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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan GE Bayerwaldstrasse


A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1. Entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist bei beabsichtigter Verbauung neuer Flächen der Nachweis zu erbringen, dass keine entsprechende Altflächen-Nutzung möglich ist. Eine entsprechende Alternativenprüfung fehlt bisher und ist daher erforderlich.

2. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Dass hier für einen grossflächigen Verbrauchermarkt eine nur eingeschossige Bebauung zugelassen und vorgesehen wird, erscheint mit diesen Verpflichtungen nicht vereinbar. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine zweigeschossige Bebauung (E + I) vorzusehen und dafür die Fläche des Baukörpers um mindestens 40 % zu reduzieren. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf  zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch  erreicht werden,indem das Obergeschoss der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt wird und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.

3. Nachdem der Bebauungsplan auch eine Vielzahl von Parkplätzen vorsieht und auch hierdurch im innerstädtischen Bereich ein enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, sollten die Parkplätze entweder als Tiefgarage unter den oder als Parkdecks über den Gewerbegebäuden angeordnet werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1. Entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die  verbindliche Festsetzung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen mit konkreter Ausdehnung und Lage sowie den umzusetzenden Massnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich. Die Berufung auf die Ausnahmeregelung des beschleunigten Verfahrens kann nicht akzeptiert werden, da dies nur für Bebauungspläne der Innenentwicklung gilt, die überplante Fläche aber rechtsgültig als Aussenbereichsfläche dargestellt ist.

2. Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

3. Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

4. Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Zulässig sollen nur Punktfundamente sein. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente. Unter den Zäunen ist ein Freiraum von mind. 10 cm freizuhalten, um Kleintieren Durchschlupfmöglichkeiten zu geben.

5. Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.
 
C. Wasserhaushalt

1. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und wird in anderen Gemeinden des Landkreises so praktiziert ; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung zu verwenden.

2. Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.

3. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.
 
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:

1. Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlage vorgeschrieben werden.

2. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für gewerbliche Bauten ist als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich, daher soll hierfür ein Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Gewerbliche Gebäude dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K aufweisen.

3. Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels einer Biomasseheizkraftanlage (Hackschnitzel, Pellets) oder durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Dies kann auch durch Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entsprechend den verfolgten Zielen und Zwecken der Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen erfolgen.

4. Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Strassenbeleuchtung verbindlich festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird.

5. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
 
E. Verkehr

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

1. Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden.

E.2 Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen. Radwege/Radstreifen sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

2. An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).
 
F. Verfahren:

1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

2. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer
2. Kreisvorsitzender

Bund Naturschutz Kreisgruppe Straubing-Bogen
Ludwigsplatz 14
94315 Straubing

TEL 09421/2512
FAX 09421/963910

MAIL straubing@bund-naturschutz.de
www.straubing.bund-naturschutz.de

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