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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan "Bayerwald Familienpark"

 

Vollzug BayNatSchG u. Verordnung LSG Bayerischer Wald- Verkleinerung LSG im Bereich Gem. Neukirchen


der Verkleinerung LSG im Bereich Gem. Neukirchen kann aus den in der untenstehenden zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplan von uns abgegebenen Stellungnahme aufgeführten Gründen jedenfalls derzeit nicht zugestimmt werden.

Dies auch deshalb, weil immer noch keine endgültigen Ergebnisse der notwendigen speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP), Vorliegen. Es wird gebeten, diese nach Vorliegen den zu beteiligenden Stellen zukommen zu lassen, ebenso die Ergebnisse des vereinfachten Raumordnungsverfahrens.

Dazu ist auch zu berücksichtigen, dass entgegen der Darstellung in der Vorhabensbeschreibung (4.1) keine „gute überregionale Verkehrsanbindung“ besteht, wenn man nicht von vornherein die auch gesetzlich gebotenen Anforderungen für die Anbindung mit dem Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) (s. Punkt E.1 unserer Stellungnahme) unter den Tisch fallen lässt.

Desweiteren ist die Anerkennung eines „hohen Anerkennungsfaktors“ allein für den vorgeschlagenen Waldumbau im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs- / Ausgleichsregelung ist eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfes zumindest nicht ohne genaue Herleitung / Begründung nicht nachvollziehbar.

Nach alledem kann derzeit einer Verkleinerung LSG nicht zugestimmt werden, auch eine Entscheidung hierüber wäre derzeit ohne Vorliegen der kompletten Ergebnisse der speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) und der Einarbeitung der erwähnten Erfordernisse zur ÖPNV- Anbindung in keiner Weise sachgerecht zu treffen und muss daher bis zu deren Vorliegen und kompletter Übersendung an die zu beteiligenden Stellen mit einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme unterbleiben.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 12


A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung:

1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Die weitere Verbauung von Natur- und naturnahen Flächen mit grossflächigen Freizeitparks ist – auch angesichts des schon vorhandenen Bestandes solcher Anlagen im näheren und mittleren Umfeld - sehr kritisch zu sehen. Die zunehmende Konkurrenz und Übersättigung mit solchen Freizeiteinrichtungen wird künftig auch das Problem von nicht mehr rentablen, dann leerstehenden und in der Landschaft verkommenden Freizeitparks in sich bergen.

Die Anlagen führen, nachdem diese meistens an Ortsrändern bzw. abseits von Ortslagen und daher ohne zureichende ÖPNV-Anbindung gelegen sind, wie im vorlegenden Fall, zu einem signifikant erhöhtem Aufkommen motorisierten Individualverkehrs.
Den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG würde nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Freizeitverkehr ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für den Freizeitpark geschaffen würden.

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit wiederum zu unnötiger Flächenversiegelung.

Für eine Ausweisung wäre neben einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auch folgenden Anforderungen vollinhaltlich Rechnung zu tragen:

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:


1. Für die Zulässigkeit des Vorhabens sowie der Verkleinerung des LSG müsste

a) nach Vorliegen und Beurteilung der – noch vorzulegenden – endgültigen Ergebnisse der notwendigen speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP),  in die auch die uns von privater Seite gemeldeten Beobachtungen einfliessen müssen, dass im Vorgabensgebiet Feuersalamander angesiedelt sind, müsste nachgewiesen werden, dass den naturschutzrechtlichen und ökologischen Vorgaben auch bezüglich der rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernisse vollumfänglich Rechnung getragen wird
und
b) die Zustimmung zum Vorhaben  seitens der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegen
und
c) ein flächenmässiger Ausgleich in Form des LSG an anderer geeigneter Stelle erfolgen
sowie
den folgenden Anforderungen zur Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung umfassend Rechnung getragen werden:

2. Je 5 Stellplätze müsste zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

Ergänzung 08.05.13
3. Für den Fall der Nutzungseinstellung wäre zur Vermeidung eventuell leerstehender und in der Landschaft verkommender baulicher Einrichtung von Freizeitparks eine Rückbauverpflichtung vorzusehen und diese mit Hinterlegungsverpflichtung einer Sicherheitsleistung zu belegen.

C. Wasserhaushalt:

1. Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in einen  guten Zustand i. S.d.  WRRL versetzt werden. Entsprechend WRRL Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a/ii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

2. Die Vorgaben des Gewässerentwicklungsplanes sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

3.  Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung (wie bisher zwar in der Begründung der Entwurfsunterlagen enthalten, aber nicht in der Festsetzung 17, sondern nur als Empfehlung 6) mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Die in der Begründung enthaltene Aussage „ „Unverschmutzt anfallendes Niederschlagswasser wird in der Freizeitanlage in unterirdischen Zisternen gesammelt und ...  verwendet“ ist solange unrichtig, wie diese Nutzung nicht verbindlich sichergestellt ist. Als Massnahme zur Eingriffsminimierung kann dies ohne verbindliche Vorgabe / Sicherstellung serioserweise nicht angeführt und auch nicht angerechnet werden, wie dies aber leider unter 4.3.1.3 E10 erfolgt (!?) und den dort angesetzen Kompensationsfaktor niedriger ausfallen lässt. Dies ist nicht akzeptabel.

4. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1. Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

2. Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgung vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

3.  Für Dachflächen der betrieblich notwendigen Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlage vorgegeben werden.

4. Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden.  

E. Verkehr / Lärmschutz

E. 0 Lärmschutz

Den Anforderungen für den Lärmschutz der Angrenzer ist umfassend Rechnung zu tragen  

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

1. Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und aus Anlass der zu erwartenden Verkehrsmehrung entsprechend den Ausführungen unter A.verdichtet werden.

2. ÖPNV ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen (Art. 2 Abs. 1 BayÖPNVG). Bei der … Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die … Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben (Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG).

3. Nach den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP; B V Nachhaltige technische Infrastruktur /  Verkehr) ist die Verlagerung eines größtmöglichen Anteils des Verkehrszuwachs auf öffentliche Verkehrsmittel anzustreben. Dem quantitativen und insbesondere qualitativen Ausbau des ÖPNV kommt zu diesem Zweck besondere Bedeutung zu. In den Verdichtungsräumen und in stark frequentierten Tourismusgebieten soll der ÖPNV als Alternative zum motorisierten
Individualverkehr vorrangig ausgebaut und gefördert werden. Im ländlichen Raum soll die Flächenbedienung durch den ÖPNV stabilisiert und die Bedienungsqualität weiter verbessert werden. ... Der ÖPNV soll unter Nutzung integrierter
Verkehrsnetze und Taktfahrpläne organisiert werden.

4. Diese Vorgaben fehlen bisher in „2.0 Fachliche Ziele und Programme“ und sollen dort aufgenommen werden.

5. Den diesbezüglichen Anforderungen des BayÖPNVG und des LEP.trägt der Bebauungsplanentwurf bisher nicht Rechnung; der Feststellung „eine direkte Anbindung der Freizeitanlage an den öffentlichen Personennahverkehr ist derzeit nicht vorhanden“, wäre mit derselben wirkungslosen Aussagekraft wohl einfach entgegenzusetzen „Parkplätze derzeit nicht vorhanden“.  Diesen  Anforderungen einer Anbindung der Freizeitanlage an den ÖPNV ist aber Rechnung zu tragen, dabei ergeben sich auch im Hinblick auf die Verringerung des Flächenbedarfs für die vorgesehene Zahl der Parkplätze, bei denen schon von „eventuell erforderlichen Erhöhungen der Stellplatzkapazitäten“ geschrieben wird (s. a. Abschnitt A), die folgenden vordringlichen konkreten Forderungen:

6. Die Sicherstellung des ÖPNV-Anschlusses muss -  im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Familien, Kinder, Jugendliche) auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien - zumindest bestehen in der Einrichtung

a.  entsprechender zusätzlicher Busverbindungen mindestens aus Richtung Straubing und Bogen nicht nur auf der sehr umwegig geführten VSL-Linie 14 Neukirchen-Perasdorf-Windberg-Bogen-Straubing, sondern

b.  ebenso mit einer gestraffteren Linienführung ähnlich der früheren Linie Neukirchen-Hunderdorf-Bogen

c. Bezugspunkte des Goldsteig-Premium-Wanderweges im Bayerischen Wald sollten hierin möglichst einbezogen werden.

F. Verfahren:

1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass für die Zulässigkeit des Vorhabens die unter B 1. genannten Anforderungen als zwingende Voraussetzungen anzusehen sind.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender