Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Baumgarten II Flächennutzungs-/ Landschaftsplan Deckblatt 13
I.
I.0 für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes Stellung:
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines
A.0 Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes in die neuen Entwurfsunterlagen!
A17 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind
...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen, Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des
lnnern vom 28.10.02, Gz |IB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehaiten werden.
Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die
zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine
„möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen
demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den
Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.
Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen
mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense
Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend
bzw. ausreichend eingeschränkt.
Laut Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern der Bayerischen Staatsregierung (Kabinettsbeschluss vom 01.04.08) ist die
Minimierung der Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich. Dies
soll vorrangig durch Nutzung vorhandener Potentiale in den Siedlungsgebieten (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und
Ieerstehende Bausubstanz) und flächensparender Siedlungs- und Erschliessungsformen erfolgen.
Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar,
wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen,
strassenbegleitende Fusswege ...) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse - ob überbaut oder nicht - unvertretbar mit ansteigen
Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.
Auch lässt sich der wärmeenergiebedarf der Gebäude bei einem verdichteten Bebauungskonzept zumindest mit aneinandergebauten
Reihen- und Doppelhäusern durch eine reduziene Aussen-/Fassadenfläche reduzieren.
Auch die Vorgaben zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr, 7 Buchstabe f BauGB - s. auch D5 -
erfordern daher eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei
Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhaus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben.
Daneben wird den Zielvorgaben zur FIächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung
getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten lndividualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs›, Gelegerıheits- und
Freizeitverkehrs ausreichend attraktive OPNV-Angebote für den Ort / das Baugebiet bestehen oder geschaffen werden.
Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger
Flächenversiegelung.
Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und -fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch
verursachte Frühımotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.
Erforderlich ist daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept mit einer
ausreichend attraktiven OPNV-Anbindung.
Wenn heutzutage Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, sind Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete akzeptabel.
Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise erforderlich.
Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gerade auch mittels des Instrumentariums der Bauleitplanung und auf deren Ebene wirksam gegengesteuert werden, damit die Aussagen bzw. Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung zur „möglichst geringen Versiegelung von Freiflächen“ nicht zu reinen Lippenbekanntnissen verkommen. Dazu gehört in Bezug auf das in Frage stehende Baugebiet / Vorhaben die Umsetzung und Sicherstellung der genannten Erfordernisse
Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die Nutzungskonzepte als verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auf die Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen auszurichten. Nutzungskonzepte, die diesen Anforderungen nicht genügen, können nicht als vertretbar im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB angesehen werden, wonach in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ ist.
Die Ablehnung mit der Begründung „Eine verbindliche Vorgabe einer mindestens zweigeschossigen Bebauung oder ein Ausschluss von Einfamilienhäusern … solle nicht erfolgen, da der Markt Schwarzach im ländlichen Raum für diese Bauformen keine Interessenten erwartet“ vermag die og. übergeordneten Erfordernisse nicht zu widerlegen, den bisher in Teilen unserer Gesellschaft überzogenen ökologischen Fussabdruck, der sich in keinster Weise auf alle menschlichen Erdenbewohner übertragen liesse, ausdrücklich auch im Bereich Bauleitplanung / Wohnen bei allen Neubauvorhaben deutlich zu verringern. Eine Fortführung des überzogenen ökologischen Fussabdrucks ist nicht vertretbar, eine Abwandlung der bisher gepflegten Vorstellungen, wie sie dem zitierten Beschlussbuchauszug innewohnen, ist nicht nur nicht vertretbar, sondern zur globalen wie auch innernationalen Verteilungsgerechtigkeit, zur Energiewende und zum Flächen-, Boden-, Ressourcen- und Klimaschutz sowie zum Erhalt der Biodiversität zwingend erforderlich.
Zur Vertiefung der Thematik des überzogenen Lebensstils bzw. des überzogenen ökologischen Fussabdrucks und der notwendigen „grossen Transformation“ darf auf den Beitrag aus N&U „Neue Wege gehen“ in Dateianlage verwiesen werden. Angesichts der bedenklichen / bedrohlichen globalen Entwicklung / Tendenzen sind Vorhaben und Aktivitäten auf allen gesellschaftlichen und politischen Ebenen bis „hinunter“ zur gemeindlichen Bauleitplanung vorrangig an den Erfordernissen eines nachhaltig sozialen und ökologischen Lebensstils auszurichten.
Wenn bisher – in den letzten Jahrzehnten – gepflegte Vorstellungen des Siedlungswesens mit diesen Erfordernissen nicht vereinbar sind, ist nicht ein Abrücken von diesen objektiven Erfordernissen, sondern eine Abkehr von diesen nicht weiter zu vertretenden überkommenen Vorstellungen geboten. Insofern gilt es, auf ein verdichtetes Bebauungskonzept in auch im dörflichen Siedlungsumfeld hinzuwirken.
A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger
Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§
la Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich
festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst
flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung/Vorgabe ist daher erforderlich.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe für erforderlich.
Die Festsetzung einer wasserdurchlässigen Bauweise allein vermindert nicht die überbaubare Fläche. Um dem Erfordernis der Flächenschonung bestmöglich gerecht zu werden, ist die planliche oder textliche Festsetzung einer zulässigen Höchstlänge erforderlich.
A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung
aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf
Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe für erforderlich.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung
B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend
dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schaderısvermeidung sowie der
Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies
erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend
dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch
energie) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Der Hinweis alleine stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
B31 P Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes in die neuen Entwurfsunterlagen!
B33 Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes in die neuen Entwurfsunterlagen!
C. Wasserhaushalt
Dazu relevant auch die obenstehend abgehandelten Punkte AU B31, B32, B33
C 32 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für
Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die
Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB;
Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende
Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit des Vorhabens / der Bebauung. Denn die Summation vieler
kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie derjüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe
Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss - und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer
Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die
Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingenddazu.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Der Hinweis alleine stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
C 37 Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte
Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung
erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung
Der Verweis, „weitergehende Festsetzungen zur Energieversorgung sollen aber nicht erfolgen“ kann daher keine zureichende Abwägung darstellen. Warum für diese Belange angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes durch dringend nötiges umfassendes Energiesparen und höhere Energieeffizienz keine Notwendigkeit bestehen sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und angesichts der Herausforderungen von Klimaschutz und „Energiewende“ akzeptabel, wenn sogar diese Erfordernisse nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung sind.
Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden durch Einbeziehungs- Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.
Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,
Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.
Es wird daher ausdrücklich um Berücksichtigung / Abwägung dieser Punkte gebeten.
D5 Die Vorgaben zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB erfordern eine
kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum lnnenvolumen Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhaus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben. Zumindest soll auch daher für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Doppelhaus- oder Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + l) vorgesehen und festgelegt werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieses ökologierelevanten Ziels des Baugesetzbuches sind bereits bei den Vorgaben zur Bebauungsdichte dazu geeignete verbindliche Festlegungen notwendig.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.
Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.
Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.
D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Erıergieverschwendung und zu deren effizienten
Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender
Wärmeschutzverglasung integriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs.6 Nr. 7f BauGB
insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.
Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht. Da beheizbare Anbauten wie Wintergärten mit einem klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch verbunden sind, ist ein Ausschluss entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB erforderlich.
D10 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende
Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgung vollständig durch thermische
Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet LS. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei
der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie
getroffen werden müssen.
Gerade die PhotovoItaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist eine gebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung
erneuerbarer Energie.
Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.
D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.
D28 Der Einsatz von Heizöl zwecken muss aus Gründen des vorsorgenden Wasserschutz in der Schutzzone lll des
Wasserschutzgebietes zwingend verbindlich ausgeschlossen werden.
D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und
das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt
die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.
D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen
Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6
Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
D50 EW Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; die Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen vermindert das über die Biomüllabfuhr zu entsorgende Abfallaufkommen und spart somit Transport- und Energieaufwand für die entsorgungspflichtige Körperschaft (ZAW), andererseits den Zukauf von Tort und Düngemitteln , deren Herstellung ebenfalls mit schädlichen Auswirkungen auf Natur und Umwelt verbunden ist.
Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim
Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei
Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende
Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG, Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den
Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung
wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist
bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt
formuliert werden: Die Venwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter
beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen: Die vorrangige Ausschreibung von Recyclingmaterial kann nicht mit Hinweis auf ein „befürchtetes Fehlen geeigneten Recyclingmaterials“ unterlassen werden. Für den Fall wirklich nachweislich temporären Fehlens geeigneten Recyclingmaterials kann alternativ Primärbaustoff ausgeschrieben werden, dessen Einsatz aber nur für diesen Fall des Fehlens geeigneten Recyclingmaterials den Zuschlag erhalten dürfte.
E. Verkehr
EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Der Verweis, dass „eine weitere Verdichtung auch im Interesse des Marktes Schwarzach liegt“, stellt keinerlei den rechtlichen und verkehrspolitischen Erfordernissen genügende Abwägung dar. Der Markt Schwarzach muss vielmehr dazu proaktiv beim Landkreis Straubing-Bogen / Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden und die aufgezeigten Massnahmen einfordern.
EBA00 Das ÖNPV-Angebot muss aus Anlass der Einwohnermehrung entsprechend den Ausführungen unter A,17 verdichtet werden.
EBA02 Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der
Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen
Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein
verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu
nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten lndividualverkehr kommt.
EBA10 Eine ausreichende ÖPNV-Erschliessung des Bayerwaldes im nördlichen Landkreis Straubing-Bogen und des Marktes
Schwarzach mit seinen überörtlichen Einrichtungen und Funktionen erfordert an allen Wochentagen, aiso auch an Samstagen und
Sonntagen eine verdichtete Busbedienung möglichst in einem Taktfahrplan mindestens auf der Achse
(Straubing ) Bogen ¬ Schwarzach - Sankt Englmar – Viechtach
damit dortige Bewohner sowohl die Einkaufs-, medizinischen, gastronomischen und touristischen Angebote in Straubing und andererseits
Besucher und Bewohner Straubings die touristischen Angebote des Bayerwaldes im nördlichen Landkreis Straubing-Bogen wahrnehmen
können.
EBA12 Zusätzliche Buskurse aus den Richtungen Konzell bzw. Schwarzach › Sankt Englmar- Viechtach könnten sich somit auf
Anschlüsse an die Gäubodenbahn in Bogen nach Straubing beschränken, was andererseits wieder der Gäubodenbahn als wichtiger
Schienenverbindung im Landkreis Straubing-Bogen zusätzliche Fahrgäste einbringen und diese stärken könnte.
EBA 50 Auch das als „Volksfestgeschenk“ von Herrn MdB a.D. Hinsken angekündigte E-Bus-Shuttle-Projekt Projekt zwischen Straubing
und Viechtach soll zu einem entscheidenden Beitrag zu dieser Verdichtung des Regionalbusangebotes genutzt werden.
EBA 66 Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des
Umweltschutzes. der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger
Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten lndividualverkehr zu
Verfügung stehen.
Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche,
soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie
deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.
Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil
des Zuwachses des motorisierten lndividualverkehrs ersetzen kann.
G. Verfahren
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen I Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle