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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung  / Allgemeines

A0  Dem

den Erlass einer  Festlegungs- und Einbeziehungs

kann nur zugestimmt werden, wenn

dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird

und nach deren Beurteilung deren Vorgaben auch bezüglich der rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen

und unter Minimierung aller Eingriffe in Landschaft und Naturhaushalt ein flächenmässiger Ausgleich in Form des LSG an anderer geeigneter Stelle erfolgt

und allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im Bebauungsplan im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden genannten:

A16  Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens zweigeschossige Bebauung (E + I)vorzugeben.

A16 EW Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.

Einer zu hohen Versiegelung kann nicht allein durch eine „Zulässigkeit einer 2-geschossigen Bauweise“ begegnet werden, weil deren Umsetzung dadurch bei weitem nicht sichergestellt ist; eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich

A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen,  eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

A22-25 EW Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar: Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen,  eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

Unnötige Flächenversiegelung ist von vornherein zu vermieden und kann durch eine Ableitung von Oberflächenwasser in danebenliegende Grünflächen nicht hinreichend kompensiert werden, da damit ein höheres Oberflächenwasseraufkommen auf eine geringere Fläche verteilt wird

Dass keine Festsetzung erfolgt, „da diese Grundstücks- und entwurfsabhängig ist,“ ist ist nicht nachvollziehbar, da gerade die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes im Bauleitplanungverfahren die Grundlage und das Instrument für die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen und Festlegung möglicher Standorte für Garagen und deren Zufahrtskorridore darstellt. Wenn hierbei per Abwägungsbeschluss explizit auf umweltschützende planerische Vorgaben verzichtet wird, führt dies das Instrumentarium der Bauleitplanung geradezu ad absurdum.

Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B4 Die in den Entwurfs-Unterlagen aufgeführten Massnahme allein reichen zur Begründung der ausgewählten sehr niedrigen Kompensationssfaktoren nicht aus.

Blosse Hinweise oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reichen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus; damit ist sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.

Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser fehlt die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

B18 Mit dem hohen Anerkennungsfaktor 1,5 alleine für die Pflanzung weniger Obstbäume und Extensivierung des Wiesenstücks kann kein Einverständnisbestehen, dieser sollte niedriger auf 1 bis höchstens 1,2 angesetzt werden.

B4 EW Die Feststellung, dass „der Einbau von Zisternen durch die einzelnen Bauwerber als sinnvolle individuelle Maßnahme auf freiwilliger Basis aber jederzeit möglich ist“, ist völlig inhaltslos und kommt einem Ignorieren der gemeindlichen Verpflichtung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB gleich, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

Ein blosser Verweis, was „als individuelle Maßnahme auf freiwilliger Basis“ möglich ist, kommt dieser gemeindlichen Verpflichtung in keinster Weise nach.

B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

Dem Erfordernis, dass die Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht stammen sollen, wurde im Abwägungsbeschluss laut Beschlussprotokoll nicht entsprochen, es war offensichtlich gar nicht Gegenstand der Abwägung.

Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen, da Erzeugnisse - hier Pflanzen - aus kontrolliert biologischem Anbau zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen (zu keinen pestizidbelasteten und damit Sonderabfällen) führen.

B31 Auf /den von der Satzung einbezogenen/betroffenen Grundstücksflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits in der Satzungverbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

B31-32EW Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation einer fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch die Gemeinde, ersei „in der Praxis nicht zu überwachen“ „löse Nachbarrechtsstreitigkeiten aus, in denen dann die Gemeindeverwaltung vorgeschoben“ es fehle „die Überprüfungsmöglichkeit“ sei „praxisfremd, da nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“  es fehle „die Überprüfungsmöglichkeit“ werde, als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird. Der Ausschluss des Pestizideinsatzes in privaten Grünflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden bewirkt; eine entsprechende Festsetzung entspricht auch der Intention des § 6 Abs.2 PflSchG  „Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“ Darüberhinaus kann durch Bekanntgabe eines Anwendungsausschlusses auch der weit verbreitete nicht sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingedämmt werden.

Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.

Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.

Die Festsetzung ist in diesem Rahmen auch zulässig, wie aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22.11.91 (Dateianlage) hervorgeht: „Zulässig sind auch Regelungen über die Bewirtschaftung bestimmter Flächen, insbesondere Vorgaben zum Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.“

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

B35EW Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „nicht zu überwachen“ es fehle „die Überprüfungsmöglichkeit , als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.

Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung und eine Festsetzung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus. Die gemeindliche Verordnung ist nur ausreichend, wenn sie den Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen ausdrücklich auch auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ausschliesst. Ggf. wird um Übersendung einer Kopie gebeten. - Der Ausschluss des Streusalzeinsatzes auf privaten und öffentlichen Verkehrsflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden bewirkt; er schränkt auch die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ein, da dieser gerade im privaten Bereich vollumfänglich durch den Einsatz abstumpfender Streumittel in Verbindung mit Schneeräumen nachgekommen werden kann. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „praxisfremd, da nicht durchsetzbar und nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“  als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.

In etlichen Städten und Gemeinden ist in den Satzungen und Verordnungen zur Sicherung der Gehbahnen im Winter (etwa in derjenigen der Stadt Straubing) der Einsatz ätzender Streumittelbewährtermassen ausgeschlossen, ohne dass dies jemals zu einer Gefährdung „für das Leben und die Gesundheit der Bürger“ geführt hätte.

B52 Pro angefangener 200 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

B40 - B53 EW

Das blosse Beifügen einer „Vorschlagsliste für Gehölzpflanzungen“ sowie die Forderung nach einem Freiflächengestaltungsplan ohne Mindestvorgabenwird den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  nach Berücksichtigung der „Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ nicht gerecht.

In den neuen Entwurfsunterlagen fehlt entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug jedwede planliche oder textlilche  Festsetzung hierzu. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB beantragt.

 Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

Es ist keine zureichende Abwägung ersichtlich, aus der sich die Ablehnung Nicht-Festsetzung einer angemessenen Festsetzung eines großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes pro 200 m² begründen liesse; vielmehr ist zum Ausgleich der durch die Bebbauung erfolgende Flächenversiegelung eine entsprechende Festsetzung erforderlich und angemessen. Eine derartige Festsetzung ist zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchgrünung der durch die Bebauung dem Naturhaushalt entzogenen Flächen erforderlich und angemessen. Die Festsetzung von nur einem Baum pro Parzelle wird dem nicht gerecht.

Dass eine Bepflanzung „üblich“ ist, ist keine Garantie, dass sie im Vorhabensbereich auch durchgeführt wird. Daher ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem  grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den  Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,

C 26-38 EW Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

Ein blosser Hinweis mit blosser Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

Warum dies bei Bauvorhaben dieser Grösse nicht sinnvoll umgesetzt werden könnte, ist in keiner Weise nachvollziehbar, denn Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung sind in Grösse und Kapazitäten auf jede Grössenordnung von Gebäuden ausrichtbar.

Im übrigen greift die Argumentation „Die Gemeinde hat keinen Zugriff auf die Grundstücke und somit keinen Einfluss auf Regelungen im Kaufvertrag“ nicht. Die Gemeinde steht in der Pflicht und kann die Ausweisung unterlassen, wenn den Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips durch Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser durch die Bauwerber nicht im Rahmen einer vertraglichen Regelung, die nicht nötigerweise in einem Kaufvertrag erfolgen muss, sondern unabhängig von den Eigentumsverhältnissen erfolgen kann,  Rechnung getragen wird..

Im übrigen greift die Argumentation im Abwägungsbeschluss, dass „der Einbau von Zisternen auf freiwilliger Basis jederzeit möglich ist“,  zu kurz. Die Gemeinde hat – gerade auch als Herrin /Vorhabensträgerin des Bauleitplanungverfahrens - aktiv gestaltend auf Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips durch Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser hinzuwirken.

Die Vorgabe „Regenwasser ist in den Regenwasserkanal einzuleiten“ wird den wasserwirtschaftlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern nicht gerecht.

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Empfehlung zur Regenwassernutzung stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

Allein der in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene blosse Hinweis 3 der SammlungVersickerung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers in Regenwassernutzungsanlagenenthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Sicherstellung der Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende Ergänzung / Festsetzung bzw.privatrechtliche Vereinbarung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Festsetzung 5.8 der Zuführung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers und der Errichtung von Zisternen enthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende  Ergänzung der Festsetzung 5.8 erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Festsetzung T 1.8 der „Bereitstellung von Rückhalteraum für gesammeltes Regenwasser“, also der Errichtung von Zisternen, enthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende  Ergänzung der Festsetzung T 1.8 erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

Der Hinweis „Eine vertragliche Regelung ist der Gemeinde als Vertragspartner frei gestellt“ stellt keine hinreichende gemeindliche  Abwägungsentscheidung zur Sache dar und ändert nichts an der Verpflichtung der Gemeinde, im Rahmen der Bauleitplanung der den  Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht zu werden. Dies könnte sie „als Vertragspartner“ tun und diese vertragliche Regelung wäre durch den Gemeinderat zu beschliessen.

Ein reiner Hinweis stellt nicht sicher, dass dem Erfordernis hinreichend Rechnung getragen wird. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.

Der blosse Hinweis 5 mit blosser Empfehlung in den Entwurfs-Unterlagen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung / Vorgabe bzw.  vertraglich Sicherstellung notwendig.


Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. / Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet. Der ablehnenden Haltung des Wasserwirtschaftsamtes sollte nicht gefolgt werden, da zur Schonung der Trinkwasserressourcen die Verwendung von ohnehin anfallendem  Regenwasser Vorrang vor dem Verbrauch extra geförderten und aufbereiteten Trinkwassers haben muss. Im übrigen ist die BN-Stellungnahme im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „keine Ableitung von Oberflächenwasser“ völlig falsch zitiert. Es geht um die Nutzung des zu sammelnden (Dachflächen-)Regenwassers. Die Aussage in Punkt 5.2 der Begründung mit Umweltbericht, dass Dachflächenwasser „nicht gesammelt werden soll“, widerspricht der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser; sie soll gestrichen werden. Stattdessen soll auf eine Nutzung des Dachflächenwassers mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche hingewirkt werden.

Gerade bei öffentlichen / gemeindlichen Bauvorhaben, die hier vorgesehen sind, ist in vorbildlicher Weise dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  Rechnung zu tragen und dieser sicherzustellen.

Dies dient zur Umsetzung der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser und ist daher wünschenswert.

Es ist keine zureichende Abwägung ersichtlich, aus der sich die Ablehnung begründen liesse.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Zumindest soll auch daher mindestens zweigeschossige Bebauung (E + I) vorgesehen und festgelegt werden.

D5 EW Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieses ökologierelevanten Ziels des Baugesetzbuches sind bereits bei den Vorgaben zur Bebauungsdichte dazu geeignete verbindliche Festlegungen notwendig.

Der Verweis, „Festsetzungen zur Energieversorgung werden nicht getroffen“ „die Gemeinde sieht keine Notwendigkeit“ kann daher keine zureichende Abwägung darstellen. Warum für diese Belange angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes durch dringend nötiges umfassendes Energiesparen und höhere Energieeffizienz keine Notwendigkeit bestehen sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und angesichts der Herausforderungen von Klimaschutz und „Energiewende“ akzeptabel, wenn sogar diese Erfordernisse nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung sind.

Es wird daher ausdrücklich um Berücksichtigung / Abwägung dieser Punkte gebeten.

Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werdendurch Einbeziehungs- Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.

Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,

Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.

Der Verweis, dass es „in der Eigenverantwortung der Bauherren liegt, die für sie günstigste Lösung zu wählen“ entbindet die Gemeinde nicht von Ihrer Aufgabe, das sie entsprechend des§ 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die aufgeführten umweltbezogenen Belange sicherzustellen; die ökologische Qualität neuer Baugebiete soll sich an die aus heutiger Sicht für die Zukunft zu stellenden Anforderungen orientieren und nicht an früheren Versäumnissen, früher nicht berücksichtigten ökologischen Erfordernissen oder unzureichenden gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken – unterlassene Möglichkeiten wirken sich dabei negativ und schädlich

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.

D6 EW Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.

Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des§ 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

Für kommunale Liegenschaften müssen Niedrigstenergiestandards bei Neubauten im Rahmen der öffentlichen Vorbildfunktion umgesetzt werden.

Für den privaten Bereich ist eine Einflussnahme der Gemein­de nötig, wo immer diese auch möglich ist, also auch über die Vorgaben in der Bauleitplanung.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.

Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich

In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom      bisher

nur als Hinweis aufgenommen.

Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche , ggf. vertragliche, Festlegung beantragt.

D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).  

D5-9 EW Die Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht abhängig von der Zahl der geplanten Gebäude. Die Behauptung der Nicht-Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht begründet und stellt daher keine ausreichende gemeindliche  Abwägungsentscheidung dar.

Ein Ausschluss ist vielmehr entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB dringend erforderlich, da beheizbare Anbauten wie Wintergärten einen klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch verursachen. Der Verweis auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum von Bauherren kann die Erfordernis einer Vorgabe entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB nicht entkräften. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie) – warum für eine Regelung der Gemeinde keine „gesetzliche Ermächtigung“ bestehen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D11EW

In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom      bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist eine gebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung  erneuerbarer Energie.

D12EW

In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom      bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.

Der Beschluss, dass die Hinweise „an den Bauherrn weitergegeben werden“, wird begrüsst, allerdings ist hier eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB durch die Gemeinde erforderlich.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich

D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.

D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.

D20-30 EW Warum dies im Bebauungsplan nicht geregelt werden soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist.

Warum dies im Bebauungsplan nicht geregelt werden soll, / „ausserhalb des Regelungsbereichs der Einbeziehungssatzung“ sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist und zu den aktuell wichtigsten energiewirtschaftlichen und –politischen Erfordernissen gehört. Es wird daher nochmals um Berücksichtigung dieser Anregungen gebeten.

 

Warum dies nicht Regelungsgehalt des Bebauungsplans sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, denn bei

 

D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

D50 EW Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; die Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen vermindert das über die Biomüllabfuhr zu entsorgende Abfallaufkommen und spart somit Transport- und Energieaufwand für die entsorgungspflichtige Körperschaft (ZAW), andererseits den Zukauf von Tort und Düngemitteln , deren Herstellung ebenfalls mit schädlichen Auswirkungen auf Natur und Umwelt verbunden ist.

Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig

Warum für eine solche Regelung somit den Regelungsgehalt eines Bebauungsplans ubersteigen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

D51-53 EW

Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen

                                          

Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen: Die vorrangige Ausschreibung von Recyclingmaterial kann nicht mit Hinweis auf ein „befürchtetes Fehlen geeigneten Recyclingmaterials“ unterlassen werden. Für den Fall wirklich nachweislich temporären Fehlens geeigneten Recyclingmaterials kann alternativ Primärbaustoff ausgeschrieben werden, dessen Einsatz aber nur für diesen Fall des Fehlens geeigneten Recyclingmaterials den Zuschlag erhalten dürfte.

Dies sollte durch die Gemeinde zugesichert werden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; warum für eine solche Regelung somit den Regelungsgehalt eines Bebauungsplans ubersteigen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.

G. Verfahren:

 

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung