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Bebauungs- und Grünordnungsplan Westlicher Ortsrand Kagers

 

Bebauungs- und Grünordnungsplan Westlicher Ortsrand Kagers

Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (Deckblatt Nr. 20)


A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines


A17 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.


Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.


Laut Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern der Bayerischen Staatsregierung (Kabinettsbeschluss vom 01.04.08) ist die Minimierung der Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich. Dies soll vorrangig durch Nutzung vorhandener Potentiale in den Siedlungsgebieten (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) und flächensparender Siedlungs- und Erschliessungsformen erfolgen.


Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.


Auch lässt sich der Wärmeenergiebedarf der Gebäude bei einem verdichteten Bebauungskonzept zumindest mit aneinandergebauten Reihen- und Doppelhäusern durch eine reduzierte Aussen-/Fassadenfläche reduzieren. Auch die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch D5 – erfordern daher eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben.


Die geplante Bebauung mit Einfamilienhäusern wird dem nicht gerecht.Zumindest soll für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Reihen-, oder Doppelhaus- und zumindest teilweise, etwa in den zentralen Bereichen, Zwei- bzw. Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) und auch E + II bzw. E + I +ausgebautes Dachgeschossvorgesehen und festgelegt bzw. zumindest zugelassen werden – s. auch D 5.


Auch die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch D5 – erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben.


Daneben wird den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für das Baugebiet bestehen oder geschaffen werden.


Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.


Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.


Wünschenswert und erforderlich ist daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung; alleine die bestehende Taxibus-Linie 11 stellt dies nicht sicher.


A20 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die zwingende Vorgabe von „mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.


A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird.

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A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung nicht nur aller Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumbereiche, sondern explizit auch der Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung


B15 Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Anhebung des Anerkennungsfaktors auf 1,5 wegen der „direkten Benachbarung von Obstwiese und Heckenpflanzungen“ nicht zu akzeptieren, da eine folgerichtige Kombination der beiden Elemente als ganz grundsätzliche selbstverständliche und „normale“ Aufwertung im Rahmen der Schaffung von Ausgleichsflächen darstellen muss. Der Anerkennungsfaktor kann hierfür niedriger, nämlich mit 1 angesetzt werden.


B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.


B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölzeaus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen, da Erzeugnisse - hier Pflanzen - aus kontrolliert biologischem Anbau zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen (zu keinen pestizidbelasteten und damit Sonderabfällen) führen.


Demnach sind möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die u.a. „im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen“, was eindeutig und unstreitig bei Erzeugnissen aus der kontrolliert biologischen Landwirtschaft gegeben ist, bei denen neben dem Eintrag von Schadstoffen, also , also Abfällen in Boden und Grundwasser auch Spritzmittel- und sonstige Chemikalienreste, also (Sonder-) Abfälle in flüssiger Form als auch mit denen belastete Behälter, also (Sonder-) Abfälle in fester Form über die gesamte Herstellungskette vermieden werden.


B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.


B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.



B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche – und nicht nur wie in den übersandten Entwurfsunterlagen enthalten je Baugrundstück / Parzelle - soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zur vorgesehenen Randeingrünung festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Dies wird mit der bisher vorgesehenen Festsetzung von nur einem Baum je Baugrundstück / Parzelle nicht erreicht.


C. Wasserhaushalt

Dazu relevant auch die obenstehend abgehandelten Punkte A17, B31, B35,


C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,


D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :


D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:


D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A17– erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben. Zumindest soll auch daher für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) Bebauung (E + I) und auch E + II bzw. E + I +ausgebautes Dachgeschossvorgesehen und festgelegt bzw. zumindest zugelassen werden vorgesehen und festgelegt werden.


D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.



D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).


D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.


D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.


Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung erneuerbarer Energie.


D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.


D26 Der Einsatz von Heizöl als wassergefährdender Stoff soll in diesem Bereich mit hohem Grundwasserstand und Überflutungsgefahr bei einem grösseren als dem als „hundertjährlichen“ bezeichneten Hochwasserereignissaus Gründen des vorsorgenden Schutzes des Wasserhaushalts ausgeschlossen werden– s. auch B31, B35, C2, D5.


D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll und soll in allen Bereichen erfolgen, in denen der Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse oder eine bezüglich der Energieeffizienz gleichwertige Energieversorgung ohne Einsatz fossiler Energieträger nicht in Betracht kommen, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.


D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt „Naturschutzfachliche Empfehlungen zu künstlichen Lichtquellen“ dazu kann heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.


D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).


D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.


E. Verkehr

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):


EBA00 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden. Das Baugebiet sollte in die Führung der VSL-Linie 26 Rain- Aholfing-Obermotzing-Straubing eingebunden werden


EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)


EBB 1 Zur Verminderung der Belastungen durch den motorisierten Individualverkehrs und die vorrangige Nutzung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger Füssgänger- und Fahrradverkehr, wo immer möglich, soll eine entsprechend attraktive fussläufige Verbindung durch das Hagen-, Volksfest- und Messegelände zur Innenstadt geschaffen werden. Dies gilt umso mehr, da alleine mit der bestehenden Taxibus-Linie 11 keine ausreichend attraktive ÖPNV-Anbindung besteht.


EBB 1a Erforderlich und wünschenswert ist dies ohnehin für eine attraktivere Zuwegung aus der Innenstadt zum Stadttheater am Hagen und zur Joseph-von-Fraunhofer-Halle samt Messegelände.Das Stadttheater am Hagen liegt abseits des innerstädtischen Kernbereiches und wirkt daher gefühlsmässig als „ausserhalb“ oder „abgelegen“, sodass leider kaum Besucher dieses zu Fuss aufsuchen, wie es in anderen Städten bei Theatergebäuden in Innenstadtlage gang und gäbe ist. Zur Schaffung bzw. Verbesserung des Eindrucks einer als „urban“ bzw. „innerstädtisch“ empfundenen Eindrucks sollte die Fusswegeverbindung als eine Art „Theaterallee“ oder „Theaterpromenade“ optisch und fussgängerfreundlich aufgewertet werden, die ihre Fortsetzung in einer „Messeallee“ finden sollte. Dazu sollte von der östlichen Moosmühlgrabenbrücke am Pulverturm zum Stadttheater und weiter entlang der westlichen Grenze des Ausstellungsgeländes zum Parkplatz der Joseph-von-Fraunhofer-Halle, an diesem westlich entlang bis zur Radwegefurt an der Meginhardstrasse zum Gehweg an der Meginhardstrasse eine durchgehende Rad- und Fusswegallee geschaffen werden, wobei eine grosszügig breite, durch Aufpflasterung unterstrichene Querungsmöglichkeit der Fahrstrasse zum Hagen erforderlich ist.


EBB 1b Eine durchgehende Rad- und Fusswegallee als West-Ost-Achse vom West-Eingang bis zur Hagen-Allee und über die Kagerser Hauptstrasse hinweg – am einfachsten über den vorhandenen Feldweg – zum Donaudamm soll als Spazier- und Freizeitradlmöglichkeit geschaffen werden und könnte eine weitgehend vom motorisierten Verkehr freie und unbeeinträchtigte Freizeitwegeverbindung der Naherholungsgebiete Stadtpark – LAGA-Gelände – Donaudamm (-Gstütt als Option, falls -ggf. auch im Zusammenhang mit dem Konzept „Erlebnisraum Donau“- eine Fuss- und Radwegeverbindung über die Donau möglich ist) schaffen.

G. Verfahren:


G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.


G2 Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.


G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“

sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da dieses die umweltverträglichste Papiervariante darstellt.


G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.

 

 

Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (Deckblatt Nr. 20)

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines


A17 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.


Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.


Laut Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern der Bayerischen Staatsregierung (Kabinettsbeschluss vom 01.04.08) ist die Minimierung der Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich. Dies soll vorrangig durch Nutzung vorhandener Potentiale in den Siedlungsgebieten (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) und flächensparender Siedlungs- und Erschliessungsformen erfolgen.


Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.


Auch lässt sich der Wärmeenergiebedarf der Gebäude bei einem verdichteten Bebauungskonzept zumindest mit aneinandergebauten Reihen- und Doppelhäusern durch eine reduzierte Aussen-/Fassadenfläche reduzieren. Auch die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch D5 – erfordern daher eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben.


Die geplante Bebauung mit Einfamilienhäusern wird dem nicht gerecht.Zumindest soll für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Reihen-, oder Doppelhaus- und zumindest teilweise, etwa in den zentralen Bereichen, Zwei- bzw. Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) und auch E + II bzw. E + I +ausgebautes Dachgeschossvorgesehen und festgelegt bzw. zumindest zugelassen werden – s. auch D 5.


Auch die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch D5 – erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben.


Daneben wird den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für das Baugebiet bestehen oder geschaffen werden.


Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.


Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.


Wünschenswert und erforderlich ist daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung; alleine die bestehende Taxibus-Linie 11 stellt dies nicht sicher.


A20 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die zwingende Vorgabe von „mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.


A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird.

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A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung nicht nur aller Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumbereiche, sondern explizit auch der Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung


B15 Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Anhebung des Anerkennungsfaktors auf 1,5 wegen der „direkten Benachbarung von Obstwiese und Heckenpflanzungen“ nicht zu akzeptieren, da eine folgerichtige Kombination der beiden Elemente als ganz grundsätzliche selbstverständliche und „normale“ Aufwertung im Rahmen der Schaffung von Ausgleichsflächen darstellen muss. Der Anerkennungsfaktor kann hierfür niedriger, nämlich mit 1 angesetzt werden.


B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.


B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölzeaus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen, da Erzeugnisse - hier Pflanzen - aus kontrolliert biologischem Anbau zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen (zu keinen pestizidbelasteten und damit Sonderabfällen) führen.


Demnach sind möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die u.a. „im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen“, was eindeutig und unstreitig bei Erzeugnissen aus der kontrolliert biologischen Landwirtschaft gegeben ist, bei denen neben dem Eintrag von Schadstoffen, also , also Abfällen in Boden und Grundwasser auch Spritzmittel- und sonstige Chemikalienreste, also (Sonder-) Abfälle in flüssiger Form als auch mit denen belastete Behälter, also (Sonder-) Abfälle in fester Form über die gesamte Herstellungskette vermieden werden.


B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.


B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.



B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche – und nicht nur wie in den übersandten Entwurfsunterlagen enthalten je Baugrundstück / Parzelle - soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zur vorgesehenen Randeingrünung festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Dies wird mit der bisher vorgesehenen Festsetzung von nur einem Baum je Baugrundstück / Parzelle nicht erreicht.


C. Wasserhaushalt

Dazu relevant auch die obenstehend abgehandelten Punkte A17, B31, B35,


C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,


D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :


D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:


D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A17– erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben. Zumindest soll auch daher für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) Bebauung (E + I) und auch E + II bzw. E + I +ausgebautes Dachgeschossvorgesehen und festgelegt bzw. zumindest zugelassen werden vorgesehen und festgelegt werden.


D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.



D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).


D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.


D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.


Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung erneuerbarer Energie.


D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.


D26 Der Einsatz von Heizöl als wassergefährdender Stoff soll in diesem Bereich mit hohem Grundwasserstand und Überflutungsgefahr bei einem grösseren als dem als „hundertjährlichen“ bezeichneten Hochwasserereignissaus Gründen des vorsorgenden Schutzes des Wasserhaushalts ausgeschlossen werden– s. auch B31, B35, C2, D5.


D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll und soll in allen Bereichen erfolgen, in denen der Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse oder eine bezüglich der Energieeffizienz gleichwertige Energieversorgung ohne Einsatz fossiler Energieträger nicht in Betracht kommen, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.


D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt „Naturschutzfachliche Empfehlungen zu künstlichen Lichtquellen“ dazu kann heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.


D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).


D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.


E. Verkehr

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):


EBA00 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden. Das Baugebiet sollte in die Führung der VSL-Linie 26 Rain- Aholfing-Obermotzing-Straubing eingebunden werden


EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)


EBB 1 Zur Verminderung der Belastungen durch den motorisierten Individualverkehrs und die vorrangige Nutzung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger Füssgänger- und Fahrradverkehr, wo immer möglich, soll eine entsprechend attraktive fussläufige Verbindung durch das Hagen-, Volksfest- und Messegelände zur Innenstadt geschaffen werden. Dies gilt umso mehr, da alleine mit der bestehenden Taxibus-Linie 11 keine ausreichend attraktive ÖPNV-Anbindung besteht.


EBB 1a Erforderlich und wünschenswert ist dies ohnehin für eine attraktivere Zuwegung aus der Innenstadt zum Stadttheater am Hagen und zur Joseph-von-Fraunhofer-Halle samt Messegelände.Das Stadttheater am Hagen liegt abseits des innerstädtischen Kernbereiches und wirkt daher gefühlsmässig als „ausserhalb“ oder „abgelegen“, sodass leider kaum Besucher dieses zu Fuss aufsuchen, wie es in anderen Städten bei Theatergebäuden in Innenstadtlage gang und gäbe ist. Zur Schaffung bzw. Verbesserung des Eindrucks einer als „urban“ bzw. „innerstädtisch“ empfundenen Eindrucks sollte die Fusswegeverbindung als eine Art „Theaterallee“ oder „Theaterpromenade“ optisch und fussgängerfreundlich aufgewertet werden, die ihre Fortsetzung in einer „Messeallee“ finden sollte. Dazu sollte von der östlichen Moosmühlgrabenbrücke am Pulverturm zum Stadttheater und weiter entlang der westlichen Grenze des Ausstellungsgeländes zum Parkplatz der Joseph-von-Fraunhofer-Halle, an diesem westlich entlang bis zur Radwegefurt an der Meginhardstrasse zum Gehweg an der Meginhardstrasse eine durchgehende Rad- und Fusswegallee geschaffen werden, wobei eine grosszügig breite, durch Aufpflasterung unterstrichene Querungsmöglichkeit der Fahrstrasse zum Hagen erforderlich ist.


EBB 1b Eine durchgehende Rad- und Fusswegallee als West-Ost-Achse vom West-Eingang bis zur Hagen-Allee und über die Kagerser Hauptstrasse hinweg – am einfachsten über den vorhandenen Feldweg – zum Donaudamm soll als Spazier- und Freizeitradlmöglichkeit geschaffen werden und könnte eine weitgehend vom motorisierten Verkehr freie und unbeeinträchtigte Freizeitwegeverbindung der Naherholungsgebiete Stadtpark – LAGA-Gelände – Donaudamm (-Gstütt als Option, falls -ggf. auch im Zusammenhang mit dem Konzept „Erlebnisraum Donau“- eine Fuss- und Radwegeverbindung über die Donau möglich ist) schaffen.

G. Verfahren:


G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.


G2 Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.


G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“

sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da dieses die umweltverträglichste Papiervariante darstellt.


G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.


Mit freundlichen Grüssen


Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender