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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan B 23 SO Einkaufsmarkt an der Landshuter Straße Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 36 /15

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.        Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense  Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.

Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen mit Einkaufsmärkten an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar,

wenn dafür ein Bedarf ersichtlich und nachgewiesen ist

wenn nachgewiesen ist, dass entsprechende Einkaufsmoglilchkeiten nicht in leerstehenden Gebäuden bzw. auf freien Grundstücksflächen innerhalb zentraler bebauter Ortslagen angesiedelt werden können, die bequem, sicher und komfortabel zu Fuss, mit Fahrrad und ÖPNV erreichbar sind.

und wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert,.

Statt der Ausweisung von grossflächigen Einkaufsmärkten im gemeindlichen Aussenbereich soll der innerstädtische Einzelhandel im gewachsenen Ortskern gestärkt und die Ansiedlung von Nahversorgern dort begünstigt werden.

Auf die in deN Dateianlagen beigefügten Negativ- und Positivbeispiele politischen Handelns zum Thema FLÄCHENFRASS und FLÄCHENSCHUTZ wird dazu ergänzend verwiesen. Sie zeigen exemplarisch die verheerenden Auswirkungen von grossflächigen Einkaufsmärkten, Textildiscountern etc. im gemeindlichen Aussenbereich auf den Einzelhandel in den gewachsenen Ortskernen, die es zu vermeiden gilt.

2.        Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Dass hier für einen grossflächigen Einkaufsmarkt eine nur eingeschossige Bebauung zugelassen und vorgesehen wird, ist mit diesen Verpflichtungen nicht vereinbar.

Die zunehmende Verbreitung von nur eingeschossigen Einkaufsmärkten stellt eine Fehlentwicklung dar, die entscheidend mitverantwortilich ist für die unverantwortlich fortschreitende Flächenversiegelung mit in der Folge verstärkten Hochwasserereignissen.

Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, ist eine mindestens zweigeschossige Bebauung (E + I) erforderlich und dafür die Fläche des Baukörpers um mindestens 40 % zu reduzieren. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf  zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch  erreicht werden,indem das Obergeschoss der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen mit Wohnungen / Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt wird und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird, wie dies in den historischen Stadtkernen früher erfolgte.

Dass dies möglich ist, zeigen verschiedene realisierte Beispiele im In- und Ausland. Es darf hierbei nicht dem rein gewinnorientierten Interesse einschlägiger Bauinteressenten für „Discounter“ nach möglichst „billigen“ Parkierflächen nachgegeben werden, sondern es ist der bauleitplanungsrechtlichen Verpflichtung und ökologischen Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gerecht zu werden.

3.        Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“

Nachdem der Bebauungsplan auch eine Vielzahl von Parkplätzen vorsieht und auch hierdurch ein enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, sollten die Parkplätze entweder als Tiefgarage unter den oder als Parkdecks über den Gewerbegebäuden angeordnet werden.

Gerade auch bei Parkierflächen ist die bauleitplanungsrechtliche Verpflichtung und ökologische Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gegeben.  Dem ist durch geeignete Vorgaben Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen.

4.       Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Zufahrten und Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege / betriebliche Verkehrs- und Abstellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen/Überfahrten über Grünstreifen eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

Gerade auch bei Parkierflächen ist die bauleitplanungsrechtliche Verpflichtung und ökologische Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gegeben.  Dem ist durch geeignete Vorgaben Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen. Dass hier sogar für Fahrgassen im Parkplatzbereich ausdrücklich eine Asphaltoberfläche vorgegeben wird, widerspricht diesen ökologischen Notwendigkeiten und ist in keinster Weise zu akzeptieren, angesichts der in Parkplatzbereichen zu fahrenden niedrigen Geschwindigkeiten mit somit nicht nennenswertem Unterschied bei den ausserhalb des Geländes massgeblichen Schallimmissionen auch nicht unter dem angeführten Aspekt des Lärmschutzes / der Schallimmission.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 

1.        Nachdem der Bebauungsplan laut Feststellung in den Entwurfs-Unterlagen neben „ca. 3000 qm asphaltierter Verkehrsfläche (!) für Wege und Parkplätze“ und 1600 qm für den Einkaufsmarkt mit einer massiven Flächenversiegelung, „durch die alle natürlichen Bodenfunktionen und das Bodenleben verlorengehen,“ vorsieht – dies sogar nur mit einer Randeingrünung, aber ohne jegliche

Parkplatzdurchgrünung - , genügt der bisherige Entwurf dagegen nicht einmal den gesetzlichen und ökologischen Mindestanforderungen.

Das Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG stellt eindeutig das Vermeidungs- und Minimierungsgebot von Eingriffen in der Rangfolge in die oberste Priorität vor jegliche Ausgleichs- oder Ersatzmassnahmen –

§ 15 BNatSchG:  „Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu

unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten

Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen,

gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.“

Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB eine ausreichende Parkplatzdurchgrünung geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können.

Folgenden Erfordernissen wäre bei beabsichtigter Realisierung daher unbedingt Rechnung zu tragen:

2.        Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

3.        Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB eine ausreichende Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine sachgerechte Dachbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung beitragen.

4.        Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB eine ausreichende Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine sachgerechte Dachbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung beitragen.

5.        Zum Einsatz in Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

6.        Bei Gehölzausfällen sind gleichartige und gleichwertige Ersatz-/Ergänzungspflanzungen vorzunehmen.

7.         Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB

P  Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes in die neuen Entwurfsunterlagen!

8.        Auf öffentlichen und privaten Flächen / den gesamten Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

C. Wasserhaushalt 

1.       Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit dem Bau- Vorhabensträger erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

Allein der in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene blosse Hinweis 3.6 der Versickerung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers in Regenwassernutzungsanlagenenthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Sicherstellung der Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende Ergänzung / Festsetzung bzw.privatrechtliche Vereinbarung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

2.       Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

Gerade auch bei Parkierflächen ist die bauleitplanungsrechtliche Verpflichtung und ökologische Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gegeben.  Dem ist durch geeignete Vorgaben Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen. Dass hier sogar für Fahrgassen im Parkplatzbereich ausdrücklich eine Asphaltoberfläche vorgegeben wird, widerspricht diesen ökologischen Notwendigkeiten und ist in keinster Weise zu akzeptieren, angesichts der in Parkplatzbereichen zu fahrenden niedrigen Geschwindigkeiten mit somit nicht nennenswertem Unterschied bei den ausserhalb des Geländes massgeblichen Schallimmissionen auch nicht unter dem angeführten Aspekt des Lärmschutzes / der Schallimmission.

3.       Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.       Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen.

Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche , ggf. vertragliche, Festlegung beantragt.

2.       Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich. 

3.       Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

4.        Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

5.       Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen und der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt dazu kann  heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.

P  Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes in die neuen Entwurfsunterlagen!

6.       Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

E. Verkehr

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV): 

1.       Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und aus Anlass der bei der Neuansieclung eines Einkaufsmarkt zu erwartenden Verkehrsmehrung entsprechend den Ausführungen unter A.1 verdichtet werden.

Die Darstellung im Bebauungsplan ist entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich:

2.       Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen (dies muss auch Einkaufsbereiche inkludieren) mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“.

Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Gewerbegebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen sowie übermässiger Flächeninanspruchnahme für Stellplätze (s. oben A1-3) durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

BayÖPNVG

Art. 2

Ziele

(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Einkaufspublikum). 

E.2 Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) 

1.      Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind.

2.      Die bequeme sichere und komfortable Erreichbarkeit des Einkaufsmarktes zu Fuss und per Fahrrad müsste – auch durch entsprechenden Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur gewährleistet werden.

Die Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind.

3.      Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und  Radwege sollten getrennte Gehwege und Fahrrad- bzw. Angebotsstreifen angelegt und ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinausens leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen. 

4.      Wegen / bei Unterschreitung der Radwegebenutzungspflicht Mindestmaße, die eine Radwegebenutzungspflicht zulassen, soll an Stelle einer Radwegebenutzungspflicht eine Beschilderung als Gehweg (Zeichen 241) mit Zusatzschild „Radfahrer frei“ festgesetzt werden. 

5.      Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

Dies stellt eine Standard-Anforderung für eine ausreichende Sicherheit des Radverkehrs dar und soll in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

6.       An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

Dies stellt eine Standard-Anforderung für eine ausreichende Bequemlichkeit und Sicherheit des Radverkehrs dar und soll in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

7.      Die Errichtung ausreichender überdachter Fahrradabstellanlagen für die Kunden des Einkaufsmarktes soll in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB soll entsprechend  nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden;

F. Verfahren: 

1.       Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

 

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender

Änderung des Bebauungsplanes B1 "Zwischen der Landshuter Straße und der Bahnlinie durch Deckblatt 16

1. Der Änderung für den geplanten Bereich kann nur zugestimmt werden,
wenn insgesamt bei Umfang und Qualität der bereits festgesetzten/vorhandenen Grünflächen keine Verschlechterung/Verringerung eintritt und  der Änderung auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird: Der Nachweis des mindestens summarisch flächenmässig gleichbleibenden Umfangs der Grünflächen ist dabei explizit und nachvollziehbar im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens zu führen, bevor die Änderung Rechtskraft erlangt.

2. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

3. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 45 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.
Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier  soll bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar, unterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.


Mit freundlichen Grüssen


Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender