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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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BBPl / GOP GE Ausserfeld Deckblatt 04

Flächennutzungs-/ Landschaftsplan Deckblatt 18 / 11

Mit der Änderung besteht Einverständnis, wenn sichergestellt ist, dass es bezüglich naturschutzrelevanter Eingriffe zu einer „besseren Gesamtbilanz“ kommt.

Zusätzlich ist Folgendes erforderlich:

Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau des Schotterweges soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau des Schotterweges ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan Außerfeld, Deckblatt Nr.5

1.      Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

2.      Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

3.      Für die Autowaschanlage soll vorrangig Regen- oder Brauchwasser Verwendung finden sowie eine Brauchwasserrückgewinnung erfolgen, die Anlagen sollen die Standards des Umweltzeichens (Blauer Engel) RAL-UZ 23a „Autowaschanlagen – abwasserfrei“ erfüllen mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

4.      Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

5.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

6.       Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPI/GE/Außerfeld, Deckblatt Nr.5

1.      Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

2.      Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

 Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. / Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet. Der ablehnenden Haltung des Wasserwirtschaftsamtes sollte nicht gefolgt werden, da zur Schonung der Trinkwasserressourcen die Verwendung von ohnehin anfallendem  Regenwasser Vorrang vor dem Verbrauch extra geförderten und aufbereiteten Trinkwassers haben muss.Im übrigen ist die BN-Stellungnahme im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „keine Ableitung von Oberflächenwasser“ völlig falsch zitiert. Es geht um die Nutzung des zu sammelnden (Dachflächen-)Regenwassers. Die Aussage in Punkt 5.2 der Begründung mit Umweltbericht, dass Dachflächenwasser „nicht gesammelt werden soll“, widerspricht der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser; sie soll gestrichen werden. Stattdessen soll auf eine Nutzung des Dachflächenwassers mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche hingewirkt werden.

3.      Für die Autowaschanlage soll vorrangig Regen- oder Brauchwasser Verwendung finden sowie eine Brauchwasserrückgewinnung erfolgen, die Anlagen sollen die Standards des Umweltzeichens (Blauer Engel) RAL-UZ 23a „Autowaschanlagen – abwasserfrei“ erfüllen mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

4.      Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

5.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

6.       Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPI/GE/Außerfeld, Deckblatt Nr.5

wir nehmen im Namen unseres Landesverbandes nochmals Stellung, da eine ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung dieser Anforderungen unserer ursprünglichen Stellungnahme nicht erkennbar ist, wie die Formulierung im Beschlussprotokoll „Wird zur Kenntnis genommen“ zeigt.

Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Eine reine Kenntnisnahme ohne Berücksichtigung der dazu vorgebrachten Anforderungen genügt dem in keiner Weise.

1.      Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

2.      Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

 Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.  Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.

3.      Für die Autowaschanlage soll vorrangig Regen- oder Brauchwasser Verwendung finden sowie eine Brauchwasserrückgewinnung erfolgen, die Anlagen sollen die Standards des Umweltzeichens (Blauer Engel) RAL-UZ 23a „Autowaschanlagen – abwasserfrei“ erfüllen mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.  Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.

4.      Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben. Die Gemeinde soll sich für die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen einsetzen und sie im Bereich eigener Bauvorhaben bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgeben.

5.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

 Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden. Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar,unterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.

 

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPI/GE/Außerfeld, Deckblatt Nr.5

Dem Vorhabenkann nur zugestimmt werden, wenn

  1. dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird

und

  1. deren Vorgaben auch bezüglich der rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen wird

sowie

  1. den im Bauleitplanungsverfahren gegenüber der Gemeinde mit unserer Stellungnahme vom 27.04.12 vorgetragenen folgenden Anforderungen zur Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung Rechnung getragen wird:

  1. (Lt. Beschlussbuchauszüg vom 24.05.12 gewährleistet >>?? – dazu wird noch um Mitteilung gebeten, wo, in welcher Fassung und mit welchen genauen Wortlaut dies stehen soll ) Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

  1. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzungverbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

  1. (Lt. Beschlussbuchauszüg vom 24.05.12 gewährleistet) Für die Autowaschanlage soll vorrangig Regen- oder Brauchwasser Verwendung finden sowie eine Brauchwasserrückgewinnung erfolgen, die Anlagen sollen die Standards des Umweltzeichens (Blauer Engel) RAL-UZ 23a „Autowaschanlagen – abwasserfrei“ erfüllen mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

  1. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben. Die Gemeinde soll sich für die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen einsetzen und sie im Bereich eigener Bauvorhaben bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgeben.

  1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden. Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar,unterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE Außerfeld"

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 6

1. Dem Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn

a. Die schützenswerten ökologischen wertvollen Bereiche des waldartigen Gehölzbestandes weitgehend unbeeinträchtigt bleiben sowie der der schützenswerte Baum- und Gehölzbestand im wesentlichen erhalten wird
und
b. dem Vorhaben auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird
und
c. auf der gesamten vorgesehenen Ausgleichsfläche eine deutliche Aufwertung gegenüber dem Ist-Zustand erfolgt, der bzw. dessen Wertigkeit auf den einzelnen Teilflächen leider in den übersandten Entwurfsunterlagen nicht hinreichend dargelegt ist.

2. Mit dem niedrigen Kompensationsfaktor 1,5 kann kein Einverständnis bestehen, wenn im Rahmen des Vorhabens schützenswerte ökologische wertvollen Bereiche des waldartigen Gehölzbestandes entfernt, andererseits aber am Eingriffsrort kaum Vermeidungsmassnahmen durchgeführt werden. Es ist unter diesen Umständen für die hiervon betroffenen Flächen von einem Gebiet hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild in der Folge ein Kompensationsfaktor von mindestens 2,0 bis 2,5 erforderlich.

3. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Vorhabensträger erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt.

Als Vermeidungsmassnahme zum Schutz des Schutzgutes Wasser im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist in den Entwurfs-Unterlagen enthalten „Rückhalt des Niederschlagwassers in festgesetzten Zisternen“. Eine solche Festsetzung findet sich jedoch bisher nicht in den Entwurfs-Unterlagen. Die Festsetzung soll daher wie folgt formuliert aufgenommen werden: „Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden“.

4. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen,    sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

5.  Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

6. Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen, Lager- und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

7. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

8. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender