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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl/GOPl "An der Georg-Kelnhofer-Straße"

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 11

     1. Die an sich begrüssenswerten Ziele der weiteren Allachbach-Renaturierung, der Schaffung einer Geh- und Radwegeverbindung sowie einer Strassenraumbegrünung entlang der Georg-Kelnhofer-Strasse sind nicht abhängig von einer Bebauung des faktischen Überschwemmungsgebietes / Retentionsraumes des Allachbachs.

      2. Ebenso dringend (und sogar dringender als an der Georg-Kelnhofer-Strasse) soll eine durchgehende Geh- und Radwegeverbindung entlang der Geiselhöringer Strasse von  Alburg bis zum Kreisverkehr am Hermann-Stiefvater- / Otto-von- Dandl-Ring geschaffen werden.

      3. Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und  Radwege sollten getrennte Gehwege und Radwege ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhalten leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen.

      4. Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

      5. An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).       

      6. Die unter Ziffer 1 genannten begrüssenswerten Ziele sollen ohne Bebauung und sonstige Beeinträchtigung des faktischen Überschwemmungsgebietes / Retentionsraumes des Allachbachs umgesetzt werden.

      7. Sie können aber mangels Abhängigkeit von einer Bebauung keinesfalls als Begründung dafür herhalten, dass die Bebauung dem überwiegenden Wohl der Allgemeinheit dient. Dass die Bebauung wegen des Ausgleichs „des durch die geplante Bebauung verloren gehenden Retentionsraumes des 100-jährigen Hochwassers vor Ort“ dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.  Es handelt sich hierbei um einen Begründungsversuch nach dem Motto „der Eingriff ist geboten, weil sein Ausgleich nötig ist“, der jeder Logik und naturschutzrechtlichen Grundlage entbehrt. Ein Begründungsversuch, wonach ein Eingriff deshalb geboten sei, weil nur durch ihn der vorgeschriebe Eingriffsausgleich erfolgen werde, führt überdies die naturschutzrechtlicheEingriffs-Ausgleichsregelung ad absurdum.  Im übrigen erscheint der Versuch einer Begründung des dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens ein mühsam gebasteltes Konstrukt zu sein, das nicht über das alleinig dahinterstehende private Interesse eine Grundstückseigentümers bzw. Bauträgers zur Bebauung des faktischen Überschwemmungsgebietes hinwegtäuschen kann.

      8. Eine einzeilige Bebauung an der Georg-Kelnhofer-Straße wäre nur vertretbar, wenn

      a. dadurch definitiv kein Retentionsraumverlust für den Allachbach entsteht, sondern der Retentionsraum auf Dauer vergrössert wird und die Allachbach-Renaturierung zeitgleich mit der Bebauung fertiggestellt wird, was rechtlich verbindlich festzuschreiben wäre

      b. der Eigentumsübergang der für die Gestaltung der vorgesehenen öffentlichen Grünfläche sowie der Allachbach-Renaturierung benötigten Flächen vom bisherigen Grundstückseigentümer/beabsichtigtem Grundstückseigentümer Bauträger an die Stadt rechtlich verbindlich sichergestellt wäre

und 

      c. die Finanzierung und Gestaltung der vorgesehenen öffentlichen Grünfläche sowie der Allachbach-Renaturierung sichergestellt wäre.

Der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes und Änderung des Flächennutzungs- / Landschaftsplanes kann daher nicht zugestimmt werden, da und solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, was sich aus den Ergebnissen der Ortsbesichtigung und Sitzung von Naturschutzbeirat und Umweltausschuss vom 08.06.10 ergibt.

      9. Eine Bebauung nördlich der Geiselhöringer Strasse zur Ausbildung eines geordneten Ortsrandes muss nicht ausgeschlossen werden; die Ausweisung gewerblicher Flächen muss jedoch solange als nicht erforderlich angesehen werden, wie noch umfangreiche gewerbliche Flächen in bereits ausgewiesenen, erschlossenen und damit der Flächenversiegelung schon teilweise unterworfenen Gewerbegebieten wie dem GE Stadtfeld zur Verfügung stehen.

     10. Insbesondere stellt die in der Anlage „Entwicklungskonzept Alburg“ zeichnerisceh dargestellte Festlegung einer Trasse als „Nordumfahrung Alburg“ der ST 2142 eine unnötige und kontraproduktive Sachzwangsetzung dar, solange Alternativen auf bestehenden Trassen wie der „Regionaltrasse“ bestehen, die gesamthaft mit einem erheblich geringeren Flächenverbrauch auskommen.

     11. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

     12. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme sowie den Beschlussbuchauszug mit den Ergebnissen der Ortsbesichtigung und Sitzung von Naturschutzbeirat und Umweltausschuss vom 08.06.10, die vollinhaltlichen Stellungnahmen der Umwelt- und Wasserwirtschaftsbehörden  nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen und auch uns zu  übersenden. Eine erweiterte Stellungnahme für den Fall sich daraus ergebender weitergehender Erkenntnisse behalten wir uns vor.

Mit freundlichen Grüßen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl/GOPl "An der Georg-Kelnhofer-Straße"

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 11

nehmen wir nochmals Stellung, da zu den aufgeführten Punkten blosse Hinweise zur Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches nicht ausreichen, sondern verbindliche Festlegungen notwendig sind.

        1.       Die an sich begrüssenswerten Ziele der weiteren Allachbach-Renaturierung, der Schaffung einer Geh- und Radwegeverbindung sowie einer Strassenraumbegrünung entlang der Georg-Kelnhofer-Strasse sind nicht abhängig von einer Bebauung des faktischen Überschwemmungsgebietes / Retentionsraumes des Allachbachs.

Bei der Schaffung einer Geh- und Radwegeverbindung entlang der Georg-Kelnhofer-Strasse soll diese auch über den Allachbach mittels Brückenerweiterung oder einer Zusatzbrücke geführt werden. Eine Aussparung der würde die beabsichtigte Radwegeverbindung entwerten.

        2.       Ebenso dringend (und sogar dringender als an der Georg-Kelnhofer-Strasse) soll eine durchgehende Geh- und Radwegeverbindung entlang der Geiselhöringer Strasse von  Alburg bis zum Kreisverkehr am Hermann-Stiefvater- / Otto-von- Dandl-Ring geschaffen werden.

        3.       Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und  Radwege sollten getrennte Gehwege und Radwege ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhalten leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen.

        4.       Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

        5.       An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

        6.       Die unter Ziffer 1 genannten begrüssenswerten Ziele sollen ohne Bebauung und sonstige Beeinträchtigung des faktischen Überschwemmungsgebietes / Retentionsraumes des Allachbachs umgesetzt werden.

        7.       Sie können aber mangels Abhängigkeit von einer Bebauung keinesfalls als Begründung dafür herhalten, dass die Bebauung dem überwiegenden Wohl der Allgemeinheit dient. Dass die Bebauung wegen des Ausgleichs „des durch die geplante Bebauung verloren gehenden Retentionsraumes des 100-jährigen Hochwassers vor Ort“ dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.  Es handelt sich hierbei um einen Begründungsversuch nach dem Motto „der Eingriff ist geboten, weil sein Ausgleich nötig ist“, der jeder Logik und naturschutzrechtlichen Grundlage entbehrt. Ein Begründungsversuch, wonach ein Eingriff deshalb geboten sei, weil nur durch ihn der vorgeschriebe Eingriffsausgleich erfolgen werde, führt überdies die naturschutzrechtlicheEingriffs-Ausgleichsregelung ad absurdum.  Im übrigen erscheint der Versuch einer Begründung des dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens ein mühsam gebasteltes Konstrukt zu sein, das nicht über das alleinig dahinterstehende private Interesse eine Grundstückseigentümers bzw. Bauträgers zur Bebauung des faktischen Überschwemmungsgebietes hinwegtäuschen kann.

        8.       Eine einzeilige Bebauung an der Georg-Kelnhofer-Straße wäre nur vertretbar, wenn

        a.       dadurch definitiv kein Retentionsraumverlust für den Allachbach entsteht, sondern der Retentionsraum auf Dauer vergrössert wird und die Allachbach-Renaturierung zeitgleich bei Fertigstellung der Bebauung der ersten Bauparzelle fertiggestellt wird, was rechtlich verbindlich festzuschreiben wäre

        b.       der Eigentumsübergang der für die Gestaltung der vorgesehenen öffentlichen Grünfläche sowie der Allachbach-Renaturierung benötigten Flächen vom bisherigen Grundstückseigentümer/beabsichtigtem Grundstückseigentümer Bauträger an die Stadt rechtlich verbindlich sichergestellt wäre

und

        c.       die Finanzierung und Gestaltung der vorgesehenen öffentlichen Grünfläche sowie der Allachbach-Renaturierung spätestens bei Fertigstellung der Bebauung der ersten Bauparzelle sichergestellt wäre.

        9.       Eine Bebauung nördlich der Geiselhöringer Strasse zur Ausbildung eines geordneten Ortsrandes muss nicht ausgeschlossen werden; die Ausweisung gewerblicher Flächen muss jedoch solange als nicht erforderlich angesehen werden, wie noch umfangreiche gewerbliche Flächen in bereits ausgewiesenen, erschlossenen und damit der Flächenversiegelung schon teilweise unterworfenen Gewerbegebieten wie dem GE Stadtfeld zur Verfügung stehen.

        10.    Insbesondere stellt die in der Anlage „Entwicklungskonzept Alburg“ zeichnerisceh dargestellte Festlegung einer Trasse als „Nordumfahrung Alburg“ der ST 2142 eine unnötige und kontraproduktive Sachzwangsetzung dar, solange Alternativen auf bestehenden Trassen wie der „Regionaltrasse“ bestehen, die gesamthaft mit einem erheblich geringeren Flächenverbrauch auskommen. Der Bau zusätzlicher Paralleltrassen zur bestehenden ST 2142, die dann wieder auf diese bzw. die Geiselhöringer Strasse treffen, würde in deren weiterem Verlauf und insbesondere an deren amtsbekannt durch motorisierten Individualverkehr bereits völlig überlasteten Kreuzung mit Stadtgraben/Westtangente zu einer nicht mehr vertretbaren Zusatzbelastung führen. Statt dem Bau zusätzlicher Paralleltrassen zur bestehenden ST 2142 soll sich die Stadt in erster Linie für eine Reduzierung des motorisierten Individualverkehr, eine Verlagerung bedeutender Anteile desse n auf die umweltverträglicheren Verkehrsträger Fahrrad, Bus und Bahn und für eine umgehende Sanierung und Beschleunigung der Gäubodenbahn / Labertalbahn KBS 932 mit  Verdichtung der Zugfrequenz auf der KBS 932 auf einen durchgehenden Stundentakt am Wochenende und einen Halbstundentakt in den Schul- und Berufsverkehrszeiten sowie einen vorbildhaft flächensparend-umweltschonenden Ausbau der „Regionaltrasse“ mit einer flächenschonenden Umgehung Hainsbachs einsetzen.

        11.    Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 5 Meter verbindlich festgesetzt werden. Die zwingende Vorgabe von „mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit / zusätzlich zum Stauraum oder einem Carpoft zu schaffenden weiteren Stellplätzen“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.

        12.    Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

        13.    Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

       14.    Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl/GOPl "An der Georg-Kelnhofer-Straße"

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 11

  1. Die an sich begrüssenswerten Ziele der weiteren Allachbach-Renaturierung, der Schaffung einer Geh- und Radwegeverbindung sowie einer Strassenraumbegrünung entlang der Georg-Kelnhofer-Strasse sind nicht abhängig von einer Bebauung des faktischen Überschwemmungsgebietes / Retentionsraumes des Allachbachs.

  1. Ebenso dringend (und sogar dringender als an der Georg-Kelnhofer-Strasse) soll eine durchgehende Geh- und Radwegeverbindung entlang der Geiselhöringer Strasse von Alburg bis zum Kreisverkehr am Hermann-Stiefvater- / Otto-von- Dandl-Ring geschaffen werden.

  1. Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und Radwege sollten getrennte Gehwege und Radwege ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhalten leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen.

  1. Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

  1. An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

  1. Die unter Ziffer 1 genannten begrüssenswerten Ziele sollen ohne Bebauung und sonstige Beeinträchtigung des faktischen Überschwemmungsgebietes / Retentionsraumes des Allachbachs umgesetzt werden.

  1. Sie können aber mangels Abhängigkeit von einer Bebauung keinesfalls als Begründung dafür herhalten, dass die Bebauung dem überwiegenden Wohl der Allgemeinheit dient. Dass die Bebauung wegen des Ausgleichs „des durch die geplante Bebauung verloren gehenden Retentionsraumes des 100-jährigen Hochwassers vor Ort“ dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es handelt sich hierbei um einen Begründungsversuch nach dem Motto „der Eingriff ist geboten, weil sein Ausgleich nötig ist“, der jeder Logik und naturschutzrechtlichen Grundlage entbehrt. Ein Begründungsversuch, wonach ein Eingriff deshalb geboten sei, weil nur durch ihn der vorgeschriebe Eingriffsausgleich erfolgen werde, führt überdies die naturschutzrechtlicheEingriffs-Ausgleichsregelung ad absurdum. Im übrigen erscheint der Versuch einer Begründung des dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens ein mühsam gebasteltes Konstrukt zu sein, das nicht über das alleinig dahinterstehende private Interesse eine Grundstückseigentümers bzw. Bauträgers zur Bebauung des faktischen Überschwemmungsgebietes hinwegtäuschen kann.

  1. Eine einzeilige Bebauung an der Georg-Kelnhofer-Straße wäre nur vertretbar, wenn

  1. dadurch definitiv kein Retentionsraumverlust für den Allachbach entsteht, sondern der Retentionsraum auf Dauer vergrössert wird und die Allachbach-Renaturierung zeitgleich mit der Bebauung fertiggestellt wird, was rechtlich verbindlich festzuschreiben wäre

  1. der Eigentumsübergang der für die Gestaltung der vorgesehenen öffentlichen Grünfläche sowie der Allachbach-Renaturierung benötigten Flächen vom bisherigen Grundstückseigentümer/beabsichtigtem Grundstückseigentümer Bauträger an die Stadt rechtlich verbindlich sichergestellt wäre

und

  1. die Finanzierung und Gestaltung der vorgesehenen öffentlichen Grünfläche sowie der Allachbach-Renaturierung sichergestellt wäre.

Der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes und Änderung des Flächennutzungs- / Landschaftsplanes kann daher nicht zugestimmt werden, da und solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, was sich aus den Ergebnissen der Ortsbesichtigung und Sitzung von Naturschutzbeirat und Umweltausschuss vom 08.06.10 ergibt.

  1. Eine Bebauung nördlich der Geiselhöringer Strasse zur Ausbildung eines geordneten Ortsrandes muss nicht ausgeschlossen werden; die Ausweisung gewerblicher Flächen muss jedoch solange als nicht erforderlich angesehen werden, wie noch umfangreiche gewerbliche Flächen in bereits ausgewiesenen, erschlossenen und damit der Flächenversiegelung schon teilweise unterworfenen Gewerbegebieten wie dem GE Stadtfeld zur Verfügung stehen.

  1. Insbesondere stellt die in der Anlage „Entwicklungskonzept Alburg“ zeichnerisceh dargestellte Festlegung einer Trasse als „Nordumfahrung Alburg“ der ST 2142 eine unnötige und kontraproduktive Sachzwangsetzung dar, solange Alternativen auf bestehenden Trassen wie der „Regionaltrasse“ bestehen, die gesamthaft mit einem erheblich geringeren Flächenverbrauch auskommen.

  1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

  1. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme sowie den Beschlussbuchauszug mit den Ergebnissen der Ortsbesichtigung und Sitzung von Naturschutzbeirat und Umweltausschuss vom 08.06.10, die vollinhaltlichen Stellungnahmen der Umwelt- und Wasserwirtschaftsbehörden nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen und auch uns zu . übersenden. Eine erweiterte Stellungnahme für den Fall sich daraus ergebender weitergehender Erkenntnisse behalten wir uns vor.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender