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Bebauungs- und Grünordnungsplan Gäubodenpark

 

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 12


Gäubodenpark


A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung


  1. Die Nutzung einer bereits bebauten Fläche wird grundsätzlich begrüsst, wenn dies in einer angemessen verdichteten Bauweise erfolgt.


  1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Auch wenn es sich um eine Wiedernutzung bereits bebauter Flächen handelt, soll die neue Bebauung im urbanen Umfeld die Fläche möglichst intensiv nutzen.

a. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, auf dem gesamten Areal ein Mindestmass an Höhenentwicklung vorzugeben und dabei mindestens eine dreigeschossige Bebauung (E +I I) vorzusehen, die darüber hinaus dem urbanen Umfeld entsprechen und die zentralen Funktionen des Areals unterstreichen würde. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch erreicht werden, indem die Obergeschosse der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen/Gastronomie oder mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt werden und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.

b. Auch für den Bereich der geplanten Park- & Ride-Anlage sowie den weiteren Parkplatzflächen ist dem Gebot der Flächenressourcenschonung mit einer mindestens zweigeschossigen Bauweise mit übereinander angeordneten Parkdecks oder aber mit Anordnung der Parkplatze in einer Tiefgarage zu entsprechen.

c. Insofern soll die rein ebenerdige Anordnung von Stellplätzen nicht zugelassen werden.

d. Insbesondere die in den Entwurfsunterlagen vorgesehene nur „eingeschossige Ladenzeile (Mall)“ auf der Fläche des ehemaligen Lagerhausbetriebes widerspricht den Anforderungen zur Flächenressourcenschonung diametral und ist nicht vertretbar. Das Gebot der Flächenressourcenschonung des § 1a Abs. 2 BauGB und die Aufforderung des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02 zu dessen Umsetzung sind von der Stadt bei ihren Planungsvorhaben / bei der Bauleitplanung durch entsprechende Vorgaben sicherzustellen und zu gewährleisten. Dieses Erfordernis kann mit der in den Entwurfsunterlagen vorgesehenen nur eingeschossigen Bebauung in diesem Bereich im innerstädtischen / urbanen Umfeld in keiner Weise als erfüllt angesehen werden, sodass nochmals auf eine Erhöhung der Mindestzahl der zu errichtenden Geschosse/Geschossflächenzahl in diesem Bereich gedrängt werden muss.


B. Grünordnung / Artenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung


  1. Mit den vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen, den Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes sowie zum Schutz von Fledermausbeständen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden. Dabei sind auch die von dieser mit Schriftsatz vom 01.02.11 als erforderlich mitgeteilten Massgaben bezüglich Erhalt und Neupflanzung von Gehölzen und Bäumen zu berücksichtigen.


  1. Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt. Berücksichtigt durch die erfolgte Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen – die tatsächliche Umsetzung soll entsprechend überwacht und sichergestellt werden.


  1. Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig..


C. Wasserhaushalt


  1. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Bauträger erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie ähnliche geeignete Zwecke zu verwenden.Berücksichtigt durch die erfolgte Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen – die tatsächliche Umsetzung soll entsprechend überwacht und sichergestellt werden.


  1. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller ebenerdigen betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).


  1. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.


D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :


  1. Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.


  1. Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben, Punkt 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Allein die in den Entwurfsunterlagen erwähnte „Versorgung mit Erdgas“ ohne Ausnutzung der höchstmöglich effizienten Nutzung zumindest in Form der Kraft-Wärme-Kopplung mittels eines Blockheizkraftwerkes genügt diesem Anspruch und auch den energiewirtschaftlichen und –politischen Erfordernissen in keiner Weise.


  1. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen, auch im Zuge des Ausbaus der Industriestrasse soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

E. Verkehr


E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (Bahn, ÖPNV):


  1. Zur kürzestmöglichen fußläufigen Anbindung des Dienstleistungs- und Einkaufszentrums Gäubodenpark und der südlich des Bahnhofs gelegenen Stadtbereiche an den Bahnhof soll ein Bahnsteigzugang von Süden mittels einer Verlängerung der Bahnsteigunterführung oder einer Bahnsteigüberführung geschaffen und das Einkaufszentrum inclusive der Park&Ride-Anlage damit besser angebunden werden.


E.2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)


  1. Zur bestmöglichen Radverkehrsanbindung des Dienstleistungs- und Einkaufszentrums Gäubodenpark auch vom Stadtsüdosten her soll eine durchgehende Radverkehrsverbindung Südring - Steinweg - Carl-Zeiss-Strasse - Industriestrasse -Landshuter Strasse durch Radstreifen bzw. Angebotsstreifen geschaffen werdenvom neuen Südring-Radweg entlang des Steinwegs bis zur Einmündung Carl-Zeiss-Strasse undSchaffung von beiderseitigen getrennten Rad- und Gehwegen entlang der Industriestrasse von dem aus Richtung Äussere Frühlingstrasse kommenden Radweg bis zur Ampelanlage an der Landshuter Strasse. Damit würden der bestehende Radweg entlang der Siemensstrasse in das Netz aufgenommen, ebenso die bestehende Radfahrverbindung entlang der Carl-Zeiss-Strasse zur Äusseren Frühlingstrasse und zur Industriestrasse und die Wohngebiete im Bereich Max-Planck- und Humboldtstrasse und südöstlich davon radverkehrstechnisch an dieses städtische Subzentrum angebunden.


  1. Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und Radwege sollten getrennte Gehwege und Radwege ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhaltens leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen. Daher sollte die Signatur „Offentlicher Fuss- und Radweg“ bei Festsetzung durch Planzeichen „4 Verkehrsflächen“ entsprechend geändert werden.


  1. Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.


An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).


F. Verfahren:


  1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.


  1. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte beim Papiereinsatz sowohl der Verwaltung als auch der Planungsbüros umgesetzt werden.


Mit freundlichen Grüssen


Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

 

 

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.       Die Nutzung einer bereits bebauten Fläche wird grundsätzlich begrüsst, wenn dies in einer angemessen verdichteten Bauweise erfolgt.

2.       Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Auch wenn es sich um eine Wiedernutzung bereits bebauter Flächen handelt, soll die neue Bebauung im urbanen Umfeld die Fläche möglichst intensiv nutzen.

a. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, auf dem gesamten Areal ein Mindestmass an Höhenentwicklung  vorzugeben und dabei mindestens eine dreigeschossige Bebauung (E +I I) vorzusehen, die darüber hinaus dem urbanen Umfeld entsprechen und die zentralen Funktionen des Areals unterstreichen würde. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf  zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch  erreicht werden, indem die Obergeschosse der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen/Gastronomie oder  mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt werden und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.

b. Auch für den Bereich der geplanten Park- & Ride-Anlage sowie den weiteren Parkdecks ist dem Gebot der Flächenressourcenschonung mit einer mindestens zweigeschossigen Bauweise mit übereinander angeordneten Parkdecks oder aber mit Anordnung der Parkplatze in einer Tiefgarage zu entsprechen.

c. Insofern soll aus Punkt 5.2.4 der Begründung die Möglichkeit einer ebenerdigen Anordnung von Stellplätzen gestrichen und die Festsetzungen entsprechend ergänzt werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Mit den vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen, den Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes sowie zum Schutz von Fledermausbeständen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden.

2.      Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

3.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig..

C. Wasserhaushalt

1.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Bauträger erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie ähnliche geeignete Zwecke zu verwenden.

2.     Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller ebenerdigen betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

1.      Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

2.      Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben, Punkt 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur  Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden.

3.      Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen, auch im Zuge des Ausbaus der Industriestrasse soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

    E. Verkehr

E.   1 Öffentlicher Personennahverkehr (Bahn, ÖPNV):

1.      Zur kürzestmöglichen fußläufigen Anbindung des Dienstleistungs- und Einkaufszentrums Gäubodenpark und der südlich des Bahnhofs gelegenen Stadtbereiche an den Bahnhof soll ein Bahnsteigzugang von Süden mittels einer Verlängerung der Bahnsteigunterführung oder einer Bahnsteigüberführung geschaffen und das Einkaufszentrum inclusive der Park&Ride-Anlage damit besser angebunden werden. 

E.   2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.     Zur bestmöglichen Radverkehrsanbindung des Dienstleistungs- und Einkaufszentrums Gäubodenpark auch vom Stadtsüdosten her soll eine durchgehende Radverkehrsverbindung Südring - Steinweg - Carl-Zeiss-Strasse - Industriestrasse -Landshuter Strasse durch Radstreifen bzw. Angebotsstreifen geschaffen werdenvom neuen Südring-Radweg entlang des Steinwegs bis zur Einmündung Carl-Zeiss-Strasse undSchaffung von beiderseitigen getrennten Rad- und Gehwegen entlang der Industriestrasse von dem aus Richtung Äussere Frühlingstrasse kommenden Radweg bis zur Ampelanlage an der Landshuter Strasse. Damit würden der bestehende Radweg entlang der Siemensstrasse in das Netz aufgenommen, ebenso die bestehende Radfahrverbindung entlang der Carl-Zeiss-Strasse zur Äusseren Frühlingstrasse und zur Industriestrasse und die Wohngebiete im Bereich Max-Planck- und Humboldtstrasse und südöstlich davon radverkehrstechnisch an dieses städtische Subzentrum angebunden.

2.     Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und  Radwege sollten getrennte Gehwege und Radwege ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhaltens leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen. Daher sollte die Signatur „Offentlicher Fuss- und Radweg“ bei Festsetzung durch Planzeichen „4 Verkehrsflächen“  entsprechend geändert werden.

3.     Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

F. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

2.      Leider wurden für die Entwurfsunterlagen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 12 - Gäubodenpark

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.         Die Nutzung einer bereits bebauten Fläche wird grundsätzlich begrüsst, wenn dies in einer angemessen verdichteten Bauweise erfolgt.

2.         Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Auch wenn es sich um eine Wiedernutzung bereits bebauter Flächen handelt, soll die neue Bebauung im urbanen Umfeld die Fläche möglichst intensiv nutzen.

a. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, auf dem gesamten Areal ein Mindestmass an Höhenentwicklung  vorzugeben und dabei mindestens eine dreigeschossige Bebauung (E +I I) vorzusehen, die darüber hinaus dem urbanen Umfeld entsprechen und die zentralen Funktionen des Areals unterstreichen würde. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf  zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch  erreicht werden, indem die Obergeschosse der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen/Gastronomie oder  mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt werden und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.

b. Auch für den Bereich der geplanten Park- & Ride-Anlage sowie den weiteren Parkdecks ist dem Gebot der Flächenressourcenschonung mit einer mindestens zweigeschossigen Bauweise mit übereinander angeordneten Parkdecks oder aber mit Anordnung der Parkplatze in einer Tiefgarage zu entsprechen.

c. Insofern soll aus Punkt 5.2.4 der Begründung die Möglichkeit einer ebenerdigen Anordnung von Stellplätzen gestrichen und die Festsetzungen entsprechend ergänzt werden.

d. Insbesondere die in den Entwurfsunterlagen vorgesehene nur „eingeschossige Ladenzeile (Mall)“ auf der Fläche des ehemaligen Lagerhausbetriebes widerspricht den Anforderungen zur  Flächenressourcenschonung diametral und ist nicht vertretbar. 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.        Mit den vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen, den Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes sowie zum Schutz von Fledermausbeständen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden.

2.        Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

3.        Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig..

 C. Wasserhaushalt

       1.      Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Bauträger erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie ähnliche geeignete Zwecke zu verwenden.

       2.       Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller ebenerdigen betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

       1.       Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

        2.       Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben, Punkt 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur  Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Allein die in den Entwurfsunterlagen erwähnte „Versorgung mit Erdgas“ ohne Ausnutzung der höchstmöglich effizienten Nutzung zumindest in Form der Kraft-Wärme-Kopplung mittels eines Blockheizkraftwerkes genügt diesem Anspruch und auch den energiewirtschaftlichen und –politischen Erfodernissen in keiner Weise.

        3.       Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen, auch im Zuge des Ausbaus der Industriestrasse soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.  

     E. Verkehr

E.   1 Öffentlicher Personennahverkehr (Bahn, ÖPNV):

1.       Zur kürzestmöglichen fußläufigen Anbindung des Dienstleistungs- und Einkaufszentrums Gäubodenpark und der südlich des Bahnhofs gelegenen Stadtbereiche an den Bahnhof soll ein Bahnsteigzugang von Süden mittels einer Verlängerung der Bahnsteigunterführung oder einer Bahnsteigüberführung geschaffen und das Einkaufszentrum inclusive der Park&Ride-Anlage damit besser angebunden werden. 

E.   2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.      Zur bestmöglichen Radverkehrsanbindung des Dienstleistungs- und Einkaufszentrums Gäubodenpark auch vom Stadtsüdosten her soll eine durchgehende Radverkehrsverbindung Südring - Steinweg - Carl-Zeiss-Strasse - Industriestrasse -Landshuter Strasse durch Radstreifen bzw. Angebotsstreifen geschaffen werdenvom neuen Südring-Radweg entlang des Steinwegs bis zur Einmündung Carl-Zeiss-Strasse undSchaffung von beiderseitigen getrennten Rad- und Gehwegen entlang der Industriestrasse von dem aus Richtung Äussere Frühlingstrasse kommenden Radweg bis zur Ampelanlage an der Landshuter Strasse. Damit würden der bestehende Radweg entlang der Siemensstrasse in das Netz aufgenommen, ebenso die bestehende Radfahrverbindung entlang der Carl-Zeiss-Strasse zur Äusseren Frühlingstrasse und zur Industriestrasse und die Wohngebiete im Bereich Max-Planck- und Humboldtstrasse und südöstlich davon radverkehrstechnisch an dieses städtische Subzentrum angebunden.

2.      Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und  Radwege sollten getrennte Gehwege und Radwege ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhaltens leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen. Daher sollte die Signatur „Offentlicher Fuss- und Radweg“ bei Festsetzung durch Planzeichen „4 Verkehrsflächen“  entsprechend geändert werden. 

3.      Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

 F. Verfahren:

1.        Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

2.        Leider wurden für die Entwurfsunterlagen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 12 - Gäubodenpark

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.       Die Nutzung einer bereits bebauten Fläche wird grundsätzlich begrüsst, wenn dies in einer angemessen verdichteten Bauweise erfolgt.

2.       Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Auch wenn es sich um eine Wiedernutzung bereits bebauter Flächen handelt, soll die neue Bebauung im urbanen Umfeld die Fläche möglichst intensiv nutzen.

a. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, auf dem gesamten Areal ein Mindestmass an Höhenentwicklung  vorzugeben und dabei mindestens eine dreigeschossige Bebauung (E +I I) vorzusehen, die darüber hinaus dem urbanen Umfeld entsprechen und die zentralen Funktionen des Areals unterstreichen würde. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf  zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch  erreicht werden, indem die Obergeschosse der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen/Gastronomie oder  mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt werden und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.

b. Auch für den Bereich der geplanten Park- & Ride-Anlage sowie den weiteren Parkplatzflächen ist dem Gebot der Flächenressourcenschonung mit einer mindestens zweigeschossigen Bauweise mit übereinander angeordneten Parkdecks oder aber mit Anordnung der Parkplatze in einer Tiefgarage zu entsprechen.

c. Insofern soll die rein ebenerdige Anordnung von Stellplätzen nicht zugelassen werden.

d. Insbesondere die in den Entwurfsunterlagen vorgesehene nur „eingeschossige Ladenzeile (Mall)“ auf der Fläche des ehemaligen Lagerhausbetriebes widerspricht den Anforderungen zur  Flächenressourcenschonung diametral und ist nicht vertretbar. Das Gebot der Flächenressourcenschonung des § 1a Abs. 2 BauGB und die Aufforderung des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02 zu dessen Umsetzung sind von der Stadt bei ihren Planungsvorhaben / bei der Bauleitplanung durch entsprechende Vorgaben sicherzustellen und zu gewährleisten. Dieses Erfordernis kann mit der in den Entwurfsunterlagen vorgesehenen nur eingeschossigen Bebauung in diesem Bereich im innerstädtischen / urbanen Umfeld in keiner Weise als erfüllt angesehen werden, sodass nochmals auf eine Erhöhung der Mindestzahl der zu errichtenden Geschosse/Geschossflächenzahl  in diesem Bereich gedrängt werden muss.

B. Grünordnung / Artenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Mit den vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen, den Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes sowie zum Schutz von Fledermausbeständen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden. Dabei sind auch die von dieser mit Schriftsatz vom 01.02.11 als erforderlich mitgeteilten Massgaben bezüglich Erhalt und Neupflanzung von Gehölzen und Bäumen zu berücksichtigen.

2.      Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.  Berücksichtigt durch die erfolgte Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen – die tatsächliche Umsetzung soll entsprechend überwacht und sichergestellt werden.

3.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig..

C. Wasserhaushalt

1.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Bauträger erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie ähnliche geeignete Zwecke zu verwenden.Berücksichtigt durch die erfolgte Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen – die tatsächliche Umsetzung soll entsprechend überwacht und sichergestellt werden.

2.     Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller ebenerdigen betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

3.      Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

2.      Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben, Punkt 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur  Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Allein die in den Entwurfsunterlagen erwähnte „Versorgung mit Erdgas“ ohne Ausnutzung der höchstmöglich effizienten Nutzung zumindest in Form der Kraft-Wärme-Kopplung mittels eines Blockheizkraftwerkes genügt diesem Anspruch und auch den energiewirtschaftlichen und –politischen Erfordernissen in keiner Weise.

3.      Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen, auch im Zuge des Ausbaus der Industriestrasse soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

E. Verkehr

 

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (Bahn, ÖPNV):

1.      Zur kürzestmöglichen fußläufigen Anbindung des Dienstleistungs- und Einkaufszentrums Gäubodenpark und der südlich des Bahnhofs gelegenen Stadtbereiche an den Bahnhof soll ein Bahnsteigzugang von Süden mittels einer Verlängerung der Bahnsteigunterführung oder einer Bahnsteigüberführung geschaffen und das Einkaufszentrum inclusive der Park&Ride-Anlage damit besser angebunden werden. 

E.2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.     Zur bestmöglichen Radverkehrsanbindung des Dienstleistungs- und Einkaufszentrums Gäubodenpark auch vom Stadtsüdosten her soll eine durchgehende Radverkehrsverbindung Südring - Steinweg - Carl-Zeiss-Strasse - Industriestrasse -Landshuter Strasse durch Radstreifen bzw. Angebotsstreifen geschaffen werdenvom neuen Südring-Radweg entlang des Steinwegs bis zur Einmündung Carl-Zeiss-Strasse undSchaffung von beiderseitigen getrennten Rad- und Gehwegen entlang der Industriestrasse von dem aus Richtung Äussere Frühlingstrasse kommenden Radweg bis zur Ampelanlage an der Landshuter Strasse. Damit würden der bestehende Radweg entlang der Siemensstrasse in das Netz aufgenommen, ebenso die bestehende Radfahrverbindung entlang der Carl-Zeiss-Strasse zur Äusseren Frühlingstrasse und zur Industriestrasse und die Wohngebiete im Bereich Max-Planck- und Humboldtstrasse und südöstlich davon radverkehrstechnisch an dieses städtische Subzentrum angebunden.

2.     Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und  Radwege sollten getrennte Gehwege und Radwege ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhaltens leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen. Daher sollte die Signatur „Offentlicher Fuss- und Radweg“ bei Festsetzung durch Planzeichen „4 Verkehrsflächen“  entsprechend geändert werden.

3.     Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

F. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

2.      Leider wurden für die Entwurfsunterlagen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte beim Papiereinsatz sowohl der Verwaltung als auch der Planungsbüros umgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender