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Pressemitteilungen 2019

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Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 19 / 7

Dem Vorhaben für den geplanten Bereich kann zugestimmt werden, wenn dem von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt und folgenden Anforderungen bei der Erstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Rechnung getragen wird:

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.        Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens  zweigeschossige Bebauung vorzusehen, wobei Flächen für Versammlungsräume, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume oder sonstige nicht zwingend erdgeschossig erforderliche Räume in den Obergeschossen angeordnet werden sollen. Die Nutzung ebenerdiger Flächen soll den hierfür zwingend erforderlichen Zwecken (Fahrzeug- und Geräteeinstellung bzw. –lagerung) vorbehalten bleiben.

 2.      Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Zufahrten und Garagenvorplätze / Parkplätze / eine wasserdurchlässige Bauweise vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die  verbindliche Festsetzung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen mit konkreter Ausdehnung und Lage sowie den umzusetzenden Massnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich.

C. Wasserhaushalt

1.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung für Neubauvorhaben sichergestellt werden.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Die Dachfläche der Gebäude soll durch Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung ausgerichtet und genutzt werden.

2.       Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau der Zufahrten, Stellplätze soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

E. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender