Sorgsamer umgehen mit Boden und Natur als unserer Lebensgrundlage - weniger Flächenversiegelung!
Straubinger Ansichten: Rechtslage und Realität
Rechtslage:
BauGB § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum
Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung
von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Realität:



