Bebauungs- mit Grünordnungsplan Gewerbegebiet mB "Ost VI" Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 18 / 9
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines
A32 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, sollen dabei vor allem Büro-, Verwaltungs- und Sozialräume im Rahmen einer mehrgeschossigen Bebauung obergeschossig vorgesehen / angeordnet werden, damit die benötigte Grundfläche der Baukörper entsprechend minimiert werden kann.
Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten, da die privatwirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass die Bauleute den Anforderungen der Flächenressourcenschonung gerecht werden, weil gerade im ländlichen Bereich die Baulandpreise noch nicht das Niveau haben, das die Knappheit der nicht nachwachsenden Ressource Boden monetär wiedergäbe und schon aus privatwirtschaftlicher Sicht zum flächensparenden Bauen hinwirken würde. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.
A50 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Das beinhaltet auch, den Flächenbedarf für Parkplätze möglichst gering zu halten.
Zur Verminderung der Belastungen durch den motorisierten Individualverkehrs und die vorrangige Nutzung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger Füsse, Fahrrad, Bus und Bahn, wo immer möglich, soll ein entsprechendes betriebliches ökologisch nachhaltiges Mobilitätsmanagement vertraglich sichergestellt werden.
Ein danach verbleibender unabweisbarer Bedarf an Parkplätzen soll entweder als Tiefgarage unter den oder als Parkdecks über den Gewerbegebäuden angeordnet werden.
Gerade auch bei Parkierflächen ist die bauleitplanungsrechtliche Verpflichtung und ökologische Notwendigkeit zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gegeben; werden, sondern es ist der bauleitplanungsrechtlichen Verpflichtung und ökologischen Notwendigkeit zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gerecht zu werden. Dem ist durch geeignete Vorgaben Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen; bisher enthält der Bebauungsplan dazu keine geeignete Vorgabe bzw. kein dazu geeignetes Instrumentarium.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B11 Mit der Eingriffsbilanzierung und –kompensation, den Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden.
B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Ein Hinweis stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben
Der Verweis, dass die Regenwassernutzung „als sinnvolle Massnahme auf freiwilliger Basis durch die einzelnen Bauwerber jederzeit möglich ist“, ist ein nichtssagender Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit. Er stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und privaten Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
Dem Erfordernis, dass die Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht stammen sollen, wurde im Abwägungsbeschluss laut Beschlussprotokoll nicht entsprochen, es war offensichtlich gar nicht Gegenstand der Abwägung.
Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen, da Erzeugnisse - hier Pflanzen - aus kontrolliert biologischem Anbau zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen (zu keinen pestizidbelasteten und damit Sonderabfällen) führen.
BayAbfG Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,
bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind,
B32 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B52 Pro 200 m² privater Grundstücksfläche – und nicht nur wie in den übersandten Entwurfsunterlagen enthalten je 300 m² - soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zur vorgesehenen Randeingrünung festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
P Durch die Aufnahme des zusätzlichen Pflanzgebotes eines Grossbaumes je 5 Stellplätze wäre dem Rechnung getragen, wenn die Bepflanzung dann tatsächlich in diesem Umfang erfolgt.
B61 Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.
P Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes in die neuen Entwurfsunterlagen!
B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.
Diesem natur-/artenschutzfachlichem Erfordernis ist durch geeignete Vorgaben oder zumindest Vereinbarungen Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen. Entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ergibt sich durchaus ein Regelungsbedarf im Bebauungs- und Grünordnungsplan einer grünordnerischen Festsetzung zur Thematik des Vogelschlages bei grossflächigen Glasfassaden, das dieser eine Bedrohung von Beständen verschiedener Vogelarten und damit der Biodiversität darstellt.
Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B67 Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.
Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine ausreichendeFassadenbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung sowie zu einem verträglicheren optischen Erscheinungsbild der gewerblichen Gebäude und damit des Gewerbegebietes insgesamt und des gesamten Ortsbildes beitragen.
Damit soll auch einem abträglichem ruinenartigen Erscheinungsbild gewerblicher Gebäude nach Aufgabe ihrer Nutzung vorgebeugt werden, wie es leider des öfteren in der Realität vorkommt.
Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.
Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine sachgerechte Dachbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung beitragen.
Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
C. Wasserhaushalt
C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.
Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
D4 Es soll ein kommunales Energiekonzept entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Eignung der Erstellung eines entsprechenden Nahwärmenetzes bzw. die Anbindung an ein solches für dieEnergieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.
Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.
Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.
Für kommunale Liegenschaften müssen Niedrigstenergiestandards bei Neubauten im Rahmen der öffentlichen Vorbildfunktion umgesetzt werden.
Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
D10 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll soweit möglich durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden .Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung erneuerbarer Energie.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D30 Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt dazu kann heruntergeladen werden unter www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie nach Buchst. f die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen: Die vorrangige Ausschreibung von Recyclingmaterial kann nicht mit Hinweis auf ein „befürchtetes Fehlen geeigneten Recyclingmaterials“ unterlassen werden. Für den Fall wirklich nachweislich temporären Fehlens geeigneten Recyclingmaterials kann alternativ Primärbaustoff ausgeschrieben werden, dessen Einsatz aber nur für diesen Fall des Fehlens geeigneten Recyclingmaterials den Zuschlag erhalten dürfte.
Dies sollte durch die Gemeinde zugesichert werden.
E. Verkehr
E1 Zur Verminderung der Belastungen durch den motorisierten Individualverkehrs und die vorrangige Nutzung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger Füsse, Fahrrad, Bus und Bahn, wo immer möglich, soll ein entsprechendes betriebliches ökologisch nachhaltiges Mobilitätsmanagement vertraglich sichergestellt werden.
Die Gemeinde soll dazu proaktiv beim Bauwerber vorstellig werden.
EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):
EBA01 Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (hier v.a. Berufstätige) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen des Berufsverkehrs
Die Gemeinde soll dazu proaktiv beim Landkreis Straubing-Bogen / Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden.
EBA 02Die Ansiedlung von soll zum Anlass einer Verdichtung des Bahn- und Busangebotes mit einer Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der VSL-Linie 19 bzw. 20 genommen werden
EBA02-EBA13 EW Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Gewerbegebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen sowie übermässiger Flächeninanspruchnahme für Stellplätze (s. oben A17) durch den motorisierten Individualverkehr kommt.
Die Gemeinde soll dazu proaktiv beim Landkreis Straubing-Bogen / Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden.
EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)
EBB0 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind.
EBB1 Der Anschluss des Gebietes an Bahn und den ÖPNV soll durch eine möglichst direkte attraktive Verbindung für den umwelt- und sozialverträglichen Fussgänger- und Fahrradverkehr vom und zum Bahnhof möglichst attraktiv gestaltet werden.
Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.
Es ist in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB eine Festsetzung von „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erforderlich; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden
EBB25 Die Errichtung ausreichender überdachter Fahrradabstellanlagen für die Mitarbeiter des ansiedelnden Unternehmens soll in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB soll entsprechend nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden;
Die Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.