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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan GI Hutterhof BA I DBL 3

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes Stellung:

Die geplante Erweiterung ist abzulehnen.


Begründung:

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Es sind keine Ansätze erkennbar, diesen  Verpflichtungen gerecht zu werden, da alle Neubauten auf bisher nicht versiegelten Flächen geplant sind und nicht eine Aufstockung des ohnehin sehr ausladenden Gebäudebestandes in Betracht gezogen wird.

B. LKW-Verkehr, Tierschutz, landwirtschaftliches Leitbild

Die Erweiterung einer Geflügel-Großschlächterei würde eine weitere Konzentration der Schlachtung von Geflügel mit unnötig langen Transportwegen für das Schlachtgeflügel bedeuten. Unnötig lange Tiertransporte führen zu
     a) zu unnötigen Umweltbelastungen durch Abgas- und CO2-Ausstoss
     b) zu unnötigen Stressbelastungen der Schlachttiere
     c) zu einer Ausweitung tierungerechter Massentierhaltung
führen.

Dies widerspricht dem zu fordernden Leitbild einer klima-, umwelt- und tiergerechten Wirtschaftsweise, speziell in der  landwirtschaftlichen Produktion.

C. Wasserhaushalt

Wie die in Dateianlage beigefügten Fotos zeigen, ist die Abwasserentsorgung der LKW-Wasch- bzw. Desinfektionsanlage des Betriebes ohnehin nicht sichergestellt, sondern wird dieses Abwasser unbehandelt in den Boden geleitet. Dies ist ein nicht hinnehmbarer Zustand, dessen Abstellung gefordert wird.

 
D. Verfahren:

1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.
2. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

Mit freundlichen Grüssen


Andreas Molz                    Johann Meindorfer           
1. Kreisvorsitzender        2. Kreisvorsitzender                         

Bund Naturschutz Kreisgruppe Straubing-Bogen
Ludwigsplatz 14
94315 Straubing
TEL 09421/2512
FAX 09421/963910
MAIL straubing@bund-naturschutz.de
www.straubing.bund-naturschutz.de

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GI Hutterhof

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes Stellung:

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Es sind keine Ansätze erkennbar, diesen  Verpflichtungen gerecht zu werden, da alle Neubauten auf bisher nicht versiegelten Flächen geplant sind und nicht eine Aufstockung des ohnehin sehr ausladenden Gebäudebestandes in Betracht gezogen wird.

B. LKW-Verkehr, Tierschutz, landwirtschaftliches Leitbild

Die Erweiterung einer Geflügel-Grossschlächterei würde eine weitere Konzentration der Schlachtung von Geflügel mit unnötig langen Transportwegen für das Schlachtgeflügel bedeuten. Unnötig lange Tiertransporte führen zu

a) unnötigen Umweltbelastungen durch Abgas- und CO2-Ausstoss

b) unnötigen Stressbelastungen der Schlachttiere

c) einer Ausweitung tierungerechter Massentierhaltung

Dies widerspricht dem zu fordernden Leitbild einer klima-, umwelt- und tiergerechten Wirtschaftsweise, speziell in der  landwirtschaftlichen Produktion.

Die Bemerkung des Bauausschusses der Stadt Bogen, dass hierzu keine Regelung „durch den für Bebauungspläne geltenden Festsetzungsrahmen des § 9 BauGB“ möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Stadt Bogen in keiner Weise verpflichtet ist, der geplanten Erweiterung mit den aufgezeigten negativen Folgen zuzustimmen. Vielmehr soll sie sich gegen die Erweiterungspläne wenden und noch stärkere Fehlentwicklungen verhindern. Dies wird hiermit explizit beantragt, zumal die aufgezeigten negativen Folgen auch in keiner Weise widerlegt wurden (und auch nicht zu widerlegen sind).

C. Wasserhaushalt

Wie die in Dateianlage beigefügten Fotos zeigen, ist die Abwasserentsorgung der LKW-Wasch- bzw. Desinfektionsanlage des Betriebes ohnehin nicht sichergestellt, sondern wird dieses Abwasser unbehandelt in den Boden geleitet. Dies ist ein nicht hinnehmbarer Zustand, dessen Abstellung gefordert wird. Hier genügt nicht die Feststellung der Stadt Bogen, „dass alle Abwässer ordnungsgemäss…“ zu beseitigen sind. Es sind konkrete Massnahmen erforderlich, dass keine Abwässerentsorgung der LKW-Wasch- bzw. Desinfektionsanlage des Betriebes in den Strassenraum oder ungeklärt ins Erdreich erfolgt.

D. Ergebnis

Das Vorhaben der Erweiterung ist daher abzulehnen.
 
E. Verfahren:

1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

2. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Molz                Johann Meindorfer            
1. Kreisvorsitzender     2. Kreisvorsitzender                          

Bebauungs- und Grünordnungsplan GI Hutterfhof BA I DBL 4

Die bisherigen Bedenken werden aufrecht erhalten und um die Passagen in kursiver Schrift ergänzt .

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Grünordnung

1.               Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Es sind keine Ansätze erkennbar, diesen  Verpflichtungen gerecht zu werden, da alle Neubauten auf bisher nicht versiegelten Flächen geplant sind und nicht eine Aufstockung des ohnehin sehr ausladenden Gebäudebestandes in Betracht gezogen wird.

2.               Nachdem der Bebauungsplan eine Vielzahl von Parkplätzen vorsieht und auch ein enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, sollen die Parkplätze zumindest als mehrgeschossige Parkdecks angeordnet werden.

3.               Dass ohne das Bebauungsplanverfahren abzuwarten „Im Gegensatz zur Lösung in Deckblatt 3 (rechtskräftiger BP/GOP) ist mit vorliegender Lösung ein Erhalt der einbindenden Hecken am Nord- und Ostrand des Baugebiets nicht möglich“ ist, weil „die Gehölze bereits gerodet sind,“ ist nicht hinnehmbar und daher von den zuständigen Behörden zu ahnden.

4.                Dass „eine Lücke im Grünsystem verbleibt am äußersten Nordrand, da hier aufgrund der Gebäudesituierung keine Grünstruktur etabliert werden kann“, ist nicht akzeptabel. Auch dies muss Anlass sein, den Flächenverbrauch durch die Parkplätze zu reduzieren und diese in Form eines mehrgeschossigen Parkdecks anzuordnen.

B. LKW-Verkehr, Tierschutz, landwirtschaftliches Leitbild

Die Erweiterung einer Geflügel-Grossschlächterei würde eine weitere Konzentration der Schlachtung von Geflügel mit unnötig langen Transportwegen für das Schlachtgeflügel bedeuten. Unnötig lange Tiertransporte führen zu

a) unnötigen Umweltbelastungen durch Abgas- und CO2-Ausstoss

b) unnötigen Stressbelastungen der Schlachttiere

c) einer Ausweitung tierungerechter Massentierhaltung

Dies widerspricht dem zu fordernden Leitbild einer klima-, umwelt- und tiergerechten Wirtschaftsweise, speziell in der  landwirtschaftlichen Produktion.

C. Ergebnis

Das Vorhaben ist daher abzulehnen.

E. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

2.      Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

Mit freundlichen Grüssen

 Johann Meindorfer           

2. Kreisvorsitzender                       

Bebauungs- und Grünordnungsplan GI Hutterfhof BA I DBL 4

Dabei werden die bisherigen Bedenken gegen das System tierungerechter Massentierhaltung aufrecht erhalten.

       1.       Betrieb und noch mehr jede Erweiterung einer Geflügel-Grossschlächterei bedeutet eine Konzentration der Schlachtung von Geflügel mit unnötig langen Transportwegen für das Schlachtgeflügel. Unnötig lange Tiertransporte führen zu

        a)       unnötigen Umweltbelastungen durch Abgas- und CO2-Ausstoss

        b)       unnötigen Stressbelastungen der Schlachttiere

        c)       einer Ausweitung tierungerechter Massentierhaltung

Dies widerspricht dem zu fordernden Leitbild einer klima-, umwelt- und tiergerechten Wirtschaftsweise, speziell in der  landwirtschaftlichen Produktion und muss daher abgelehnt werden.

        2.      Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist  zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Parkplätze in dem vorgesehenen Umfang sollen zur Vermeidung eines nicht vertretbaren Flächenverbrauchs grundsätzlich entweder als Tiefgarage unter den oder als mehrgeschossige Parkdecks (am besten über einer Tiefgarage oder den Gewerbegebäuden) vorgegeben und angeordnet werden.

Die Ausweisung und ebenerdige Anlage der zusätzlichen Parkplätze inclusive der Zufahrten und Fahrstrassen wäre mit einem enormen und nicht vertretbaren Flächenverbrauch verbunden, der den rechtlichen  Vorgaben diametral widerspricht, und muss daher abgelehnt werden.

3.       Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

Mit freundlichen Grüssen

 Johann Meindorfer            

2. Kreisvorsitzender