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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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SO PVA Lintacher Strasse

I. Grundsätzliches

2.       Die Gemeinde sollte generell alle geeigneten Dachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden  gemeinnütziger, kirchlicher, privater, landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen.

3.       Die Gemeinde sollte für das Gemeindegebiet ein Konzept erstellen, welche Flächen sich grundsätzlich geeigneten für Freiland- Photovoltaikanlagen eignen und wie sich die dort erforderlichen Eingrünungsflächen bei dauerhaften Erhalt in ein Biotopverbundsystem einbinden lassen, das den Zielen des Regional- und des Landschaftsplanes entspricht.

4.    6.       Den Vorgaben

a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“, 

b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und

c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes 

muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zumindest für 50 % der Pflanzflächen / in grösstmöglichem Umfang  möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.

Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der  Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und der Landschaftsplanung erreicht und sichergestellt werden.  Die Gemeinde wird daher nochmals gebeten, die Umsetzung dieser Ziele mit dauerhaftem Erhalt für 50 % der der Eingrünungsflächen auch durch Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger sicherzustellen, wofür es auch Fördermittel gibt.

Die laut Beschlussbuchauszug „Zu 5“  beschlossene Aufnahme eines Passus zum dauerhaften Erhalt der Ausgleichsflächen in die Festsetzung 0.4 ist in den Entwurfsunterlagen leider noch nicht enthalten und soll aufgenommen werden. In die Festsetzungen 0.3.1 und 0.3.2 soll ebenfalls der Begriff „dauerhaft“… zu erhalten eingefügt werden.

7.       Den Vorgaben

fa) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und 

fb) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“

muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

 Dazu soll für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben werden. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen.

 

III. Verfahren:

1.        Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

SO PVA Lintacher Strasse

I. Grundsätzliches

Es wäre erfreulich, wenn der Gemeinderat die Anregungen nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern inhaltlich behandeln und möglichst deren Umsetzung beschliessen würde.

1.      -

2.      Die Gemeinde sollte generell alle geeigneten Dachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden  gemeinnütziger, kirchlicher, privater, landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen.

3.      Die Gemeinde sollte für das Gemeindegebiet ein Konzept erstellen, welche Flächen sich grundsätzlich geeigneten für Freiland- Photovoltaikanlagen eignen und wie sich die dort erforderlichen Eingrünungsflächen bei dauerhaften Erhalt in ein Biotopverbundsystem einbinden lassen, das den Zielen des Regional- und des Landschaftsplanes entspricht.

4.      -

5.     

6.      Den Vorgaben

a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“, 

b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und

c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes

muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zumindest für 50 % der Pflanzflächen / in grösstmöglichem Umfang  möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.

Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der  Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und der Landschaftsplanung erreicht und sichergestellt werden.  Die Gemeinde wird daher nochmals gebeten, die Umsetzung dieser Ziele mit dauerhaftem Erhalt für 50 % der der Eingrünungsflächen auch durch Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger sicherzustellen, wofür es auch Fördermittel gibt.

Die laut Beschlussbuchauszug „Zu 5“  beschlossene Aufnahme eines Passus zum dauerhaften Erhalt der Ausgleichsflächen in die Festsetzung 0.4 ist in den Entwurfsunterlagen leider noch nicht enthalten und soll aufgenommen werden. Die Aussage im Beschlussbuchauszüg „der Vorhabensträger muss dauerhaft zu erhalten“ ist für die Rechtssicherheit nicht ausreichend; diese des Vorhabensträgers muss auch so in den Bebauungsplan eingearbeitet werden, um rechtliche Verblndlichkeit zu erlangen und vom Vorhabensträger zu gegebener Zeit beachtet zu werden, ohne dass sich dieser auf ein „Nichtwissen“ berufen kann.   In die Festsetzungen 0.3.1 und 0.3.2 soll ebenfalls der Begriff „dauerhaft“… zu erhalten eingefügt werden. Die Gemeinde sollte es nicht allein der Rechtslage bei Abbau der Photovoltaikanlagen überlassen, ob dann eine Entfernung der Pflanzungen unzulässig sein wird. Vielmehr sollte die Stadt im Interesse der genannten Ziele, die alle auf dauerhafte landschaftlich-ökologische Aufwertung abzielen aktiv über einen der oben aufgezeigten rechtlich abgesicherten Wege den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der  Pflanzungen  sicherstellen.

7.      Den Vorgaben

fa) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und 

fb) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“

muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

 Dazu soll für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben werden. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen. Die Erfüllung der o.g. Vorgaben der verschiedenen Regelwerke und die Bewahrung von Boden und Grundwasser vor den Schadstoffeinträgen intensiv-landwirtschaftlicher Nutzung durch Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus stellen sehr wohl und sogar in höchstem Masse überwiegende Belange des Gemeinwohls dar.

III. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender