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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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WA An der Dr.-Kumpfmüller-Straße

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines

A 3 Für den Erlass eines Bebauungs-und Grünordnungsplanes für den geplanten Bereich ist zwingende Voraussetzung, dass

der schützenswerte Baum- und Gehölzbestand im Wesentlichen erhalten wird

und

dadurch keine geschützten bzw. schützenswerten, natürlichen bzw. naturnahen oder ökologisch wertvollen Gehölz-/Landschaftsbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden

und

dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird

und

dass der Wegfall einer Grünfläche durch Flächenentsiegelung schon versiegelter Fläche in gleichem Umfang an anderer Stelle ausgeglichen wird

und

allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden Genannten:

A16 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst geringgehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Daher ist die Ausweisung von ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhausgebieten mit nur eingeschossigen Bebauung nicht vertretbar.

Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, am „Eingang“ ins künftige Wohngebiet an der Dr.-Kumpfmüller-Straße, im WA 1, eine mindestens viergeschossige Bebauung (E + III), sonst eine mindestens dreigeschossige Bebauung (E + II) vorzugeben.

Auch bei der späteren Bebauung um den Bahnhaltepunkt Ittling soll eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung vorgegeben werden.

A16 EWS

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist eine deutlich flächensparende Bauweise auch bei an sich „kleinen“ Einzelbauvorhaben erforderlich, die sich bekannter- und wohl unbestrittenerweise aufsummieren zu dem in der Summe und unverantwortbaren riesigen Verlust von täglich 18 Hektar Land. Der Spruch „Kleinvieh macht auch Mist“ beweist auch in der Bauleitplanung seine Richtigkeit.

Die Erfordernisse gelten unabhängig von der Grössenordnung des jeweiligen Baugebietes.

Die Erfordernisse gelten also unabhängig von der Grössenordnung des jeweiligen Bauvorhabens und unabhängig davon, ob vorher eine andere flächenintensive Art der Bebauung vorgesehen war.

Daher ist nach wie vor ein flächensparenderes Siedlungs- und Erschließungskonzept erforderlich und soll statt der vorgelegten Planung, die diesen Erfordernisse nicht Rechnung trägt, ein solches erstellt werden.

Wenn heutzutage Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, sind Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete akzeptabel.

Alles Handeln und jede Planung hat nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis zu erfolgen. Jedes Niveau unterhalb der besten ökologischen Praxis muss inzwischen tabu sein. Denn die grossen globalen Schäden und Schädigungen wie Erderwärmung und rasender Verlust an Lebensräumen und biologischer Vielfalt, also Biodiversität und somit die Gefährdung unserer natürlichen Lebensgrundlagen sind auch durch eine Vielzahl von schädlichen Einzelaktivitäten entstanden. Somit kann diese Entwicklung keinesfalls in bisheriger Weise und auf dem bisherigen Niveau mit mehrfach überhöhtem extrem übergrossen ökologischen Fußabdruck, dem übersteigertem Konsum von Flächenressourcen, Energie und sonstigen Rohstoffen, fortgeführt werden.

Alles Handeln und jede Planung hat nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis zu erfolgen. Jedes Niveau unterhalb der besten ökologischen Praxis muss inzwischen tabu sein.

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise erforderlich.

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gerade auch mittels des Instrumentariums der Bauleitplanung und auf deren Ebene wirksam gegengesteuert werden, damit die Aussagen bzw. Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung zur „möglichst geringen Versiegelung von Freiflächen“ nicht zu reinen Lippenbekanntnissen verkommen. Dazu gehört in Bezug auf das in Frage stehende Baugebiet / Vorhaben die Umsetzung und Sicherstellung der genannten Erfordernisse

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die Nutzungskonzepte als verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auf die Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen auszurichten. Nutzungskonzepte, die diesen Anforderungen nicht genügen, können nicht als vertretbar im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB angesehen werden, wonach in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ ist.

A21 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Alle Stellplätze sollen daher in der vorgesehenen Tiefgarage angeordnet werden.

Die Vorgabe der Festsetzung 6.1 „Pro Wohneinheit sind mindestens 2 Stellplätze nachzuweisen“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll bei parallelem Ausbau eines attraktiven Rad- wie ÖPNV-Angebots mit ausreichender Bedienungshäufigkeit auf einen Stellplätz je Wohneinheit reduziert werden.,

A21 EWS

Jegliche Neuausweisung von Bauflächen ist mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung zu verbinden und unnötige Flächenversiegelung zu – auch durch Stellplatzflächen - zu vermeiden. Baugebiete, die diesen Anforderungen nicht genügen, können nicht als vertretbar im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB angesehen werden, wonach in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ ist.

A21 EW Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, ist eine Vorgabe erforderlich, da Hinweise die privatwirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass die Bauleute den Anforderungen der Flächenressourcenschonung gerecht werden, weil gerade im ländlichen Bereich die Baulandpreise noch nicht das Niveau haben, das die Knappheit der nicht nachwachsenden Ressource Boden monetär wiedergäbe und schon aus privatwirtschaftlicher Sicht zum flächensparenden Bauen hinwirken würde.

Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die Nutzungskonzepte als verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung und die Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen auszurichten. Nutzungskonzepte, die diesen Anforderungen nicht genügen, können nicht als vertretbar im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB angesehen werden, wonach in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ ist.

A20-21 EW

Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich.

Die Festsetzung von „mindestens 2 Stellplätzen belegt die Ausführungen, dass die Ausweisung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ohne ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung führt.

A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB)..Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung, den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.

A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Zufahrten und Garagenvorplätze und Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine versickerungsfähige Gestaltung aller Zufahrten und Garagenvorplätze Überfahrten über Grünstreifen zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B 19 B Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Boden fehlen und sind aber verbindlich festzusetzende Massnahmen zur bestmöglichen Ausnutzung der zur Überbauung vorgesehenen Flächen durch flächensparendste Bauweise mit Festsetzung einer mindestens drei- bis viergeschossigen Bebauung und eine Begrenzung der Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich sowie der verbindliche Ausschluss von Pestiziden, synthetischem Mineral-/Industriedünger, Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen erforderlich.

Hinweise stellen die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Boden und des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.

B 19 C Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser fehlt der verbindliche Ausschluss von Pestiziden, synthetischem Mineral-/Industriedünger, Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen sowie die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

Hinweise stellen die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Boden und des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.

B 19 D Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz der Schutzgüter Luft, Klima fehlen verbindlich festzusetzende Massnahmen zur bestmöglichen Ausnutzungvon Energiespar- und Energieeffizienzpotentialen, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und werden somit die Möglichkeiten zum Schutz des Schutzgutes Luft / Klima in keiner Weise ausgeschöpft.

Hinweise stellen die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Boden und des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es daher entsprechende Festsetzungen erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Energie und Ressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.

B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Sie tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der zu vermeiden ist.

Der Passus „Auf weitergehende Vorgaben z.B. bzgl. eines Verbotes von Streifenfundamenten, Sockeln

oder Mauern wird verzichtet, da dies im direkt angrenzenden städtebaulichen Umfeld gemäß

§ 34 BauGB ebenfalls nicht untersagt ist.“

widerspricht den Erfordernissen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die den sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt (BauGB), speziell den Vorgaben zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Tiere entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.

Eine Bezugnahme auf frühere Versäumnisse in der Bauleitplanung rechtfertigt kein Weiter-So, schon gar nicht in der der bereits voll im Laufen befindlichen Biodiversitätskrise.

Wir verweisen hierzu auf unser bisher unbeantwortetes Schreiben vom 14.02.18 (in Dateianlage)

Rückgang der Artenvielfalt und Zerstörung von Biodiversität im Stadtgebiet entgegentreten

Stadtgebietsweit Barrierefreiheit für Amphibien, Igel und zahlreiche Kleintiere an den Gartengrenzen sicherstellen.

Flächenverschwendendes rein eingeschossiges Bauen unterbinden“

mit dem Passus

Gartenmauern und durchlaufende Zaunsockel hindern Amphibien, Igel und zahlreiche Kleintiere an den Gartengrenzen bei ihren Streifzügen durch die Gärten und zwingen sie oft wieder auf die Strasse zurück, wo sie Opfer des Autoverkehrs werden. Deshalb sollte gerade bei Neubauten der Verzicht auf durchlaufende Zaunsockel und Gartenmauern festgeschrieben und nur Punktfundamente als zulässig festgesetzt werden. Wo sich solche Vorschriften in Bebauungsplänen befinden, sollen diese auf jeden Fall aufrechterhalten werden

Keinesfalls soll ein Zurückweichen auf die unzulänglichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung erfolgen.

Stattdessen und überdies sollten örtliche Bauvorschriften im Rahmen einer Gestaltungssatzung erlassen werden, worin der generelle Verzicht auf durchlaufende Zaunsockel festgeschrieben und nur Punktfundamente als zulässig festgesetzt werden soll. Gartenmauern und durchlaufende Zaunsockel tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der aus übergreifender gesamtökologischer Sicht zu vermeiden ist.“

Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass der Verzicht auf durchlaufende Zaunsockel ein generelles Erfordernis darstellt, der nach unserem stetigen Vorbringen in den Bebauungsplänen fast aller

Landkreisgemeinden allgemein fachlich anerkannter Standard ist.

Die Sicherstellung durchgängiger Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen sowie Verzicht auf einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch sind bedeutende Erfordernisse einer ökologieverträglichen Bauleitplanung.

Für eine Beschränkung dieser Vorgabe auf den Bereich „zur freien Landschaft hin“ Ausnahmen „ bis max 5 cm sichtbare Höhe“ an den Grundstückszwischengrenzen „zwischen den einzelnen Parzellen“besteht kein begründeter Anlass; solche Mauern sollen dabei weder vorgegeben noch zugelassen werden.

Für Ausnahmen „Entlang der Grenze zur Erschließungsstraße“strassenseitig“„entlang der Grenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen“ „bei den Parzellen P 10 – P 13 zum öffentlichen Strassenraumsogar mit einer „Mauer von 1,30 m“ besteht kein begründeter Anlass; solche sollen dabei nicht zugelassen werden.

Die Sicherstellung durchgängiger Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen muss auch bei der Bemessung der Höhe von gemeindeseits vorgesehenen Pflasterrandzeilen oder Leistensteinen gewährleistet werden, d.h. diese sind fast bündig mit den Grundstücksflächen auszubilden.

Warum dies auf oberirdische Sockel beschränkt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Rein unterirdische Durchlaufende Sockel bedingen neben einer Barriere für unterirdisch lebende Kleinlebewesen auch einen unnötigen Baustoffverbrauch, z.B. in Form von Beton, der dafür energieaufwändig hergestellt und transportiert werden muss, ohne eine sinnvolle Funktion zu erfüllen. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente“.

Für Ausnahmen „sofern sie das Strassenniveau bzw. das Seitenstreifenniveau um nicht mehr als 10 cm überschreiten“ besteht kein begründeter Anlass: solche sollen dabei nicht zugelassen werden.

Das Festhalten an diesen Ausnahmen kommt der besonderen Pflicht der Gemeinden als diejenigen, die das Baulandangebot steuern zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Tiere entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB nicht nach.

Eine Zurückweisung mit der Bemerkung „Die Festsetzungen zur Gestaltung der garten- und strassenseitigen Einfriedung erfolgen nachfrageorientiert“ kommt der besonderen Pflicht der Gemeinden als diejenigen, die das Baulandangebot steuern zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Tiere entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB nicht nach.

B31 Auf den einbezogenen / betroffenen Grundstücksflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungs- und Grünordnungsplanverbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungs- und Grünordnungsplanverbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

B37 Entsprechend Art. 7, Bayer. Bauordnung ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich mit dem Wortlaut: „ Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.“

Reine Kies- oder Schotterflächen sollen verbindlich als unzulässig festgesetzt werden.

B37EW

Art. 7, Bayer. Bauordnung verbietet das Anlegen von reinen Kies- oder Schotterflächen („Kieswüsten“), soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

B55 Erforderlich ist eine Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze.

B 52-53 EWS

Die planliche Darstellung ist insofern an die textliche Festsetzung anzupassen.

Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:

D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A17– erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Zumindest soll „mindestensdrei- bis viergeschossigen Bebauung vorgesehen und festgelegt werden

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung sowie zur Erreichung der Klimaschutzziele eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.

D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung erforderlich.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.

D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden ausser von Strom aus Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung bzw. -Speicherung oder Einsatz von strombetriebenen Wärmepumpen im Gebäudebereich statt Öl- oder Gasheizung.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig

D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; die Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen vermindert das über die Biomüllabfuhr zu entsorgende Abfallaufkommen und spart somit Transport- und Energieaufwand für die entsorgungspflichtige Körperschaft (ZAW), andererseits den Zukauf von Tort und Düngemitteln , deren Herstellung ebenfalls mit schädlichen Auswirkungen auf Natur und Umwelt verbunden ist. Insbesondere lassen sich damit überflüssige Fahrten zu Grüngutannahmestellen vermeiden bzw. verringern.

Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.

E. Verkehr

E1 Zur Verminderung der Belastungen durch den motorisierten Individualverkehrs und zur Ermöglichung der vorrangigen Nutzung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger Füsse, Fahrrad, Bus und Bahn, wo immer möglich, ist eine entsprechende attrakive

ÖPNV-Anbindung notwendig.

Auf einen kundenfreundlichen barrierefreien Ausbau des Bahnhaltepunkts Straubing-Ittling mit ausreichenden witterungsgeschützten Warteräumen und zusätzlichen überdachten Fahrradabstellanlagen soll bei der Deutschen Bahn AG und beim Freistaat Bayern nachdrücklich gedrängt werden.

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

EBA06 Die ÖPNV-Erschliessung und -Bedienung des Gebietes soll durch ein mittelfristig erweitertes Busangebot verbessert und bei der Neuausweisung / Erweiterung eines Baugebietes wegen der dabei zu erwartenden Bewohnermehrung auf dieses in für den Berufs-, Alltags-, Schüler-, Gelegenheits- und Freizeitverkehr nötiger und brauchbarer Weise ausgeweitet und für den Berufs-, Alltags-, Schüler-, Gelegenheits- und Freizeitverkehr brauchbarer gestaltet werden, damit der Anteil der ÖPNV-Nutzung am „Modal Split“ deutlich angehoben wird.

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.

Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

Die Verpflichtung ergibt sich somit aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB und Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG.

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.