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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan "Donaucampus Straubing"

 

Bebauungs- und Grünordnungsplan "Donaucampus Straubing"

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 22


A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines


A0 Mit der Ausweisung von Flächen zur Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen besteht grundsätzlich Einverständnis, da deren Ausbau als wichtiger Beitrag der landesplanerischen Entwicklungsgerechtigkeit erforderlich und sachgerecht ist, deshalb seitens des BN auch wiederholt gefordert wurde und daher vollinhaltlich umgesetzt werden soll.

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Planerische Voraussetzung muss dabei sein, dass die vorhandenen schützenswerten ökologischen wertvollen Bereiche / Grünbestände weitestmöglich erhalten bleiben. Die auf der Ostseite des Geländes vorhandenen/ Grünbestände sollen als gliedernde Grünflächen ausdrücklich auch für den Fall der Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen nach Osten erhalten bleiben und ausdrücklich als solche festgesetzt werden. Der an dieser Stelle in den Entwurfs-Unterlagen vorgesehene „zu beseitigende Gehölzbestand“ ist in einen zu erhaltenden Gehölzbestand umzuwandeln, damit dem naturschutzrechtlichen Gebot der Eingriffsminimierung und -vermeidung sowie dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen Mittelverwendung ausreichend Rechnung getragen und keine – naturschutzfachlich geringerwertigeren - Ersatzpflanzungen für einen ohnehin vorhandenen intakten und noch ergänzend aufwertbaren Gehölzbestand erforderlich wird.


A16 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst geringgehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.


Die umfassende Beachtung dieser gesetzlichen und unter gesetzlichen Vorgaben ist umso mehr in Bereichen erforderlich, in denen naturschutzfachlich wertvolle Flächen betroffen sind, wie am Peterswöhrd im Übergang zur Donauaue, wo die neuen hochschulischen Einrichtungen geplant sind.


Um eine flächen- und damit naturraumsparende angemessen verdichtete Bauweise zu erreichen, ist dort ein Mindestmaß an Höhenentwicklung und dabei mindestens viergeschossige Bebauung (U / Parkplatzgeschoss + E +II) erforderlich, die darüber hinaus dem urbanen Umfeld entsprechen und die zentralen Funktionen des Areals unterstreichen würde. Im Hinblick auf künftige – aus regionalplanerischer und stadtentwicklungspolitischer Sich wünschenswerte – Erweiterungen der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen sollen die Gebäude dabei auch aus statischer Sicht für eine spätere Aufstockung geeignet ausgerichtet werden.


Gleichermaßen gelten diese Erfordernisse einer flächensparenden Bauweise für die mit dem Vorhaben verbundene Anlage von Parkplatzflächen ausserhalb der Parkplatzebene unter dem Baukörper, für die eine flächensparenden Bauweise vorzusehen ist, die mit einer mindestens zweigeschossigen Bauweise mit übereinander angeordneten Parkdecks erreicht werden kann, um die insgesamt dafür benötigte Grundfläche zu minimieren.


Jedenfalls muss die Bebauung des Geländes so erfolgen, dass Eingriffe in vorhandene Grünstrukturen sowie in den potentiellen Überschwemmungsbereich/Retentionsraum der Donau vermieden bzw. auf das wirklich erreichbare geringstmögliche Maß beschränkt und


naturschutzfachlich wertvolle Flächen weitestgehend geschont werden und bei wirklich unabweisbaren Eingriffen für einen angemessenen Ausgleich gesorgt wird. Neben der gesetzlichen Vorgabe des § 1a Abs. 2 BauGB ist dies auch durch die einschlägigen naturschutzrechtlichen Regelungen gefordert.


A18 Es muss sichergestellt sein, dass durch das Bauvorhaben und auch durch die geplanten Aufständerungen und das Parkplatzgeschoss kein Retentionsraumverlust eintritt.


A19 Die fach- und sachgerechte Entsorgung der gesamten Abfallablagerungen, die keinen nachweislich unbelasteten Erdaushub darstellen muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens und des Grund- und Trinkwassers erfolgen. Der hohe technische (Entgasungs- und ähnliche) Aufwand, der bei den weiter östlich ebenfalls auf dem Deponiegelände errichteten Gebäudekomplexen JTG, Keglerzentrum, TSV-/VfB-Stadion betrieben werden muss, soll bei der Bebauung des „Hochschulerweiterungsgeländes“ von vornherein vermieden und die Belastung von Sicker- und in verschiedener Weise in die Donau gelangendem Wasser verhindert werden.


Das Risiko des Schadstoffaustritts bei der Gründung mittels bis zu 250 Bohrpfählen bzw. durch Baumängel oder mangelnd gelingende Abdichtung dieser zum Deponiekörper hin ist nicht absehbar und muss daher generell durch Entfernung des Risikopotentials und Verbringung auf eine den heutigen rechtlichen und technischen Vorgaben genügende hierfür zugelassene Entsorgungseinrichtung von vornherein vermieden werden.


Der blosse Hinweis „Aushubmaterial des Deponiekörpers sollte ordnungsgemäss entsorgt werden“, genügt diesen Erfordernissen nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung und die tatsächliche Umsetzung notwendig.


B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung


B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.


B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung 7.1 in den Entwurfs-Unterlagen ist somit richtig und erforderlich; sie wird aber durch den ebenfalls in den Entwurfs-Unterlagen enthaltenen Hinweis 5 wieder abgeschwächt bzw. relativiert. Der Hinweis 5 soll daher gestrichen werden.


B32 Auf den Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.Der Hinweis 5 soll dagegen gestrichen werden.


B61 Je 5 Stellplätze ausserhalb der Parkplatzebene unter dem Baukörper soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zu einer zu erhaltenden und noch ergänzend aufzuwertenden Randeingrünung auf der Ostseite des Geländes festgesetzt werden.


Die auf der Ostseite des Geländes vorhandenen/ Grünbestände sollen als gliedernde Grünflächen ausdrücklich auch für den Fall der Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen nach Osten erhalten bleiben und ausdrücklich als solche festgesetzt werden. Der an dieser Stelle in den Entwurfs-Unterlagen vorgesehene „zu beseitigende Gehölzbestand“ ist in einen zu erhaltenden Gehölzbestand umzuwandeln, damit dem naturschutzrechtlichen Gebot der Eingriffsminimierung und -vermeidung sowie dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen Mittelverwendung ausreichend Rechnung getragen und keine – naturschutzfachlich geringerwertigen - Ersatzpflanzungen für einen ohnehin vorhandenen intakten und noch ergänzend aufwertbaren Gehölzbestand erforderlich wird.


B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.


B67 Zur Fassadenbegrünung des vorgesehenen grossen Gebäudekörpers soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.


B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.


C. Wasserhaushalt


C 20 Eine versickerungsfähige Gestaltung aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).


C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie soweit dort stattfindend Fahrzeugwäsche zu verwenden.


D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft /Energieversorgung:


D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die folgend aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig; diesen Erfordernissen ist auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einerseits als öffentliche Einrichtungen, andererseits als Institute mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien vorbildlichst Rechnung zu tragen:


D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im Gebäudebestand von Instituten mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für die Gebäude (Neubauten und Bestand) die technisch höchstmöglichen Standards festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Niedrigstenergiegebäude genügen, der Bestand ist auf diesen Standard hin zu sanieren. Nur damit können diese Gebäude auch guten Gewissens als „Vorzeigeobjekte“ im Sinne energieeffizienten und –sparenden Bauens genutzt werden.

Gerade auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einerseits als öffentliche Einrichtungen, andererseits als Institute mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien ist dies über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung hinauserforderlich und angemessen.


D12 Die Stromversorgung der Gebäude inclusive des südlich der Uferstrasse gelegenen ehemaligen Jugendzentrums, das in den Entwurfs-Unterlagen fälschlicherweise als solches eingetragen ist, soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

Gerade auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einerseits als öffentliche Einrichtungen, andererseits als Institute mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien ist die umfassend mögliche Photovoltaiknutzung aller Dachflächen unabhängig von der Entwicklung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Strom erforderlich und angemessen. Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung verbunden mit der erforderlichen Speichertechnologie ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.


D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie und die vorgesehene Geothermienutzung hinaus erforderlich (s. oben) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomassedes TFZ erfolgen, also mittels eines Hackschnitzelheizkraftwerkes. Diesem Erfordernis der bestmöglichen Ausnutzung des Energieinhalts des eingesetzten Energieträgers ist auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einerseits als öffentliche Einrichtungen, andererseits als Institute mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien vorbildlichst Rechnung zu tragen.


Die vorhandene Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Straubing soll hierbei ebenfalls auf energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse umgestellt und in das Nahwärmenetzintegriert werden.


Die westlich des Plangebietes liegenden Bereiche mit dichter Bebauung inclusive der Jakob-Sandtner-Realschule mit neuer Dreifachturnhalle sollen in dieses zu erweiternde Nahwärmenetz einbezogen werden.


Dabei soll eine Einbeziehung der Brauerei Röhrl als Abnehmer von Nahwärme im Grundlastbereich als Prozesswärme geprüft und möglichst realisiert werden und hierauf auch die Dimensionierung des Hackschnitzelheizkraftwerkes ausgerichtet werden.


Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw. auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden.


Nur diese Art der Energieversorgung wird auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ und dem gewollten Ruf des Landkreises Straubing-Bogen mit der Stadt Straubing als „Bioenergie-Region“ gerecht. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden könnte. Diese Beurteilung müsste auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und erfolgende Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.


D30 Für Dachflächen der neuen Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

D 57 Die fach- und sachgerechte Entsorgung der gesamten Abfallablagerungen, die keinen nachweislich unbelasteten Erdaushub darstellen muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens und des Grund- und Trinkwassers erfolgen. Der hohe technische (Entgasungs- und ähnliche) Aufwand, der bei den weiter östlich ebenfalls auf dem Deponiegelände errichteten Gebäudekomplexen JTG, Keglerzentrum, TSV-/VfB-Stadion betrieben werden muss, soll bei der Bebauung des „Hochschulerweiterungsgeländes“ von vornherein vermieden und die Belastung von Sicker- und in verschiedener Weise in die Donau gelangendem Wasser verhindert werden.


Das Risiko des Schadstoffaustritts bei der Gründung mittels bis zu 250 Bohrpfählen bzw. durch Baumängel oder mangelnd gelingende Abdichtung dieser zum Deponiekörper hin ist nicht absehbar und muss daher generell durch Entfernung des Risikopotentials und Verbringung auf eine den heutigen rechtlichen und technischen Vorgaben genügende hierfür zugelassene Entsorgungseinrichtung von vornherein vermieden werden.


EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):


EBA02 Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

 

EBA 35 Es soll eine möglichst direkte kurze attraktive fussläufige Verbindung vom Eingangsbereich zur Stadtbushaltestelle der Linie 4 (in den Entwurfs-Unterlagen fälschlicherweise als zum „Bauhof“ statt „Bahnhof“ führend bezeichnet) an der Uferstrasse geschaffen werden und ab der Inbetriebnahme des „Donaucampus“ mit der Umbenennung dieser Haltestelle als „Wissenschaftszentrum Nord / Donaucampus“ dessen direkte Erreichbarkeit per ÖPNV werbewirksam herausgestellt werden. Korrespondierend dazu sollte die an der Heerstrasse gelegene Haltestelle „Stadtwerke“ der Linie 2 in „Wissenschaftszentrum Süd / Stadtwerke“umbenannt werden.


EBA 40 Der Ausbau der Stadt Straubing zur Wissenschafts- und Hochschulstadt und die Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen erfordert auch einen Ausbau des ÖPNV-Systems. Gerade studentisches Publikum erwartet aus seinen Vorerfahrungen in Herkunfts- oder Studienorten mit gut bis hervorragend ausgebauten ÖPNV-Systemen mit hoher Taktfrequenz ein adäquates ÖPNV-Angebot am Studienort Straubing.


EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo beim Zuzug gerade studentischen Publikums von auswärts bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist dringend eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf den Linien des Grundnetzes (1 bis 4) erforderlich:


Angemessen, realistisch und erforderlich sind dabei für die Grössenordnung und Einwohnerzahl Straubings

  1. Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 und 2 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt montags bis freitags ab Anfang/Mitte 2014 durch zusätzliche Kurse.

  2. Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 3 und 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentaktmontags bis freitags. Als erster Schritt sollten ab Anfang 2015 je zwei zusätzliche Kurse (Fahrten) am späten Vor- und am frühen Nachmittag eingeführt werden, sodass nur noch zur Mittagszeit eine kurze Taktlücke bestünde.

  3. Diese Taktlücke sollte dann ab Anfang 2016 geschlossen werden.

  4. Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 bis 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt samstags ab Anfang 2017


EBA 42 Die Verdichtung des Fahrtenangebotes auf einen werktäglich durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt würde die Aufspaltung der Linienäste zu feineren Erschliessung der im Aussenbereiche mit einer abwechselnden stündlichen Bedienung verschiedener Stadtteilbereiche ermöglichen, die auch studentische Wohnmöglichkeiten bieten und diverse für studentisches Publikum interessante und somit gebotenerweise zu erschliessende Bildungs,- Sport- und Freizeiteinrichtungen erschliessen, so etwa:


EBA 42 Zudem sollenim Bestands-Grundnetz zusätzliche Umsteigebeziehungen im Aussenbereich verschiedener Linien, die bisher nur über die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz verbunden sind, geschaffen werden:


a) Im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 3 zum ganztägigen Halbstundentakt könnte die Linie in ihrem Westteil für die dann zusätzlichen Kurse (Fahrten) in zwei Linienäste aufgeteilt werden, wobei diese halbstündlich versetzt zu bedienen wären etwa mit folgendem abwechselnden Linienverlauf:


Jede „volle Stunde“ die Geiselhöringer Strasse ab der Haltestelle Ludwig-Scherl-Ring direkt entlang (unter Anordnung weiterer Haltestellen im Bereich der GE-Zufahrt bzw. des WA 1 / Nahversorgungsbereiches und somit des WA Georg-Kelnhofer-Straße sowie westlich davon im Bereich des WA 2) weiter bis zur Haltestelle Friedhof Alburg und von dort den bisherigen Linienverlauf stadteinwärts:


Jede „Halbe Stunde“ zunächst den bisherigen Linienverlauf bis zur Haltestelle Friedhof Alburg, von dort aber stadteinwärts die Geiselhöringer Strasse direkt entlang (unter Anordnung weiterer Haltestellen im Bereich der GE-Zufahrt bzw. des WA 1 / Nahversorgungsbereiches und somit des WA Georg-Kelnhofer-Straße sowie westlich davon im Bereich des WA 2) bis zur Haltestelle Ludwig-Scherl-Ring


Damit ergäbe sich die zusätzliche Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals mit einer durch die Ausweisung steigenden Zahl von Bewohnern, aber auch von Arbeitsstätten und – plätzen. Zudem bliebe die Bedienungshäufigkeit der derzeit von der Stadtbuslinie 3 erschlossenen und bedienten Bereich im Stadtwesten bzw. Stadtteil Alburg erhalten.


b) Im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 4 zum ganztägigen Halbstundentakt könnte zum Anschluss der Volkshochschule /VHS) als zentrale aufkommensstarke Einrichtung der Erwachsenenbildung an das Stadtbussystem die Linie in ihrem Südteil für die dann zusätzlichen Kurse (Fahrten) in zwei Linienäste aufgeteilt werden, wobei diese halbstündlich versetzt zu bedienen wären etwa mit folgendem abwechselnden Linienverlauf des Linienverlaufs abwechselnd bedient


Jede „volle Stunde“ mit dem bisherigen Linienverlauf entsprechend vom Bahnhof über die Industrie- und Äussere Frühlingstrasse, die Siemens-, die Lilienthal- Oskar-von-Miller- und Pettenkoferstrasse zur Landshuter Strasse verläuft.


Jede „Halbe Stunde“ mit einem alternativen Linienverlauf, der vom Bahnhof über die Schildhauer- und Äussere Passauer Strasse über den Steinweg, die Siemens-, die Lilienthal- Oskar-von-Miller- und Pettenkoferstrasse zur Landshuter Strasse verläuft


Damit ergäbe sich die zusätzliche Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals mit einer grossen Zahl von Bewohnern, aber auch von Arbeitsstätten und – plätzen.


EBA 43 Auch das als „Volksfestgeschenk“ von Herrn MdB a.D. Hinsken angekündigte E-Bus-Shuttle-ProjektProjekt „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“ soll zu einem entscheidenden Beitrag zur Verdichtung des Stadtbusangebotes genutzt werden. Dabei entstehende zusätzliche Linienverläufe sollen an möglichst vielen davon tangierten Haltestellen mit den vorhandenen Stadtbuslinien verknüpft und damit Synergieeffekte genutzt werden etwa in Form von bisher nicht angebotenen „Diagonal- oder Querverbindungen“ und Umsteigebeziehungen im Aussenbereich verschiedener Linien, die bisher nur über die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz verbunden sind.


Dazu soll die bisher in den Ankündigungen grob skizzierte Linienführung „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“ in etwa folgenden genaueren Linienverlauf erhalten, der diesem Anspruch der Herstellung bisher fehlender ÖPNV-Direktverbindungen und sinnvoller Überlappung des bestehenden Liniengefüges mit zusätzlichen „Diagonal- oder Querverbindungen“ und Umsteigebeziehungen erfüllt:


Hagen / Stadttheater / Eisstadion* - Theresienplatz /- tor /-center* U > L3 – Stadtgraben/Berufsschule III* U > L3 bei ohnehin sinnvoll einzurichtenden Zusatzhalt der Linie 3 - Bahnhof U > L1,2,4, DB – Schildhauerstrasse* - Pointstrasse* - Jugendzentrum/AnStatt-Theater/Stadtwerke U > L2 – Schulgasse/Petersgasse /Wissenschaftszentrum* - Klinikum Nord/Parkdeck (bisher als „Ostzugang“ bezeichnet) U > L4 - Klinikum Ost (Haupteingang an der St-Elisabeth-Strasse* - dann entweder über Ittlinger und Öblinger Strasse oder über Schlesische Strasse (mehrfach U > L1 oder 2 möglich) - Dr.-Kumpfmüller-Strasse (Haltestelle Niederalteicher Strasse) U > L2 - Bahnhaltepunkt Straubing-Ittling * U > DB - Oberöbling U > L1- Hunderdorfer Strasse* oder Aitrachstrasse* zu den Haltestellen im Industriegebiet Straubing-Sand mit BioCubator* - Bahnhaltepunkt Sand U > DB *


In der Gegenrichtung würden durch eine in etwa folgende Führung ebenfalls wertvolle zusätzliche Relationen erschlossen:


Bahnhaltepunkt Sand* U > DB - Haltestellen im Industriegebiet Straubing-Sand mit BioCubator* - Hunderdorfer Strasse* oder Aitrachstrasse* - Oberöbling U > L1- Bahnhaltepunkt Straubing-Ittling* U > DB - Dr.-Kumpfmüller-Strasse (Haltestelle Niederalteicher Strasse) U > L2 - Ittlinger und Öblinger Strasse oder über Schlesische Strasse (mehrfach U > L1 oder 2 möglich) - Klinikum Ost (Haupteingang an der St-Elisabeth-Strasse* - Klinikum Nord/Parkdeck (bisher als „Ostzugang“ bezeichnet) U > L4 - Schulgasse/Petersgasse/Wissenschaftszentrum* - Jugendzentrum/AnStatt-Theater/Stadtwerke U > L2- Pointstrasse* – Schildhauerstrasse* - Bahnhof U > L1,2,4, DB – Bahnhofstrasse/Steinerthorplatz* - Theresienplatz /- tor /-center* (vorhandene RBO-Haltestelle) U > L3 - Hagen / Stadttheater / Eisstadion*


(Die mit * versehenen Bezeichnungen stehen hierbei für zur Netzbildung wünschenswerte bisher nicht bediente bzw. mit Haltestellen ausgestattete Bereiche, die mit U > L versehenen Haltestellen für geeignete Umsteigepunkte in die vorhandenen Stadtbuslinien,)


Damit würde für das Industriegebiet Straubing-Sand mit inzwischen mehreren Tausend Beschäftigten und dem Biocubator ein Busanschluss von den Haltepunkten Straubing-Ittling und Sandder Gäubodenbahn hergestellt, wo bisher die Erreichbarkeit für Bahnpendler nicht sichergestellt ist.


EBA 50 Bei jeglicher Erweiterung des Liniennetzes ist die fahrplantechnische und tarifliche Integration in das bestehende Stadtbussystem, sicherzustellen; isolierte oder „Insel“-System sind für ein universell komfortabel und barrierearm benutzbares attraktives ÖPNV-Gesamtsystem von „Bahn und Bus aus einem Guss“ kontraproduktiv. Dies gilt auch für das angekündigte E-Bus-Shuttle-Projekt „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“.


EBA 60 Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete ebenso wie bei Erweiterung von Bildungseinrichtungen auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.

Daraus hergeleitet ergibt sich die Notwendigkeit der o.g. Erfordernisse entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie auf Grundlage des Art. 2 BayÖPNVG:


„Ziele


Art. 2 BayÖPNVG

(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

(3) 1 Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. 2 In den verkehrsfern gelegenen Räumen des Staatsgebiets soll der Eisenbahnverkehr den Anschluss an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen. 3 In den großen Verdichtungsräumen soll das verkehrliche Grundangebot durch S- oder U-Bahnen oder Stadtbahnen gebildet werden.

 

Art. 3 BayÖPNVG

Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll vor allem in den Innenstädten bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.

(2) 1 Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen außerhalb der Kernstädte Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und an allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. 2 Der möglichst frühzeitige Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleitsysteme und andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden.“


EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)


EBB0 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.


EBB2 Weitere dauerhaft für Öffentlichkeit freigegebene und nutzbare Geh-und Radwegeverbindungen vom Donauuferradweg „Zur Altstadt“ zur Uferstrasse werden zur Schaffung von Erreichbarkeitsvorteilen für den umwelt- und sozialverträglichen Fussgänger- und Fahrradverkehr als erforderlich erachtet und daher grundsätzlich begrüsst.


EBB 5 Die vorgesehenen strassenunabhängigen Gehwege in Grünanlagen und zur freien Landschaft sollen als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- und Wegenetz genutzt werden können.


EBB10 Sicher und komfortabel zu befahrende Radverkehrsanlagen in Form von Radstreifen oder Angebotsstreifen entlang der Krankenhaus- und Petersgasse sollen verbindlich eingeplant und realisiert werden.


EBB11 Im Bereich auf Höhe Einmündung Petersgasse ist für Fussgänger und Radler aus Richtung Westen von dem rechten Donauuferradweg „Zur Altstadt“ kommend die Schaffung einer Querungshilfe über die Uferstrasse erforderlich. Bisher besteht keine akzeptable Querungsmöglichkeit, für den Weg aus Stadtwesten Richtung Kompetenzzentrum.


EBB18 Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.


EBB19 An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).


EBB25 Die Errichtung ausreichender überdachter Fahrradabstellanlagen für die Besucher der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen soll in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt und verwirklicht werden.


G. Verfahren:


F1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.


G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“

sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da dieses die umweltverträglichste Papiervariante darstellt.


G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im Übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.

 

 

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 22


A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines


A0 Mit der Ausweisung von Flächen zur Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen besteht grundsätzlich Einverständnis, da deren Ausbau als wichtiger Beitrag der landesplanerischen Entwicklungsgerechtigkeit erforderlich und sachgerecht ist, deshalb seitens des BN auch wiederholt gefordert wurde und daher vollinhaltlich umgesetzt werden soll.

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Planerische Voraussetzung muss dabei sein, dass die vorhandenen schützenswerten ökologischen wertvollen Bereiche / Grünbestände weitestmöglich erhalten bleiben. Die auf der Ostseite des Geländes vorhandenen/ Grünbestände sollen als gliedernde Grünflächen ausdrücklich auch für den Fall der Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen nach Osten erhalten bleiben und ausdrücklich als solche festgesetzt werden. Der an dieser Stelle in den Entwurfs-Unterlagen vorgesehene „zu beseitigende Gehölzbestand“ ist in einen zu erhaltenden Gehölzbestand umzuwandeln, damit dem naturschutzrechtlichen Gebot der Eingriffsminimierung und -vermeidung sowie dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen Mittelverwendung ausreichend Rechnung getragen und keine – naturschutzfachlich geringerwertigeren - Ersatzpflanzungen für einen ohnehin vorhandenen intakten und noch ergänzend aufwertbaren Gehölzbestand erforderlich wird.


A16 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst geringgehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.


Die umfassende Beachtung dieser gesetzlichen und unter gesetzlichen Vorgaben ist umso mehr in Bereichen erforderlich, in denen naturschutzfachlich wertvolle Flächen betroffen sind, wie am Peterswöhrd im Übergang zur Donauaue, wo die neuen hochschulischen Einrichtungen geplant sind.


Um eine flächen- und damit naturraumsparende angemessen verdichtete Bauweise zu erreichen, ist dort ein Mindestmaß an Höhenentwicklung und dabei mindestens viergeschossige Bebauung (U / Parkplatzgeschoss + E +II) erforderlich, die darüber hinaus dem urbanen Umfeld entsprechen und die zentralen Funktionen des Areals unterstreichen würde. Im Hinblick auf künftige – aus regionalplanerischer und stadtentwicklungspolitischer Sich wünschenswerte – Erweiterungen der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen sollen die Gebäude dabei auch aus statischer Sicht für eine spätere Aufstockung geeignet ausgerichtet werden.


Gleichermaßen gelten diese Erfordernisse einer flächensparenden Bauweise für die mit dem Vorhaben verbundene Anlage von Parkplatzflächen ausserhalb der Parkplatzebene unter dem Baukörper, für die eine flächensparenden Bauweise vorzusehen ist, die mit einer mindestens zweigeschossigen Bauweise mit übereinander angeordneten Parkdecks erreicht werden kann, um die insgesamt dafür benötigte Grundfläche zu minimieren.


Jedenfalls muss die Bebauung des Geländes so erfolgen, dass Eingriffe in vorhandene Grünstrukturen sowie in den potentiellen Überschwemmungsbereich/Retentionsraum der Donau vermieden bzw. auf das wirklich erreichbare geringstmögliche Maß beschränkt und


naturschutzfachlich wertvolle Flächen weitestgehend geschont werden und bei wirklich unabweisbaren Eingriffen für einen angemessenen Ausgleich gesorgt wird. Neben der gesetzlichen Vorgabe des § 1a Abs. 2 BauGB ist dies auch durch die einschlägigen naturschutzrechtlichen Regelungen gefordert.


A18 Es muss sichergestellt sein, dass durch das Bauvorhaben und auch durch die geplanten Aufständerungen und das Parkplatzgeschoss kein Retentionsraumverlust eintritt.


A19 Die fach- und sachgerechte Entsorgung der gesamten Abfallablagerungen, die keinen nachweislich unbelasteten Erdaushub darstellen muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens und des Grund- und Trinkwassers erfolgen. Der hohe technische (Entgasungs- und ähnliche) Aufwand, der bei den weiter östlich ebenfalls auf dem Deponiegelände errichteten Gebäudekomplexen JTG, Keglerzentrum, TSV-/VfB-Stadion betrieben werden muss, soll bei der Bebauung des „Hochschulerweiterungsgeländes“ von vornherein vermieden und die Belastung von Sicker- und in verschiedener Weise in die Donau gelangendem Wasser verhindert werden.


Das Risiko des Schadstoffaustritts bei der Gründung mittels bis zu 250 Bohrpfählen bzw. durch Baumängel oder mangelnd gelingende Abdichtung dieser zum Deponiekörper hin ist nicht absehbar und muss daher generell durch Entfernung des Risikopotentials und Verbringung auf eine den heutigen rechtlichen und technischen Vorgaben genügende hierfür zugelassene Entsorgungseinrichtung von vornherein vermieden werden.


Der blosse Hinweis „Aushubmaterial des Deponiekörpers sollte ordnungsgemäss entsorgt werden“, genügt diesen Erfordernissen nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung und die tatsächliche Umsetzung notwendig.


B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung


B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.


B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung 7.1 in den Entwurfs-Unterlagen ist somit richtig und erforderlich; sie wird aber durch den ebenfalls in den Entwurfs-Unterlagen enthaltenen Hinweis 5 wieder abgeschwächt bzw. relativiert. Der Hinweis 5 soll daher gestrichen werden.


B32 Auf den Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.Der Hinweis 5 soll dagegen gestrichen werden.


B61 Je 5 Stellplätze ausserhalb der Parkplatzebene unter dem Baukörper soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zu einer zu erhaltenden und noch ergänzend aufzuwertenden Randeingrünung auf der Ostseite des Geländes festgesetzt werden.


Die auf der Ostseite des Geländes vorhandenen/ Grünbestände sollen als gliedernde Grünflächen ausdrücklich auch für den Fall der Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen nach Osten erhalten bleiben und ausdrücklich als solche festgesetzt werden. Der an dieser Stelle in den Entwurfs-Unterlagen vorgesehene „zu beseitigende Gehölzbestand“ ist in einen zu erhaltenden Gehölzbestand umzuwandeln, damit dem naturschutzrechtlichen Gebot der Eingriffsminimierung und -vermeidung sowie dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen Mittelverwendung ausreichend Rechnung getragen und keine – naturschutzfachlich geringerwertigen - Ersatzpflanzungen für einen ohnehin vorhandenen intakten und noch ergänzend aufwertbaren Gehölzbestand erforderlich wird.


B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.


B67 Zur Fassadenbegrünung des vorgesehenen grossen Gebäudekörpers soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.


B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.


C. Wasserhaushalt


C 20 Eine versickerungsfähige Gestaltung aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).


C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie soweit dort stattfindend Fahrzeugwäsche zu verwenden.


D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft /Energieversorgung:


D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die folgend aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig; diesen Erfordernissen ist auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einerseits als öffentliche Einrichtungen, andererseits als Institute mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien vorbildlichst Rechnung zu tragen:


D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im Gebäudebestand von Instituten mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für die Gebäude (Neubauten und Bestand) die technisch höchstmöglichen Standards festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Niedrigstenergiegebäude genügen, der Bestand ist auf diesen Standard hin zu sanieren. Nur damit können diese Gebäude auch guten Gewissens als „Vorzeigeobjekte“ im Sinne energieeffizienten und –sparenden Bauens genutzt werden.

Gerade auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einerseits als öffentliche Einrichtungen, andererseits als Institute mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien ist dies über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung hinauserforderlich und angemessen.


D12 Die Stromversorgung der Gebäude inclusive des südlich der Uferstrasse gelegenen ehemaligen Jugendzentrums, das in den Entwurfs-Unterlagen fälschlicherweise als solches eingetragen ist, soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

Gerade auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einerseits als öffentliche Einrichtungen, andererseits als Institute mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien ist die umfassend mögliche Photovoltaiknutzung aller Dachflächen unabhängig von der Entwicklung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Strom erforderlich und angemessen. Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung verbunden mit der erforderlichen Speichertechnologie ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.


D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie und die vorgesehene Geothermienutzung hinaus erforderlich (s. oben) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomassedes TFZ erfolgen, also mittels eines Hackschnitzelheizkraftwerkes. Diesem Erfordernis der bestmöglichen Ausnutzung des Energieinhalts des eingesetzten Energieträgers ist auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einerseits als öffentliche Einrichtungen, andererseits als Institute mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien vorbildlichst Rechnung zu tragen.


Die vorhandene Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Straubing soll hierbei ebenfalls auf energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse umgestellt und in das Nahwärmenetzintegriert werden.


Die westlich des Plangebietes liegenden Bereiche mit dichter Bebauung inclusive der Jakob-Sandtner-Realschule mit neuer Dreifachturnhalle sollen in dieses zu erweiternde Nahwärmenetz einbezogen werden.


Dabei soll eine Einbeziehung der Brauerei Röhrl als Abnehmer von Nahwärme im Grundlastbereich als Prozesswärme geprüft und möglichst realisiert werden und hierauf auch die Dimensionierung des Hackschnitzelheizkraftwerkes ausgerichtet werden.


Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw. auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden.


Nur diese Art der Energieversorgung wird auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ und dem gewollten Ruf des Landkreises Straubing-Bogen mit der Stadt Straubing als „Bioenergie-Region“ gerecht. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden könnte. Diese Beurteilung müsste auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und erfolgende Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.


D30 Für Dachflächen der neuen Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

D 57 Die fach- und sachgerechte Entsorgung der gesamten Abfallablagerungen, die keinen nachweislich unbelasteten Erdaushub darstellen muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens und des Grund- und Trinkwassers erfolgen. Der hohe technische (Entgasungs- und ähnliche) Aufwand, der bei den weiter östlich ebenfalls auf dem Deponiegelände errichteten Gebäudekomplexen JTG, Keglerzentrum, TSV-/VfB-Stadion betrieben werden muss, soll bei der Bebauung des „Hochschulerweiterungsgeländes“ von vornherein vermieden und die Belastung von Sicker- und in verschiedener Weise in die Donau gelangendem Wasser verhindert werden.


Das Risiko des Schadstoffaustritts bei der Gründung mittels bis zu 250 Bohrpfählen bzw. durch Baumängel oder mangelnd gelingende Abdichtung dieser zum Deponiekörper hin ist nicht absehbar und muss daher generell durch Entfernung des Risikopotentials und Verbringung auf eine den heutigen rechtlichen und technischen Vorgaben genügende hierfür zugelassene Entsorgungseinrichtung von vornherein vermieden werden.


EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):


EBA02 Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

 

EBA 35 Es soll eine möglichst direkte kurze attraktive fussläufige Verbindung vom Eingangsbereich zur Stadtbushaltestelle der Linie 4 (in den Entwurfs-Unterlagen fälschlicherweise als zum „Bauhof“ statt „Bahnhof“ führend bezeichnet) an der Uferstrasse geschaffen werden und ab der Inbetriebnahme des „Donaucampus“ mit der Umbenennung dieser Haltestelle als „Wissenschaftszentrum Nord / Donaucampus“ dessen direkte Erreichbarkeit per ÖPNV werbewirksam herausgestellt werden. Korrespondierend dazu sollte die an der Heerstrasse gelegene Haltestelle „Stadtwerke“ der Linie 2 in „Wissenschaftszentrum Süd / Stadtwerke“umbenannt werden.


EBA 40 Der Ausbau der Stadt Straubing zur Wissenschafts- und Hochschulstadt und die Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen erfordert auch einen Ausbau des ÖPNV-Systems. Gerade studentisches Publikum erwartet aus seinen Vorerfahrungen in Herkunfts- oder Studienorten mit gut bis hervorragend ausgebauten ÖPNV-Systemen mit hoher Taktfrequenz ein adäquates ÖPNV-Angebot am Studienort Straubing.


EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo beim Zuzug gerade studentischen Publikums von auswärts bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist dringend eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf den Linien des Grundnetzes (1 bis 4) erforderlich:


Angemessen, realistisch und erforderlich sind dabei für die Grössenordnung und Einwohnerzahl Straubings

  1. Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 und 2 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt montags bis freitags ab Anfang/Mitte 2014 durch zusätzliche Kurse.

  2. Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 3 und 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentaktmontags bis freitags. Als erster Schritt sollten ab Anfang 2015 je zwei zusätzliche Kurse (Fahrten) am späten Vor- und am frühen Nachmittag eingeführt werden, sodass nur noch zur Mittagszeit eine kurze Taktlücke bestünde.

  3. Diese Taktlücke sollte dann ab Anfang 2016 geschlossen werden.

  4. Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 bis 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt samstags ab Anfang 2017


EBA 42 Die Verdichtung des Fahrtenangebotes auf einen werktäglich durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt würde die Aufspaltung der Linienäste zu feineren Erschliessung der im Aussenbereiche mit einer abwechselnden stündlichen Bedienung verschiedener Stadtteilbereiche ermöglichen, die auch studentische Wohnmöglichkeiten bieten und diverse für studentisches Publikum interessante und somit gebotenerweise zu erschliessende Bildungs,- Sport- und Freizeiteinrichtungen erschliessen, so etwa:


EBA 42 Zudem sollenim Bestands-Grundnetz zusätzliche Umsteigebeziehungen im Aussenbereich verschiedener Linien, die bisher nur über die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz verbunden sind, geschaffen werden:


a) Im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 3 zum ganztägigen Halbstundentakt könnte die Linie in ihrem Westteil für die dann zusätzlichen Kurse (Fahrten) in zwei Linienäste aufgeteilt werden, wobei diese halbstündlich versetzt zu bedienen wären etwa mit folgendem abwechselnden Linienverlauf:


Jede „volle Stunde“ die Geiselhöringer Strasse ab der Haltestelle Ludwig-Scherl-Ring direkt entlang (unter Anordnung weiterer Haltestellen im Bereich der GE-Zufahrt bzw. des WA 1 / Nahversorgungsbereiches und somit des WA Georg-Kelnhofer-Straße sowie westlich davon im Bereich des WA 2) weiter bis zur Haltestelle Friedhof Alburg und von dort den bisherigen Linienverlauf stadteinwärts:


Jede „Halbe Stunde“ zunächst den bisherigen Linienverlauf bis zur Haltestelle Friedhof Alburg, von dort aber stadteinwärts die Geiselhöringer Strasse direkt entlang (unter Anordnung weiterer Haltestellen im Bereich der GE-Zufahrt bzw. des WA 1 / Nahversorgungsbereiches und somit des WA Georg-Kelnhofer-Straße sowie westlich davon im Bereich des WA 2) bis zur Haltestelle Ludwig-Scherl-Ring


Damit ergäbe sich die zusätzliche Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals mit einer durch die Ausweisung steigenden Zahl von Bewohnern, aber auch von Arbeitsstätten und – plätzen. Zudem bliebe die Bedienungshäufigkeit der derzeit von der Stadtbuslinie 3 erschlossenen und bedienten Bereich im Stadtwesten bzw. Stadtteil Alburg erhalten.


b) Im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 4 zum ganztägigen Halbstundentakt könnte zum Anschluss der Volkshochschule /VHS) als zentrale aufkommensstarke Einrichtung der Erwachsenenbildung an das Stadtbussystem die Linie in ihrem Südteil für die dann zusätzlichen Kurse (Fahrten) in zwei Linienäste aufgeteilt werden, wobei diese halbstündlich versetzt zu bedienen wären etwa mit folgendem abwechselnden Linienverlauf des Linienverlaufs abwechselnd bedient


Jede „volle Stunde“ mit dem bisherigen Linienverlauf entsprechend vom Bahnhof über die Industrie- und Äussere Frühlingstrasse, die Siemens-, die Lilienthal- Oskar-von-Miller- und Pettenkoferstrasse zur Landshuter Strasse verläuft.


Jede „Halbe Stunde“ mit einem alternativen Linienverlauf, der vom Bahnhof über die Schildhauer- und Äussere Passauer Strasse über den Steinweg, die Siemens-, die Lilienthal- Oskar-von-Miller- und Pettenkoferstrasse zur Landshuter Strasse verläuft


Damit ergäbe sich die zusätzliche Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals mit einer grossen Zahl von Bewohnern, aber auch von Arbeitsstätten und – plätzen.


EBA 43 Auch das als „Volksfestgeschenk“ von Herrn MdB a.D. Hinsken angekündigte E-Bus-Shuttle-ProjektProjekt „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“ soll zu einem entscheidenden Beitrag zur Verdichtung des Stadtbusangebotes genutzt werden. Dabei entstehende zusätzliche Linienverläufe sollen an möglichst vielen davon tangierten Haltestellen mit den vorhandenen Stadtbuslinien verknüpft und damit Synergieeffekte genutzt werden etwa in Form von bisher nicht angebotenen „Diagonal- oder Querverbindungen“ und Umsteigebeziehungen im Aussenbereich verschiedener Linien, die bisher nur über die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz verbunden sind.


Dazu soll die bisher in den Ankündigungen grob skizzierte Linienführung „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“ in etwa folgenden genaueren Linienverlauf erhalten, der diesem Anspruch der Herstellung bisher fehlender ÖPNV-Direktverbindungen und sinnvoller Überlappung des bestehenden Liniengefüges mit zusätzlichen „Diagonal- oder Querverbindungen“ und Umsteigebeziehungen erfüllt:


Hagen / Stadttheater / Eisstadion* - Theresienplatz /- tor /-center* U > L3 – Stadtgraben/Berufsschule III* U > L3 bei ohnehin sinnvoll einzurichtenden Zusatzhalt der Linie 3 - Bahnhof U > L1,2,4, DB – Schildhauerstrasse* - Pointstrasse* - Jugendzentrum/AnStatt-Theater/Stadtwerke U > L2 – Schulgasse/Petersgasse /Wissenschaftszentrum* - Klinikum Nord/Parkdeck (bisher als „Ostzugang“ bezeichnet) U > L4 - Klinikum Ost (Haupteingang an der St-Elisabeth-Strasse* - dann entweder über Ittlinger und Öblinger Strasse oder über Schlesische Strasse (mehrfach U > L1 oder 2 möglich) - Dr.-Kumpfmüller-Strasse (Haltestelle Niederalteicher Strasse) U > L2 - Bahnhaltepunkt Straubing-Ittling * U > DB - Oberöbling U > L1- Hunderdorfer Strasse* oder Aitrachstrasse* zu den Haltestellen im Industriegebiet Straubing-Sand mit BioCubator* - Bahnhaltepunkt Sand U > DB *


In der Gegenrichtung würden durch eine in etwa folgende Führung ebenfalls wertvolle zusätzliche Relationen erschlossen:


Bahnhaltepunkt Sand* U > DB - Haltestellen im Industriegebiet Straubing-Sand mit BioCubator* - Hunderdorfer Strasse* oder Aitrachstrasse* - Oberöbling U > L1- Bahnhaltepunkt Straubing-Ittling* U > DB - Dr.-Kumpfmüller-Strasse (Haltestelle Niederalteicher Strasse) U > L2 - Ittlinger und Öblinger Strasse oder über Schlesische Strasse (mehrfach U > L1 oder 2 möglich) - Klinikum Ost (Haupteingang an der St-Elisabeth-Strasse* - Klinikum Nord/Parkdeck (bisher als „Ostzugang“ bezeichnet) U > L4 - Schulgasse/Petersgasse/Wissenschaftszentrum* - Jugendzentrum/AnStatt-Theater/Stadtwerke U > L2- Pointstrasse* – Schildhauerstrasse* - Bahnhof U > L1,2,4, DB – Bahnhofstrasse/Steinerthorplatz* - Theresienplatz /- tor /-center* (vorhandene RBO-Haltestelle) U > L3 - Hagen / Stadttheater / Eisstadion*


(Die mit * versehenen Bezeichnungen stehen hierbei für zur Netzbildung wünschenswerte bisher nicht bediente bzw. mit Haltestellen ausgestattete Bereiche, die mit U > L versehenen Haltestellen für geeignete Umsteigepunkte in die vorhandenen Stadtbuslinien,)


Damit würde für das Industriegebiet Straubing-Sand mit inzwischen mehreren Tausend Beschäftigten und dem Biocubator ein Busanschluss von den Haltepunkten Straubing-Ittling und Sandder Gäubodenbahn hergestellt, wo bisher die Erreichbarkeit für Bahnpendler nicht sichergestellt ist.


EBA 50 Bei jeglicher Erweiterung des Liniennetzes ist die fahrplantechnische und tarifliche Integration in das bestehende Stadtbussystem, sicherzustellen; isolierte oder „Insel“-System sind für ein universell komfortabel und barrierearm benutzbares attraktives ÖPNV-Gesamtsystem von „Bahn und Bus aus einem Guss“ kontraproduktiv. Dies gilt auch für das angekündigte E-Bus-Shuttle-Projekt „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“.


EBA 60 Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete ebenso wie bei Erweiterung von Bildungseinrichtungen auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.

Daraus hergeleitet ergibt sich die Notwendigkeit der o.g. Erfordernisse entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie auf Grundlage des Art. 2 BayÖPNVG:


„Ziele


Art. 2 BayÖPNVG

(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

(3) 1 Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. 2 In den verkehrsfern gelegenen Räumen des Staatsgebiets soll der Eisenbahnverkehr den Anschluss an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen. 3 In den großen Verdichtungsräumen soll das verkehrliche Grundangebot durch S- oder U-Bahnen oder Stadtbahnen gebildet werden.

 

Art. 3 BayÖPNVG

Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll vor allem in den Innenstädten bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.

(2) 1 Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen außerhalb der Kernstädte Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und an allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. 2 Der möglichst frühzeitige Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleitsysteme und andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden.“


EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)


EBB0 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.


EBB2 Weitere dauerhaft für Öffentlichkeit freigegebene und nutzbare Geh-und Radwegeverbindungen vom Donauuferradweg „Zur Altstadt“ zur Uferstrasse werden zur Schaffung von Erreichbarkeitsvorteilen für den umwelt- und sozialverträglichen Fussgänger- und Fahrradverkehr als erforderlich erachtet und daher grundsätzlich begrüsst.


EBB 5 Die vorgesehenen strassenunabhängigen Gehwege in Grünanlagen und zur freien Landschaft sollen als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- und Wegenetz genutzt werden können.


EBB10 Sicher und komfortabel zu befahrende Radverkehrsanlagen in Form von Radstreifen oder Angebotsstreifen entlang der Krankenhaus- und Petersgasse sollen verbindlich eingeplant und realisiert werden.


EBB11 Im Bereich auf Höhe Einmündung Petersgasse ist für Fussgänger und Radler aus Richtung Westen von dem rechten Donauuferradweg „Zur Altstadt“ kommend die Schaffung einer Querungshilfe über die Uferstrasse erforderlich. Bisher besteht keine akzeptable Querungsmöglichkeit, für den Weg aus Stadtwesten Richtung Kompetenzzentrum.


EBB18 Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.


EBB19 An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).


EBB25 Die Errichtung ausreichender überdachter Fahrradabstellanlagen für die Besucher der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen soll in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt und verwirklicht werden.


G. Verfahren:


F1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.


G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“

sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da dieses die umweltverträglichste Papiervariante darstellt.


G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im Übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.


Mit freundlichen Grüssen


Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender