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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan Aufstellung der Außenbereichsatzung "Schnatting" Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Planfeststellungsverfahren Aufstellung der Außenbereichsatzung "Schnatting" Gemeinde

 

 

P  Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes laut Beschlussbuchauszug vom

 

  •  Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes in die neuen Entwurfsunterlagen!

 

  •  Berücksichtigt - danke für die erfolgte Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen! Die tatsächliche Umsetzung soll entsprechend überwacht und sichergestellt werden.

 

  •  Berücksichtigt durch die erfolgte Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen – die tatsächliche Umsetzung soll entsprechend überwacht und sichergestellt werden.

 

Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen bisher nicht ersichtlich

 

Wir danken für die Berücksichtigung der Anregungen aus unserer ersten  Stellungnahme vom

bezüglich Ergänzung des Punktes in den neuen Entwurfsunterlagen, insbesondere für die erfolgte Ergänzung der Festsetzungen 6.2 und 6.3  nach dem Wort „dauerhaft“ ergänzt werden um die Worte „auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus“

Wir bitten um Übersendung der weiteren Beschlussbuchauszüge/-protokolle und der rechtskräftigen Endfassung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes.

 

I.0  EW für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes nochmals Stellung,

 

da eine ausreichende dem Gesetz und den Zielen der gebotenen ökologischen Nachhaltigkeit geschuldete Abwägung/ Berücksichtigung dieser Anforderungen unserer ursprünglichen Stellungnahme mit der gemeindlichen Formulierung „Keine für die Aussenbereichssatzung relevanten Anregungen und Bedenken“ nicht erkennbar ist,

 

da zu den aufgeführten Punkten blosse Hinweise zur Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches nicht ausreichen, sondern verbindliche Festlegungen notwendig sind.

 

wie die Formulierung im Beschlussprotokoll „Wird zur Kenntnis genommen“ zeigt, und bitten, diese nunmehr zu behandeln und zu berücksichtigen:

 

Eine reine Kenntnisnahme ohne Berücksichtigung der dazu vorgebrachten Anforderungen genügt dem in keiner Weise; es sind Beschlüsse über konkrete Massnahmen erforderlich.

 

Die Aussage im Beschlussprotokoll „In dem geplanten GE nicht umsetzbar“  ist unbegründet, nicht nachvollziehbar und kann daher keine ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung der vorgetragenen Stellungnahme darstellen.

 

Eine ausreichende und begründete Die ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung dieser Anforderungen aus unserer ursprünglichen Stellungnahme ist nicht erkennbar, daher nehmen wir im Namen unseres Landesverbandes zu folgenden Punkten nochmals Stellung:

 

Da sich aus dem übersandten Beschlussbuchauszug/-protokoll keine konkrete Behandlung / Beschlussfassung zu dem Punkt       unserer ursprünglichen Stellungnahme erkennen lässt, bitten wir um Mitteilung, wie dieser Anforderung Rechnung getragen wird.

 

Die Aussage im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „Bereits enthalten, sh.  Bebauungsplan-Deckblatt“  ist unrichtig, da hierin ausdrücklich unter „1. Einfriedung“ immer noch steht: „Mauern sind als Einfriedung zulässig“.

 

Eine  „Ablehnung “ ohne jegliche Begründung kann keine ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung der vorgetragenen Anforderungen darstellen.

 

Die Zusicherung / Aussage im Beschlussprotokoll „eine entsprechende Ergänzung erfolgt in den Festsetzungen“ ist in den neu übersandten Planunterlagen nicht zu ersehen; daher soll diese Ergänzung der Festsetzungen noch erfolgen.

 

Nach § 3 BauGB Satz 1 „Beteiligung der Öffentlichkeit“ ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben:

 

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich

unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und

die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und

Erörterung zu geben.

 

Laut Bekanntmachung vom 26.08.2013 im Amtsblatt waren Stellungnahmen bis einschliesslich 09.10.13 abzugeben. In diesem Zeitraum wurde unsere Stellungnahme abgegeben. Die vorgebrachten Belange sind daher abzuwägen.

 

Nach § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ sind dessen Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen:

 

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung

der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung

der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere

Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu

begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen

Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu

berücksichtigen.

 

Nach § 3 BauGB Satz 1 „Beteiligung der Öffentlichkeit“ ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben:

 

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich

unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und

die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und

Erörterung zu geben.

 

Laut Bekanntmachung vom 26.08.2013 im Amtsblatt waren Stellungnahmen bis einschliesslich 09.10.13 abzugeben. In diesem Zeitraum wurde unsere Stellungnahme abgegeben. Die vorgebrachten Belange sind daher abzuwägen.

 

Nach § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ sind dessen Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen:

 

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung

der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung

der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere

Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu

begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen

Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu

berücksichtigen.

 

Es wird daher nochmals ausdrücklich die gebotene Behandlung/ Abwägung/ Berücksichtigung der in unserer Stellungnahme vom 20.09.13 vorgebrachten Anforderungen beantragt:

 

 

II.

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung  / Allgemeines

ALLGEMEIN

 

A0  Mit dem Vorhaben / der Planung besteht Einverständnis; es/sie wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst und soll vollinhaltlich umgesetzt werden. Somit kann dem Vorhaben zugestimmt werden, wenn den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird

.

A1 Es bestehen aufgrund der Lage ohne einen Zusammenhang zur bestehenden Bebauung erhebliche Bedenken gegen den Standort.

 

A2 Gegen das Vorhaben / die Planung werden keine Einwendungen erhoben, wenn

 

A3 Gegen das

 

Dem

 

werden keine Einwendungen erhoben

 

Für das beabsichtigte

 

Vorhaben die Planung den Erlass einer  der Aufhebungs Ortsabrundungs Einbeziehungs Aussenbereichssatzung

Deckblatt zum Flächennutzungs- /Landschaftsplan bzw. dessen Änderung / die zusätzliche Bauflächenausweisung mit einer Befreiung von den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung bzw. Verkleinerung des LSG Herausnahme der Flächen aus dem LSG

 

für den geplanten Bereich ist zwingende Voraussetzung, dass

 

kann nur zugestimmt werden, wenn

 

die in der Ursprungsplanung vorgesehenen Grünflächen insgesamt in Grösse und Wertigkeit erhalten bzw. dadurch nicht reduziert werden /  der Baum- und Gehölzbestand im wesentlichen erhalten wird,

und

die schützenswerten ökologischen wertvollen Bereiche der Bogenbachaue der Gehölzsukzession inclusive der Grossbäume des Mischwaldrestes vollständig unbeeinträchtigt sowie der der schützenswerte Baum- und Gehölzbestand im wesentlichen erhalten wird

und

dadurch keine geschützten bzw. schützenswerten Gehölz-/Landschaftssbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden.

und

dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird

und nach deren Beurteilung deren Vorgaben auch bezüglich der rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen

einschliesslich der Erfordernisse der vorgesehenen – notwendigen – speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) (s. Punkt B 5)

in vollem Umfang Rechnung getragen wird

und unter Minimierung aller Eingriffe in Landschaft und Naturhaushalt, inbesondere in dessen bisher unberührte hochwertige Bestandteile, ein flächenmässiger Ausgleich in Form des LSG an anderer geeigneter Stelle erfolgt

wenn der Baum- und Gehölzbestand im wesentlichen erhalten wird,

und das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht und

und den im Folgenden aufgeführten Anforderungen Rechnung getragen wird

und allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im Bebauungsplan im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden. genannten

und insgesamt bei Umfang und Qualität der bereits festgesetzten/vorhandenen Grünflächen keine Verschlechterung/Verringerung eintritt

und sichergestellt wird, dass nach der Aufhebung keine Verschlechterung der Ein- und Durchgrünung des Gebietes eintreten kann. Hierzu ist der gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung darzulegen. Hierzu ist sicherzustellen, dass die in westliche Richtung zu „verlegende Grünfläche flächenmässig, funktional und qualitativ ihren bisherigen Umfang beibehält.

Sowie den im Bauleitplanungsverfahren gegenüber der Gemeinde mit unserer Stellungnahme vom 21.    10 vorgetragenen folgenden Anforderungen zur Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung Rechnung getragen wird:

 

A4 Die Bauleitpläne / Bauleitplanung sollen nach § 5 Abs. 1 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.Die unter 6. in den Entwurfs-Unterlagen enthaltenen Hinweise mit „lediglich deklaratorischer Bedeutung“ sollen daher als verbindliche Festsetzungen aufgenommen werden, weil sie nur dann den grundlegenden ökologischen Erfordernissen der Bauleitplanung und des Baugesetzbuches Rechnung  tragen können.

 

A2-4 EW Eingriffe im Rahmen der Bauleitplanung durch Bebauung und deren Nutzung  haben regelmässig langandauernde jahrzehntelange  negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt.

 

Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden durch Einbeziehungs- Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, sind Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete akzeptabel.

 

Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,

 

Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.

 

Die Gemeinden stehen dabei sowohl

 

nach dem Grundgesetz –GG-   (Art 20a: „ Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz

und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“)

.

nach der Bayerischen Verfassung –BV-

(Art. 141 Abs. 1 BV: „ 1 Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. 2 Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. 3 Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. 4 Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

 

Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,

 

die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,

 

den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,

 

die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten“. )

 

nach dem Baugesetzbuch –BauGB- (Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“) 

 

in der Pflicht und schulden dem Allgemeinwohl, im Rahmen der Bauleitplanung  alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Vermedung und Minimierung dieser negativen Auswirkungen ergreifbar sind.

 

Die Gemeinde soll auch über die rechtlich zwingendsten ökologischen Minimalanforderungen hinaus entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich alle Möglichkeiten „einer nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“ ausnutzen und umsetzen.

 

die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“

 

 

Dies wird auch betätigt durch die Ausführungen in der Veröffentlichung „Kommunales Flächenmanagement“„ mehrerer Bayerischer Staatsministerien sowie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU)

 

Insbesondere für Familien und die älter werdende Bevölkerung • sind kurze, fußläufige Wege zum Einkaufen, zu Arztbesuchen und zu Kinderbetreuungseinrichtungen ausschlaggebend für hohe Wohn- und Lebensqualität.

 

Kompakte Siedlungen sind nicht nur kosten- sondern auch • energieeffizienter.

 

Aus ökonomischen wie ökologischen Gründen bleibt also nur, neue Siedlungen und Gewerbegebiete ver­stärkt flächensparend zu planen.

Möglichkeiten hierfür gibt es viele: Reihen- und Doppelhäuser, Gartenhofhäuser, familiengerechte Mehrfamilienhäuser oder kom­pakte Gewerbebauten eignen sich als flächensparende Bauformen besonders. Zusätzlich lässt sich mit der Konzentration der Stellplätze oder dem Bau von Tiefgaragen der Erschließungsaufwand erheblich verringern. Verdichtetes Bauen und gebündelte Erschließung erleich­tern zusätzlich den effizienten Anschluss an ein ÖPNV-Netz.

 

Doppelte Dichte – halbe Kosten bei hoher Wohnqualität

Flächensparendes und kompaktes Bauen heißt keineswegs Verlust an Wohn- und Lebensqualität. Im Gegenteil: Verdichtetes und stärker auf Nachbarschaftlichkeit orientiertes Wohnen schafft den Rahmen für tragfähige soziale Netze und Nachbarschaftshilfe, die gerade eine alternde Gesellschaft zunehmend benötigt.

...

 

Der Bebauungsplan bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, Impulse für flächensparendes und energieeffizientes Bauen zu geben. Mit Vorgaben zur kompakten Gestaltung der Baukörper lässt sich nicht nur Fläche sparen, sondern es können auch Wärmeverluste verrin­gert, Leitungswege unter anderem für Nahwärmenetze kurz gehalten und Verkehrswege und -flächen gebündelt werden. Eine geeignete Ausrichtung der Gebäude kann die passive und aktive Solarenergie­nutzung optimieren.

Außerdem sollten Bebauungspläne die Baugebiete fit machen für die Bewältigung der Folgen des Klimawandels: Zunehmende Som­merhitze erfordert die effektive Beschattung von Gebäuden und Freiflächen. Unversiegelte Nebenflächen wie Garagenauffahrten und Hofflächen helfen, häufigere und intensivere Starkregenfälle schad­los abzuleiten. Außerdem kann der Bebauungsplan Flächen für die Versickerung von Regenwasser vorsehen.

 

Dass „die vorgebrachten Anregungen weitgehend auch die Belange des Naturschutzes und der Landespflege betreffen“, erübrigt keinesfalls deren ausreichende Abwägung. Das zu den Kernaufgaben eines anerkannten Naturschutzverbandes gehörende Vorbringen von Anregungen zu Belangen des Naturschutzes und der Landespflege dürfte für eine Kommunalverwaltung und kommunale Gremien kein absonderliches Novum darstellen, sondern zu einer sachlichen Behandlung und Abwägung/ Berücksichtigung dieser Belange führen. Dies wird weiterhin erwartet.

 

Die Aussage, „die Anregungen greifen derart stark in die Privatsphäre der einzelnen Bauwerber ein, dass sie weder durchgehend kontrolliert noch effektiv durchgesetzt werden können“, kann als „Abwägungsergebnis“ und Begründung für die pauschale Ablehnung der vorgebrachten Anregungen nicht akzeptiert werden. Die vorgebrachten Anregungen basieren auf § 1 Abs. 5 BauGB, wonach die Bauleitpläne ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

 

Diese aus dem Baugesetzbuch abzuleitenden Vorgaben müssen im Rang über dem Wunsch nach einer „einheitlichen Gestaltung und Ausprägung des kleinen Baugebietes“ stehen und dürfen somit mit dem Verweis auf diesen Wunsch nicht „weggewogen“ werden. Sie werden daher mit der Bitte um Berücksichtigung hiermit nochmals vorgebracht:

 

Die Aussage im Beschlussprotokoll „In dem geplanten GE nicht umsetzbar“  ist unbegründet, nicht nachvollziehbar und kann daher keine ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung der vorgetragenen Stellungnahme darstellen.

 

Die Bewertung, dass der beabsichtigte Eingriff als unvermeidbar i.S. Art. 6 BayNatSchG einzustufen sei, weil „ein alternativer Standort nicht in Betracht kommt“ , ist nicht begründet, da keine konkrete Alternativenprüfung ersichtlich ist.

 

Die Aussage im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „Bereits enthalten, sh.  Bebauungsplan-Deckblatt“  ist unrichtig, da hierin ausdrücklich unter „1. Einfriedung“ immer noch steht: „Mauern sind als Einfriedung zulässig“.

 

Entsprechend § 35 Abs. 5 BauGB sind auch beim Bauen im Außenbereich „die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich

schonenden Weise auszuführen“. Um dies sicherzustellen und die ökologischen Standards der Bauleitplanung, wie sie bei Bebauungsplänen umzusetzen sind,  durch Satzungen für den Außenbereich nicht zu unterschreiten bzw. zu untergraben, ist auch in einer Außenbereichs- und Einbeziehungssatzung den grundlegenden ökologischen Erfordernissen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen, indem entsprechende Festlegungen erfolgen. Es wird daher eine in diesem Sinne ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung der nachfolgend nochmals aufgeführten Punkte aus unserer ursprünglichen Stellungnahme beantragt und erbeten.

 

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die aufgeführten umweltbezogenen Belange sicherzustellen, diese aus dem Baugesetzbuch abzuleitenden Vorgaben müssen im Rang über dem Wunsch nach einer „einheitlichen Gestaltung und Ausprägung des kleinen Baugebietes“ stehen und dürfen somit mit dem Verweis auf diesen Wunsch nicht „weggewogen“ werden. Sie werden daher mit der Bitte um Berücksichtigung hiermit nochmals vorgebracht:

 

Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden durch Einbeziehungs- Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.

 

Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,

 

Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.

 

Der Verweis, dass es „in der Eigenverantwortung der Bauherren liegt, die für sie günstigste Lösung zu wählen“ entbindet die Gemeinde nicht von Ihrer Aufgabe, das sie entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

 

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die aufgeführten umweltbezogenen Belange sicherzustellen; die ökologische Qualität neuer Baugebiete soll sich an die aus heutiger Sicht für die Zukunft zu stellenden Anforderungen orientieren und nicht an früheren Versäumnissen, früher nicht berücksichtigten ökologischen Erfordernissen oder unzureichenden gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken – unterlassene Möglichkeiten wirken sich dabei negativ und schädlich aus.

 

Bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung sind im Sinne von Klimaschutz und Hochwasserschutz gleichermassen die bestmöglichen ökologischen Standards, insbesondere auch bezüglich Energie-, Flächen- und sonstiger Ressourcenschonung vorzugegen, einzuhalten und umzusetzen.

 

Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“

 

Die Bewertung, dass der beabsichtigte Eingriff als unvermeidbar i.S. Art. 6 BayNatSchG einzustufen sei, weil „ein alternativer Standort nicht in Betracht kommt“ , ist nicht begründet, da keine konkrete Alternativenprüfung ersichtlich ist.

 

Dass „die vorgebrachten Anregungen weitgehend auch die Belange des Naturschutzes und der Landespflege betreffen“, erübrigt keinesfalls deren ausreichende Abwägung. Das zu den Kernaufgaben eines anerkannten Naturschutzverbandes gehörende Vorbringen von Anregungen zu Belangen des Naturschutzes und der Landespflege dürfte für eine Kommunalverwaltung und kommunale Gremien kein absonderliches Novum darstellen, sondern zu einer sachlichen Behandlung und Abwägung/ Berücksichtigung dieser Belange führen. Dies wird weiterhin erwartet.

 

Die Aussage, „die Anregungen greifen derart stark in die Privatsphäre der einzelnen Bauwerber ein, dass sie weder durchgehend kontrolliert noch effektiv durchgesetzt werden können“, kann als „Abwägungsergebnis“ und Begründung für die pauschale Ablehnung der vorgebrachten Anregungen nicht akzeptiert werden. Die vorgebrachten Anregungen basieren auf § 1 Abs. 5 BauGB, wonach die Bauleitpläne ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

 

Entsprechend § 35 Abs. 5 BauGB sind auch beim Bauen im Außenbereich „die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich

schonenden Weise auszuführen“. Um dies sicherzustellen und die ökologischen Standards der Bauleitplanung, wie sie bei Bebauungsplänen umzusetzen sind,  durch Satzungen für den Außenbereich nicht zu unterschreiten bzw. zu untergraben, ist auch in einer Außenbereichs- und Einbeziehungssatzung den grundlegenden ökologischen Erfordernissen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen, indem entsprechende Festlegungen erfolgen. Es wird daher eine in diesem Sinne ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung der nachfolgend nochmals aufgeführten Punkte aus unserer ursprünglichen Stellungnahme beantragt und erbeten.

 

BauGB idFv 220711

 

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

...

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohnund

Arbeitsbevölkerung,

2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die

Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie

die Bevölkerungsentwicklung,

3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der

jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die

Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,

4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die

Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,

5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile,

Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung

des Orts- und Landschaftsbildes,

6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für

Gottesdienst und Seelsorge,

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

insbesondere

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen

ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des

Bundesnaturschutzgesetzes,

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung

insgesamt,

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,

g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-,

Abfall- und Immissionsschutzrechts,

h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung

zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a,

c und d,

8. die Belange

a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung

der Bevölkerung,

b) der Land- und Forstwirtschaft,

c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,

d) des Post- und Telekommunikationswesens,

e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser,

f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,

9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich

des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer

Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen

Entwicklung,

10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von

Militärliegenschaften,

11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer

von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,

12. die Belange des Hochwasserschutzes.

 

§ 9 Inhalt des Bebauungsplans

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;

2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der

baulichen Anlagen;

2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;

3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und

schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;

4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken

erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen

mit ihren Einfahrten;

5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;

6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;

7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen

Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;

8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für

Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;

9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;

10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;

11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen

für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer

Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt

werden;

12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen

und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus

erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;

13. die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;

14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von

Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;

15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und

Badeplätze, Friedhöfe;

16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die

Regelung des Wasserabflusses;

17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen

Bodenschätzen;

18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und

b) Wald;

19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen,

Zwinger, Koppeln und dergleichen;

20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und

Landschaft;

21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder

eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;

22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze,

Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;

23. Gebiete, in denen

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a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,

b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche

und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme

oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen;

24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen

und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung

oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen;

25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen

mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen

a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,

b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen

Bepflanzungen sowie von Gewässern;

26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des

Straßenkörpers erforderlich sind.

 

 

Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von unversiegelter Fläche einen realen Ausgleich durch Entsiegelung einer in Ausdehnung und Qualität gleichwertiger Fläche. Speziell bezüglich der Erfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser sowie des Wasserhaushalts ist bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest der Zubau ausreichend dimensionierter Einrichtungen wie etwa Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser zu fordern.

Irgendwann muss sich das rentieren, was Schäden vermeidet – realer tatsächlicher  Ausgleich

CH: 20 % Mehrwertabschöpfung

Mindestarbeitsplatzdichte  

 

 

WA / MI / MD / ABS / EBS / OAS

 

A10 Die Nutzung der zentral gelegenen Fläche im Sinne einer Nachverdichtung in der vorgesehenen verdichteten Bauweise mit mehrgeschossigen Bebauung wird daher grundsätzlich begrüsst,und soll in dieser zentralörtlichen Lage in dieser Art und Weise erfolgen.

 

A11 Die Nutzung einer brachliegenden bereits ehemals bebauten Fläche für eine neue Wohnanlage wird grundsätzlich begrüsst, soll aber in weitestmöglich verdichteter Bauweise erfolgen.

 

A12 Die Ziele und Grundzüge der Planung mit

·        Nutzung bereits vorhandener markanter Gebäulichkeiten der Trabrennbahn im Sinne des Vorhabens Soziale Stadt Straubing-Süd

·        Nutzung der vorgesehenen WA- Flächen mit neuen Wohnanlagen in verdichteter Bauweise in Anlehnung an den bereits bebauten Umgriff

·        Unterirdische Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgarage

·        Anbindung der vorgesehenen WA- Flächen und des Quartiersparks durch eine Geh- und Radwegebeziehung Richtung Schillerstrasse und Hans-Adlhoch-Strasse

·        Festsetzung eines Quartiersparks und

·         den dazu vorgesehenen grünordnerischen Massnahmen zum Erhalt des vorhandenen Baumbestandes

werden als erforderlich und sachgerecht begrüsst und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

 

A13 Die Freigabe des Dachgeschossausbaus wird begrüsst, da die verstärkte Nutzung von schon überbauter Fläche ein Beitrag zum Flächensparen ist.

 

A14 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Deshalb soll die Grunfläche.mit Streuobstbäumen nach Norden verlegt werden, die Bebauung dagegen nach Süden. Dann müsste die Zufahrt nicht auch noch die Grunfläche queren und wäre kürzer. Die „eingesparte“ Fläche soll der Grunfläche.zugechlagen und ebenso mit Streuobstbäumen bepflanzt werden.

 

A15 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist bei beabsichtigter Verbauung neuer Flächen der Nachweis zu erbringen, dass keine entsprechende Altflächen-Nutzung möglich ist. Eine entsprechende Alternativenprüfung fehlt bisher und ist daher erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bereits früher oder bisher genutzte gewerbliche Flächen genutzt werden könnten.

 

A16  Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine zweigeschossige Bebauung (E + I) vorzusehen vorzugeben (und nicht nur „ausnahmsweise zuzulassen, wenn...“) und dafür die Fläche des Baugebiets um mindestens 40 % zu reduzieren.

 

A16 EW Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.

Einer zu hohen Versiegelung kann nicht allein durch eine „Zulässigkeit einer 2-geschossigen Bauweise“ begegnet werden, weil deren Umsetzung dadurch bei weitem nicht sichergestellt ist; eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

 

A17 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

 

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

 

Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense  Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.

 

Laut Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern der Bayerischen Staatsregierung (Kabinettsbeschluss vom 01.04.08) ist die Minimierung der Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich. Dies soll vorrangig durch Nutzung vorhandener Potentiale in den Siedlungsgebieten (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) und flächensparender Siedlungs- und Erschliessungsformen erfolgen.

 

Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.

 

Auch lässt sich der Wärmeenergiebedarf der Gebäude bei einem verdichteten Bebauungskonzept zumindest mit aneinandergebauten Reihen- und Doppelhäusern durch eine reduzierte Aussen-/Fassadenfläche reduzieren.

 

Die geplante Bebauung mit überwiegend ausschliesslich Einfamilienhäusern wird dem nicht gerecht.

 

Die geplante Bebauung sollte daher an Stelle von Einfamilien- überwiegend mit Reihen- und zumindest Doppelhäusern vorgesehen werden. 

 

Eine Bebauung mit überwiegend Einfamilienhäusern und wenigen etlichen Doppelhäusern würde dem nicht gerecht. Zumindest soll für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Doppelhäus- oder Zweifamilienhausbebauung mit zweigeschossiger Bebauung (E + I) vorgesehen und festgelegt werden

 

Auch die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch D5 – erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben.

 

Daneben wird den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für den Ort / das Baugebiet  bestehen oder geschaffen werden.

 

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.

 

Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.

 

Erforderlich ist Wünschenswert wäre daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung.

 

A18 Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, durchgängig eine mindestens zweigeschossige Bebauung (E + I) dreigeschossige Bebauung (E + II) wie im angrenzenden Bestand im Norden vorzusehen.

 

Um eine flächensparendere Bauweise zu erreichen, soll

für die Bereiche SW 0, SO 2, 3, 4, 5, 6, eine viergeschossige Bebauung (E +III)

sowie für die Bereiche WA eine dreigeschossige Bebauung (E +II)

vorgesehen werden,

sodass die insgesamt für das Vorhaben erforderliche Fläche entsprechend reduziert oder als Flächenbevorratung für zusätzliche künftige Erweiterungen vorgehalten werden kann.

 

A19 Zudem ist wäre neben einem verdichteten Bebauungskonzept und einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auch folgenden Anforderungen Rechnung zu tragen, da eine Überbauung langfristige Wirkungen in die Zukunft entfaltet, die nur durch Berücksichtigung höchster ökologischer Standards zu rechtfertigen sind:

 

A10-19 EW Wenn heutzutage Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, sind Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete akzeptabel.

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss  gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise erforderlich.

 

Dass von der „höheren Landesplanung diesbezüglich keine Bedenken vorgetragen wurden, ersetzt nicht die sachgerechte ausreichende Abwägung der vorgebrachten Anregungen. Das Gebot der Flächenressourcenschonung des § 1a Abs. 2 BauGB und die Aufforderung des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02 zu dessen Umsetzung sind von der Gemeinde bei ihren Planungsvorhaben / bei der Bauleitplanung durch entsprechende Vorgaben sicherzustellen und zu gewährleisten.

 

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gerade auch mittels des Instrumentariums der Bauleitplanung und auf deren Ebene wirksam gegengesteuert werden, damit die Aussagen bzw. Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung zur „möglichst geringen Versiegelung von Freiflächen“ nicht zu reinen Lippenbekanntnissen verkommen. Dazu gehört in Bezug auf das in Frage stehende Baugebiet / Vorhaben die Umsetzung und Sicherstellung der genannten Erfordernisse

 

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die Nutzungskonzepte als verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auf die Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen auszurichten. Nutzungskonzepte, die diesen Anforderungen nicht genügen, können nicht als vertretbar im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB angesehen werden, wonach in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ ist.

 

A20 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die zwingende Vorgabe von „mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.  Die Festsetzung 2.2.5 soll entsprechend angepasst werden, der Hinweis 4 könnte dafür entfallen.

 

A20 EW

Allein schon die Vorgabe der Festsetzung 2.2.6 „Je Wohneinheit ist auf dem Grundstück zusätzlich zum Stauraum vor einer Garage oder einem Carport ein weiterer Stellplatz zu schaffen“ und der Abwägungsbeschluss zu A 21, mit dem die Notwendigkeit weiterer Stellplätze hergeleitet wird, zeigen, dass der Planung kein für die wichtigsten Alltagserledigungen ausreichendes Busangebot zugrundegelegt ist, das zumindest wesentliche Teile des motorisierten Individualverkehrs zu ersetzen vermag mit seinen (nur) werktäglichen vier  Fahrtenpaaren auf der VSL-Linie 10 und (nur) schultäglichen sechs Fahrtenpaaren auf der VSL-Linie 10

 

A21 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die Vorgabe der Festsetzung 2.2.6 „Je Wohneinheit ist auf dem Grundstück zusätzlich zum Stauraum vor einer Garage oder einem Carport ein weiterer Stellplatz zu schaffen“ „Pro Wohneinheit sind mindestens 2 Stellplätze anzulegen“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.

 

A21 EW  Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten, da die privatwirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass die Bauleute den Anforderungen der Flächenressourcenschonung gerecht werden, weil gerade im ländlichen Bereich die Baulandpreise noch nicht das Niveau haben, das die Knappheit der nicht nachwachsenden Ressource Boden monetär wiedergäbe und schon aus privatwirtschaftlicher Sicht zum flächensparenden Bauen hinwirken würde. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

 

A20-21 EW

 

Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen,  eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

 

Die Festsetzung von „mindestens 2 Stellplätzen belegt die Ausführungen, dass die Ausweisung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ohne ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung führt.

 

 

A22 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die Anordnung der Zufahrten soll möglichst flächensparend erfolgen, so dass der Baumbestand erhalten wird

 

A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen,  eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe für erforderlich.

Die Festsetzung einer wasserdurchlässigen Bauweise allein vermindert nicht die überbaubare Fläche. Um dem Erfordernis der Flächenschonung bestmöglich gerecht zu werden, ist die planliche oder textliche Festsetzung einer zulässigen Höchstlänge erforderlich. Die Erfahrung zeigt, dass allein ein „Bestreben der Bauherren, wirtschaftlich zu bauen aufgrund anfallender höherer Kosten für befestigte Flächen geht die Gemeinde davon aus, dass Garagenzufahrten ohnehin nur in möglichst geringer Länge errichtet werden“ nicht in allen Fällen zum Verzicht auf überlange Garagenvorplätze / Zufahrten führt. Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

 

A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe für erforderlich.

 

A20 Die in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltene alternativ zugelassene Ableitung von Oberflächenwasser in Grünflächen kann dieses Erfordernis einer flächenhaften Versickerungsfähigkeit nicht hinreichend ersetzen, da damit ein höheres Oberflächenwasseraufkommen auf eine geringere Fläche verteilt wird; sie soll gestrichen werden.

 

A22-25 EW Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar: Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen,  eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

 

Unnötige Flächenversiegelung ist von vornherein zu vermieden und kann durch eine Ableitung von Oberflächenwasser in danebenliegende Grünflächen nicht hinreichend kompensiert werden, da damit ein höheres Oberflächenwasseraufkommen auf eine geringere Fläche verteilt wird

 

Dass keine Festsetzung erfolgt, „da diese Grundstücks- und entwurfsabhängig ist,“ ist ist nicht nachvollziehbar, da gerade die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes im Bauleitplanungverfahren die Grundlage und das Instrument für die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen und Festlegung möglicher Standorte für Garagen und deren Zufahrtskorridore darstellt. Wenn hierbei per Abwägungsbeschluss explizit auf umweltschützende planerische Vorgaben verzichtet wird, führt dies das Instrumentarium der Bauleitplanung geradezu ad absurdum.

 

Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“

 

GI:

A30 Industriebetriebe, zu und von denen mit einem hohen Transportaufkommen insbesondere von Massengütern über weite Entfernungen zu rechnen ist, sollen zur Vermeidung eines unnötig hohen umweltbelastenden LKW-Verkehrsaufkommens grundsätzlich an Standorten mit Gleisanschluss angesiedelt werden, damit eine An- und Auslieferung vorrangig mit dem umweltverträglicheren Verkehrsträger Bahn erfolgen kann. Entsprechend kann die Ausweisung von GI für derartige Betriebe nur an Standorten mit Schienenanbindung befürwortet werden.

A30 EW Die allgemeinen Ziele von Klimaschutz und dringend nötigem umfassenden Energiesparen bei höherer Energieeffizienz begründen die Notwendigkeit der vorrangigen Verkehrsabwicklung mit dem umweltverträglichsten Verkehrsträger, den im Verhältnis zum LKW die Bahn darstellt. Dem läuft die Ausweisung von Industriegebieten, zumindest von solchen, die mit einem hohen Transportaufkommen insbesondere von Massengütern über weite Entfernungen verbunden ein, an Orten ohne Gleisanschluss zuwider. Es ist daher schon aus raumordnerischer Sicht geboten, die Ausweisung solcher Industriegebiete nur an Orten mit möglichem Gleisanschluss oder aber mit Vorgabe der Bündelung und Nutzung der nächsten Verladestelle des kombinierten Verkehrs für Verkehr über weitere Distanzen vorzunehmen. Jede weitere  Ausweisung solcher Industriegebiete verfestigt die schon bestehende Entwicklung zu einem höheren Anteil von LKW-Verkehr im Modal-Split zulasten des umweltverträglicheren Verkehrsträgers Bahn. Dem ist im Rahmen von Raumordnung, Landesentwicklung und Bauleitplanung ausdrücklich entgegenzuwirken.

 

GE/GI:

A32 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, sollen dabei vor allem Büro-, Verwaltungs- und Sozialräume im Rahmen einer mehrgeschossigen Bebauung obergeschossig vorgesehen / angeordnet werden, damit die benötigte Grundffläche der Baukörper entsprechend minimiert werden kann

 

GE/GI:

A33 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens  zweigeschossige Bebauung vorzusehen, wobei Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume oder bei den von der Gemeinde angeführten „kleinen Gewerbebetrieben“  auch Betriebsleiterwohnungen weitgehend in den Obergeschossen angeordnet werden sollen. Die Nutzung ebenerdiger Flächen soll den hierfür zwingend erforderlichen Zwecken (Produktion, Lagerung…) vorbehalten bleiben.

 

GE/GI:

A34 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Deshalb soll die Grunfläche.mit Streuobstbäumen nach Norden verlegt werden, die Bebauung dagegen nach Süden. Dann müsste die Zufahrt nicht auch noch die Grunfläche queren und wäre kürzer. Die „eingesparte“ Fläche soll der Grunfläche.zugechlagen und ebenso mit Streuobstbäumen bepflanzt werden.

 

GE:Einkaufsmarkt Verbrauchermarkt

A35 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Dass hier für einen grossflächigen Einkaufsmarkt Verbrauchermarkt eine nur eingeschossige Bebauung zugelassen und vorgesehen wird, ist mit diesen Verpflichtungen nicht vereinbar. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, ist wird für erforderlich gehalten, eine zweigeschossige Bebauung (E + I) vorzusehen und dafür die Fläche des Baukörpers um mindestens 40 % zu reduzieren. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf  zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch  erreicht werden, indem das Obergeschoss der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt wird und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.

 

Es gibt seit jeher einen Baubestand, der erdgeschossig mit Geschäften und obergeschossig zu verschiedenen Zwecken genutzt wird. Um den Vorgaben zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gerecht zu werden, darf der Träger der Bauleitplanung den gewerblichen Bauinteressenten für „Discounter“ bauleitplanerisch nicht die Möglichkeit zu einer flächenverschwendenden rein eingeschossigen Bebauung geben, sondern hat eine – je nach örtlichem Umfeld angepasste – mehrgeschossige Bebauung vorzusehen, die ohne weiteres für jede Art von Geschäft genutzt werden kann. Diese bauleitplanungsrechtliche Verpflichtung und ökologische Notwendigkeit  kann auch nicht durch das Auftreten einschlägiger Bauinteressenten für „Discounter“ mit standardisierten eingeschossigen Hallenbauvorhaben aufgehoben oder ausser Acht gelassten werden.

 

Statt der Ausweisung von grossflächigen Einkaufsmärkten im gemeindlichen Aussenbereich soll der innerstädtische Einzelhandel im gewachsenen Ortskern gestärkt und die Ansiedlung von Nahversorgern dort begünstigt werden.

Auf die in der Dateianlagen beigefügten Negativ‐ und Positivbeispiele politischen Handelns zum Thema FLÄCHENFRASS und FLÄCHENSCHUTZ wird ergänzend verwiesen. Sie zeigen exemplarisch die verheerenden Auswirkungen von grossflächigen Einkaufsmärkten, Textildiscountern etc. im gemeindlichen Aussenbereich auf den Einzelhandel in den gewachsenen Ortskernen, die es zu vermeiden gilt.

 

 

A35 EW Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

 

GE:

A36 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Nachdem der Bebauungsplan laut Feststellung in den Entwurfs-Unterlagen neben „ca. 3000 qm asphaltierter Verkehrsfläche (!) für Wege und Parkplätze“ und 1600 qm für den Einkaufsmarkt Verbrauchermarkt mit einer massiven Flächenversiegelung, „durch die alle natürlichen Bodenfunktionen und das Bodenleben verlorengehen,“ vorsieht – dies sogar nur mit einer Randeingrünung, aber ohne jegliche Parkplatzdurchgrünung - , genügt der bisherige Entwurf dagegen nicht einmal den ökologischen Mindestanforderungen

Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, ist ein deutlich verdichtetes Bau- / Bebauungskonzept erforderlich.

 

A 32-36 EW Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, ist ein deutlich verdichtetes Bau- / Bebauungskonzept erforderlich

 

Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich, da die betriebswirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass Planung und Bau von Gewerbebauten den Anforderungen gerecht werden.

 

Öffentliche Einrichtungen Schulen, Kindergärten, Gemeinde- / Feuerwehrgerätehaus o.ä.:

A40 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens  zweigeschossige Bebauung vorzusehen, wobei Flächen für Versammlungsräume, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume oder sonstige nicht zwingend erdgeschossig erforderliche Räume in den Obergeschossen angeordnet werden sollen. Die Nutzung ebenerdiger Flächen soll den hierfür zwingend erforderlichen Zwecken (Fahrzeug- und Geräteeinstellung bzw. –lagerung) vorbehalten bleiben.

 

A40 EW Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, ist ein deutlich verdichtetes Bau- / Bebauungskonzept erforderlich.

 

GE/GI PP Parkplätze:

A50 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Nachdem der Bebauungsplan auch eine Vielzahl von Parkplätzen vorsieht und auch hierdurch im innerstädtischen Bereich ein enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, sollten die Parkplätze entweder als Tiefgarage unter den oder als Parkdecks über den Gewerbegebäuden angeordnet werden.

Dass dies möglich ist, zeigen verschiedene realisierte Beispiele im In- und Ausland. Es darf hierbei nicht dem rein gewinnorientierten Interesse einschlägiger Bauinteressenten für „Discounter“ nach möglichst „billigen“ Parkierflächen nachgegeben werden, sondern es ist der bauleitplanungsrechtlichen Verpflichtung und ökologischen Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gerecht zu werden. Gerade auch bei Parkierflächen ist die bauleitplanungsrechtliche Verpflichtung und ökologische Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gegeben;  werden, sondern es ist der bauleitplanungsrechtlichen Verpflichtung und ökologischen Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gerecht zu werden. Dem ist durch geeignete Vorgaben Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen.

Dem ist durch geeignete Vorgaben Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen – bisher enthält der Bebauungsplan dazu keine geeignete Vorgabe bzw.  kein dazu geeignetes Instrumentarium.

 

A51 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Zufahrten und Stellplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege / betriebliche Verkehrs- Lager- und Abstellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen/Überfahrten über Grünstreifen/Wendeplatten zumindest in deren wenig befahrenen Bereichen  eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

 

A52 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zumindest in wenig befahrenen Bereichen ausserhalb der hauptsächlich befahrenen Fahrgasse der Wendefläche sollte statt einer Vollversiegelung durch Asphaltierung eine wasserdurchlässige Bauweise vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

 

A53 Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

 

A54 Der Hinweis „Eine versickerungsfähige Gestaltung der privaten Verkehrsflächen wird angestrebt“ soll bei Eignung des Untergrundes tatsächlich umgesetzt werden. Da die versickerungsfähige Gestaltung im Entwurf bisher ausdrücklich auf „Lager- und Abstellflächen“ beschränkt ist, soll diese Festsetzung explizit auf alle privaten Verkehrsflächen, Lager- und Stellflächen erweitert werden.

 

A55 Die in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltene alternativ zugelassene Ableitung von Oberflächenwasser in Grünflächen kann dieses Erfordernis einer flächenhaften Versickerungsfähigkeit nicht hinreichend ersetzen, da damit ein höheres Oberflächenwasseraufkommen auf eine geringere Fläche verteilt wird; sie soll gestrichen werden.

 

A50-55 EW Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar. Die in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltene alternativ zugelassene Ableitung von Oberflächenwasser in Grünflächen kann dieses Erfordernis einer flächenhaften Versickerungsfähigkeit nicht hinreichend ersetzen, da damit ein höheres Oberflächenwasseraufkommen auf eine geringere Fläche verteilt wird; sie soll gestrichen werden. Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil: Gerade wasserwirtschaftliche Gründe sprechen dafür, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen.

 

 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

 

LSG

Nach § 3 Landschaftsschutzgebietsverordnung i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG besteht für das zur Herausnahme beantragte Gebiet der Schutzzweck weiterhin. Das von der Planung betroffene Gebiet bedarf auf Grund seiner wichtigen Funktion für

-         die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes

-         die Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des für den Bayerischen Wald typischen Landschaftsbildes

-         die Erholungsmöglichkeiten im Bayerischen Wald

weiterhin des durch Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet gewährleisteten Schutzes. Dieser Schutzzweck und die Verwirklichung der Zielsetzung von Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 BayNatSchG ist auch für das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald in seiner Gesamtheit sicherzustellen, indem die Herausnahme zentral wichtiger Flächen wie bei Rettenbach unterbleibt.

 

Das Gebiet ist deshalb weiter dem Schutzstatus eines Landschaftsschutzgebietes zu unterstellen, da die Voraussetzungen hierfür nach Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG eindeutig vorliegen.                                    Eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald kann daher nicht in Betracht kommen.

Das Vorhaben eines „BMW-Fahrer-Trainings-Zentrums“ würde einen Eingriff i.S. Art. 6 BayNatSchG darstellen, bei dem erhebliche Beeinträchtigungen für das Gebiet und seinen Umgriff nicht zu vermeiden wären. Diese wären auch nicht im erforderlichen Umfang auszugleichen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehen auf Grund der hohen naturschutzfachlichen Qualität des betroffenen Gebietes im Rang eindeutig vor.   Demnach ist der Eingriff nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG zu untersagen.

Da die betroffene Fläche inmitten eines bislang weitgehend ungestörten Schutzgebietes liegt, könnte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet als Voraussetzung für eine Überbauung höchstens im Falle eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Interesses in Betracht kommen. Hiervon kann bei dem geplanten Fahrer-Trainings-Zentrum aber keine Rede sein, da ein solches Trainings-Zentrum genauso gut an einem ökologisch weniger wertvollen Standort errichtet werden kann. Das Projekt liegt nicht im öffentlichen Interesse, da die Erfüllung von Aufgaben des Gemeinwohls nicht gegeben ist. Vielmehr handelt es sich um ein rein privatwirtschaftliches und gewerbliches Vorhaben, mit dem keinerlei öffentliche Aufgaben erfüllt werden.                            Daher ist der Eingriff auch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG zu untersagen.

Die Herausnahme des Gebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet und das dort geplante BMW-Fahrer-Trainings-Zentrum würden auch den Vorgaben des Regionalplanes Donau-Wald, insbesondere den fachlichen Zielen gemäss Teil B I RP 12, in Gänze widersprechen, die Folgendes fordern:

-         Erhaltung natürlicher Lebensgemeinschaften und Entwicklung naturnaher zu natürlichen Lebens-gemeinschaften zum Schutze und zur Weiterentwicklung des Naturparks

-         Sicherung und Weiterentwicklung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten.

Auch nach Maßgabe des Regionalplanes kann der Herausnahme des Gebietes daher nicht zugestimmt werden.

 

Wie unter B. ausgeführt, würden bei dem beabsichtigten Eingriff die dem Schutz des Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG unterliegenden Biotope erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung geschützter Biotope führen können, sind jedoch nach Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG unzulässig.

 

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Abs. 2 aaO. liegen nicht vor, da die beabsichtigte Maßnahme nicht aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohles notwendig ist.

Daher ist der Eingriff auch nach Art. 13d BayNatSchG als unzulässig zu betrachten und zu unterlassen.

 

Einer Befreiung von den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung / Der Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) kann nur zugestimmt werden, wenn

 

1.      dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird

und

2.      ein flächenmässiger Ausgleich in Form des LSG an anderer geeigneter Stelle erfolgt

sowie

3.      den weiteren im Bauleitplanungsverfahren gegenüber der Gemeinde mit dieser unserer Stellungnahme vom 21.   en vorgetragenen folgenden Anforderungen zur Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung Rechnung getragen wird:

 

ALLGEMEIN

B0 Nachdem der Bebauungsplan laut Feststellung in den Entwurfs-Unterlagen neben „ca. 3000 qm asphaltierter Verkehrsfläche (!) für Wege und Parkplätze“ und 1600 qm für den Einkaufsmarkt mit einer massiven Flächenversiegelung, „durch die alle natürlichen Bodenfunktionen und das Bodenleben verlorengehen,“ vorsieht – dies sogar nur mit einer Randeingrünung, aber ohne jegliche

Parkplatzdurchgrünung - , genügt der bisherige Entwurf dagegen nicht einmal den ökologischen Mindestanforderungen.

 

Folgenden Erfordernissen wäre bei beabsichtigter Realisierung daher unbedingt Rechnung zu tragen:

 

B0 EW Die grundsätzlichen Festsetzungen folgender Erfordernisse sind in den  Bebauungs- und Grünordnungsplan einzuarbeiten und nicht allein den Bauwilligen vorzulegenden  Bepflanzungsplänen zu überlassen:

 

Die Bewertung, dass der beabsichtigte Eingriff als unvermeidbar i.S. Art. 6 BayNatSchG einzustufen sei, weil „ein alternativer Standort nicht in Betracht kommt“ , ist nicht begründet, da keine konkrete Alternativenprüfung ersichtlich ist.

 

Der Minimierung der Eingriffe soll bei der Ausführung jedenfalls Rechnung getragen werden.

 

B1 Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes sind erforderlich, wobei für die Ausgleichsmassnahmen das Einverständnis der zuständigen Naturschutzbehörde bestehen muss.

 

B2

ABS Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt. Entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist daher eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die Festsetzung entsprechender Ausgleichsmassnahmen erforderlich. Für den Außenbereich ist laut Ziff. 1.1.2 Bundesleitfaden zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Grundsatz davon auszugehen, dass der Eingriff vorher nicht zulässig war, es sei denn, es werden Flächen überplant, auf denen sich nach § 35 BauGB genehmigte Vorhaben befinden.

 

B3 Entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die  verbindliche Festsetzung entsprechender Ausgleichsmassnahmen mit konkreter Ausdehnung und Lage sowie den umzusetzenden Massnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich. Die Berufung auf die Ausnahmeregelung des beschleunigten Verfahrens kann nicht akzeptiert werden, da dies nur für Bebauungspläne der Innenentwicklung gilt, die überplante Fläche aber rechtsgültig als Aussenbereichsfläche dargestellt ist.

B1 EW Es findet damit zumindest in der rechtlichen Widmung des Gebietes eine Abwertung (von Grünfläche in eine Gemeinbedarfsfläche) statt. Dies wird unterstrichen durch Punkt 1.1.2 des BUNDESLEITFADENs zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung: 

„Werden nach § 30 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zu beurteilende Bereiche (qualifizierter Bebauungsplan) erneut überplant,ergibt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit aus dem alten Bebauungsplan. Bei der Ermittlung des Eingriffs und bei der Abwägung über den Bebauungsplan ist nicht vom Ist-Zustand des überplanten Gebietes auszugehen. Es sind vielmehr die Festsetzungen des geltenden Plans den Festsetzungen der Änderungsplanung gegenüberzustellen.“

 

B4 B4 Der Anwendung des vereinfachten Verfahrens der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kann nicht zugestimmt werden, da in den Entwurfs-Unterlagen nur spärlichste und keinesfalls „ausreichende“ Massnahmen zum Schutz der einzelnen Schutzgüter  enthalten bzw. vorgesehen sind.

 

Die Feststellung in den Entwurfs-Unterlagen, dass zum Schutz des Schutzgutes Wassers „ausreichende“ Massnahmen vorgesehen seien, trifft in keiner Weise zu, da nur eine versickerungsfähige Gestaltung der Zufahrten und Garagenvorplätze verbindlich vorgegeben wird, nicht aber die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers mittels Regenwasserzisternen, noch der Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger-

 

So sind zum

Ø  Ausschluss von durchlaufenden Streifenfundamenten als unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen

Ø  Ausschluss von Pestiziden und Mineraldünger

Ø  Nutzung anfallender Dachflächenwasser

nur Hinweise in den Entwurfs-Unterlagen enthalten, deren Beachtung bzw, Umsetzung somit in das Belieben der Bauleute gestellt sind, sodass die Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden in keiner Weise gewährleistet ist. Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie findet keinerlei Erwähnung bzw. Berücksichtigung.

 

 

 

Der Anwendung des vereinfachten Verfahrens der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kann nur zugestimmt werden, wenn

Mit der vereinfachten Vorgehensweise kann nur Einverständnis bestehen, wenn

a) dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird

und

b) deren Vorgaben auch bezüglich der rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen wird

und

c) folgende weitere geeignete Massnahmenundzur Durchgrünung und Lebensraumverbesserung zum Ausgleich für überbauten Boden und verlorengehende versickerungsfähiger Fläche und zum Schutz des Schutzgutes Wassers verbindlich festgesetzt werden weil bisher entgegen der in der Checkliste als „JA“ angekreuzten Nummer 6.3 mit dem Vermerk „ausreichend Massnahmen vorgesehen“ in den übersandten Unterlagen keinerlei festgesetzte Massnahmen zu Grünordnung / Artenschutz enthalten sind, die auch nur ansatzweise einen Ausgleich für überbauten Boden und verlorengehende versickerungsfähiger Fläche darstellen könnten.

 

Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser fehlt die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

 

und

d) allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im Bebauungsplan im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden. genannten

e) der Schutz der Schutzgüter mindestens durch folgende zusätzliche verbindliche Festsetzungen sichergestellt wird:

 

Mit blossen Hinweisen oder blossen Empfehlungen wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen sind die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht erfüllt. Sie reichen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Arten und Lebensräume, des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus.

 

Die Feststellung in den Entwurfs-Unterlagen, dass „geeignete Festsetzungen zum Schutz des Grundwassers/Bodens getroffen“ seien und „der Versiegelungsgrad durch geeignete Massnahmen begrenzt wird“ kann nur dann als zutreffend akzeptiert werden, wenn dies als verbindliche Vorgabe festsetzt wird. Ein in den Entwurfs-Unterlagen enthaltener Hinweis stellt dies in keiner Weise sicher, da dessen Beachtung bzw, Umsetzung somit in das Belieben der Bauleute gestellt ist, und kann daher nicht als hinreichend geeignete „Massnahme“ angesehen werden.

B4 EW Die Feststellung, dass „der Einbau von Zisternen durch die einzelnen Bauwerber als sinnvolle individuelle Maßnahme auf freiwilliger Basis aber jederzeit möglich ist“, ist völlig inhaltslos und kommt einem Ignorieren der gemeindlichen Verpflichtung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB gleich, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

Ein blosser Verweis, was „als individuelle Maßnahme auf freiwilliger Basis“ möglich ist, kommt dieser gemeindlichen Verpflichtung in keinster Weise nach.

 

Die in den Entwurfs-Unterlagen aufgeführten „Festsetzungen zur Eingriffsminimierung“ „(Beläge, Eingrünung)“ allein reichen zur Begründung der ausgewählten sehr niedrigen Kompensationssfaktoren nicht aus.

 

Die in den Entwurfs-Unterlagen als Vermeidungsmassnahmen / Verringerungsmassnahmen / Ausgleichsmassnahmen bezeichneten und aufgeführten Massnahmen

 

wie „Ausnutzung von energetisch-technischen Möglichkeiten zur Reduzierung des Energie- und Wasserverbrauchs

 

können als solche nicht anerkannt werden, wenn ihre Umsetzung nicht durch verbindliche Vorgaben / Festsetzungen / rechtlich bindende Vereinbarungen sichergestellt wird.

 

So sind zum

Ausschluss von durchlaufenden Streifenfundamenten als unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen

Ausschluss von Pestiziden und Mineraldünger

Nutzung anfallender Dachflächenwasser

Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

 

nur Hinweise in den Entwurfs-Unterlagen enthalten sind, deren Beachtung bzw, Umsetzung somit in das Belieben der Bauleute gestellt sind, sodass die Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden in keiner Weise gewährleistet ist.

 

Für das Schutzgut Wasser ist dies in keiner Weise gegeben, da zum

 

Blosse Hinweise oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reichen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus; damit ist sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.

 

Damit diese aufgeführte „Massnahme“ als tatsächliche Vermeidungsmassnahme der Schutz des Schutzgutes anerkannt werden kann, bedarf es mindestens folgender der im Weiteren untenstehend aufgeführter zusätzlicher verbindlicher Vorgaben / Festsetzungen / rechtlich bindender Vereinbarungen:

 

Daher kann mit der vereinfachten Vorgehensweise nur Einverständnis bestehen, wenn der Schutz der Schutzgüter mindestens durch folgende zusätzliche verbindliche Festsetzungen sichergestellt wird:

 

B5 Erforderlich zur Beurteilung der Zulässigkeit des vorgesehenen Vorhabens ist eine Erhebung der vorkommenden Arten insbesondere der  -Arten im Rahmen einer speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP). Dem Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn

deren Ergebnissen und Anforderungen durch festzuschreibende und unzusetzende Massnahme in vollem Umfang Rechnung getragen wird

B6 Es fehlt jegliche Aussage aus dem Entwurf des Landschaftsplanes zu den Entwicklungszielen des fraglichen Bereiches.

Zur Einbindung in die Landschaft müssten bei der gegebenen Exposition Festsetzungen in einem Bebauungsplan erfolgen, sofern an diesem Standort festgehalten würde. Dazu wäre ein Mindestmass an öffentlichen Grünflächen erforderlich.

 

B7 Entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die  verbindliche Festsetzung entsprechender Ausgleichsmassnahmen mit konkreter Ausdehnung und Lage sowie den umzusetzenden Massnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich. Die reine finanzielle Abgeltung durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages ist nicht akzeptabel und auch rechtlich nicht zulässig. Nach § 13 BNatSchG sind Beeinträchtigungen / Eingriffe in erster Linie durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren oder, - nur soweit dies nicht möglich ist - durch einen Ersatz in Geld. Diese für die Zulässigkeit einer Ersatzzahlung nach Art. 7 BayNatSchG im Sinn des § 15 Abs. 6 BNatSchG nachzuweisende Unmöglichkeit liegt jedoch für den Bereich der Gemeinde Oberschneiding in keiner Weise vor, da hier mehr als  ausreichend aufzuwertende und auch entscheidend aufwertbare bisher intensiv-landwirtschaftlichen Nutzung unterliegenden Flächen verfügbar sind, so etwa in Bereichen des Alburger-, Eglseer- und Pillmooses, des Zeller Wohrds oder der Gstütt-Insel. Es ist also ein flächenmässiger Ausgleich in Ausdehnung und Ausgestaltung an einer geeigneter Stelle durchzuführen, mit dem den fachlichen Anforderungen - insbesondere denen der Unteren Naturschutzbehörde -Rechnung getragen wird

B7EW Eine Ermittlung der Ausgleichsfläche auf der Ebene eines Freiflächengestaltungsplanes ist nicht ausreichend.

 

B8 Die tatsächliche Anlage der vorgesehenen öffentlichen Grünfläche wird zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für erforderlich gehalten.

 

B9 Dem geplanten Verzicht auf die bisher vorgesehene randlagige Grünfläche kann nur zugestimmt werden, wenn dafür an anderer geeigneter Stelle ein Ansatz des im Flächennutzungs- / Landschaftsplan enthaltenen Grünen Ringes entlang der Süd-/Südwestflanke des Gemeinde Oberschneidinges verwirklicht wird. Auch dieser könnte als Beitrag zum erforderlichen flächenmässiger Ausgleich gewertet werden.

 

B10Den Vorgaben

 

a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“, 

b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und

c) des bestehenden Landschaftsplanes zur ökologischenAufwertung des Gebietes

d) des Arten- und Biotopschutzprogramms des Landkreises Straubing-Bogen (ABSP) “Verbesserung bzw. Neuschaffung  von Trockenstandorten an Rainen, Ranken … in den ökologisch verarmten Gebieten des Donau-Isar-Hügellandes“, „Förderung Anlage von Hecken…“ sowie „Strukturverbesserung, -anreicherung und Biotopneuschaffung in ökologisch verarmten Gebieten“

 

 muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

 

B11 Mit der Eingriffsbilanzierung und –kompensation, den Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes sowie den vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden.

 

B12 Eingriffe oder Schädigungen der bestehenden /bestehender naturnaher/standortgerechter Gehölzbestände Retentionsraum am ehemaligen Bahndamm müssen sollen entsprechend der Vorgaben des Art. 15 BayNatSchG zur vorrangig gebotenen Vermeidung  / Unterlassung von Eingriffen sicher und rechtswirksam ausgeschlossen werden.

Die Berücksichtigung dieser Anforderungen ist zur Umsetzung des §9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sowie zu der nach Art. 15 BayNatSchG vorrangig gebotenen Vermeidung  / Unterlassung von Eingriffen erforderlich.

 

B13 Mit den weiter vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen besteht Einverständnis; sie werden als erforderlich und sachgerecht begrüsst sind als erforderlich und sachgerecht anzusehen,  wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden, und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

 

B14 Mit dem niedrigen Kompensationsfaktor 0,60 kann kein Einverständnisbestehen,

 

solange nicht die Vollversiegelung der Zufahrten und Garagenvorplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Seitenstreifen ausgeschlossen wird.

 

wenn im Rahmen des Vorhabens die vorhandenen Bäume zwischen den abzubrechenden Gebäuden des früheren Lagerhauses entfernt werden. Es ist unter diesen Umständen zumindest für die hiervon betroffenen Flächen von einem Gebiet mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt auszugehen und in der Folge ein Kompensationsfaktor von mindestens 0,55 bis 0,55 erforderlich

 

B15 Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Anhebung des Anerkennungsfaktors „aufgrund der aufwändigen Herstellung“ auf 1,5 bzw. 3,0 nicht zu akzeptieren, da nicht die Aufwändigkeit der Massnahmen hierfür entscheidend sein kann, sondern – entsprechend auch dem Leitfaden zur Eingriffsregelung des BayStMUGV das umgesetzte Aufwertungspotential, also der Unterschied der ökologischen Wertigkeit der Ausgleichsflächen vor und nach der Durchführung der Massnahmen.“

 

B16 Der gewählte niedrige Wert der Bilanzierungsspanne im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung von 0,4 ist nicht vertretbar, wenn erforderliche Baumpflanzungen wegen der „Einsehbarkeit“ der Stellflächen unterbleiben. Für diesen Fall wäre zumindest der Faktor 0,6 zu fordern.

 

B17 Mit der Kompensation für 3 zu entfernende Obstbäume durch nur 3 neu zu pflanzende Obstbäume kann angesichts der höheren ökologischen Wertigkeit der vorhandenen Obstbäume kein Einverständnisbestehen; es ist die Festsetzung von mindestens 6 neu zu pflanzenden Obstbäumen erforderlich.

B17EW In die neuen Entwurfsunterlagen fehlt entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug jedwede planliche oder textliche  Festsetzung hierzu. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB beantragt.

 

B 18 Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist ein Anerkennungsfaktor von 0,75 für die Ergänzung der Bepflanzung sowie eine „extensive  Nutzung“der bisher als Intensivgrünland beschriebenen Obstwiese zu hoch angesetzt. Der Anerkennungsfaktor soll auf maximal 0,4 abgesenkt und ein zusätzlicher Ausgleich erfolgen, noch dazu weil bisher als einzige Massnahme zum Schutz des Grundwassers eine versickerungsfähige Gestaltung Zufahrten, Stellplätzen und Garagenvorbereichen vorgegeben ist.

 

B 19 AlsEin zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser fehlt ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

B19EW Der Verweis, dass die Regenwassernutzung  „als sinnvolle Massnahme auf freiwilliger Basis durch die einzelnen Bauwerber jederzeit möglich ist“, ist ein nichtssagender Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit. Er stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

B20 Die an der südlichen Böschung vorhandenen ortsbildprägenden Bäume sollen verbindlich zur Erhaltung festgesetzt und in die Eingrünungsflächen mit einbezogen werden

 

B21 Der Erfolg der Durchlässe zum Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten soll in einem Monitoringverfahren kontrolliert, dokumentiert und die Massnahmen ggf. nachgebessert oder ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen werden;

 

B22 Für Baumpflanzungen im oder am Strassenraum und Stellplatzbereich sollen unbefestigte und wasserdurchlässige Baumscheiben mit einer von Mindestgrösse von 6 Quadratmetern bzw. ein Mindest-Durchmesser von 2 Metern vorgegeben werden.

 

B23 Für Baumscheiben bei Baumpflanzungen im oder am Strassenraum und Stellplatzbereich soll eine höhenmässige Anordnung vorgegeben werden, die ein Zufliessen von streusalzhaltigem Strassenabwasser ausschliesst.

 

B24Mittig in der Wendefläche soll eine Grossbaumpflanzung mit Sicherung erfolgen.

 

B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

Die Festsetzung ist zur Sicherstellung einer standortangemessenen Ein- bzw. Durchgrünung der durch die Bebauung dem Naturhaushalt entzogenen Flächen erforderlich und angemessen, damit die Eingriffe zumindest teilweise minimiert bzw. kompensiert werden. Der Einsatz von Gehölzen aus kontrolliert biologischer Aufzucht, also aus der gesundheits-, klima- wasser-, boden- und umweltverträglichsten und damit  zukunftsfähigsten Form der Landwirtschaft vermeidet den bei „konventioneller“ Aufzucht erfolgenden Eintrag von Pestiziden und Mineraldünger in Boden und Grundwasser im Sinnes des seitens der öffentlichen Hand zu beachtenden Vorsorgeprinzips zum Schutz der Artenvielfalt, von Boden, Grund- und Trinkwasser sowie Gewässern vor schleichender Entwertung und Verunreinigung durch synthetische Dünger- und Pestizideinträge aus der industriell-intensiven Landwirtschaft,

 

Die Formulierung der Festsetzung 2.2.4 mit der Einschränkung „falls in ausreichenden Stückzahlen vorhanden“, ist als nicht ausreichend anzusehen.

Gerade die öffentliche Hand muss in ihrem Ausschreibungs- und Vergabeverhalten durch verbindliche Vorgabe der Qualitäts- und Umweltstandards – darauf hinwirken, dass das Angebot entsprechender ökologieverträglicher und umweltgerecht produzierter Waren und Dienstleistungen, hier Pflanzen, gesteigert wird. Dazu ist erforderlich, dass die Nachfrage eindeutig nach diesen hohen Standards erfolgt.

Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.

 

Demnach sind möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die u.a. „im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen“, was eindeutig und unstreitig bei Erzeugnissen aus der kontrolliert biologischen Landwirtschaft gegeben ist, bei denen neben dem Eintrag von Schadstoffen, also , also Abfällen in Boden und Grundwasser auch Spritzmittel- und sonstige Chemikalienreste, also (Sonder-) Abfälle in flüssiger Form als auch mit denen belastete Behälter, also (Sonder-) Abfälle in fester Form über die gesamte Herstellungskette vermieden werden.

 

Die Zusicherung / Aussage im Beschlussprotokoll „eine entsprechende Ergänzung erfolgt in den Festsetzungen“ ist in den neu übersandten Planunterlagen nicht zu ersehen; daher soll diese Ergänzung der Festsetzungen noch erfolgen.

 

B26 Unterirdische Leitungstrassen sollen planlich so eindeutig und verbindlich festgelegt werden, dass die vorgesehenen Pflanzmassnahmen nicht beeinträchtigt oder erschwert werden und dass die festgelegten Grünflächen dauerhaft Bestand haben können.

 

B27 Zu vorgesehenen Baumpflanzungen soll ein ausreichender Abstand von Erdkabeln vorgegeben werden.

 

B28 Bei Gehölzausfällen sind gleichartige und gleichwertige Ersatz-/Ergänzungspflanzungen vorzunehmen.

 

B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Für Ausnahmen an den Grundstückszwischengrenzen besteht kein begründeter Anlass: solche sollen dabei nicht zugelassen werden. Die Sicherstellung durchgängiger Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen muss auch bei der Bemessung der Höhe von gemeindeseits vorgesehenen Pflasterrandzeilen oder Leistensteinen gewährleistet werden, d.h. diese sind fast bündig mit den Grundstücksflächen auszubilden. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente“.

B30EW Die Aussage im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „Bereits enthalten, sh.  Bebauungsplan-Deckblatt“  ist unrichtig, da hierin ausdrücklich unter „1. Einfriedung“ immer noch steht: „Mauern sind als Einfriedung zulässig“.

 

Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

 

B31 Auch auf den Auf öffentlichen und privaten Flächen / den privaten Baugrundstücksflächen/ den Baugebietsflächen/den von der Satzung einbezogenen/betroffenen Grundstücksflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan in der Satzung verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

 

B32 Eine Ausnahme für die Anwendung von „in Hausgärten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln“ kann in Schutzzonen von Wasserschutzgebietes keinesfalls akzeptiert werden. Entsprechend § 13 Abs. 1  PflSchG „dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall

1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder

2. sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,

hat“.   Diese Besorgnis ist aber gerade in besonderem Masse in Schutzzonen von Wasserschutzgebiete gegeben, mit schädlichen  Auswirkungen muss gerechnet werden.

 

B31-32EW Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

 

Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

 

Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation einer fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch die Gemeinde, er“ sei „in der Praxis nicht zu überwachen“  „löse Nachbarrechtsstreitigkeiten aus, in denen dann die Gemeindeverwaltung vorgeschoben“ es fehle „die Überprüfungsmöglichkeit“  sei „praxisfremd, da nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“  es fehle „die Überprüfungsmöglichkeit“ werde, als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird. Der Ausschluss des Pestizideinsatzes in privaten Grünflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden bewirkt; eine entsprechende Festsetzung entspricht auch der Intention des § 6 Abs.2 PflSchG  „Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“ Darüberhinaus kann durch Bekanntgabe eines Anwendungsausschlusses auch der weit verbreitete nicht sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingedämmt werden.

 

Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.

 

Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.

 

Die Festsetzung ist in diesem Rahmen auch zulässig, wie aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22.11.91 (Dateianlage) hervorgeht: „Zulässig sind auch Regelungen über die Bewirtschaftung bestimmter Flächen, insbesondere Vorgaben zum Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.“

 

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

B35EW Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „nicht zu überwachen“ es fehle „die Überprüfungsmöglichkeit , als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.

Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung und eine Festsetzung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus. Die gemeindliche Verordnung ist nur ausreichend, wenn sie den Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen ausdrücklich auch auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ausschliesst. Ggf. wird um Übersendung einer Kopie gebeten. - Der Ausschluss des Streusalzeinsatzes auf privaten und öffentlichen Verkehrsflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden bewirkt; er schränkt auch die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ein, da dieser gerade im privaten Bereich vollumfänglich durch den Einsatz abstumpfender Streumittel in Verbindung mit Schneeräumen nachgekommen werden kann. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „praxisfremd, da nicht durchsetzbar und nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“  als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.

In etlichen Städten und Gemeinden ist in den Satzungen und Verordnungen zur Sicherung der Gehbahnen im Winter (etwa in derjenigen der Stadt Straubing) der Einsatz ätzender Streumittelbewährtermassen ausgeschlossen, ohne dass dies jemals zu einer Gefährdung „für das Leben und die Gesundheit der Bürger“ geführt hätte.

 

WA / MI / MD / ABS / EBS / OAS

B40 Die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt einer standortgerechten Randeingrünung des Grundstückes, zumindest in den der Staatsstrasse abgewandten Bereichen, soll festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

B41 Zusätzlich zu der in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltenen Randeingrünung soll eine Randeingrünung auch an der nordwestlichen Grenze der Parzelle 3 festgesetzt werden.

 

B51 An den Grundstücksgrenzen soll eine ausreichenden Randeingrünung festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Das blosse Beifügen einer „Vorschlagsliste für Gehölzpflanzungen“ wird den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  nach Berücksichtigung der „Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ nicht gerecht.

 

B52 Pro angefangener 200 m² privater Grundstücksfläche – und nicht nur wie in den übersandten Entwurfsunterlagen enthalten je Baugrundstück / Parzelle - soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zur vorgesehenen Randeingrünung dem zu erhaltenden Bestand ggf. unter Anrechnung des zu erhaltenden ökologisch wertvollen Bestandes (s. A2) ausdrücklich auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Dies wird mit der bisher vorgesehenen planlichen Festsetzung von nur einem Baum je Baugrundstück / Parzelle nicht erreicht.

Eine ersatzweise Pflanzung von Sträuchern wird den landschaftsgestalterischen Erfordernissen der Durchgrünung nicht gerecht und soll daher nicht zugelassen werden

 

B53 Pro Doppelhaushälfte, nicht nur pro Doppelhaus, soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

 

B40 - B53 EW

 

Das blosse Beifügen einer „Vorschlagsliste für Gehölzpflanzungen“ sowie die Forderung nach einem Freiflächengestaltungsplan ohne Mindestvorgabenwird den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  nach Berücksichtigung der „Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ nicht gerecht.

 

In den neuen Entwurfsunterlagen fehlt entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug jedwede planliche oder textlilche  Festsetzung hierzu. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB beantragt.

 

 Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

 

Es ist keine zureichende Abwägung ersichtlich, aus der sich die Ablehnung Nicht-Festsetzung einer angemessenen Festsetzung eines großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes pro 200 m² begründen liesse; vielmehr ist zum Ausgleich der durch die Bebbauung erfolgende Flächenversiegelung eine entsprechende Festsetzung erforderlich und angemessen. Eine derartige Festsetzung ist zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchgrünung der durch die Bebauung dem Naturhaushalt entzogenen Flächen erforderlich und angemessen. Die Festsetzung von nur einem Baum pro Parzelle wird dem nicht gerecht.

 

Dass eine Bepflanzung „üblich“ ist, ist keine Garantie, dass sie im Vorhabensbereich auch durchgeführt wird. Daher ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

 

GE/GI

B60 Die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt einer standortgerechten Randeingrünung des Grundstückes, zumindest in den der Staatsstrasse abgewandten Bereichen, soll festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

 

B61 Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

B61 EW

In den neuen Entwurfsunterlagen fehlt entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug jedwede planliche oder textliche  Festsetzung hierzu. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB beantragt.

Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

 

Zusätzlich zu der erforderlichen Randeingrünung ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB zur ausreichenden Kompensation der erheblichen Flächeninanspruchnahme durch Parkplätze eine ausreichend dichte Überstellung der Stellplätze erforderlich, die mit der bisher vorgesehenen Festsetzung von nur  einem zu  pflanzenden Baum je 10 Stellplätze nicht erreicht wird.

 

Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB eine ausreichende Parkplatzdurchgrünung sowie die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine sachgerechte Dachbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung beitragen.

 

B62Der prozentuale Grünflächenanteil der privaten Flächen soll 25% nicht unterschreiten

 

B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

B65 EW Diesem natur-/artenschutzfachlichem Erfordernis ist durch geeignete Vorgaben oder zumindest Vereinbarungen Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen.

Entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ergibt sich durchaus ein Regelungsbedarf im Bebauungs- und Grünordnungsplan einer grünordnerischen Festsetzung zur Thematik des Vogelschlages bei grossflächigen Glasfassaden, das dieser eine Bedrohung von Beständen verschiedener Vogelarten und damit der Biodiversität darstellt.

 

B66 Die Aussage in Punkt C 5 der Entwurfsunterlagen („Grundzüge der Planung/Auswirkungen“) zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude ist als erforderlich und sachgerecht anzusehen und soll daher auch in die Festsetzungen übernommen werden etwa mit folgender Formulierung:Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen, um die Baukörper an die bestehende Mischgebietsbebauung im Umfeld bestmöglich anzupassen und in die Landschaft einzubinden.

B66 EW  Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen

ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB und (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

 

B67 Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

B67 EW  Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine ausreichendeFassadenbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung sowie zu einem verträglicheren optischen Erscheinungsbild der  gewerblichen Gebäude und damit des Gewerbegebietes insgesamt und des gesamten Ortsbildes beitragen.

Damit soll auch einem abträglichem ruinenartigen Erscheinungsbild gewerblicher Gebäude nach Aufgabe ihrer Nutzung vorgebeugt werden, wie es leider des öfteren in der Realität vorkommt.

 

B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

B68 EW  Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine sachgerechte Dachbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung beitragen.

 

C. Wasserhaushalt

Dazu relevant auch die obenstehend abgehandelten Punkte A0 B31, B32, B33

 

ALLGEMEIN

C1 Es muss sichergestellt sein, dass das geplante Bauvorhaben nicht im Überschwemmungsgebiet bei einem 100-jährlichen Niederschlagsereignis liegt und kein Retentionsraumverlust eintritt.

 

C4 Die fach- und sachgerechte Entsorgung des gesamten schwermetallbelastenden Abraums der vorgefundenen Altlasten muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens und des Grund- und Trinkwassers sichergestellt werden.

 

C7 Dem Ziel 1 i ( Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus der Nutzungsform Landwirtschaft und Gemüsebau) kann nur zugestimmt werden, wenn – zum Schutz von Boden und Oberflächen- wie Grundwasser - die Bewirtschaftung künftig nach den Grundsätzen des kontrolliert biologischen Landbaus erfolgen wird. Die Notwendigkeit dieser Beschränkung ergibt sich auch aus den Aussagen des Umweltberichtes unter 2.2., wonach die Fortführung der konventionellen „Acker- und gemüsebaulichen Nutzung … zur Verschlechterung der Standortqualität“ führt und „die Sicherung des hoch anstehenden Grundwassers bzw. des Oberflächenwassers vor Dünger- und Pestizideinträgen aus der Landwirtschaft nicht mehr gewährleistet könnte“. Es ist daher ein Konzept erforderlich, mit dem die Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert biologischen Landbaus durch entsprechende Festsetzungen oder vertragliche Vereinbarungen sichergestellt wird. Als Beispiel entsprechender Konzepte mag das Vorgehen der Stadt München zur Umstellung umfangreicher – auch in privatem Eigentum befindlicher -landwirtschaftlicher Flächen in ihren Trinkwasservorkommensgebieten auf kontrolliert biologischen Landbau dienen.

 

C 10 Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in einen  guten Zustand i. S.d.  WRRL versetzt werden.

Entsprechend WRRL Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a/ii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Dies muss auch für das Vorhaben der Ableitung von Niederschlagswasser in den Vorfluter bzw. Quellbereich der Mehnach sichergestellt sein.

 

C 11 Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich, soweit sie künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind, sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in ein gutes  ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand i. S. d. WRRL versetzt werden. Entsprechend Art. 4 ABs. 1 Buchstabe a/iii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes  ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

 

C 12 Dabei ist insbesondere das Gewässerbett des entlang der Frauenbrünnlstrasse verlaufenden Moosmühlbaches inclusive seiner Zuleitungen von den Quellaustritten an der Hangkante in dem Bereich, in dem auf seiner Südseite keine Bebauung besteht oder zulässig ist, zumindest an seinem Südufer von der Steinbefestigung zu befreien und naturnah zu gestalten.

 

C 13 Dabei soll insbesondere die Verrohrung des Gewässerbett des       beseitigt und eine naturnahe Ufergestaltung erfolgen.

 

C 14 Die Zuleitung von Strassenäbwässern der Regensburger Strasse bzw. B 8 in den Moosmühlbach nördlich der Einmündung Wolfsweg soll unterbunden werden.

 

C 15 Die Ursachen der Eutrophierung des Moosmühlbachs und Moosmühlgrabens sollen durch geeignete Massnahmen behoben werden.

 

GE/GI

C 20 Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

C 20EW Der Hinweis „Eine versickerungsfähige Gestaltung der privaten Verkehrsflächen wird angestrebt“ soll bei Eignung des Untergrundes tatsächlich umgesetzt werden. Da die versickerungsfähige Gestaltung im Entwurf bisher ausdrücklich auf „Lager- und Abstellflächen“ beschränkt ist, soll diese Festsetzung explizit auf alle privaten Verkehrsflächen, Lager- und Stellflächen erweitert werden.

 

C 21 Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern). Die in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltene alternativ zugelassene Ableitung von Oberflächenwasser in Grünflächen kann dieses Erfordernis nicht hinreichend ersetzen und soll gestrichen werden.

C 21EW Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil: Gerade wasserwirtschaftliche Gründe sprechen dafür, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeitsicherzustellen.

 

C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

 

C 26 Für Fahrzeugwaschanlagen soll vorrangig Regen- oder Brauchwasser Verwendung finden sowie eine Brauchwasserrückgewinnung erfolgen, die Anlagen sollen die Standards des Umweltzeichens (Blauer Engel) RAL-UZ 23a „Autowaschanlagen – abwasserfrei“ erfüllen mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

 

Regenwasser allgemein

 

C 30 Die in den Entwurfs-Unterlagen als Vermeidungsmassnahme bezeichnete und aufgeführte „Massnahme“ „Ausnutzung von energetisch-technischen Möglichkeiten zur Reduzierung des Wasserverbrauchs“ kann als solche nicht anerkannt werden, wenn ihre Umsetzung nicht durch verbindliche Vorgaben / Festsetzungen / rechtlich bindende Vereinbarungen zur Nutzung des anfallenden Dachflächenwasserssichergestellt wird. Damit diese aufgeführte „Massnahme“ als tatsächliche Vermeidungsmassnahme der Schutz des Schutzgutes anerkannt werden kann, bedarf es mindestens folgender zusätzlicher verbindlicher Vorgaben / Festsetzungen / rechtlich bindender Vereinbarungen:

 

C 31 Der Hinweis die Empfehlung zur Nutzung anfallenden Dachflächenwassers mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen und -nutzungsanlagen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung ist /soll aber verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden,

 

C 32 Die in der Begründung enthaltene Aussage „ „Unverschmutzt anfallendes Niederschlagswasser wird in der Freizeitanlage in unterirdischen Zisternen gesammelt und ...  verwendet“ ist solange unrichtig, wie diese Nutzung nicht verbindlich sichergestellt ist. Als Massnahme zur Eingriffsminimierung kann dies ohne verbindliche Vorgabe / Sicherstellung serioserweise nicht angeführt und auch nicht angerechnet werden.

 

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung (nicht nur wie in den Entwurfsunterlagen enthalten das Sammeln Erstellen) (wie bisher zwar in der Begründung der Entwurfsunterlagen enthalten, aber nicht in der Festsetzung 17, sondern nur als Empfehlung 6)mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit des Vorhabens / der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem  grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den  Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,

 

C 34 In der Begründung, Punkt  5.2 sowie in Festsetzung  2.6.1 wird dieser Nutzung durch die Formulierung „bzw.“ eine reine Versickerung gleichgestellt. Diese Gleichstellung soll aufgehoben und vorrangig die Nutzung des anfallendens Dachflächenwasser festgesetzt“ werden. Die Versickerung soll dem dann noch anfallenden Uberlaufwasser vorbehalten bleiben.  In der Begründung, Punkt 4 ist zwar enthalten, dass „ausreichend grosse Regenwasserzisternen“  festgesetzt“ seien, allerdings findet sich eine solche  Festsetzung offenbarnicht bei den „textlichen Festsetzungen“ und sollte dort aufgenommen werden.

 

C 35 Dass in den Kaufverträgen private Zisternen festgeschrieben werden, wird begrüsst; dabei sollte auch ausdrücklich die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers mittels dieser Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung für Neubauvorhaben sichergestellt werden.

 

C 36 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung für Neubauvorhaben sichergestellt werden, zumindest in den Kaufvertragen der Grundstücke.

 

C 37 Die vorgesehene Bezuschussung von     wird ausdrücklich begrüsst, es soll aber mit einer privatrechtlichen Vereinbarung wie obenstehend skizziert mit jedem Bauwerber die tatsächliche Erstellung einer  Regenwasserzisterne und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers  für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung vertraglich sichergestellt werden.

 

C 38 Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.

 

C 26-38 EW Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

 

Ein blosser Hinweis mit blosser Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

 

Warum dies bei Bauvorhaben dieser Grösse nicht sinnvoll umgesetzt werden könnte, ist in keiner Weise nachvollziehbar, denn Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung sind in Grösse und Kapazitäten auf jede Grössenordnung von Gebäuden ausrichtbar.

 

Im übrigen greift die Argumentation „Die Gemeinde hat keinen Zugriff auf die Grundstücke und somit keinen Einfluss auf Regelungen im Kaufvertrag“ nicht. Die Gemeinde steht in der Pflicht und kann die Ausweisung unterlassen, wenn den Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips durch Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser durch die Bauwerber nicht im Rahmen einer vertraglichen Regelung, die nicht nötigerweise in einem Kaufvertrag erfolgen muss, sondern unabhängig von den Eigentumsverhältnissen erfolgen kann,  Rechnung getragen wird..

 

 

Die Vorgabe „Regenwasser ist in den Regenwasserkanal einzuieiten“ wird den wasserwirtschaftlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern nicht gerecht.

 

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Empfehlung zur Regenwassernutzung stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

Allein der in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene blosse Hinweis 3 der SammlungVersickerung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers in Regenwassernutzungsanlagenenthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Sicherstellung der Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende Ergänzung / Festsetzung bzw.privatrechtliche Vereinbarung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Festsetzung 5.8 der Zuführung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers und der Errichtung von Zisternen enthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende  Ergänzung der Festsetzung 5.8 erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Festsetzung T 1.8 der „Bereitstellung von Rückhalteraum für gesammeltes Regenwasser“, also der Errichtung von Zisternen, enthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende  Ergänzung der Festsetzung T 1.8 erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

Der Hinweis „Eine vertragliche Regelung ist der Gemeinde als Vertragspartner frei gestellt“ stellt keine hinreichende gemeindliche  Abwägungsentscheidung zur Sache dar und ändert nichts an der Verpflichtung der Gemeinde, im Rahmen der Bauleitplanung der den  Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht zu werden. Dies könnte sie „als Vertragspartner“ tun und diese vertragliche Regelung wäre durch den Gemeinderat zu beschliessen.

 

Ein reiner Hinweis stellt nicht sicher, dass dem Erfordernis hinreichend Rechnung getragen wird. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.

 

Der blosse Hinweis 5 mit blosser Empfehlung in den Entwurfs-Unterlagen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung / Vorgabe bzw.  vertraglich Sicherstellung notwendig. Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. / Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet. Der ablehnenden Haltung des Wasserwirtschaftsamtes sollte nicht gefolgt werden, da zur Schonung der Trinkwasserressourcen die Verwendung von ohnehin anfallendem  Regenwasser Vorrang vor dem Verbrauch extra geförderten und aufbereiteten Trinkwassers haben muss. Im übrigen ist die BN-Stellungnahme im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „keine Ableitung von Oberflächenwasser“ völlig falsch zitiert. Es geht um die Nutzung des zu sammelnden (Dachflächen-)Regenwassers. Die Aussage in Punkt 5.2 der Begründung mit Umweltbericht, dass Dachflächenwasser „nicht gesammelt werden soll“, widerspricht der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser; sie soll gestrichen werden. Stattdessen soll auf eine Nutzung des Dachflächenwassers mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche hingewirkt werden.

 

Gerade bei öffentlichen / gemeindlichen Bauvorhaben, die hier vorgesehen sind, ist in vorbildlicher Weise dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  Rechnung zu tragen und dieser sicherzustellen.

 

Dies dient zur Umsetzung der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser und ist daher wünschenswert.

 

Es ist keine zureichende Abwägung ersichtlich, aus der sich die Ablehnung begründen liesse.

 

 

WA / MI / MD / ABS / EBS / OAS 

 

C 40 Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern). Die in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltene alternativ zugelassene Ableitung von Oberflächenwasser in Grünflächen kann dieses Erfordernis nicht hinreichend ersetzen und soll gestrichen werden.

C 40EW Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil: Gerade wasserwirtschaftliche Gründe sprechen dafür, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen.

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

 

ALLGEMEIN

 

 

 

D0 Mit den vorbildlichen Zielsetzungen, Massnahmen und Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energie und zur effizienten Nutzung von Energie besteht Einverständnis; sie werden begrüsst und sind als erforderlich und sachgerecht anzusehen und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

 

Die vorbildlichen Zielsetzungen, Massnahmen und Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energie und zur effizienten Nutzung von Energie besteht Einverständnis werden begrüsst und sind als erforderlich und sachgerecht anzusehen und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

 

Die vorgesehenen Zielsetzungen, Massnahmen und Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energie und zur effizienten Nutzung von Energie werden ausdrücklich begrüsst und mit ihnen besteht Einverständnis; sie sind als vorbildlich,erforderlich und sachgerecht anzusehen und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden

 

D0 / ALLGEMEIN EW Die grundsätzlichen Festsetzungen folgender Erfordernisse sind in den  Bebauungs- und Grünordnungsplan einzuarbeiten und nicht allein einem – nicht einmal zwingend vorzulegenden -  Versorgungsplan zu überlassen:

 

Der blosse pauschale Hinweis 14 auf „Alternative Energieversorgung“ mit blosser Empfehlung in den Entwurfs-Unterlagen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise aus, sondern es sind verbindliche Festsetzungen / Vorgaben bzw. eine vertraglich Sicherstellung folgender Aspekte notwendig:

 

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:

 

Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung oder „Ermöglichung“  wie im Beschlussbuchauszug vom .13 enthalten reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse keinesfalls aus.

Dass „Verbindliche Vorgaben zu Standards von Niedrigenergiegebäuden, zu (unbeheizbaren) Wintergärten, zu Solaranlagen, zu Kompostplätzen und zu Bauschuttgranulat in der Satzung nicht erfolgen sollen, sondern dem jeweiligen Bauherrn in eigener Verantwortung überlassen bleiben“, konterkariert die verpflichtend gebotene Rolle der Gemeinde, dass sie entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Eine solche gesetzlich gebotene Gewährleistung ist in keiner Weise sichergestellt, wenn die Umsetzung „dem jeweiligen Bauherrn in eigener Verantwortung überlassen bleiben soll“. Insofern sind die aufgeführten Rahmen-Vorgaben als Mindestanforderungen erforderlich:

Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden durch Außenbereichs Einbeziehungs- Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.

 

Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,

 

Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.

 

Der Verweis, dass „Standards dem jeweiligen Bauherrn in eigener Verantwortung überlassen bleiben“ es „in der Eigenverantwortung der Bauherren liegt, die für sie günstigste Lösung zu wählen“ entbindet die Gemeinde nicht von Ihrer Aufgabe, das sie entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

 

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die aufgeführten umweltbezogenen Belange sicherzustellen; die ökologische Qualität neuer Baugebiete soll sich an die aus heutiger Sicht für die Zukunft zu stellenden Anforderungen orientieren und nicht an früheren Versäumnissen, früher nicht berücksichtigten ökologischen Erfordernissen oder unzureichenden gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken – unterlassene Möglichkeiten wirken sich dabei negativ und schädlich aus.

 

 

D1 Die Aussage in den Entwurfs-Unterlagen , dass konkrete „weitergehende Festsetzungen zum Klimaschutz und zur Energieversorgung entbehrlich“ seien, weil der Anteil  regenerativer Energien stetig steigt“, ist in keiner Weise akzeptabel. Vielmehr entbindet eine in Ansätzen positive Entwicklung bei gleichzeitig noch bestehendem hohem Energieeinsparpotential auch bei Neubauten die Stadt nicht von Ihrer Aufgabe, das sie entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit desEigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde/Stadt erforderlich, um dies sicherzustellen.

 

D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:

 

 

D3 Die in den Entwurfs-Unterlagen als Vermeidungsmassnahme bezeichnete und aufgeführte Massnahme „Ausnutzung von energetisch-technischen Möglichkeiten zur Reduzierung des Energieverbrauchs“ kann als solche nicht anerkannt werden, wenn ihre Umsetzung nicht durch verbindliche Vorgaben / Festsetzungen / rechtlich bindende Vereinbarungen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien sichergestellt wird. Damit diese aufgeführte „Massnahme“ als tatsächliche Vermeidungsmassnahme der Schutz des Schutzgutes anerkannt werden kann, bedarf es mindestens folgender zusätzlicher verbindlicher Vorgaben / Festsetzungen / rechtlich bindender Vereinbarungen:

 

D4 Es soll ein kommunales Energiekon­zept entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Eignung der Erstellung eines entsprechenden Nahwärmenetzes bzw. die Anbindung an ein solches für dieEnergieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt werden.

 

PDanke für die zugesicherte Klärung, ob die Kapazitäten für den Neubau ausreichen würden.

 

D4EW Falls dies nicht der Fall sein sollte, sollte aus Anlass dieses Bauvorhabens ein kommunales Energiekon­zept entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Erweiterung der Erzeugungskapazitäten mittels energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und des vorhandenen Nahwärmenetzes mit Anbindung weiterer Abnehmer von Wärme geprüft werden.

 

Eine „zentrale (nur) Heizungsanlage“ allein ohne gleichzeitige Strom- und Wärmeerzeugung durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genügt dem Erfordernis der bestmöglichen Ausnutzung des Energieinhalts des eingesetzten Energieträgers nicht. Vielmehr soll die Energieversorgung mittels eines Hackschnitzelheizkraftwerkes mit gleichzeitiger Strom- und Wärmeerzeugung durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen.

 

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.

 

Der Beschluss, dass die „bereits enthaltenen Hinweise für eine  alternative Energieversorgung entsprechende ergänzt werden können“, wird begrüsst. Diese Ergänzungen sollen daher explizit aufgenommen werden.

Die Rechtsgrundlagen für das Erfordernis, die unter D1 bis D5 aufgeführten Belange zu berücksichtigen, sind bei den einzelnen Punkten angegeben.

 

Der Verweis auf einen „fehlende wirksame Rechtsgrundlage Regelungsmöglichkeit“ kann daher keine zureichende Abwägung darstellen.

 

Warum diese Belange  nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist.

 

D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A17– erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben. Zumindest soll auch daher für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) vorgesehen und festgelegt werden.

D5 EW Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieses ökologierelevanten Ziels des Baugesetzbuches sind bereits bei den Vorgaben zur Bebauungsdichte dazu geeignete verbindliche Festlegungen notwendig.

 

Der Verweis, „Festsetzungen zur Energieversorgung werden nicht getroffen“ „die Gemeinde sieht keine Notwendigkeit“ kann daher keine zureichende Abwägung darstellen. Warum für diese Belange angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes durch dringend nötiges umfassendes Energiesparen und höhere Energieeffizienz keine Notwendigkeit bestehen sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und angesichts der Herausforderungen von Klimaschutz und „Energiewende“ akzeptabel, wenn sogar diese Erfordernisse nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung sind.

 

Es wird daher ausdrücklich um Berücksichtigung / Abwägung dieser Punkte gebeten.

 

Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden durch Einbeziehungs- Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.

 

Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,

 

Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.

 

Der Verweis, dass es „in der Eigenverantwortung der Bauherren liegt, die für sie günstigste Lösung zu wählen“ entbindet die Gemeinde nicht von Ihrer Aufgabe, das sie entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

 

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die aufgeführten umweltbezogenen Belange sicherzustellen; die ökologische Qualität neuer Baugebiete soll sich an die aus heutiger Sicht für die Zukunft zu stellenden Anforderungen orientieren und nicht an früheren Versäumnissen, früher nicht berücksichtigten ökologischen Erfordernissen oder unzureichenden gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken – unterlassene Möglichkeiten wirken sich dabei negativ und schädlich aus.

 

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.

D6 EW Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.

 

Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

Für kommunale Liegenschaften müssen Niedrigstenergiestandards bei Neubauten im Rahmen der öffentlichen Vorbildfunktion umgesetzt werden.

Für den privaten Bereich ist eine Einflussnahme der Gemein­de nötig, wo immer diese auch möglich ist, also auch über die Vorgaben in der Bauleitplanung.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.

Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich

 

In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom      bisher

nur als Hinweis aufgenommen.

Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche , ggf. vertragliche, Festlegung beantragt.

 

 

D7 Der Hinweis, dass Neubauten den Standards von  Energiegewinn-. Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser entsprechen sollen wird als sachgerecht begrüsst. Erforderlich ist aber, sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft und der Politik ein echtes Anliegen ist, diese Standards verbindlich festzuschreiben. Damit dies auch tatsächlich sichergestellt wird, ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.

 

D8(WA / MI / MD / ABS / EBS / OAS)  Der Hinweis, dass Wintergärten im Sinne einer effizienten Energienutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert errichtet werden sollen, wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst. Damit dies auch tatsächlich sichergestellt wird, ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.

D8-9 EW Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht. Da beheizbare Anbauten wie Wintergärten mit einem klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch verbunden sind, ist ein Ausschluss entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB erforderlich.

 

 

D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).

 

D8-9 EW Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht. Da beheizbare Anbauten wie Wintergärten mit einem klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch verbunden sind, ist ein Ausschluss entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB erforderlich.

 

D5-9 EW Die Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht abhängig von der Zahl der geplanten Gebäude. Die Behauptung der Nicht-Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht begründet und stellt daher keine ausreichende gemeindliche  Abwägungsentscheidung dar.

Ein Ausschluss ist vielmehr entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB dringend erforderlich, da beheizbare Anbauten wie Wintergärten einen klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch verursachen. Der Verweis auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum von Bauherren kann die Erfordernis einer Vorgabe entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB nicht entkräften. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie) – warum für eine Regelung der Gemeinde keine „gesetzliche Ermächtigung“ bestehen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht.

 

D10 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.

D10EW

In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom      bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

 

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D11EW

In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom      bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

 

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

 

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung  erneuerbarer Energie.

 

Gerade auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einerseits als öffentliche Einrichtungen, andererseits als Institute mit der Zielrichtung der Unterstützung der Energiewende durch effiziente Nutzung von (vorrangig erneuerbaren) Energien ist die umfassend mögliche Photovoltaiknutzung aller Dachflächen unabhängig von der Entwicklung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Strom erforderlich und angemessen.

 

 

D12EW

In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom      bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.

 

Der Beschluss, dass die Hinweise „an den Bauherrn weitergegeben werden“, wird begrüsst, allerdings ist hier eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB durch die Gemeinde erforderlich.

 

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

 

D13 Zur effizienten Nutzung der Solarenergie soll eine ausreichend grosse Dachneigung von 30 bis 40 Grad festgesetzt oder zumindest zugelassen werden, ggf. zumindest für einen Baukörper für eine Gemeinschafts-Photovoltaikanlage,  insbesondere weil nach Punkt 3.3.6 der Entwurfsunterlagen Solar- oder Photovoltaikanlagen nur mit derselben Neigung wie die Dachfläche zugelassen sind. Dies kann durch Festsetzung von Pultdächern statt Flachdächern erfolgen.

D13EW Dass „die Montage von Photovoltaikanlagen auch bei der bisher geplanten Dachform und Dachneigung möglich ist, wurde seitens des BN nicht bezweifelt. Es soll aber ein zumindest Spielraum der Dachneigung für die möglichst effizienteste Ausrichtung belassen werden.

 

D14 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll deshalb zur Sonnenenergienutzung durch Photovoltaik oder thermischen Solaranlagen eine Dachneigung bis 40 Grad zugelassen werden.

 

D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben, Punkt 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse, alsoin einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch eine wie bisher vorgesehene nur Wärme erzeugende Hackschnitzelheizung erfolgen. Warum hierauf bei einer ohnehin vorhandenen Fernwärmeleitung verzichtet werden soll, ist nicht nachvollziehbar; vielmehr soll durch Modifizierung und Ergänzung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems eine hocheffiziente Ausnutzung der verwendeten Energieträger sichergestellt werden. Bei der Modifizierung und Erweiterung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems soll auch die anstehende Neubebauung des nördlich der Bahnlinie liegenden Teils des Nahwärmenetzes zusätzilche  ehemaligen „Mayr-Geländes“ berücksichtigt werden. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur  Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf des Landkreises Straubing-Bogen als „Bioenergie-Region“ bzw. „Region der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw.  nachgewiesen durch ein kommunales Energiekon­zept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestellt werden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunfts­szenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt wer­den, erfolgen.

D20EW Wenn derzeit noch keine entsprechende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bzw. kein entsprechendes Versorgungsnetz besteht, soll dieses im Zuge der geplanten Bebauung / Ansiedlung realisiert werden. Die Ausschöpfung aller Potentiale von Energiesparen und höherer Energieeffizienz ist angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes dringendst vor allem bei neuen Erschliessungs- / Bebauungs- / Ansiedlungsvorhaben geboten. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken.

PDanke für die zugesicherte Klärung, ob die Kapazitäten für den Neubau ausreichen würden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, sollte aus Anlass dieses Bauvorhabens ein kommunales Energiekon­zept entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Erweiterung der Erzeugungskapazitäten mittels energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und des vorhandenen Nahwärmenetzes mit Anbindung weiterer Abnehmer von Wärme geprüft werden.

Eine „zentrale (nur) Heizungsanlage“ allein ohne gleichzeitige Strom- und Wärmeerzeugung durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genügt dem Erfordernis der bestmöglichen Ausnutzung des Energieinhalts des eingesetzten Energieträgers nicht. Vielmehr soll die Energieversorgung mittels eines Hackschnitzelheizkraftwerkes mit gleichzeitiger Strom- und Wärmeerzeugung durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen.

 

 

D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.

 

D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.

 

D20-30 EW Warum dies im Bebauungsplan nicht geregelt werden soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist.

Warum dies im Bebauungsplan nicht geregelt werden soll, / „ausserhalb des Regelungsbereichs der Einbeziehungssatzung“ sein soll,  ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist und zu den aktuell wichtigsten energiewirtschaftlichen und –politischen Erfordernissen gehört. Es wird daher nochmals um Berücksichtigung dieser Anregungen gebeten.

                                                                                          

Warum dies nicht Regelungsgehalt des Bebauungsplans sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, denn bei

 

GE/GI

D30 Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

 

D20-30EW

In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung beantragt.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.

 

ALLGEMEIN <> NA

 

D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassenbeleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt dazu kann  heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>. Es soll auch explizit eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Strassenbeleuchtung festgesetzt und errichtet werden; dazu soll die Festsetzung 10.0 um die Worte „… der Strassen“ ergänzt werden.  

D40 EW Dies soll im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt werden. Der Beschluss, dass eine entsprechende Festsetzung „vorgenommen werden kann“, wird begrüsst. Allerdings findet sich in den übersandten Entwurfsunterlagen diese Festsetzung noch nicht und soll daher aufgenommen werden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7  Buchst. a BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie nach Buchst. f die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig

 

ALLGEMEIN <> AR

 

(WA / MI / MD / ABS / EBS / OAS) 

D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

D50 EW Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; die Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen vermindert das über die Biomüllabfuhr zu entsorgende Abfallaufkommen und spart somit Transport- und Energieaufwand für die entsorgungspflichtige Körperschaft (ZAW), andererseits den Zukauf von Tort und Düngemitteln , deren Herstellung ebenfalls mit schädlichen Auswirkungen auf Natur und Umwelt verbunden ist.

Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig

Warum für eine solche Regelung somit den Regelungsgehalt eines Bebauungsplans ubersteigen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

 

D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

 

D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung ist /soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen. 

 

 

D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

 

D51-53 EW

Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen

 

Dies sollte durch die Gemeinde zugesichert werden.

 

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; warum für eine solche Regelung somit den Regelungsgehalt eines Bebauungsplans ubersteigen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

 

Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.

 

BayAbfG Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand

 

(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,

bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind,

Dritte zu einer Handlung entsprechend Nummer 1 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen.

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatz 2 beachten.

 

Auch nach § 45 KrWG gehört es zu den Pflichten der öffentlichen Hand, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang

1. Erzeugnisse eingesetzt werden können,

a) die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit

auszeichnen,

b) die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder

c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden

sind, sowie

2. die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle unter besonderer Beachtung des Vorrangs der

Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings verwertet werden können.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die

Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.

(3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die

Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

 

E. Verkehr 

 

E1 Zur Verminderung der Belastungen durch den motorisierten Individualverkehrs und die vorrangige Nutzung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger Füsse, Fahrrad, Bus und Bahn, wo immer möglich, soll ein entsprechendes betriebliches ökologisch nachhaltiges Mobilitätsmanagement vertraglich sichergestellt werden.

 

EA Verkehr allgemein, Bahnverkehr

 

EA0 EW Warum verkehrsplanerische Belange nicht Gegenstand des Bebauungsplans sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar.

 

EA 1 02Die Ansiedlung von soll muss zum Anlass einer Verdichtung des Bahn- und Busangebotes mit einer Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der KBS                   zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt genommen werden

 

EA 10. Die Verlängerung der Bahnsteigunterführung am Bahnhof Straubing in Richtung Längsweg / Hebbelstrasse. ist notwendig, um dortige Parkmöglichkeiten für Bahnbenutzer verfügbar zu machen. Darüberhinaus ist für Beschäftigte und Kunden der Geschäfte und Betriebe südlich des Bahnhofs eine kurze fussläufige Verbindung zum Bahnhof wünschenswert, ebenso für Bewohner des östlichen Stadtsüdens

 

EA 15 Verbesserung des Stadtbusanschlusses des Industriegebietes Straubing-Sand mit Anschluss der Stadtbusse an den Bahnhaltepunkt Sand oder Straubing-Ittling, damit dort auch Fahrgäste aus Bogen und Neufahrn umsteigen können. (Wäre realisierbar mit dem angekündigten E-Bus-Shuttle-Projekt; s. Punkt EBA 50.)

 

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

 

EBA0 Die Aussage „Dieser Hinweis ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Dies kann nur auf der Ebene des Flächennutzungsplanes angemessen diskutiert werden“ verkehrt die Rechtslage in das genaue Gegenteil. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9  BauGB  sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.

 

ALLGEMEIN

EBA00Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und das ÖPNV-Angebot bei der Neuansieclung eines Einkaufsmarkt zu erwartenden aus Anlass der Einwohnermehrung entsprechend den Ausführungen unter A.17 verdichtet werden.

 

EBA00EW Die Darstellung im Bebauungsplan ist entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich:

 

Die Darstellung im Bebauungsplan kann der Natur der Sache nach nur im Bebauungsplanverfahren und nicht „bei der Projektplanung“ berücksichtigt werden.

 

EBA01 Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstätige wie auch Gelegenheitsverkehr) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen

 

EBA01 EW  Die Gemeinde soll dazu proaktiv beim Landkreis Straubing-Bogen / Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden.

 

 

EBA02 Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohn- Industrie- / Gewerbegebiete Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

 

 

 

SR / BOGEN / GEISELHÖRING / LABERTAL

EBA04 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll durch ein koordiniert verdichtetes Busangebot vom Bahnhof aus zum Bahnhof und zur Innenstadt und durch Erstellung von Gesamtfahrplänen, die alle verkehrenden Linien zeitlich geordnet enthalten, verbessert und für Patienten brauchbarer gestaltet werden.

 

Insbesondere soll ein Anschluss an den Gemeindesitz und Bahnhaltepunkt Laberweinting hergestellt werden, was auch zur Stärkung der Gäubodenbahn und deren stärkeren Auslastung beitragen kann.

 

SR-BOG

 

EBA05 Den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Familien, Kinder, Jugendliche, Freizeitgäste) auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien sowie in Form weiterer Fahrten der VSL-Linie 25  in und aus Richtung Straubing.  Insbesondere ein Kurs aus Richtung Straubing am mittleren Vormittag mit anschliessender Rückfahrt in Richtung Straubing und.

 

EBA06 Die ÖPNV-Erschliessung und -Bedienung des Gebietes und des gesamten Gemeindegebietes und der weiteren Orte entlang der VSL-Linie 21 soll durch ein verdichtetes Busangebot verbessert und für den Berufs-, Alltags-, Schüler-, Gelegenheits- und Freizeitverkehr brauchbarer gestaltet werden, damit der Anteil der ÖPNV-Nutzung am „Modal Split“ deutlich angehoben wird.

 

EBA07 Das bisherige Angebot von (nur) werktäglichen eineinhalb  Fahrtenpaaren auf der VSL-Linie 42 und (nur) schultäglichen zweieinhalb  Fahrtenpaaren auf der VSL-Linie 37 reicht als adäquate Alternative zur PKW-Nutzung nicht aus und soll deutlich ausgeweitet, Fahrplanlücken sollen insbesondere am Vormittag geschlossen und ein Anschluss an den Gemeindesitz und Bahnhaltepunkt Laberweinting hergestellt werden.

Das bisherige Angebot von (nur) werktäglichen 5 bzw. 6 (schultäglich)  Fahrtenpaaren auf der VSL-Linie 21 reicht als adäquate Alternative zur PKW-Nutzung nicht aus und soll deutlich ausgeweitet, Fahrplanlücken sollen insbesondere am Vormittag geschlossen werden.

 

EBA05-07 EW 

 

Allein schon die Vorgabe der Festsetzung 2.2.6 „Je Wohneinheit ist auf dem Grundstück zusätzlich zum Stauraum vor einer Garage oder einem Carport ein weiterer Stellplatz zu schaffen“ und der Abwägungsbeschluss zu A 21, mit dem die Notwendigkeit weiterer Stellplätze hergeleitet wird, zeigen, dass der Planung kein für die wichtigsten Alltagserledigungen ausreichendes Busangebot zugrundegelegt ist, das zumindest wesentliche Teile des motorisierten Individualverkehrs zu ersetzen vermag mit seinen (nur) werktäglichen vier  Fahrtenpaaren auf der VSL-Linie 10 und (nur) schultäglichen sechs Fahrtenpaaren auf der VSL-Linie 10

 

Desweiteren wurde diesen Belangen durch den Gemeinderat eben im parallel laufenden Verfahren zum Deckblatt 4 des  Flächennutzungsplanes gerade in keiner Weise entsprochen; dies wird nunmehr deshalb nochmals dringendst beantragt.

 

SR-BOG-NORD/BAYERWALD FZUT

 

EBA10 Eine ausreichende ÖPNV-Erschliessung des Bayerwaldes im nördlichen Landkreis Straubing-Bogen und des Marktes Mitterfels Schwarzach mit seinen überörtlichen Einrichtungen und Funktionen erfordert an allen Wochentagen, also auch an Samstagen und Sonntagen eine verdichtete Busbedienung möglichst in einem Taktfahrplan mindestens auf der Achse 

 

(Straubing –) Bogen – Mitterfels - Konzell

 

(Straubing –) Bogen – Schwarzach - Sankt Englmar – Viechtach

Straubing – Wiesenfelden

damit dortige Bewohner Urlauber sowohl die Einkaufs-, medizinischen, gastronomischen und touristischen Angebote in Straubing und andererseits Besucher und Bewohner Straubings die touristischen Angebote des Bayerwaldes im nördlichen Landkreis Straubing-Bogen wahrnehmen können.

EBA11 Die auf der Relation Viechtach - Sankt Englmar - Schwarzach - Bogen - Straubing bisher schon sonntags verkehrenden Kurse 16 und 20 der RBO-/VSL-Linie 15 sollten über den Bahnhof Straubing bis zum Tiergarten verlängert werden, um dieses wichige touristische Ziel sowohl für Bewohner als auch Feriengäste des nördlichen Landkreises Straubing-Bogen mit dem ÖPNV erreichbar zu machen.

EBA12 Zusätzliche Buskurse aus den Richtungen Konzell bzw. Schwarzach - Sankt Englmar – Viechtach könnten sich somit auf Anschlüsse an die Gäubodenbahn in Bogen nach Straubing beschränken, was andererseits wieder der Gäubodenbahn als wichtiger Schienenverbindung im Landkreis Straubing-Bogen zusätzliche Fahrgäste einbringen und diese stärken könnte.

 

EBA13 Dies bitten wir in Ihrem Zusammenwirken – auch mit der Gäubodenbahn, die die Bahnstrecke Straubing – Bogen bedient, zumindest schrittweise zu realisieren.

 

EBA14 Den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Familien, Kinder, Jugendliche, Freizeitgäste) auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien in Form weiterer Fahrten in und aus Richtung Straubing und Steinach.

 

EBA02-EBA13 EW  Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Gewerbe-/Siedlungsgebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen sowie übermässiger Flächeninanspruchnahme für Stellplätze (s. oben A17) durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

Die Gemeinde soll dazu proaktiv beim Landkreis Straubing-Bogen / Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden.

 

 

STADTBUS SR

 

EBA 20 Die Ansiedlung soll muss zum Anlass einer Verdichtung des ÖPNV- /Busangebotes mit einer Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 und 2 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt

genommen werden

 

EBA 21 Der Ausbau der Stadt Straubing zur Wissenschafts- und Hochschulstadt und die Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen erfordert auch einen Ausbau des ÖPNV-Systems. Gerade studentisches Publikum erwartet aus seinen Vorerfahrungen in Herkunfts- oder Studienorten mit gut bis hervorragend ausgebauten ÖPNV-Systemen mit hoher Taktfrequenz ein adäquates ÖPNV-Angebot am Studienort Straubing.

 

EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo beim Zuzug gerade studentischen Publikums von auswärts bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist dringend eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf den Linien des Grundnetzes (1 bis 4) erforderlich:

 

Angemessen, realistisch und erforderlich sind dabei für die Grössenordnung und Einwohnerzahl Straubings 

 

a)      Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 und 2 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt montags bis freitags ab Anfang/Mitte 2014 durch zusätzliche Kurse.

b)      Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 3 und 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentaktmontags bis freitags. Als erster Schritt sollten ab Anfang 2015 je zwei zusätzliche Kurse (Fahrten) am späten Vor- und am frühen Nachmittag eingeführt werden, sodass nur noch zur Mittagszeit eine kurze Taktlücke bestünde.

c)      Diese Taktlücke sollte dann ab Anfang 2016 geschlossen werden.

d)      Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 bis 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt samstags ab Anfang 2017

 

EBA 42 Die Verdichtung des Fahrtenangebotes auf einen werktäglich durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt würde die Aufspaltung der Linienäste zu feineren Erschliessung der im Aussenbereiche mit einer abwechselnden stündlichen Bedienung verschiedener Stadtteilbereiche ermöglichen, die auch studentische Wohnmöglichkeiten bieten und diverse für studentisches Publikum interessante und somit gebotenerweise zu erschliessende Bildungs,- Sport- und Freizeiteinrichtungen erschliessen, so etwa:

 

EBA 43 Zudem sollenim Bestands-Grundnetz zusätzliche Umsteigebeziehungen im Aussenbereich verschiedener Linien, die bisher nur über die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz verbunden sind, geschaffen werden:

 

a) Im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 3 zum ganztägigen Halbstundentakt könnte die Linie in ihrem Westteil für die dann zusätzlichen  Kurse (Fahrten) in zwei Linienäste aufgeteilt werden, wobei diese halbstündlich versetzt zu bedienen wären etwa mit folgendem abwechselnden Linienverlauf:

 

Jede „volle Stunde“ die Geiselhöringer Strasse ab der Haltestelle Ludwig-Scherl-Ring direkt entlang (unter Anordnung weiterer Haltestellen im Bereich der GE-Zufahrt bzw. des WA 1 / Nahversorgungsbereiches und somit des WA Georg-Kelnhofer-Straße sowie westlich davon im Bereich des WA 2) weiter bis zur Haltestelle Friedhof Alburg und von dort den bisherigen Linienverlauf stadteinwärts:

 

Jede „Halbe Stunde“ zunächst den bisherigen Linienverlauf bis zur Haltestelle Friedhof Alburg, von dort aber stadteinwärts die Geiselhöringer Strasse direkt entlang (unter Anordnung weiterer Haltestellen im Bereich der GE-Zufahrt bzw. des WA 1 / Nahversorgungsbereiches und somit des WA Georg-Kelnhofer-Straße sowie westlich davon im Bereich des WA 2) bis zur Haltestelle Ludwig-Scherl-Ring

 

Damit ergäbe sich die zusätzliche Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals mit einer durch die Ausweisung steigenden Zahl von Bewohnern, aber auch von Arbeitsstätten und – plätzen. Zudem bliebe die Bedienungshäufigkeit der derzeit von der Stadtbuslinie 3 erschlossenen und bedienten Bereich im Stadtwesten bzw. Stadtteil Alburg erhalten.

 

b) Im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 4 zum ganztägigen Halbstundentakt könnte zum Anschluss der Volkshochschule /VHS) als zentrale aufkommensstarke Einrichtung der Erwachsenenbildung an das Stadtbussystem die Linie in ihrem Südteil für die dann zusätzlichen  Kurse (Fahrten) in zwei Linienäste aufgeteilt werden, wobei diese halbstündlich versetzt zu bedienen wären etwa mit folgendem abwechselnden Linienverlauf des Linienverlaufs abwechselnd bedient

 

Jede „volle Stunde“ mit dem bisherigen Linienverlauf entsprechend vom Bahnhof über die Industrie- und Äussere Frühlingstrasse , die Siemens-, die Lilienthal- Oskar-von-Miller- und Pettenkoferstrasse zur Landshuter Strasse verläuft.

 

Jede „Halbe Stunde“ mit einem alternativen Linienverlauf, der vom Bahnhof über die Schildhauer- und Äussere Passauer Strasse über den Steinweg, die Siemens-, die Lilienthal- Oskar-von-Miller- und Pettenkoferstrasse zur Landshuter Strasse verläuft

 

Damit ergäbe sich die zusätzliche Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals mit einer grossen Zahl von Bewohnern, aber auch von Arbeitsstätten und – plätzen.

 

EBA 44 Eine Verknüpfung der Stadtbuslinien 3 und 4 im Bereich des Alfred-Dick-Rings soll hergestellt werden, damit für die Bewohner des neuen Baugebiets Destinationen sowohl an der Landshuter Strasse inclusive Bahnhof als auch im Bereich der Äusseren Passauer Strasse sowie Friedhof St. Michael und Waldfriedhof (zumindest über die Haltestelle Äussere Passauer/ Friedhofstrasse) mit dem ÖPNV erreicht werden können.

 

EBA 45 Zusätzlich zur Stadtbuslinie 3, die eine angemessene Verbindung nur aus Richtung Osten (Äussere Passauer Strasse / Wasserwerk / JVA-Schule bietet, soll eine attraktive Verbindung auch aus Richtung Stadtzentrum und „innere“ Landshuter Strasse geboten werden, etwa durch entsprechende Verlängerung der Linie 4 Richtung Süden. Die Stadtbuslinie 3 bietet aus Richtung Stadtzentrum nur eine äusserst umwegige und damit unattraktive Verbindung zur südlichen Landshuter Strasse.

 

EBA 46 Wünschens- und überlegenswert wäre auch eine Anbindung aus dem Siedlungsschwerpunkkt Straubing-Süd/Südwesten etwa durch Verknüpfung der von dort kommenden Linie 2 an die Linie 4 im Bereich der Haltestellen Dr.-Otto-Höchtl- Strasse / Gäubodenpark oder der ebenfalls von dort kommenden Linie 1 an die Linie 4 im Bereich der Haltestellen Rückertstrasse / Landshuter Strasse/Äussere Frühlingstrasse.

 

EBA 48 Stadtbus-Bedienung besucherträchtiger Veranstaltungsorte wie Eisstadion zu den Veranstaltungszeiten; diese wäre generell auch im Hinblick auf Besucheraufkommen des allgemeinen Eislaufs etc. zu realisieren mit dem angekündigten E-Bus-Shuttle-Projekt; s. Punkt EBA 50.)

 

EBA 49 Der Tiergarten Straubing als regional bedeutsames Ausflugsziel mit über 250000 Besuchern im Jahr braucht eine für den Ausflugsverkehr ausreichende Anbindung an den Bahnhof. Dies sollte nicht über eine „Insellösung“, sondern über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 geschehen. Erste und wichtigste Massnahme dazu wäre eine zusätzliche Fahrt am mittleren Vormittag vom Bahnhof in Richtung Tiergarten und die Durchbindung der Sonntagsfahrten vormittags aus Richtung Viechtach und nachmittags in Richtung Viechtach  der RBO-/VSL-Linie 25 bis zum Tiergarten um dieses wichige touristische Ziel sowohl für Bewohner als auch Feriengäste des nördlichen Landkreises Straubing-Bogen mit dem ÖPNV erreichbar zu machen. Noch bedeutsamer ist dies seit dem dort eingerichteten Kletterpark.

 

EBA 50 Auch das als „Volksfestgeschenk“ von Herrn MdB a.D. Hinsken angekündigte E-Bus-Shuttle-ProjektProjekt „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“ soll zu einem entscheidenden Beitrag zur Verdichtung des Stadtbusangebotes genutzt werden. Dabei entstehende zusätzliche Linienverläufe sollen an möglichst vielen davon tangierten Haltestellen mit den vorhandenen Stadtbuslinien verknüpft und damit Synergieeffekte genutzt werden etwa in Form von bisher nicht angebotenen „Diagonal- oder Querverbindungen“  und Umsteigebeziehungen im Aussenbereich verschiedener Linien, die bisher nur über die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz verbunden sind..

 

Dazu soll die bisher in den Ankündigungen grob skizzierte Linienführung  „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“ in etwa folgenden genaueren Linienverlauf erhalten, der diesem Anspruch der Herstellung bisher fehlender ÖPNV-Direktverbindungen und sinnvoller Überlappung des bestehenden Liniengefüges mit zusätzlichen „Diagonal- oder Querverbindungen“  und Umsteigebeziehungen erfüllt:

 

Hagen / Stadttheater / Eisstadion* - Theresienplatz /- tor /-center* U > L  3 – Stadtgraben/Berufsschule III* U > L  3 bei ohnehin sinnvoll einzurichtenden Zusatzhalt der Linie 3 -  Bahnhof U > L  1,2,4, DB – Schildhauerstrasse* - Pointstrasse* - Jugendzentrum/AnStatt-Theater/Stadtwerke U > L  2 – Schulgasse/Petersgasse /Wissenschaftszentrum* - Klinikum Nord/Parkdeck (bisher als „Ostzugang“ bezeichnet) U > L  4 - Klinikum Ost (Haupteingang an der St-Elisabeth-Strasse* - dann entweder über Ittlinger und Öblinger Strasse oder über Schlesische Strasse (mehrfach U > L  1 oder 2 möglich) - Dr.-Kumpfmüller-Strasse (Haltestelle Niederalteicher Strasse) U > L  2 - Bahnhaltepunkt Straubing-Ittling * U > DB - Oberöbling U > L  1-  Hunderdorfer Strasse* oder Aitrachstrasse* zu den Haltestellen im Industriegebiet Straubing-Sand mit BioCubator* - Bahnhaltepunkt Sand U > DB *

 

In der Gegenrichtung würden durch eine in etwa folgende Führung ebenfalls wertvolle zusätzliche Relationen erschlossen:

 

Bahnhaltepunkt Sand* U > DB - Haltestellen im Industriegebiet Straubing-Sand mit BioCubator* - Hunderdorfer Strasse* oder Aitrachstrasse* - Oberöbling U > L  1- Bahnhaltepunkt Straubing-Ittling* U > DB - Dr.-Kumpfmüller-Strasse (Haltestelle Niederalteicher Strasse) U > L  2 -  Ittlinger und Öblinger Strasse oder über Schlesische Strasse (mehrfach U > L  1 oder 2 möglich) - Klinikum Ost (Haupteingang an der St-Elisabeth-Strasse* - Klinikum Nord/Parkdeck (bisher als „Ostzugang“ bezeichnet) U > L  4 - Schulgasse/Petersgasse/Wissenschaftszentrum* - Jugendzentrum/AnStatt-Theater/Stadtwerke U > L  2- Pointstrasse* – Schildhauerstrasse* -  Bahnhof U > L  1,2,4, DB – Bahnhofstrasse/Steinerthorplatz* - Theresienplatz /- tor /-center* (vorhandene RBO-Haltestelle) U > L  3 - Hagen / Stadttheater / Eisstadion*

 

(Die mit * versehenen Bezeichnungen stehen hierbei für zur Netzbildung wünschenswerte bisher nicht bediente bzw. mit Haltestellen ausgestattete Bereiche, die mit U > L  versehenen Haltestellen für geeignete Umsteigepunkte in die vorhandenen Stadtbuslinien,)

 

Damit würde für das Industriegebiet Straubing-Sand mit inzwischen mehreren Tausend Beschäftigten und dem Biocubator ein Busanschluss von den Haltepunkten Straubing-Ittling und Sandder Gäubodenbahn hergestellt, wo bisher die Erreichbarkeit für Bahnpendler nicht sichergestellt ist.

 

EBA 56 Insbesondere sollen dazu möglichst direkte fussläufige Verbindungen von den Wendeplätzen zu den nächstgelegenen Stadtbushaltestellen geschaffen und diese Haltestellen in den Plan mit aufgenommen werden.

 

EBA 57 Es soll eine möglichst direkte attraktive fussläufige Verbindung zu den Stadtbushaltestellen der Linie 2 an der Heerstrasse und 4 an der Uferstrasse geschaffen werden, was mit der begrüssenswerterweise geplanten Aufwertung und Ausweisung der Schulgasse als verkehrsberuhigter Bereich und der vorgesehenen zusätzlichen Geh- und Radwegeachsen auch gelingen würde und somit gegeben wäre.

 

EBA 58 Insbesondere soll eine möglichst direkte fussläufige und fahrradfreundliche Verbindung durch die Gehwegebeziehung unter der Bahnlinie hindurch Richtung Geiselhöringer Strasse  zu den Stadtbushaltestellen der Linie 3 Mallersdorfer Strasse  und Viereckmühlstrasse geschaffen werden, ebenso eine attraktivere Gehwegebeziehung zur Stadtbushaltestelle der Linie 2 Mahkornstrasse.

 

EBA 60 Bei jeglicher Erweiterung des Liniennetzes ist die fahrplantechnische und tarifliche Integration in das bestehende Stadtbussystem, sicherzustellen; isolierte oder „Insel“-System sind für ein universell komfortabel und barrierearm benutzbares attraktives ÖPNV-Gesamtsystem von „Bahn und Bus aus einem Guss“ kontraproduktiv. Dies gilt auch für das angekündigte E-Bus-Shuttle-Projekt „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“.

 

EBA 66 Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete ebenso wie bei Erweiterung von Bildungseinrichtungen auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.

Daraus hergeleitet ergibt sich die Notwendigkeit der og. Erfordernisse entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie auf Grundlage des Art. 2 BayÖPNVG :

 

Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.

 

BayÖPNVG

Art. 2

Ziele

(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

(3) 1 Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. 2 In den verkehrsfern gelegenen Räumen des Staatsgebiets soll der Eisenbahnverkehr den Anschluß an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen. 3 In den großen Verdichtungsräumen soll das verkehrliche Grundangebot durch S- oder U-Bahnen oder Stadtbahnen gebildet werden.

 

Art. 3

Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll vor allem in den Innenstädten bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.

(2) 1 Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen außerhalb der Kernstädte Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und an allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. 2 Der möglichst frühzeitige Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleitsysteme und andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden.

 

EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

 

EBB0 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.

 

Zur Radverkehrsförderung und Verbesserung / Erhöhung von Schulwegsicherheit sollen bei allen Radverkehrsanlagen mindestens die nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) gebotenen Standards für Sicherheit und Komfort für alle RadlerInnen eingehalten werden, dazu gehören insbesondere die stufenlos Absenkung von Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen an Einmündungen / Kreuzungen auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung) sowie die weisse Blockmarkierung und flächige Rotmarkierung von Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg.

 

 

EBB0EW Die Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind.

 

EBB1 Der Anschluss des Gebietes an Bahn und den ÖPNV soll durch eine möglichst direkte attraktive fussläufige Verbindung vom und zum Bahnhof und zur Innenstadt möglichst attraktivgestaltet werden.

EBB1EW Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

Es ist in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB eine Festsetzung von „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erforderlich; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden

 

EBB2 Vorgesehene weitere strassenunabhängige Radwegeverbindungen zum Bahnhof und zur Innenstadt werden zur Schaffung von  Erreichbarkeitsvorteilen für den  umwelt- und sozialverträglichen Fussgänger- und Fahrradverkehr als erforderlich erachtet und daher       grundsätzlich begrüsst.

 

EBB3 In Wohn- und Mischgebieten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB die Straßen grundsätzlich als verkehrsberuhigter Bereich ("Spielstraßen") ausgewiesen werden (Festsetzung nach §9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).

 

EBB10 Sicher und komfortabel zu befahrende Radverkehrsanlagen in Form von Radstreifen oder getrennten Radwegen entlang der Bayerwaldstrasse sollen verbindlich eingeplant und realisiert werden.

 

EBB11 Im Bereich des vorgesehenen C-Zentrums ist eine Querungshilfe für Fussgänger und Radler über die Landshuter Strasse erforderlich und soll eingeplant werden.

EBB3-11EW Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

Dies  Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fussgänger- und Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind

 

EBB 5 Die vorgesehenen und vorhandenen strassenunabhängigen Gehwege in Grünanlagen und zur freien Landschaft hin sollen als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- und Wegenetz genutzt werden können.

 

EBB 16 Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und  Radwege sollten getrennte Gehwege und Radwege Fahrrad- bzw. Angebotsstreifen angelegt und ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhaltens leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen.

 

EBB 17 Wegen / bei Unterschreitung der Radwegebenutzungspflicht Mindestmaße, die eine Radwegebenutzungspflicht zulassen, soll an Stelle einer Radwegebenutzungspflicht eine Beschilderung als Gehweg (Zeichen 241) mit Zusatzschild „Radfahrer frei“ festgesetzt werden.

EBB15-17EW Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden; in der Detailplanung und –ausführung so vorgesehen und durch entsprechende Ausweisung und Beschilderung rechtswirksam so festgesetzt werden.

 

EBB18 Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

 

EBB19 An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

 

EBB18-19EW

Dies stellt eine Standard-Anforderung für eine ausreichende Sicherheit des Radverkehrs dar, die nicht vom zu erwartenden Verkehrsaufkommen abhängig ist. Dies und soll in der Detailplanung so vorgesehen und bei der Ausführung so umgesetzt werden.

 

EBB25 Die Errichtung ausreichender überdachter Fahrradabstellanlagen für die Kunden des Einkaufsmarktes soll in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB soll entsprechend  nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden;

EC25EW Es ist in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB eine Festsetzung von „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Flächen für das Abstellen von Fahrrädern nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erforderlich; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden

 

 

EBC Motorisierter Verkehr

 

EBCA ALLGEMEIN

 

EDA1 In Wohn- und Mischgebieten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB die Straßen grundsätzlich als verkehrsberuhigter Bereich ("Spielstraßen") ausgewiesen werden (Festsetzung nach §9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).

EDA1EW Dies  Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind

 

EBCA2 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.

 

EBCA3 Im Bereich der vorgesehenen und erforderlichen Querungshilfe soll zur Sicherheit der unmotorisierten Verkehrsteilnehmer eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit erfolgen.

 

EBCA4Die fehlende räumliche Fassung lässt höhere Fahrgeschwindigkeiten erwarten als bei einer in ein bebautes Gebiet eingebetteten Führung der Strasse mit ausgeprägtem Innerorts-Charakter. Daher soll…

 

EBCA10 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.

 

EBCB PKW-Verkehrsführung:

 

EBCB11 Elektromobilität im motorisierten Individualverkehr kann nur als sinnvolle und energieeffiziente Alternative zu den herkömmlichen Verbrennungsmotoren angesehen werden, wenn sie auf der zusätzlichen Erzeugung von umweltverträglichen erneuerbaren Energien aufbaut, eine energieeffiziente Fahrzeugtechnik in Leichtbauweise nutzt und vorrangig in ländlichen Gebieten erprobt und eingesetzt wird, in denen sie eine noch unzureichende Erschliessung mit dem öffentlichen Nahverkehr regional ergänzt und Mobilitätsbedürfnisse abdeckt, die durch die Nutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes (Fuss-, Rad- und öffentlicher Nahverkehr) nicht befriedigt werden können. Dem gegenüber wäre ein Einsatz von Elektroautomobilen in Bereichen, in denen ein bestehendes dichtes und gutes ÖPNV-Angebot – wie insbesondere in Ballungsräumen - besteht, als unerwünschte Konkurrenzierung und Kannibalisierung des ÖPNV-Systems unter den derzeitigen Rahmenbedingungen von Energieerzeugungsstrukturen (Energiemix), auf dem Markt verfügbarer ineffizienter Fahrzeugtechnik und verbreitetem zu hohem Geschwindigkeitsniveau des motorisierten Individualverkehrs nicht vertretbar.

 

EBCB12Die Berücksichtigung von Solar-Tankstellen für den Aufbau eines örtlichen Elektromobilitätskonzepte wird begrüsst. Sie sollte insbesondere auch auf Nutzung und Förderung von elektrisch betriebenen Zweirädern wie E-Bikes/ Elektrofahrräder  / Pedelecs ausgerichtet werden. Informationen dazu gibt es im Internet unter www.verbraucherfuersklima.de; ein Auszug ist in Dateianlage beigefügt.

 

EBCC Güterverkehr

 

EBCC0 Gewerbe- und Industriebetriebe, zu und von denen mit einem hohen Transportaufkommen insbesondere von Massengütern über weite Entfernungen zu rechnen ist, sollen zur Vermeidung eines unnötig hohen umweltbelastenden LKW-Verkehrsaufkommens grundsätzlich an Standorten mit Gleisanschluss angesiedelt werden, damit eine An- und Auslieferung vorrangig mit dem umweltverträglicheren Verkehrsträger Bahn erfolgen kann. Entsprechend kann die Ausweisung von GI für derartige Betriebe nur an Standorten mit Schienenanbindung befürwortet werden. Diese soll durch einen Anschluss an die

vorhandene Güterbahnstrecke der Bundeswehr und einer Vereinbarung von Gemeinde, Ansiedler sowie Bundeswehr über deren Nutzungsmöglichkeit und Nutzung sichergestellt werden. Insbesondere dies macht den vorgesehenen Standort vertretbar.

 

EBCC0EW Die Darstellung im Bebauungsplan kann der Natur der Sache nach nur im Bebauungsplanverfahren und nicht „bei der Projektplanung“ berücksichtigt werden.

 

EBCC10 Die Anlieferung der vorgefertigten Baumaterialien für die Lärmschutzwände soll im Hauptlauf auf der Schiene als dem energieeffizienten Verkehrsträger erfolgen

 

EBCD LKW-Verkehrsführung:

 

EBCD 15 Der Zulieferverkehr zu              soll über          erfolgen    

 

 

F. Lärmschutz

 

 

 

F01 Dem Vorhaben/der Änderung für den geplanten Bereich kann nur zugestimmt werden, wenn das Einverständnis des Umweltamtes der Stadt Straubing auch bezüglich der schalltechnischen Untersuchung besteht

 

F02 Die nachbarrechtlichen Belange sind bezüglich der Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrt zu wahren; ggf. sind ein ausreichender Abstand sowie gesonderte Massnahmen zur Minimierung von Lärm- und Abgaseinwirkungen festzuschreiben und ggf. mit einer schalltechnischen Untersuchung zu unterlegen.

F02EW Eine klare Aussage, durch welche gesonderten Massnahmen die nachbarlichen Belange sichergestellt werden, ist jedoch erforderlich.

 

G. Verfahren:

 

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.

 

G2 Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

 

G3 Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 45 KrWG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.

 

G4 Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

 

Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

 

G4EW Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier  soll bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

 

G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.

 

EW G3-G5 Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier  soll bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

 

Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar undunterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.