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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Biomassehof Makofen Flächennutzungs-/ Landschaftsplan Deckblatt 10/2

 

für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes nochmals Stellung, da eine ausreichende Abwägung folgender Punkte aus unserer ursprünglichen Stellungnahme nicht erkennbar ist:

 

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

 

1.       Bei abseits von Gleisanschlüssen liegenden Betriebsstätten soll insbesondere für Massenguttransporte im Rahmen eines kombinierten Verkehrs zumindest der Hauptlauf auf der Schiene erfolgen.

 

2.       Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens  zweigeschossige Bebauung vorzusehen, wobei Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume weitgehend in den Obergeschossen angeordnet werden sollen. Die Nutzung ebenerdiger Flächen soll den hierfür zwingend erforderlichen Zwecken (Produktion, Lagerung…) vorbehalten bleiben.

 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

4.       Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation verbindlich vorgegeben werden.

 

5.       Auch auf den Betriebsflächen, nicht nur auf den Ausgleichsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

 

C. Wasserhaushalt

 

1.       Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und wird in anderen Gemeinden des Landkreises so praktiziert ; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung zu verwenden.

 

2.       Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist. Die Marktgemeinde, der an einer Schonung der wertvollen Ressource Grundwasser gelegen sein muss,  soll hierzu auf den Wasserzweckverband einwirken.

 

3.       Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

 

1.       Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlage vorgeschrieben werden.

 

2.       Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für gewerbliche Bauten ist als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich, daher soll hierfür ein Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Gewerbliche Gebäude dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K aufweisen.

 

3.       Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels einer Biomasseheizkraftanlage (Hackschnitzel, Pellets erfolgen. Dies kann auch durch Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entsprechend den verfolgten Zielen und Zwecken der Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen erfolgen.

 

4.       Zur effizienten Nutzung der Photovoltaik oder thermischen Solarenergie soll eine Dachneigung von 25 bis 40 Grad vorgegeben oder zugelassen werden.

 

5.       Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird.

 

6.       Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen, Betriebsflächen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

 

E. LKW-GüterVerkehr:

 

1.       Bei abseits von Gleisanschlüssen liegenden Betriebsstätten soll insbesondere für Massenguttransporte im Rahmen eines kombinierten Verkehrs zumindest der Hauptlauf auf der Schiene erfolgen.

 

2.       Nachdem der Restmüll des hiesigen ZAW von der Müllumladestation Straubing des ZMS (Zweckverband Müllverbrennung Schwandorf) per Bahncontainer zu dessen Müllkraftwerk in Schwandorf verbracht wird, soll auch für die bei der geplanten Anlage anfallende Restmüllfraktion das umweltfreundliche Transportsystem per Bahn genutzt werden. Der LKW-Verkehr für den Restmüll soll auf die notwendigen Zubringerverkehre im Nahverkehr zur Müllumladestation Straubing des ZMS reduziert werden.

 

3.       Ebenso sollen ausgesonderte Metallabfälle über die in Straubing ansässigen Schrottverwertungsbetriebe mit Gleisanschluss per Bahn dem Recycling zugeführt werden.

 

F. Verfahren:

 

1.       Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.