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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Neuaufstellung Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan

I.

Mit den vorgeschlagenen Massnahmen besteht Einverständnis, sie werden als erforderlich und sachgerecht begrüsst und sollen – sofern im Einzelfall auch das das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht - möglichst zügig vollinhaltlich umgesetzt werden.

 

Zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme für Rohstoffabbau und Deponierung von Bauschutt soll für alle künftigen öffentlichen Baumaßnahmen gelten, dass für den Unterbau der Zufahrten, Höfe und Stellplätze anstelle von Kies/Schotter überwiegend Bauschutt-Granulat aus dem Bauschuttrecycling eingesetzt wird. Die Ausschreibungsunterlagen sollen dies jeweils ausdrücklich vorgeben. Die Stadt soll bei eigenen Bauvorhaben hier vorbildlich die ihr nach dem BayAbfAlG zugedachte Vorreiterfunktion übernehmen.

Zur Schonung der Trinkwasserreserven soll eine nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung innerhalb der Bauflächen mit prioritärer Förderung der Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser zur Toilettenspülung durchgeführt werden. Die Stadt soll analog anderen Gemeinden eine aktive finanzielle Förderung der Regenwassernutzung einführen.

c.         Als Maßnahme zur Förderung des ökologischen Landbaus wird eine gezielte Beratung der Landwirte zur Umstellung auf den ökologischen Landbau wird für erforderlich gehalten, denn durch die konventionelle Landwirtschaft bestehen eindeutig Defizite, die sich zum anderen in Schädigungen von Gewässern, des Wasserhaushaltes allgemein und der Uferrandstreifen sowie des Bodens allgemein bemerkbar machen.

d.        Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes soll der ökologische Landbau aktiv unterstützt und gefördert werden, auch indem dessen Produktvermarktung durch die Gemeinde gestärkt wird (z.B. auch Einkauf durch gemeindliche und kirchliche Einrichtungen wie Kindergarten).

e.        Die Gemeinde sollte zur Verbesserung der ÖPNV-Anbindung und –Erschliessung beim Landkreis Straubing-Bogen auf eine verbesserte Kooperation mit der Stadt Straubing mit dem Ziel eines Verkehrsverbundes zwischen Stadt und Land vorstellig werden. 

II.

Grundsätzlich sollen folgende erforderliche Festsetzungen bei Bauleitplanungsverfahren erfolgen bzw. deren Zielsetzungen sichergestellt werden: 

a.       Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden.  

b.       Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden.  

c.        Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung durch Festsetzung oder vertragliche Regelung vorgegeben und sichergestellt werden.

d.       Auf privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden.

e.       Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller Stellflächen soll vorgegeben werden.

f.         Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Wendeflächen soll vorgegeben werden. 

g.       Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen, verbindlich ausgeschlossen werden. Zulässig sollen nur Punktfundamente sein.  

h.       Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden.

i.         Es soll eine insektenschonende Strassenbeleuchtung festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird.

        Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.  

Mit freundlichen Grüssen 

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

 

MeindorferJK@freenet.de

Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes für das gesamte Gemeindegebiet

I. Grundsätzlich werden die im Landschaftsplanentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen begrüßt. Ihre Umsetzung sollte zügig vorgenommen werden.

II. Die Aussagen des Landschaftsplanes sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen insbesondere bei allen künftigen Baumaßnahmen und Planungen berücksichtigt und - soweit sie mit diesen Baumaßnahmen und Planungen in Zusammenhang stehen - in deren Zuge umgesetzt werden.

III.

Zu 5.2 Bahnanlagen / Güterverkehr:

Gewerbe- und Industriebetriebe, zu und von denen mit einem hohen Transportaufkommen insbesondere von Massengütern über weite Entfernungen zu rechnen ist, sollen zur Vermeidung eines unnötig hohen umweltbelastenden LKW-Verkehrsaufkommens grundsätzlich an Standorten mit Gleisanschluss angesiedelt werden, damit eine An- und Auslieferung vorrangig mit dem umweltverträglicheren Verkehrsträger Bahn erfolgen kann. Entsprechend kann die Ausweisung von GI für derartige Betriebe nur an Standorten mit Schienenanbindung befürwortet werden. Diese soll durch einen Anschluss an die vorhandene Güterbahnstrecke der Bundeswehr und einer Vereinbarung von Gemeinde, Ansiedler sowie Bundeswehr über deren Nutzungsmöglichkeit und Nutzung sichergestellt werden. Somit wäre es sinnvoll, sich durch eine Vereinbarung von Gemeinde und Bundeswehr deren Nutzungsmöglichkeit und Nutzung sicherzustellen. Diese Chance sollte im Hinblick weiterer möglicher Ansiedler an der  Gleistrasse genutzt werden, ggf. auch mit Option einer Fortführung der Gleistrasse zum Industriegebiet der Gemeinde Salching in Kooperation mit dieser. Hier sollte die Gemeinde im Interesse einer künftig mehr Gewicht erlangenden umweltverträglicheren Abwicklung des Güterverkehrs tätig werden, ggf. mit Unterstützung des Landratsamtes.

Zu 5.3 Öffentliche Verkehrsmittel / Zu 10.6 Verkehr

1. In der Tabelle 27 soll nicht auf die Buslinien von 2006 verwiesen werden, sondern auf diejenigen aus dem aktuellen Fahrplan:

23 - Dingolfing-Schwimmbach-Leiblfing-Straubing
23 - Straubing-Leiblfing-Schwimmbach-Dingolfing
24 - Martinsbuch-Hainsbach-Feldkirchen-Straubing

2.  Den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Familien, Kinder, Jugendliche, Freizeitgäste) auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien in Form weiterer Fahrten der VSL-Linien 23 und 24  in und aus Richtung Straubing. Zusätzlich sollen die Verkehrsbeschränkungen aufgehoben werden.

3. Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist auch als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

4. Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs ist über das Landratsamt auf eine verbesserte Kooperation mit der Stadt Straubing hinzuwirken. Die noch vorhandenen Zugangs- und Nutzungshemmnisse des ÖPNV als Gesamtsystem beseitigt und insbesondere und insbesondere das kostenlose Umsteigen von den Landkreis-Regionalbussen in den Stadtbus vereinfacht werden, insbesondere damit Bahnfahrer aus dem Landkreis, die bisher am Bahnschalter in Straubing eine Kontrollkarte eintauschen und diese im Stadtbus gegen einen Stadtbusfahrschein eintauschen müssen. bei Vorlage ihres VSL- oder  Bahnfahrscheins ohne weitere Umtauschaktionen den Stadtbus nutzen können oder zumindest bei Vorlage ihres VSL- oder  Bahnfahrscheins ohne weiteren Kontrollkarteneintausch ein Tagesticket des Stadtbusverkehrs erhalten. Das damit verbundene komplizierte Abrechnungssystem zwischen DB AG,  Stadtwerken und Landkreis wäre sinnvollerweise auf eine Pauschalabgeltung umzustellen – in der Folge wären die Umtauschaktionen überflüssig.

5. Buslinien zur Schülerbeförderung sollen zur Nutzung für alle Fahrgäste freigegeben werden, damit bei dem ohnehin spärlichen ÖPNV-Angebot wenigstens deren wenige Fahrten allen BürgerInnen nutzbar gemacht  werden.

6. Bei der Linie 27 Mitterharthausen-Straubing sollen die Verkehrsbeschränkungen auf Soldaten und Beschäftigte des
Bundeswehrstandortes Mitterharthausen sowie deren Familienangehörige in Absprache mit Bundeswehr und Landratsamt aufgehoben werden, damit bei dem ohnehin spärlichen ÖPNV-Angebot wenigstens deren wenige Fahrten allen BürgerInnen nutzbar gemacht  werden.

7.  Die Erweiterung des Radwegnetzes an der SR32 von Opperkofen nach Feldkirchen, entlang der SR11 von Feldkirchen durchgehend Richtung Osten zum Kreisel an der ST2141 sowie zwischen Feldkirchen und Alburg soll umgesetzt werden

Zu 7.4 Gewässer sowie zu 10.3 Wasserwirtschaft

1. Für alle Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten sollen Maßnahmen zur Umstellung der Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, ergriffen werden

2. Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in einen  guten Zustand i. S.d.  WRRL versetzt werden.
Entsprechend WRRL Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a/ii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

3. Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich, soweit sie künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind, sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in ein gutes  ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand i. S. d. WRRL versetzt werden. Entsprechend Art. 4 ABs. 1 Buchstabe a/iii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes  ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

Zu 9.2.3 Arten- und Biotopschutzprogramm
4. Die Einarbeitung der Aussagen des Arten- und Biotopschutzprogrammes (ABSP) des Landkreises Straubing-Bogen als wesentliche Anforderungen in den Flächennutzungs- mit Landschaftsplan wird als vollinhaltlich für geboten erachtet und soll demnach erfolgen.

Zu 10.1 Landwirtschaft
Zusätzlich zu den unter 10.1.1 bis 10.1.3 genannten Zielen und Maßnahmen sollen ganz vordringlich insbesondere für die Bereiche von Wasserschutzgebieten sollen Maßnahmen zur Umstellung der Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, ergriffen werden, für alle übrigen Bereiche ist dies wünschenswert.

Zu 10.4 Bauliche Entwicklung (Siedlung, Gewerbe und Industrie)

1. Die genannten Ziele werden für vollinhaltlich für geboten und möglich erachtet und sollen bei jeglicher baulichen Entwicklung berücksichtigt und umgesetzt werden.

2. Eingriffe im Rahmen der Bauleitplanung durch Bebauung und deren Nutzung  haben regelmässig langandauernde jahrzehntelange  negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung besonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,

3. Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.

4. Zusätzlich ist daher erforderlich, dass, wenn durch Bauleitplanungverfahren oder Einbeziehungs- /Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen sind, dass negative Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, können Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete überhaupt akzeptabel sein.

5. Die Gemeinden stehen dabei sowohl

a) nach dem Grundgesetz –GG-   (Art 20a: „ Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“)

b) nach der Bayerischen Verfassung –BV- (Art. 141 Abs. 1 BV: „ 1 Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. 2 Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. 3 Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. 4 Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  • Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,
  • die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
  • den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
  • die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten“. )


c) nach dem Baugesetzbuch –BauGB- (Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“)  

in der Pflicht und schulden dem Allgemeinwohl, im Rahmen der Bauleitplanung  alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Vermeidung und Minimierung dieser negativen Auswirkungen ergreifbar sind.

6. 1 Zwingend bei jeglicher baulichen Entwicklung berücksichtigt und umgesetzt werden müssen daher u.a. folgende Anforderungen:

a. Vorrangige Wiedernutzung von bereits baulich genutzten Flächen im Rahmen des Flächenrecyclings vor Bebauung bisheriger Freiflächen oder landwirtschaftlicher Nutzflächen

b. Ausnutzung aller planerischen, baurechtlichen und förderrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung flächensparender Bauweisen im Wohnungs-, Gewerbe- und Verkehrsbau

c. Zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme für Rohstoffabbau und Deponierung von Bauschutt soll für alle künftigen öffentlichen Baumaßnahmen gelten, dass für den Unterbau der Zufahrten, Höfe und Stellplätze anstelle von Kies/Schotter überwiegend Bauschutt-Granulat aus dem Bauschuttrecycling eingesetzt wird. Die Ausschreibungsunterlagen sollen dies jeweils ausdrücklich vorgeben. Die Stadt soll bei eigenen Bauvorhaben hier vorbildlich die ihr nach dem BayAbfAlG zugedachte Vorreiterfunktion übernehmen.

d. Zur Schonung der Trinkwasserreserven soll eine nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung innerhalb der Bauflächen mit prioritärer Förderung der Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser zur Toilettenspülung durchgeführt werden. Die Stadt soll analog anderen Gemeinden eine aktive finanzielle Förderung der Regenwassernutzung einführen.

6.2 Grundsätzlich erforderliche Festsetzungen bei Bauleitplanungsverfahren; diese soll der Flächennutzungs- und Landschaftsplan zumindest als Zielvorgabe für die Aufstellung weiterer Bebauungs- und Grünordnungspläne enthalten (diese gehören eher zum standardmässigen Inhalt des Planes als etwa die enthaltene Beschreibung des technischen Vorgehens bei den erfolgten Thermalbohrungen!):

a. Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das entsprechende Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

b. Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen.

c. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung vorgegeben werden. Dies ist ebenfalls zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und wird in anderen Gemeinden des Landkreises so praktiziert.

d. Auf privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen.

e. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller Stellflächen soll vorgegeben werden.

f. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Wendeflächen soll vorgegeben werden.

g. Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen, verbindlich ausgeschlossen werden. Zulässig sollen nur Punktfundamente sein.

h. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden.

i. Es soll eine insektenschonende Strassenbeleuchtung festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird.

Zu 10.9 Arten- und Biotopschutz:
Die in der Aufstellung unter 10.9 Biotopverbund  –teilweise aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm stammenden enthaltenen Unterschutzstellungs- und weiteren Maßnahmen, werden für vollinhaltlich für geboten und möglich erachtet und sollen zügig im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde umgesetzt werden.

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender