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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan GE/GI Flugplatz Atting

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.12/Nr.8

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.      Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens  zweigeschossige Bebauung vorzusehen, wobei Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume oder auch Betriebsleiterwohnungen weitgehend in den Obergeschossen angeordnet werden sollen. Die Nutzung ebenerdiger Flächen soll den hierfür zwingend erforderlichen Zwecken (Produktion, Lagerung…) vorbehalten bleiben.

2.      Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für die Wendeplatten zumindest in deren wenig befahrenen Bereichen  eine wasserdurchlässige Bauweise verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

3.      Mittig in den Wendefläche soll jeweils eine Grossbaumpflanzung mit Sicherung erfolgen.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Mit dem niedrigen Kompensationsfaktor 0,3 kann kein Einverständnisbestehen, da durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Vogelwelt (Brut-, Raststätten, Nahrungsbiotope) in den in der Nähe liegenden Vogelschutzgebieten keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Hierzu sind nähere Erhebungen und Aussagen erforderlich. Zumindestens ist ein Kompensationsfaktor von 0,6 erforderlich.

2.      Sofern seitens der Unteren Naturschutzbehörde auf Grund deren Erkenntnisse grundlegende oder weitere Bedenken, Einwände oder Forderungen bestehen, ist diesen Rechnung zu tragen.

3.      Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

4.      Die Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll folgende Festsetzung erfolgen: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

5.      Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

6.       Zum Einsatz in Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

7.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

C. Wasserhaushalt

1.      Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bauträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

2.      Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist. Dies dient zur Umsetzung der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser und ist daher wünschenswert.

3.     Für ggf. vorgesehene Fahrzeugwaschanlagen soll vorrangig Regen- oder Brauchwasser Verwendung finden sowie eine Brauchwasserrückgewinnung erfolgen, die Anlagen sollen die Standards des Umweltzeichens (Blauer Engel) RAL-UZ 23a „Autowaschanlagen – abwasserfrei“ erfüllen mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

4.     Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.       Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

2.      Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels einer Hackschnitzel-Biomasseheizkraftanlage mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Dies kann auch durch Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entsprechend den verfolgten Zielen und Zwecken der Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen erfolgen. Wünschenswert wäre – auch im Sinne der avisierten Region der nachwachsenden Rohstoffe ein entsprechendes Gesamtversorgungskonzept, das die vorhandenen Gewerbebetriebe und Gebäude im Bereich des Flugplatzes Wallmühle auf der Südseite der KR 20 einbezieht.

3.      Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. 

E. Verkehr

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

1.       Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden. (Art. 2 Abs.1 und 2 BayÖPNVG: „(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen. (2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereichean die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“.)

2.       Insbesondere ist wegen der im Zuge von Industrie- und Gewerbegebieten entstehenden Arbeitsplätze bereits mit Betriebsbeginn der ersten Ansiedler eine für die Verkehrsbedürfnisse der dort beschäftigten ArbeitnehmerInnen nutzbare und ausreichende Erreichbarkeit mit dem ÖPNV herzustellen. (Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG: „Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereichean die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“.)

E.2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.     Zu einer angemessener Anbindung der Wohnbereiche an die vorhandenen und neu geplanten Arbeitsstätten im umweltverträglichen Fahrradverkehr sollen zusätzliche sichere und komfortable strassenunabhängige Radwegeverbindungen aus Richtung Straubing und Atting/Rain geschaffen bzw. komplettiert werden.

F. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

2.      Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

3.      Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan GE/GI Flugplatz Atting

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.12/Nr.8

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.        Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens  zweigeschossige Bebauung vorzusehen, wobei Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume oder auch Betriebsleiterwohnungen weitgehend in den Obergeschossen angeordnet werden sollen. Die Nutzung ebenerdiger Flächen soll den hierfür zwingend erforderlichen Zwecken (Produktion, Lagerung…) vorbehalten bleiben.Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten, da rein betriebswirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass Planung und Bau von Gewerbebauten den Anforderungen gerecht werden.

2.        Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für die Wendeplatten zumindest in deren wenig befahrenen Bereichen  eine wasserdurchlässige Bauweise verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

3.       Mittig in der Wendefläche soll jeweils eine Grossbaumpflanzung mit Sicherung erfolgen.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.        Mit dem niedrigen Kompensationsfaktor 0,3 kann kein Einverständnisbestehen, da durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Vogelwelt (Brut-, Raststätten, Nahrungsbiotope) in den in der Nähe liegenden Vogelschutzgebieten keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Hierzu sind nähere Erhebungen und Aussagen erforderlich. Zumindestens ist ein Kompensationsfaktor von 0,6 erforderlich.

2.        -

3.        Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

4.        Die Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll folgende Festsetzung erfolgen: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen. Damit soll auch einem abträglichem ruinenartigen Erscheinungsbild gewerblicher Gebäude nach Aufgabe ihrer Nutzung vorgebeugt werden, wie es leider des öfteren in der Realität vorkommt. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in der Abwägungsentscheidung vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

5.        Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in der Abwägungsentscheidung vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

6.         -

7.        Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

C. Wasserhaushalt

1.       Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bauträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. / Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.

2.        Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist. Dies dient zur Umsetzung der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser und ist daher wünschenswert.

3.       Für ggf. vorgesehene Fahrzeugwaschanlagen soll vorrangig Regen- oder Brauchwasser Verwendung finden sowie eine Brauchwasserrückgewinnung erfolgen, die Anlagen sollen die Standards des Umweltzeichens (Blauer Engel) RAL-UZ 23a „Autowaschanlagen – abwasserfrei“ erfüllen mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

4.       Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

8.        Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in der Abwägungsentscheidung vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

1.       Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

2.       Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels einer Hackschnitzel-Biomasseheizkraftanlage mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Dies kann auch durch Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entsprechend den verfolgten Zielen und Zwecken der Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen erfolgen. Wünschenswert wäre – auch im Sinne der avisierten Region der nachwachsenden Rohstoffe ein entsprechendes Gesamtversorgungskonzept, das die vorhandenen Gewerbebetriebe und Gebäude im Bereich des Flugplatzes Wallmühle auf der Südseite der KR 20 einbezieht.

3.       Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden.  Dies sollte durch die Gemeinde zugesichert werden.

     E. Verkehr

E.  1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

1.        Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden. (Art. 2 Abs.1 und 2 BayÖPNVG: „(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen. (2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereichean die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“.)

2.        Insbesondere ist wegen der im Zuge von Industrie- und Gewerbegebieten entstehenden Arbeitsplätze bereits mit Betriebsbeginn der ersten Ansiedler eine für die Verkehrsbedürfnisse der dort beschäftigten ArbeitnehmerInnen nutzbare und ausreichende Erreichbarkeit mit dem ÖPNV herzustellen. (Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG: „Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereichean die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“.)

Der in der Abwägungsentscheidung genannte Vorschlag der Anbindung an die VSL-Linie 26 wird begrüsst und sollte unter Bewerbung bei den angesiedelten Unternehmen und ihren ArbeitnehmerInnen zumindest bedarfsweise umgesetzt werden.

E.  2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.      Zu einer angemessener Anbindung der Wohnbereiche an die vorhandenen und neu geplanten Arbeitsstätten im umweltverträglichen Fahrradverkehr sollen zusätzliche sichere und komfortable strassenunabhängige Radwegeverbindungen aus Richtung Straubing und Atting/Rain geschaffen bzw. komplettiert werden.

F. Verfahren:

1.        Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan GE/GI,,Flugplatz Atting, Deckblatt Nr.1

Gegen die Höhenänderung werden keine Einwendungen erhoben, wenn

1.     das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht und

2.     nach deren Beurteilung den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen wird und

3.     die umliegenden Biotopbereiche nicht beeinträchtigt werden sowie

4.     im Bauleitplanungsverfahren allen schon vorgetragenen Anforderungen zur Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung Rechnung getragen wird:

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.      Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens  zweigeschossige Bebauung vorzusehen, wobei Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume oder auch Betriebsleiterwohnungen weitgehend in den Obergeschossen angeordnet werden sollen. Die Nutzung ebenerdiger Flächen soll den hierfür zwingend erforderlichen Zwecken (Produktion, Lagerung…) vorbehalten bleiben.Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten, da rein betriebswirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass Planung und Bau von Gewerbebauten den Anforderungen gerecht werden.

2.      Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für die Wendeplatten zumindest in deren wenig befahrenen Bereichen  eine wasserdurchlässige Bauweise verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

3.      Mittig in der Wendefläche soll jeweils eine Grossbaumpflanzung mit Sicherung erfolgen.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Mit dem niedrigen Kompensationsfaktor 0,3 kann kein Einverständnisbestehen, da durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Vogelwelt (Brut-, Raststätten, Nahrungsbiotope) in den in der Nähe liegenden Vogelschutzgebieten keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Hierzu sind nähere Erhebungen und Aussagen erforderlich. Zumindestens ist ein Kompensationsfaktor von 0,6 erforderlich.

2.      -

3.      Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

4.      Die Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll folgende Festsetzung erfolgen: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen. Damit soll auch einem abträglichem ruinenartigen Erscheinungsbild gewerblicher Gebäude nach Aufgabe ihrer Nutzung vorgebeugt werden, wie es leider des öfteren in der Realität vorkommt. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in der Abwägungsentscheidung vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

5.      Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in der Abwägungsentscheidung vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

6.       -

7.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

C. Wasserhaushalt

1.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bauträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. / Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.

2.      Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist. Dies dient zur Umsetzung der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser und ist daher wünschenswert.

3.     Für ggf. vorgesehene Fahrzeugwaschanlagen soll vorrangig Regen- oder Brauchwasser Verwendung finden sowie eine Brauchwasserrückgewinnung erfolgen, die Anlagen sollen die Standards des Umweltzeichens (Blauer Engel) RAL-UZ 23a „Autowaschanlagen – abwasserfrei“ erfüllen mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

4.     Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

8.      Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in der Abwägungsentscheidung vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

1.      Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

2.      Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels einer Hackschnitzel-Biomasseheizkraftanlage mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Dies kann auch durch Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entsprechend den verfolgten Zielen und Zwecken der Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen erfolgen. Wünschenswert wäre – auch im Sinne der avisierten Region der nachwachsenden Rohstoffe ein entsprechendes Gesamtversorgungskonzept, das die vorhandenen Gewerbebetriebe und Gebäude im Bereich des Flugplatzes Wallmühle auf der Südseite der KR 20 einbezieht.

3.      Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden.  Dies sollte durch die Gemeinde zugesichert werden.

      E. Verkehr

       E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

1.       Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden. (Art. 2 Abs.1 und 2 BayÖPNVG: „(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen. (2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereichean die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“.)

2.       Insbesondere ist wegen der im Zuge von Industrie- und Gewerbegebieten entstehenden Arbeitsplätze bereits mit Betriebsbeginn der ersten Ansiedler eine für die Verkehrsbedürfnisse der dort beschäftigten ArbeitnehmerInnen nutzbare und ausreichende Erreichbarkeit mit dem ÖPNV herzustellen. (Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG: „Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereichean die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“.)

Der in der Abwägungsentscheidung genannte Vorschlag der Anbindung an die VSL-Linie 26 wird begrüsst und sollte unter Bewerbung bei den angesiedelten Unternehmen und ihren ArbeitnehmerInnen zumindest bedarfsweise umgesetzt werden.

      E.2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.     Zu einer angemessener Anbindung der Wohnbereiche an die vorhandenen und neu geplanten Arbeitsstätten im umweltverträglichen Fahrradverkehr sollen zusätzliche sichere und komfortable strassenunabhängige Radwegeverbindungen aus Richtung Straubing und Atting/Rain geschaffen bzw. komplettiert werden.

F. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender