Abgrenzungs-und Einbeziehungssatzung Höhäcker
1. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen 5 Meter verbindlich festgesetzt werden.
2. Pro 200 m² privater Grundstücksfläche Freifläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus zweier standortgerechter und heimischer großkroniger Laubbäume oder Hochstammobstbäume wie vorgesehen festgesetzt werden. Die als Alternative hierzu zugelassene Pflanzung von Sträuchern alleine erfüllt aber nicht die gestalterischen und ökologischen Erfordernisse und soll gestrichen werden.
3. Die zusätzliche Pflanzung von Sträuchern zur Grundstückseingrünung soll als weitere Festsetzung aufgenommen werden.
4. Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
5. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender