Bebauungs- und Grünordnungsplan GI/GE Schaidweg-Erweiterung, Deckblatt 6
Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung
1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, soll für gewerbliche Bauten mindestens eine zweigeschossige Bebauung (E + I) festgesetzt werden.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
1. Durchlaufende Streifenfundamente und Mauern stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Durchlaufende Streifenfundamente und Mauern stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente.
2. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller Stellflächen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern). Die in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltene alternativ zugelassene Ableitung von Oberflächenwasser in Grünflächen kann dieses Erfordernis nicht hinreichend ersetzen und soll gestrichen werden.
3. Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.
Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.
C. Wasserhaushalt
1. Die Nutzung des gesammelten Regenwassers zur Fahrzeugwäsche, Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung – zur Trinkwassereinsparung - soll auch verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen bzw durch Städetbaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele. Die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.
2. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
2. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für gewerbliche Bauten ist als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich, daher soll hierfür ein Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Gewerbliche Gebäude dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K aufweisen.
3. Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlage vorgegeben werden.
4. Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Strassenbeleuchtung festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird.
5. Bei Ausschreibung, Vergabe und Ausführung soll der Einsatz von Bauschutt-Granulat für den Unterbau von Verkehrsflächen verbindlich vorgegeben werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
E. Verfahren:
1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.
2. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich Umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese nterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier zu verwenden.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
2. Kreisvorsitzender
Bebauungs- und Grünordnungsplan GI/GE Schaidweg-Erweiterung, Deckblatt 6
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“
Die ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung dieser Anforderungen aus unserer ursprünglichen Stellungnahme ist nicht erkennbar, daher nehmen wir im Namen unseres Landesverbandes nochmals Stellung.
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung
1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, soll für gewerbliche Bauten mindestenseine zweigeschossige Bebauung (E + I) festgesetzt werden. Die Aussage im Beschlussprotokoll „In dem geplanten GE nicht umsetzbar“ ist unbegründet, nicht nachvollziehbar und kann daher keine ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung der vorgetragenen Stellungnahme darstellen.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
1. Durchlaufende Streifenfundamente und Mauern stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Durchlaufende Streifenfundamente und Mauern stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente. Die Aussage im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „Bereits enthalten, sh. Bebauungs- plan-Deckblatt“ ist unrichtig, da hierin ausdrücklich unter „1. Einfriedung“ immer noch steht: „Mauern sind als Einfriedung zulässig“.
2. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller Stellflächen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern). Die in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltene alternativ zugelassene Ableitung von Oberflächenwasser in Grünflächen kann dieses Erfordernis nicht hinreichend ersetzen und soll gestrichen werden. Dass das Wasserwirtschaftsamt eine ablehnende Haltung gegen eine versickerungsfähige Gestaltung der Verkehrs- und Stellflächen haben soll, kann nicht nachvollzogen werden; natürlich soll das hier nicht zur flächig versickernde (überschüssige) Oberflächenwasser in Grünflächen abgeleitet werden, aber Vorrang muss die flächige Versickerungsmöglichkeit am unmittelbaren Ort des Anfalls, also auf den Verkehrs- und Stellflächen haben, Insofern ist die BN-Stellungnahme im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „keine Ableitung von Oberrflächenwasser“ auch unvollständig und falsch zitiert.
3. Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „praxisfremd, da nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“ als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.
C. Wasserhaushalt
1. Die Nutzung des gesammelten Regenwassers zur Fahrzeugwäsche, Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung – zur Trinkwassereinsparung - soll auch verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen bzw durch Städetbaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele. Die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Der ablehnenden Haltung des Wasserwirtschaftsamtes sollte nicht gefolgt werden, da zur Schonung der Trinkwasserressourcen die Verwendung von ohnehin anfallendem Regenwasser Vorrang vor dem Verbrauch extra geförderten und aufbereiteten Trinkwassers haben muss. Im übrigen ist die BN-Stellungnahme im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „keine Ableitung von Oberrflächenwasser“ völlig falsch zitiert. Es geht um die Nutzung des zu sammelnden (Dachflächen-)Regenwassers.
2. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „praxisfremd, da nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“ als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
Die Rechtsgrundlagen für das Erfordernis, die unter D aufgeführten Belange zu berücksichtigen, sind bei den einzelnen Punkten angegeben. Warum diese Belange nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist. Es wird daher ausdrücklich um Berücksichtigung / Abwägung dieser Punkte gebeten.
1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
2. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für gewerbliche Bauten ist als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich, daher soll hierfür ein Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Gewerbliche Gebäude dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K aufweisen.
3. Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlage vorgegeben werden.
4. Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Strassenbeleuchtung festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird.
Bei Ausschreibung, Vergabe und Ausführung soll der Einsatz von Bauschutt-Granulat für den Unterbau von Verkehrsflächen verbindlich vorgegeben werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben. Warum dies nicht Gegenstand des Bebauungsplans sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung sein sollen, (e) „die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern“ und (g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
E. Verfahren:
1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.
2. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich Umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese nterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender
Bebauungs- und Grünordnungsplan GI/GE Schaidweg-Erweiterung - Aufhebung
gegen die Aufhebung bestehen keine Bedenken. Es werden aber die für die neue Bauleitplanung GE/GI Ost mit der dazu ergangenen Stellungnahme übersandten Erfordernisse nach wie vor aufrechterhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender