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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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SO Solarfeld Gänsdorf

Flächennutzungs-/ Landschaftsplan Deckblatt 3

I.               Grundsätzliches

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II.              Konkretes Vorhaben

Nur unter Berücksichtigung

·       der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie

·       der gegenüber der Photovoltaik-Freilandnutzung schlechteren Energieausbeute bei Anbau von Monokulturen für die Biotreibstoffproduktion und

·       der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Photovoltaik-Freilandanlagen

·       der erheblichen Vorbelastung des beplanten Gebietes mit Stromleitungen

können Bedenken bezüglich einer derart großflächigen Technik-Überformung der Landschaft zurückgestellt werden, wenn über die übersandten Abwägungsbeschlüsse hinaus

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2.      -

3.      die im Entwurf planlich dargestellten Eingrünungsmassnahmen planlich wie textlich festgesetzt, verwirklicht und dauerhaft – auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus - erhalten werden.

4.      den Vorgaben des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes vollumfänglich Rechnung getragen wird

5.      ein 30-Meter-Eingrünungsstreifenauf die gesamte Länge beginnend an der Südwestecke des Guts Makofen nach Norden und entlang der gesamten Nordgrenze des Gebietes bis zur nordöstlichen Gemeindegrenze planlich wie textlich festgesetzt, verwirklicht und dauerhaft – auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus - erhalten wird.

6.      der dauerhafte Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem – auch nach einem eventuellen Abbau der Photovoltaikanlagen - verbindlich festgesetzt oder vertraglich zugesichert und sichergestellt wird. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA könnte bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies könnte aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht gerade in der ohnehin strukturarmen Landschaft des Gäubodens nicht hingenommen werden und wäre darüber hinaus eine Verschwendung von Ressourcen.

Der folgende Passus der übersandten Abwägungsbeschlüsse

 

„Über die Betriebsdauer der Anlage hinaus kann aus rechtlichen Gründen keine Festlegung erfolgen. Seitens der Vertreter der Landwirtschaft wird eine Rückführung zur landwirtschaftlichen Nutzung nach Ablauf der Betriebsdauer  der Anlage gefordert. Auch die Gemeinde erachtet dies für unbedingt erforderlich und vertritt den Standpunkt, dass die Interessen der Landwirtschaft nicht vernachlässigt werden dürfen.“

kann nicht akzeptiert werden. Die gemeindliche Planungshoheit ermöglicht der Gemeinde die Sicherstellung des dauerhaften Erhalts eines möglichst umfangreichen Teil der Pflanzflächen sowie unbedingt auch der externen ökologischen Ausgleichsfläche kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, einer dauerhaft über die Anlagenbetriebsdauer hinaus geltende dingliche Sicherung, die dauerhaft über die Anlagenbetriebsdauer hinaus geltende Festsetzung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger erfolgen. Die Gemeinde hat also ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung, das es zu nutzen gilt, um die entsprechend des Regional- und Landschaftsplanes erforderliche ökologische Optimierung der Agrarlandschaft dauerhaft abzusichern. Den Belangen der Landwirtschaft ist im Hinblick auf diese Erfordernisse ausreichend Rechnung getragen, wenn die umfangreichen Flächen der PVA-Anlage selbst nach deren Abbau wieder in  landwirtschaftiche Flächen rückgeführt werden. Dabei ist im Interesse des Boden- und Grundwasserschutzes auch eine extensivere Nutzung als bisher erforderlich.

Die Gemeinde hat im Rahmen der Abwägung bisher auch kein Konzept vorgeschlagen, das die regional- und landschaftsplanerisch erforderliche ökologische Optimierung der Agrarlandschaft unter Einbeziehung der vorhabensbedingten Bepflanzungsmassnahmen umsertzen und auf Dauer sicherstellen will. Dies ist jedoch nach wie vor erforderlich.

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9.      -

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer            

2. Kreisvorsitzender          

 

 

 

Änderung des vorhaabenbezogenen Bebauungsplanes SO Solarfeld Strßkirchen Gänsdorf durch Deckblatt Nr.1

1.      Den Vorgaben

a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“, 

b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und

c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes

d) des Arten- und Biotopschutzprogramms des Landkreises Straubing-Bogen (ABSP) “Verbesserung bzw. Neuschaffung  von Trockenstandorten an Rainen, Ranken … in den ökologisch verarmten Gebieten des Donau-Isar-Hügellandes“, „Förderung Anlage von Hecken…“ sowie „Strukturverbesserung, -anreicherung und Biotopneuschaffung in ökologisch verarmten Gebieten“

 muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

Dazu soll der dauerhafte über die Betriebsdauer der Photovoltaikanlagen hinausgehende Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zumindest für 50 % der Pflanzflächen möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.

Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der  Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung erreicht und sichergestellt werden.

Die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden rechtssicheren Festsetzung bzw. rechtssicheren Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer,Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes erfolgen; dabei ist der jeweils gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung im Bebauungsplan festzuschreiben. wenn der Weg über die Festsetzung gewähltwird, ist eine entsprechende Ergänzung der Festsetzungen erforderlich: „Die festgesetzten Ausgleichsflächen inclusive der Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Anlage, die sich mit den  Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung decken, sind dauerhaft zu erhalten, auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus. Dies wird sichergestellt durch …“.

2.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender