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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Flächennutzungs-/ Landschaftsplan Deckblatt Aschaer Straße

 

A.       Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

 

1.                    Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Dass hier für einen grossflächigen Verbrauchermarkt eine nur eingeschossige Bebauung zugelassen und vorgesehen wird, erscheint mit diesen Verpflichtungen nicht vereinbar. Die in der Begründung genannte „verdichtete Bauweise“ kann den Planunterlagen nicht entnommen werden. Die vom Bauwerber scheinbar in das Verfahren eingeflossene subjektive Vorgabe „Ausweisung der gesamten Verkaufsfläche ebenerdig“ kann demgegenüber nicht Massstab für die Erstellung des Bebauungsplanes sein. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens zweigeschossige Bebauung (E + I) vorzugeben und dafür die Fläche des Baukörpers um mindestens 40 % zu reduzieren. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf  zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch  erreicht werden,indem das Obergeschoss der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt wird und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.

 

2.                    Nachdem der Bebauungsplan auch eine Vielzahl von Parkplätzen vorsieht und auch hierdurch im innerstädtischen Bereich ein enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, sollten die Parkplätze entweder als Tiefgarage unter den oder als Parkdecks über den Gewerbegebäuden angeordnet werden.

 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

 

1.        Die Herausnahme von Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald ist nur vertretbar, wenn an       anderer Stelle (ggf. in Gemeindegebieten in Randlage zum Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald entsprechender flächenmässiger Ausgleich durch Erweiterung des LSG geschaffen wird.

 

2.        Allein die Tatsache, dass Einzelbauvorhaben im Aussenbereich grundsätzlich zulässig wären, kann nicht als Begründung eines niedrigen Kompensationsfaktors herangezogen werden. Auch bedeutet die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben im Aussenbereich nicht, dass für Eingriffe durch diese Vorhaben kein Ausgleich erforderlich wäre. Es soll daher für den Bereich MI I, Buchstabe b mindestens der Kompensationsfaktor 0,5 festgelegt werden.

 

3.        Die vorgesehene Anrechnung als Ausgleichsmassnahme „Erhalt vorhandener hochwertiger Biotopstrukturen mit Entfernung von Neophyten (Bereich A/b) und einmaliger Mahd“ mit einem Anerkennungsfaktor von 0,5 erscheint zu hoch angesetzt, da hierbei eine entscheidende weitere ökologische Aufwertung in den Entwurfsunterlagen nicht dargelegt ist. Hierfür wäre allenfalls ein Anerkennungsfaktor von 0,2 akzeptabel.

 

4.        Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

 

5.        Zum Einsatz in öffentlichen und privaten Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabeausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

 

6.        Unterirdische Leitungstrassen sind planlich so eindeutig und verbindlich festzulegen, dass die vorgesehenen Pflanzmassnahmen nicht beeinträchtigt oder erschwert werden und dass die festgelegten Grünflächen dauerhaft Bestand haben können.

 

7.        Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.

 

8.        Für Flachdächern bzw. Dächern mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation verbindlich vorgegeben werden.

 

9.        Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Zulässig sollen nur Punktfundamente sein. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente. Unter den Zäunen ist ein Freiraum von mind. 10 cm freizuhalten, um Kleintieren Durchschlupfmöglichkeiten zu geben.

 

10.     Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

 

C. Wasserhaushalt

 

1.        Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und wird in anderen Gemeinden des Landkreises so praktiziert ; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung zu verwenden.

 

2.        Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.

 

3.        Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

 

4.        Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller Stellflächen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

 

5.        Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

 

1.        Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll deshalb zur Sonnenenergienutzung durch Photovoltaik oder thermischen Solaranlagen eine Dachneigung von 25 bis 40 Grad zugelassen werden.

 

2.        Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlage vorgeschrieben werden.

 

3.        Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für gewerbliche Bauten ist als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich, daher soll hierfür ein Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Gewerbliche Gebäude dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K aufweisen.

 

4.        Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels einer Biomasseheizkraftanlage (Hackschnitzel, Pellets) oder durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Dies kann auch durch Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entsprechend den verfolgten Zielen und Zwecken der Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen erfolgen.

 

 

5.        Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Strassen- und Parkplatzflächenbeleuchtung festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird.

 

6.        Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

 

E. Verkehr

 

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

 

1.        Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden.

 

F. Verfahren:

 

1.        Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

 

2.        Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

 

3.        Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich   Umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese nterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen  umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier zu verwenden.