Bebauungs- und Grünordnungsplan 211 An der Peter-Dörfler-Straße
Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen des ohnehin vorgesehenen städtebaulicher Vertrages mit dem privaten Projektträger bzw. Investor nicht auch die ökologierelevanten Punkte aus unserer ersten Stellungnahme festgeschrieben werden, wenn die Stadt schon nicht den Weg über verbindliche Festsetzungen gehen will.
Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen.
Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine Bauweise mit Mehrfamilenhäusern mit einer drei- bis viergeschossigen Bebauung (E + III) vorzugeben
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken.
Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise mit einer drei- bis vier geschossigen Bebauung (E + III) erforderlich.
Ebenso weil die seit Jahren steigende Pro-Kopf-Wohn-, Garagen- und Stellplatzfläche für die zu hohe Flächeninanspruchnahme und das Verfehlen aller offiziellen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele mitursächlich ist.
Steigende beheizbare bzw. beheizte Wohnflächen führen unweigerlich zu höherem Energieverbrauch sowie höheren klimarelevanten bzw. -schädlichen Emissionen. Gerade wenn man verbindliche Vorgaben zu energieeinsparendem Bauen sowie energieeffizientester Energieversorgung unterlässt.
A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung, den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.
A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumbereiche sowie der Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.
Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen des ohnehin vorgesehenen städtebaulichen Vertrages mit dem privaten Projektträger bzw. Investor nicht auch diese für den Wasserhaushalt sowie den Hochwasserschutz höchstrelevanten Punkte aus unserer ersten Stellungnahme festgeschrieben werden, wenn die Stadt schon nicht den Weg über verbindliche Festsetzungen gehen will.
Während etwa die Stadt Geiselhöring Regenwasserzisternen den Baugrundstücken sogar selbst einbauen lässt und auf diesem Wege die Baugrundstückskäufer elegant zur Regenwassernutzung bringt…
Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
Der Verweis
„Das Plangebiet kann von der Hermann-Löns-Straße und von der Adalbert-
Stifter-Straße her an das Erdgasleitungsnetz der Stadtwerke Straubing GmbH
angeschlossen werden“
kann keine verbindlichen Vorgaben zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen ersetzen, wie sie zum Erreichen der Biodiversitäts-, Klimaschutzziele dringendst geboten ist.
Dies genügt auch in Zusammenschau mit dem alleinigen empfehlenden Hinweis den unabweisbaren ökologischen Erfordernissen und Notwendigkeiten bzw. Anforderungen, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen sicherzustellen in keiner Weise
„7.10 Energieversorgung/ Klimaschutz
Auf die EnEV und das EEWärmeG wird verwiesen. Die möglichst
ausschließliche Verwendung regenerativ erzeugter Energie, wie die Nutzung
von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird ausdrücklich empfohlen.
Entsprechende Hinweise sind im Bebauungsplan enthalten“.
Nicht, wenn wegen der Risiken der Atomenergie der gebotene Ausstieg aus dieser Hochrisikotechnologie wie der aus Klimaschutzgründen parallel nötige und gebotene Ausstieg aus den fossilen Energieträgern wie Kohle, Erdöl und Erdgas (!) zu organisieren ist.
Dazu sind entsprechende verbindliche Festsetzungen / Vorgaben erforderlich, die das BauGB nicht nur bietet , sondern die es im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden gebundenen Ermessens festzusetzen sogar gebietet:
Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.
Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung besonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,
Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.
D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht
Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
− für Zement beim 100−fachen,
− für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
− für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.
Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.
Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs erfolgen.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll soll zur Erreichung der Klimaschutzziele für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuservorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter
Dies soll im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie nach Buchst. f die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.
D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.
Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.
Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
E. Verkehr
EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Wohnmöglichkeiten und Mehrung der Einwohnerzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt erforderlich.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.
Die Verpflichtung ergibt sich somit aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB und Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG.
EBA 42 Im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 3 zum ganztägigen Halbstundentakt sollte die Stadtbuslinie 3 eine Verknüpfung mit der Stadtbuslinie 4 mit zusätzlicher Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals am Hirschberger Ring erhalten, um von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung zum Stadtosten, Stadtsüdosten und Stadtsüden bieten zu können.
Damit könnten und sollen im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 als Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
EBCA10 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.
Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.
Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fussgänger- und Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung und nicht erst nach Abschluss des Bauleitplanungsverfahrens.
Bebauungs- und Grünordnungsplan 211 An der Peter-Dörfler-Straße
Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen des ohnehin vorgesehenen städtebaulicher Vertrages mit dem privaten Projektträger bzw. Investor nicht auch die ökologierelevanten Punkte aus unserer ersten Stellungnahme festgeschrieben werden, wenn die Stadt schon nicht den Weg über verbindliche Festsetzungen gehen will.
Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen.
Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine Bauweise mit Mehrfamilenhäusern mit einer drei- bis viergeschossigen Bebauung (E + III) vorzugeben
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken.
Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise mit einer drei- bis vier geschossigen Bebauung (E + III) erforderlich.
Ebenso weil die seit Jahren steigende Pro-Kopf-Wohn-, Garagen- und Stellplatzfläche für die zu hohe Flächeninanspruchnahme und das Verfehlen aller offiziellen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele mitursächlich ist.
Steigende beheizbare bzw. beheizte Wohnflächen führen unweigerlich zu höherem Energieverbrauch sowie höheren klimarelevanten bzw. -schädlichen Emissionen. Gerade wenn man verbindliche Vorgaben zu energieeinsparendem Bauen sowie energieeffizientester Energieversorgung unterlässt.
A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung, den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.
A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumbereiche sowie der Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.
Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen des ohnehin vorgesehenen städtebaulichen Vertrages mit dem privaten Projektträger bzw. Investor nicht auch diese für den Wasserhaushalt sowie den Hochwasserschutz höchstrelevanten Punkte aus unserer ersten Stellungnahme festgeschrieben werden, wenn die Stadt schon nicht den Weg über verbindliche Festsetzungen gehen will.
Während etwa die Stadt Geiselhöring Regenwasserzisternen den Baugrundstücken sogar selbst einbauen lässt und auf diesem Wege die Baugrundstückskäufer elegant zur Regenwassernutzung bringt…
Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
Der Verweis
„Das Plangebiet kann von der Hermann-Löns-Straße und von der Adalbert-
Stifter-Straße her an das Erdgasleitungsnetz der Stadtwerke Straubing GmbH
angeschlossen werden“
kann keine verbindlichen Vorgaben zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen ersetzen, wie sie zum Erreichen der Biodiversitäts-, Klimaschutzziele dringendst geboten ist.
Dies genügt auch in Zusammenschau mit dem alleinigen empfehlenden Hinweis den unabweisbaren ökologischen Erfordernissen und Notwendigkeiten bzw. Anforderungen, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen sicherzustellen in keiner Weise
„7.10 Energieversorgung/ Klimaschutz
Auf die EnEV und das EEWärmeG wird verwiesen. Die möglichst
ausschließliche Verwendung regenerativ erzeugter Energie, wie die Nutzung
von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird ausdrücklich empfohlen.
Entsprechende Hinweise sind im Bebauungsplan enthalten“.
Nicht, wenn wegen der Risiken der Atomenergie der gebotene Ausstieg aus dieser Hochrisikotechnologie wie der aus Klimaschutzgründen parallel nötige und gebotene Ausstieg aus den fossilen Energieträgern wie Kohle, Erdöl und Erdgas (!) zu organisieren ist.
Dazu sind entsprechende verbindliche Festsetzungen / Vorgaben erforderlich, die das BauGB nicht nur bietet , sondern die es im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden gebundenen Ermessens festzusetzen sogar gebietet:
Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.
Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung besonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,
Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.
D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht
Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
− für Zement beim 100−fachen,
− für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
− für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.
Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.
Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs erfolgen.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll soll zur Erreichung der Klimaschutzziele für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuservorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter
Dies soll im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie nach Buchst. f die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.
D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.
Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.
Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
E. Verkehr
EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Wohnmöglichkeiten und Mehrung der Einwohnerzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt erforderlich.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.
Die Verpflichtung ergibt sich somit aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB und Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG.
EBA 42 Im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 3 zum ganztägigen Halbstundentakt sollte die Stadtbuslinie 3 eine Verknüpfung mit der Stadtbuslinie 4 mit zusätzlicher Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals am Hirschberger Ring erhalten, um von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung zum Stadtosten, Stadtsüdosten und Stadtsüden bieten zu können.
Damit könnten und sollen im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 als Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
EBCA10 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.
Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.
Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fussgänger- und Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung und nicht erst nach Abschluss des Bauleitplanungsverfahrens.
Bebauungs- und Grünordnungsplan 211 An der Peter-Dörfler-Straße
Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen.
Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine Bauweise mit Mehrfamilenhäusern mit einer drei- bis viergeschossigen Bebauung (E + III) vorzugeben
Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht
Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
− für Zement beim 100−fachen,
− für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
− für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.
Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.
Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs erfolgen.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, oder Passivhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder Passivhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter
D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.
Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.
Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
E. Verkehr
EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Wohnmöglichkeiten und Mehrung der Einwohnerzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt erforderlich.
EBA 42 Im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 3 zum ganztägigen Halbstundentakt sollte die Stadtbuslinie 3 eine Verknüpfung mit der Stadtbuslinie 4 mit zusätzlicher Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals am Hirschberger Ring erhalten, um von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung zum Stadtosten, Stadtsüdosten und Stadtsüden bieten zu können.
Damit könnten und sollen im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 als Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.
EBCA10 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.