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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Änderung des Flächen- und Landschaftsplanes durch Deckblatt Nr. 13 und Änderung des BBPl mit integriertem Gründungsplan "Waldweg" durch Deckblatt Nr. 2 Gemeinde

 

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung  / Allgemeines

 

A16  Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine zweigeschossige Bebauung (E + I) vorzusehen.

Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.

A21 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die Vorgabe der Festsetzung 3 „Pro Wohneinheit sind mindestens 2 Stellplätze anzulegen“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.

Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten, da die privatwirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass die Bauleute den Anforderungen der Flächenressourcenschonung gerecht werden, weil gerade im ländlichen Bereich die Baulandpreise noch nicht das Niveau haben, das die Knappheit der nicht nachwachsenden Ressource Boden monetär wiedergäbe und schon aus privatwirtschaftlicher Sicht zum flächensparenden Bauen hinwirken würde. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen,  eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten, da die privatwirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass die Bauleute den Anforderungen der Flächenressourcenschonung gerecht werden, weil gerade im ländlichen Bereich die Baulandpreise noch nicht das Niveau haben, das die Knappheit der nicht nachwachsenden Ressource Boden monetär wiedergäbe und schon aus privatwirtschaftlicher Sicht zum flächensparenden Bauen hinwirken würde. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten. 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B11 Mit der Eingriffsbilanzierung und –kompensation, den Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes sowie den vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden.

B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen/ soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.

Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

B52 Pro angefangener 200 m² privater Grundstücksfläche – und nicht nur wie in den übersandten Entwurfsunterlagen enthalten je Baugrundstück / Parzelle - soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Dies wird mit der bisher vorgesehenen planlichen Festsetzung von nur einem Baum je Baugrundstück / Parzelle nicht erreicht.

 Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  ist Festsetzung einer höheren Baumanzahl im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem  grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den  Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

C 38 Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.

Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.

Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des§ 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht. Da beheizbare Anbauten wie Wintergärten mit einem klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch verbunden sind, ist ein Ausschluss entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB erforderlich.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst energieeffizient gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung  erneuerbarer Energie.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.

D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.

D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt dazu kann  heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.

D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; die Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen vermindert das über die Biomüllabfuhr zu entsorgende Abfallaufkommen und spart somit Transport- und Energieaufwand für die entsorgungspflichtige Körperschaft (ZAW), andererseits den Zukauf von Tort und Düngemitteln , deren Herstellung ebenfalls mit schädlichen Auswirkungen auf Natur und Umwelt verbunden ist.

D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen. Dies sollte durch die Gemeinde zugesichert werden.

Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV): 

EBA00Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und das ÖPNV-Angebot verdichtet werden.

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.