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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Augenmass als Augenwischerei, parteipolitische Zauberformel fürs Nichts-Weiter-Tun-Müssen

In Wahlkampfzeiten will sich der „Arbeitskreis Umweltsicherung und Landesentwicklung“ der CSU (AKU) sehr regelmäßig ein grünes Mäntelchen umhängen und plädiert für „Klimaschutz mit Augenmass“. Beschönigt den Ist-Zustand mit „Augenmass“ als Synonym von Augenwischerei als parteipolitische Zauberformel fürs Nichts-Weiter-Tun-Müssen. Als Totschlagargument gegen die Aufforderung, mehr zu tun.

Da verweigern trotz der Verpflichtung der öffentlichen Hand ganze Gemeinden den Einsatz von umweltverträglichem Recyclingpapier, für das rund 60 % weniger Energie und Frischwasser benötigt werden als für die umweltbelastenden Frischfaserpapiere.

In keiner Gemeinde sind Beschaffung und Verpflegung für Schulen, Kitas und Sozialeinrichtungen umfassend auf gesunde qualitätsvolle faire Bio-Lebensmittel, -Getränke und -Textilien aus dem ökologischen Landbau umgestellt.

In vielen BN-Stellungnahmen wurden die Verweise auf nötige Festsetzungen für eine nachhaltig klimaverträgliche umweltverträgliche Bauleitplanung den Gemeinden vorgebracht.

Sie blieben meist ohne ausreichend begründete Abwägung unberücksichtigt.

Nach gemeindlichem Belieben abgewägt und weggewägt.

Wohlwissenmüssend, dass genau die Freiwilligkeit blosser Empfehlungen, fehlende verbindliche Vorgaben, zur rasanten Ausbreitung der krisenhaften Entwicklungen, der Klima-, der Biodiversitätskrise geführt haben. Auf allen Ebenen – auf europäischer Ebene, im Bund, im Land, und in den Kommunen.

Alles CSU- „Klimaschutz mit Augenmass“. Das wissenschaftlich fundierte Augenmass sagt, dass das schlichtweg zu wenig ist.

Die Kommunen haben im Rahmen der jetzigen Rechtslage mit verbindlichen Festsetzungen der Bauleitplanung alle Möglichkeiten und jeweiligen anteiligen Vor-Ort-Potentiale zum Erreichen der nationalen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele auszuschöpfen, die das BauGB nicht nur im Katalog seines  § 9 Abs. 1 bietet.

Sondern die es auch im Rahmen des in § 1 Abs. 6 entsprechenden Berücksichtigenmüssens der dortigen Auflistung von Anforderungen einer umwelt- und klimaverträglichen Bauleitplanung, also eines vorgegebenen gebundenen Ermessens verlangt.

Im Rahmen der Bauleitplanungsverfahren muss dementsprechend eine umwelt- und flächenschonende Gemeinde- bzw. Stadtentwicklung vorangebracht und sichergestellt werden, die vollumfänglich dem Gebot der bestmöglichen Flächenressourcenschonung und in Sachen Energieversorgung der energiesparendsten sowie energieeffizientesten besten ökologischen Praxis entspricht.