ausschluss von Pestiziden, synthetischem Mineral-/Industriedünger, Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen sowie verbindlich festzusetzende Massnahmen zur bestmöglichen Ausnutzung der zur Überbauung vorgesehenen Flächen durch flächensparendste Bauweise erforderlich.
Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des SchutzgutesBoden sollen mindestens drei geschossige Bebauung (E + II) und eine Begrenzung der Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgesehen und festgelegt werden.
Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sollen auch im WA 1 mindestens drei geschossige Bebauung (E + II) und eine Begrenzung der Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgesehen und festgelegt werden.
B 19 B Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz der Schutzgüter Landschaftsbild / Biodiversität ist die
Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die verbindliche Festsetzung entsprechender Ausgleichsmassnahmen mit konkreter Ausdehnung und Lage sowie den umzusetzenden Massnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich.
B 19 C Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist der verbindliche Ausschluss von Pestiziden, synthetischem Mineral-/Industriedünger, Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen sowie die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
B 19 D Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz der Schutzgüter Luft, Klima fehlen verbindlich festzusetzende Massnahmen zur bestmöglichen Ausnutzungvon Energiespar- und Energieeffizienzpotentialen, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und werden somit die Möglichkeiten zum Schutz des Schutzgutes Luft / Klima in keiner Weise ausgeschöpft.
B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölzeaus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Sie tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der zu vermeiden ist.
B31 Auf den privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche – und nicht nur wie in den übersandten Entwurfsunterlagen enthalten je 400 m² - soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu eine Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze
ausdrücklich zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Erforderlich ist zudem eine Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,
C 38 Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
Besonders sauer
Die Behauptung „besondere Regelungen zur Energieversorgung zum und Klimaschutz sind nicht angezeigt“ auf Seite 5 der Begründung seitens städtischer Stellen, mithin Stellen der öffentlichen Hand, die Bauträger / Bauleute nicht nur nicht zum Einhalten bestmöglicher Standards anhält, sondern sogar per Ansage aktiv davon abhält, untergräbt aktiv die Akzeptanz von Energiespar- und Klimaschutzmassnahmen beim Bauen bei Bauträgerinnen, Erwerbern und Mieterinnen und führt zu einer Schwächung des Umwelt- und Klimaschutzes führt,muss sich daher gerade in Anbetracht deren sogar verfassungsrechtlich gebotenen Vorbildfunktion selbstredend verbieten, wo die Notwendigkeiten zum schnellsten Erreichen der Biodiversitäts-, Klimaschutzziele und der Energiewende ganz offenkundig und immer erdrückender zu Tage treten.
Sie können niemandem, der im behördlichen wie politischen Raum agiert oder sich in diesem mit ernstzunehmender und ehrlicher Motivation, für das Allgemeinwohl wirken zu wollen bewegt, verborgen geblieben sein.
D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A17– erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Zumindest soll auch im WA 1 „mindestens dreigeschossige Bebauung (E + II)“ vorgesehen und festgelegt werden
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn- oderAktivhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn- oder Aktivhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.
D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.
D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.
D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
E. Verkehr
EBA00Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und das ÖPNV-Angebot aus Anlass der dadurch zu erwartenden Einwohnermehrung entsprechend den Ausführungen unter A.17 verdichtet werden.
EBA01 Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstätige wie auch Gelegenheitsverkehr) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen
EBA02 Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.
EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Wohnmöglichkeiten und Mehrung der Einwohnerzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt erforderlich.
EBA 43 Zudem soll im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes eine Verknüpfung der Stadtbuslinie 4 mit der Stadtbuslinie 3 mit zusätzlicher Buserschliessung des derzeit vom Linienverkehr nur in bzw. aus einer Richtung erschlossenen Areals Am Wasserwerk erfolgen, um von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung. Stadtosten, Stadtsüdosten und Stadtsüden bieten zu können.
Damit könnten und sollen im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 als Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.
70 % Mehrfamilienhäuser mit drei- bis vier geschossiger Bebauung eingearbeitet wissen. Nach dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) ist laut BN anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die geplante grossflächige Einfamilienhausbebauung sieht der BN als kontraproduktiv zum Gebot zu Bodenschutz und Flächenressourcenschonung. Nachdem der Bebauungsplan auch eine Vielzahl von Parkplätzen vorsieht und auch hierdurch im städtischen Bereich ein enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, sollten die Parkplätze als Tiefgarage unter den Gebäuden angeordnet werden.
Neubauten müssten den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, oder zumindest Passivhäuser genügen. Es zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Stromversorgung der Gebäude solle möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgung möglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen. Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung sei eine gebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung erneuerbarer Energie. Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden. Dies wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestellt werden kann. Diese Beurteilung müsse auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs im Einzugsbereich des Wärmeleitungssystems erfolgen.
Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. .
Es solle daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen wie geklebte geschäumte Kunststoffe, solle ausgeschlossen werden. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht gesehen. Dessen Verwendung müsse bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Dem Eintritt extremer Hochwasserereignisse müsse und könne in der Summe auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden. „Für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Dachflächenwassers zwingend dazu,“ so 2. BN-Kreisvorsitzender Johann Meindorfer.
Eine optimale ÖPNV-Erreichbarkeit müsse im ganztägigen Halbstundentakt sichergestellt werden. Dazu soll im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes eine Verknüpfung der Stadtbuslinie 4 mit der Stadtbuslinie 3 mit zusätzlicher Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals am Hirschberger Ring erfolgen, um von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung in Richtung. Stadtosten, Stadtsüdosten und Stadtsüden bieten zu können. Damit könnte und sollte laut Meindorfer im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 ein Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen hergestellt werden.