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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan Sondergebiet "Waldwelt Seminar- und Veranstaltungszentrum"

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 14

Freizeiteinrichtungen mit erwarteten höheren Besucherzahlen bedürfen grundsätzlich einer Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr – ggf. zumindest durch ein bedarfsorientiertes /-gesteuertes Angebot

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung

  1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02, an die Oberbürgermeister soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Die im Bebauungsplan vorgesehene Vielzahl von fast 500 Parkplätzen führt zu einem nicht vertretbaren Flächenverbrauch, der der gesetzlichen Anforderung widerspricht; die Parkplatzzahl soll daher auf höchstens 100 vermindert und eine Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr – bei grösseren Veranstaltungen mit erwarteten höheren Besucherzahlen durch ein bedarfsorientiertes /-gesteuertes Angebot - hergestelltwerden, so dass die umweltfreundliche Erreichbarkeit des neuen Freizeitobjektes sichergestellt wird (vgl. Abschnitt E – Verkehr -).

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung /

  1. Die Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen werden als erforderlich und sachgerecht begrüsst, mit ihnen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden. Sie sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

C. Wasserhaushalt

  1. Für anfallendes Dachflächenwasser der Gebäude soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung erfolgen.

  1. Auf den Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz derPfoten/Läufe von Haus- und Wildtieren, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten/Läufe von Haus- und Wildtieren unzulässig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

  1. Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden.

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

  1. ÖPNV ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen (Art. 2 Abs. 1 BayÖPNVG). Bei der … Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die … Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben (Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG).

  1. Die im Bebauungsplan vorgesehene Vielzahl von fast 500 Parkplätzen führt zu einem nicht vertretbaren Flächenverbrauch, der der gesetzlichen Anforderung widerspricht; die Parkplatzzahl soll daher auf höchstens 100 vermindert und eine Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr – bei grösseren Veranstaltungen mit erwarteten höheren Besucherzahlen durch ein bedarfsorientiertes /-gesteuertes Angebot - hergestelltwerden, so dass die umweltfreundliche Erreichbarkeit des neuen Freizeitobjektes sichergestellt wird

  2. Die Sicherstellung des ÖPNV-Anschlusses muss - im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Familien, Kinder, Jugendliche) auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien - erfolgen zumindest in der Einrichtung entsprechender zusätzlicher Busverbindungen auf den VSL-Linien 8 bzw. 9 in guter, kürzestmöglicher und attraktiver Fusswegebeziehung, mindestens aus Richtung Straubing und Cham. Bezugspunkte des „Goldsteig“-Premium-Wanderweges im Bayerischen Wald sollten hierin möglichst einbezogen werden.

  1. Die Errichtung einer erheblichen zusätzlichen Individualverkehr mit damit verbundener Abgas- und Schadstoffbelastung induzierenden Freizeiteinrichtung ohne Sicherstellung und gezielter Bewerbung der ÖPNV-Erreichbarkeit ist aus klimaschutz-, energie- und verkehrspolitischen Gründen abzulehnen, da es die Notwendigkeit eines Umbaus des Verkehrssystems im Hinblick auf die mittlerweilen offenkundigen klimaschutz-, energie- und verkehrlichen Erfordernisse ausser Acht lässt, wenn es zu einem sonst zu befürchtenden PKW-Verkehrsaufkommen führt. (vgl. auch Pkt. A. 1).

E.2 Motorisierter Individualverkehr:

  1. Die im Bebauungsplan vorgesehene Vielzahl von fast 500 Parkplätzen führt zu einem nicht vertretbaren Flächenverbrauch, der der gesetzlichen Anforderung widerspricht; die Parkplatzzahl soll daher auf höchstens 100 vermindert und eine Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr – bei grösseren Veranstaltungen mit erwarteten höheren Besucherzahlen durch ein bedarfsorientiertes /-gesteuertes Angebot - hergestelltwerden, so dass die umweltfreundliche Erreichbarkeit des neuen Freizeitobjektes sichergestellt wird (vgl. A. 1).

F. Verfahren:

  1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

  1. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender