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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Am Antoniusberg

  1. Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Am Antoniusberg

    Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt

    Planfeststellungsverfahren WA Am Antoniusberg Gemeinde


  2. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines


A11 Die Nutzung der ehemals bebauten Fläche für eine neue Wohnanlage in der vorgesehenen Weise wird als sehr sinnvoll begrüsst.


B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung


B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Sie tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der zu vermeiden ist.


B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.


C. Wasserhaushalt


C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,


C 38 Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die bzw. die Stadtwerke generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.


D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:


D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.


D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.


D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung möglichst auf der Grundlage forstlicher Biomasse erfolgen.


D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.


G. Verfahren:


G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.


G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“

sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da dieses die umweltverträglichste Papiervariante darstellt.


G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im Übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.

  1. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines


A11 Die Nutzung der ehemals bebauten Fläche für eine neue Wohnanlage in der vorgesehenen Weise wird als sehr sinnvoll begrüsst.


B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung


B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Sie tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der zu vermeiden ist.


B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.


C. Wasserhaushalt


C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,


C 38 Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die bzw. die Stadtwerke generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.


D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:


D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.


D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.


D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung möglichst auf der Grundlage forstlicher Biomasse erfolgen.


D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.


G. Verfahren:


G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.


G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“

sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da dieses die umweltverträglichste Papiervariante darstellt.


G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im Übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.


Mit freundlichen Grüssen


Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender