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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan Allgemeines Wohngebiet (WA) "Hochleiten-Erweiterung" Flächennutzungs- / Landschaftsplan

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung  / Allgemeines

 

A3 Für die Planung ist Voraussetzung, dass der Baum- und Gehölzbestand im wesentlichen erhalten wird,

unddadurch keine schützenswerten Gehölz-/Landschaftsbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden.unddem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird

und nach deren Beurteilung deren Vorgaben auch bezüglich der rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen

in vollem Umfang Rechnung getragen wird

und allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im Bebauungsplan im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden. Genannten:

 

Der Minimierung der Eingriffe soll bei der Ausführung jedenfalls Rechnung getragen werden.

A17Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense  Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.

Laut Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern der Bayerischen Staatsregierung (Kabinettsbeschluss vom 01.04.08) ist die Minimierung der Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich. Dies soll vorrangig durch Nutzung vorhandener Potentiale in den Siedlungsgebieten (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) und flächensparender Siedlungs- und Erschliessungsformen erfolgen.

Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.

Auch lässt sich der Wärmeenergiebedarf der Gebäude bei einem verdichteten Bebauungskonzept zumindest mit aneinandergebauten Reihen- und Doppelhäusern durch eine reduzierte Aussen-/Fassadenfläche reduzieren.

Die geplante Bebauung mit überwiegend ausschliesslich Einfamilienhäusern wird dem nicht gerecht.

Die geplante Bebauung sollte daher an Stelle von Einfamilien- überwiegend mit zumindest Doppelhäusern bzw. Zweifamilienhausbebauung mit jedenfalls zweigeschossiger Bebauung (E + I) vorgesehen und festgelegt werden

Auch die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch D5 – erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben.

Daneben wird den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für den Ort / das Baugebiet  bestehen oder geschaffen werden.

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.

Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.

Erforderlich ist daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung.

 

 

A10-19 EW Wenn heutzutage Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, sind Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete akzeptabel.

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss  gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise erforderlich.

Einer zu hohen Versiegelung kann nicht allein durch eine „Zulässigkeit einer 2-geschossigen Bauweise“ begegnet werden, weil deren Umsetzung dadurch bei weitem nicht sichergestellt ist; eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich

 

 

A21 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die Vorgabe der Festsetzung 2.2.4 „Je Wohneinheit ist auf dem Grundstück zusätzlich zum Stauraum vor einer Garage oder einem Carport ein weiterer Stellplatz zu schaffen“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.

 

 

A20-21 EW Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen,  eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

Die Festsetzung von „mindestens 2 Stellplätzen belegt die Ausführungen, dass die Ausweisung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ohne ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung führt.

 

A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden.Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen,  eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

Die Festsetzung einer wasserdurchlässigen Bauweise allein vermindert nicht die überbaubare Fläche. Um dem Erfordernis der Flächenschonung bestmöglich gerecht zu werden, ist die planliche oder textliche Festsetzung einer zulässigen Höchstlänge erforderlich. Die Erfahrung zeigt, dass allein ein „Bestreben der Bauherren, wirtschaftlich zu bauen“ nicht in allen Fällen zum Verzicht auf überlange Garagenvorplätze / Zufahrten führt. Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen /naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

 B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

 

 

Dass „eine verbindliche Festsetzung zur Nutzung von Regenwasser oder zur Errichtung von Zisternen rechtlich auch zumindest problematisch wäre,“ ist in keiner Weise nachvollziehbar, denn dies könnte bei entsprechendem Willen der Gemeinde. vertraglich sichergestellt und die Ausweisung / Erlaubnis zur Bebauung von der Bereitschaft der Bauwerber dazu abhängig gemacht werden.

Die Feststellung, dass der Einbau von Zisternen durch die einzelnen Bauwerber als sinnvolle individuelle Maßnahme auf freiwilliger Basis aber jederzeit möglich ist“, ist völlig inhaltslos und kommt einem Ignorieren der gemeindlichen Verpflichtung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB gleich, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

Ein blosser Verweis, was „als individuelle Maßnahme auf freiwilliger Basis“ möglich ist, kommt dieser gemeindlichen Verpflichtung in keinster Weise nach.

 

B31 Auch auf den privaten Baugrundstücksflächen/ den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

 

Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation mit einer fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch die Gemeinde als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird. Der Ausschluss des Pestizideinsatzes in privaten Grünflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden bewirkt; eine entsprechende Festsetzung entspricht auch der Intention des § 6 Abs.2 PflSchG  „Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“ Darüberhinaus kann durch Bekanntgabe eines Anwendungsausschlusses auch der weit verbreitete nicht sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingedämmt werden.

 

 

B32 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

 

 

Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „nicht zu überwachen“ , als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.

 

C. Wasserhaushalt

 

 

 

ALLGEMEIN

 

C 31 Der Hinweis die Empfehlung zur Nutzung anfallenden Dachflächenwassers mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen und -nutzungsanlagen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden,

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

 

 

C 26-37 EW Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

Dass „eine verbindliche Festsetzung zur Nutzung von Regenwasser oder zur Errichtung von Zisternen rechtlich auch zumindest problematisch wäre,“ ist in keiner Weise nachvollziehbar, denn dies könnte bei entsprechendem Willen der Gemeinde. vertraglich sichergestellt und die Ausweisung / Erlaubnis zur Bebauung von der Bereitschaft der Bauwerber dazu abhängig gemacht werden.

Die Feststellung, dass der Einbau von Zisternen durch die einzelnen Bauwerber als sinnvolle individuelle Maßnahme auf freiwilliger Basis aber jederzeit möglich ist“, ist völlig inhaltslos und kommt einem Ignorieren der gemeindlichen Verpflichtung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB gleich, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

Ein blosser Verweis, was „als individuelle Maßnahme auf freiwilliger Basis“ möglich ist, kommt dieser gemeindlichen Verpflichtung in keinster Weise nach.

 

D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:

 

 

Der blosse pauschale Hinweis 14 auf „Alternative Energieversorgung“ mit blosser Empfehlung in den Entwurfs-Unterlagen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise aus, sondern es sind verbindliche Festsetzungen / Vorgaben bzw. eine vertraglich Sicherstellung folgender Aspekte notwendig:

 

D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A 17 – erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben. Zumindest soll auch daher verbindlich Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) vorgesehen und festgelegt werden

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieses ökologierelevanten Ziels des Baugesetzbuches sind bereits bei den Vorgaben zur Bebauungsdichte dazu geeignete verbindliche Festlegungen notwendig

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.

Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht.

 

Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.

Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

Für kommunale Liegenschaften müssen Niedrigstenergiestandards bei Neubauten im Rahmen der öffentlichen Vorbildfunktion umgesetzt werden.

Für den privaten Bereich ist eine Einflussnahme der Gemein­de nötig, wo immer diese auch möglich ist, also auch über die Vorgaben in der Bauleitplanung.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich

D8 Der Hinweis, dass Wintergärten im Sinne einer effizienten Energienutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert errichtet werden sollen, wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst. Damit dies auch tatsächlich sichergestellt wird, ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.

 

 

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

 

 

 

D11EW

In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom      bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich

 

D50Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

 

 

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; die Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen vermindert das über die Biomüllabfuhr zu entsorgende Abfallaufkommen und spart somit Transport- und Energieaufwand für die entsorgungspflichtige Körperschaft (ZAW), andererseits den Zukauf von Tort und Düngemitteln , deren Herstellung ebenfalls mit schädlichen Auswirkungen auf Natur und Umwelt verbunden ist. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig

 

D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen. 

 

 

Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen. Dies soll durch die Gemeinde zugesichert werden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; warum für eine solche Regelung somit den Regelungsgehalt eines Bebauungsplans ubersteigen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen

 

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

EBA00 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und aus Anlass der zu erwartendenEinwohnermehrung entsprechend den Ausführungen unter A.17 verdichtet werden.

 

 

Die Sicherstellung ist entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich und muss in Form einer Ausweitung des bisherigen Angebots von (nur) werktäglichen 1 bzw. 2 Fahrtenpaaren auf der VSL-Linie 5 erfolgen, damit die negativen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs minimiert werden können. Die Festsetzung von „mindestens 2 Stellplätzen belegt die Ausführungen, dass die Ausweisung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ohne ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung führt.

Die Gemeinde soll dazu proaktiv beim Landkreis Straubing-Bogen / Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden.

EBA 66 Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete ebenso wie bei Erweiterung von Bildungseinrichtungen auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.

Daraus hergeleitet ergibt sich die Notwendigkeit der og. Erfordernisse entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie auf Grundlage des Art. 2 BayÖPNVG :

EBA01 Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstätige wie auch Gelegenheitsverkehr) in Form weiterer Fahrten der VSL-Linie 5  in und aus Richtung Straubing in geeigneten Zeitlagen.

EBA06 Die ÖPNV-Erschliessung und -Bedienung des Gebietes und des gesamten Gemeindegebietes und der weiteren Orte entlang der VSL-Linie 5 soll durch ein verdichtetes Busangebot verbessert und für den Berufs-, Alltags-, Schüler-, Gelegenheits- und Freizeitverkehr brauchbarer gestaltet werden, damit der Anteil der ÖPNV-Nutzung am „Modal Split“ deutlich angehoben wird.

EBA07 Das bisherige Angebot von (nur) werktäglichen 1 bzw. 2 Fahrtenpaaren auf der VSL-Linie 5 reicht als adäquate Alternative zur PKW-Nutzung nicht aus und soll deutlich ausgeweitet,

 

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.