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Pressemitteilungen 2019

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BBPl GOP 220 GE Lerchenhaid

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf mehrere Klimaklagen hin das Schicksal und die Überlebensfähigkeit nachfolgender Generationen mithin den Schutz und Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen generell und schlechthin weitaus stärker gewichtet hat, ergibt sich hieraus in geradezu erdrückend klarer logisch-konsistenter Rechtslage, dass weitaus gesteigerte stringente durch mit verbindlichen Vorgaben per Festsetzungen oder durch städtebauliche Verträge rechtlich sichergestellten ökologierelevanten Anforderungen zu genügen ist.

In Zeiten des galoppierend-rasant voranschreitenden Klimawandels, eines dramatischen Artensterbens infolge und der sowie der rasant voran fortschreitenden Zerstörung der Biodiversität als unser aller natürlicher Lebensgrundlagen durch viel zu hohen Flächenverbrauch kann nur noch der Ansiedlung von biodiversitäts- und klimaschutzdienlichen Infrastrukturen, Branchen bzw. Betrieben in nachhaltigen Zukunftsbranchen und Technologien von relativer Umweltverträglichkeit zugestimmt werden.

Dies auch nur, wenn im Bebauungs- und Grünordnungsplan allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen durch rechtliche Sicherstellung mit verbindlichen Vorgaben per Festsetzungen oder durch städtebauliche Verträge Rechnung getragen wird, insbesondere den folgenden Anforderungen:

 

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

A36 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

 

Die Ausweisung kann nur akzeptiert werden, wenn

 

    1. im Sinne einer Gewerbeflächenbevorratung auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren bezogen auf zentrumsfernere Standorte – mit Ausnahme schon erschlossener der brachliegender Flächen – verzichtet wird

 

    1. und seitens der Stadt bei An- oder Umsiedlungswünschen im Rahmen eines flächenschonenden Gewerbeflächenmanagements aktiv auf Nutzung der schon erschlossenen oder brachliegender Flächen hingewirkt wird

 

    1. und das geplante Gewerbegebiet Betrieben des produzierenden Gewerbes und Grosshandelsbetrieben in nachhaltigen Zukunftsbranchen bzw. biodiversitäts- und klimaschutzdienlicher Branchen vorbehalten bleibt und die Ansiedlung von grossflächigen Einzelhandelsbetrieben wie Getränke-, Lebensmittel- und Bekleidungs-Discountern oder Garten- und- Baumärkten dagegen unterbleiben, da das Stadtgebiet mit solchen ohnehin hinlänglich überfrachtet ist.
    1. und unnötiger Flächenversiegelung weitestmöglich entgegengewirkt wird. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, im GE eine mindestens dreigeschossige Bebauung vorzusehen, wobei Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume oder auch Betriebsleiterwohnungen, die nicht notwendigerweise auszuschliessen sind, weitgehend in den Obergeschossen angeordnet werden sollen. Die Nutzung ebenerdiger Flächen soll den hierfür zwingend erforderlichen Zwecken (Produktion, Lagerung…) vorbehalten bleiben.

C 20 (s.a.A51) Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll nicht nur für Stellplätze, sondern auch für Zufahrten / Fahrgassen für Zufahrten und Stellplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege / betriebliche Verkehrs-  Lager- und Abstellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen/Überfahrten über Grünstreifen/Wendeplatten zumindest in deren wenig befahrenen Bereichen  eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Schon Anfang 2017 hatte der BUND ein stadtgebietumfassendes Konzept für Schutz, Erhalt und Neuanlage von Grünflächen - Grüner Ring beantragt.

Dieser Grüne Ring soll westlich des geplanten Gewerbegebietes Lerchenhaid auf gesamter Länge der Lerchenhaider Strasse von der Geiselhöringer Strasse bis zur Kagerser Hauptstrasse (SR 10)  durchgezogen werden sowie bahnparallel nördlich der Bahnlinie und entlang der Regensburger Strasse durch das Gewerbegebiet zur zukünftigen Neubebauung „Am Stadtpark“ Ausläufer erhalten.

B62 Je 8 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

B52 Pro angefangener 500 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 70 % der gesamten Gebietsgrenze zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

B 25 Zum Einsatz in Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie von Mooren als natürliche CO2-Speicher anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls unzulässig“.

Der in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltene Passus

„Auf den Einsatz von Streusalz, chemischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie torfhal-
tige Produkte soll verzichtet werden“

reicht zur Sicherstellung der gebotenen Schutzwirkung auf die Naturgüter Wasser und Boden nicht aus.

Die rechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses wurde vom BayStMU schon 1991 bestätigt.

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Wild- und Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

B65 Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll. folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

Dass extensiv begrünte Flachdächer zur positiven Förderung des Stadtklimas festgesetzt werden sollen, wird begrüsst. Alle geeigneten Fassaden- und Dachflächen sollen dabei aber prioritär für die Solarenergie genutzt werden.

B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.

 

C. Wasserhaushalt

C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser im GE soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

C 26 Für Fahrzeugwaschanlagen soll vorrangig Regen- oder über eine Brauchwasserrückgewinnung Brauchwasser Verwendung finden mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

Dass in Zeiten des galoppierend-rasant voranschreitenden Klimawandels mit bedrohlicher Wasserknappheit „für anfallendes Dachflächenwasser die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen z.B. zur Freiflächenbewässerung und / oder Toilettenspülungnur empfohlen werden soll, ist nicht akzeptabel.

Dies muss verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

Dass die Energieversorgung des Gebäudes primär mittels Solarenergie und Energieträgern aus nachwachsenden Rohstoffen schadstoffarm sicherzustellen nur empfohlen werden sollen, ist in Zeiten des galoppierend-rasant voranschreitenden Klimawandels nicht akzeptabel.

Vielmehr sind alle Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB zur energiesparendsten und energieeffizientesten Bauweise und Energieversorgung auszuschöpfen.

D3 Es soll ein kommunales stadtteilbezogenes Energiekon­zept nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Eignung der Erstellung eines entsprechenden Nahwärmenetzes bzw. die Anbindung an ein solches für dieEnergieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt werden.

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

Dass in Zeiten des galoppierend-rasant voranschreitenden Klimawandels nur empfohlen werden soll „auf die Verwendung umweltschonender Baustoffe, z. B. auch Materialien aus
dem Baustoffrecycling zu achten“ sicherzustellen, ist nicht akzeptabel.

Dies muss verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen oder ist durch städtebauliche Verträge oder sonstige geeignete Massnahmen zu sichern.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung sowie zur Erreichung der Klimaschutzziele eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

Dies gilt für alle beheizbaren Gebäude.

Dies muss verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen oder ist durch städtebauliche Verträge oder sonstige geeignete Massnahmen zu sichern.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen:

§ 9 Inhalt des Bebauungsplans

23.   (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

Gebiete, in denen

a)   zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,

b)   bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen

Dies hätte längst standardmäßig in den Bauleitplänen festgesetzt werden müssen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung bzw. -Speicherungist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 11) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB auf die energieeffizienteste Art und Weisedurch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Die hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw.  nachgewiesen durch ein kommunales Energiekon­zept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestellt werden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunfts­szenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt wer­den, erfolgen.

D30 Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik und Solarthermie)einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

Dass in Zeiten des galoppierend-rasant voranschreitenden Klimawandels nur empfohlen werden soll, „entsprechende Maßnahmen zu prüfen und zu berücksichtigen, z.B. sollten die Dachlasten für eine zusätzliche Aufnahme von Fotovoltaik-Modulen ausgelegt werden, um ggf. eine Nachrüstung jederzeit vornehmen zu können“ sicherzustellen, ist nicht akzeptabel.

Dies muss verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen oder ist durch städtebauliche Verträge oder sonstige geeignete Massnahmen zu sichern.

 

E. Verkehr / Lärmschutz

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und sichergestellt und aus Anlass der zu erwartenden Beschäftigten- und Kundenmehrung an der Regensburger Strasse und des daher zu erwartenden höheren des Verkehrsaufkommens entsprechend verdichtet werden. Die Darstellung im Bebauungsplan ist entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich.

Den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für das Baugebiet (sowohl GE wie WA)  bestehen oder geschaffen werden.

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.Neue Gewerbegebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.

Erforderlich ist daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem ist heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Gewerbegebieten und Mehrung der Beschäftigten- und Kundenzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt für den Bereich an der Regensburger Strasse inclusive des Baugebietes Am Stadtpark und des Gewerbegebiets Lerchenhaid sowie des Tiergartens erforderlich.

Nachdem der Tiergarten Straubing als regional bedeutsames Ausflugsziel mit über 250000 Besuchern im Jahr eine für den Ausflugsverkehr ausreichende Anbindung an den Bahnhof braucht, könnte dies mit Synergieeffekt für die Stadt Straubing und die Landkreis- Gemeinden Atting und Rain gleichzeitig über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 geschehen.

Gerade für eine zentrale aufkommensstarke Einrichtung wie den Tiergarten Straubing sowie künftige grosse Gewerbe- und Wohngebiete wie „An der Frauenbrünnlstrasse“ und „Am Stadtpark“ stellt das AST und eine „Sonderabfahrtsstelle im AST-Fahrplan“, wofür eine Voranmeldung gewünschter Fahrten erforderlich ist und das daher nicht die Flexibilität des regulären Linienverkehrs bietet, keine adäquate und gleichwertig verfügbare Anbindung dar.

Dazu braucht es eine angebotsorientierte Verdichtung des Fahrplanangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 im Halbstundentakt mit proaktiv-offensiv-engagierter Bewerbung des Angebots schon in den jeweiligen Herkunftsregionen der Besucher.

EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

EBB1 Die Durchgängigkeit der Radfahrschutzstreifen muss auf jeden Fall auch im Falle des geplanten Änderung des Knotenpunkts Regensburger Straße / B8 Anschluss Tiergarten im Einmündungsbereich aufrechterhalten werden.

Die Durchgängigkeit der Radfahrschutzstreifen darf nicht wegen Flächen für eine überbreite Spur des Zufahrtsastes vom künftigen Gewerbegebiet beschnitten werden.

Nachdem ein Rückbau dieser Kreuzung auch unter Berücksichtigung der künftig steigenden Verkehrsbelastungen möglich ist und dadurch das Geschwindigkeitsniveau gesenkt und ggf. zusätzliche Flächen für Querungshilfen für die Radfahrer zum Gewerbegebiet geschaffen werden könnten, soll dies mit zusätzlichen Flächen für Querungshilfen für die Radfahrer zum Gewerbegebiet so geschehen.

Zur besseren, bequemeren, umwegfreien Erreichbarkeit des Stadtzentrums vom Fahrradweg aus Richtung Westen (Regensburg/Atting) ist im Rahmen der Realisierung des Baugebietes Am Stadtpark sowie des geplanten zukünftigen Gewerbegebiets Lerchenhaid die Schaffung einer Radwegeverbindung von der B8-Abfahrtsschleife Tiergarten ab der Einmündung des südlichen Parallel-/Anwandweges bis zur  Regensburger Strasse  und direkt in dieses Gewerbegebiet und bahnparallel zum Wohngebiet „Am Stadtpark“ erforderlich.

Wenn die Weiterführung des überörtlichen Radweges entlang der B 8 nach Süden in Richtung Alburg mit Brücke über die B 8 und mit Anbindung in die Innenstadt als technisch höchst aufwendig, nicht finanzierbar und zeitlich nicht absehbar scheitert, ist die Realisierung der im Rahmen des BBPl GOP Nr. 221 Am Stadtpark geplanten Fahrradstrasse zur Anbindung an die südlich der Bahnlinie Passau- Obertraubling liegenden Einzelhandelsflächen umso dringlicher.

Wenn die Weiterführung des überörtlichen Radweges entlang der B 8 nach Süden in Richtung Alburg mit Brücke über die B 8 und mit Anbindung in die Innenstadt an der Finanzierung scheitert, bewahrheitet sich auch wieder einmal, dass Straubing in Sachen gleichwertiger Ausstattung mit Studienplätzen und Arbeitsplätzen von der Bayerischen Staatsregierung im Verhältnis zu allen benachbarten Oberzentren weiterhin kurzgehalten wird.

Diese ist in Bezug auf die wirtschaftlichen Impulse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und somit für die Finanzkraft der entscheidendste Massstab sowie wichtigste Messlatte für eine gerechte eine dem Oberzentrum Straubing gerecht werdenden sowie mit anderen Hochschulstandort zumindest gleichwertige

Berücksichtigung bei staatlichen Ansiedlungs- und Standortentscheidungen. Sie ist zugleich die entscheidende Stellschraube, damit die Stadt mit einer höheren Mittelausstattung zum Meistern und zur Umsetzung auch der infrastrukturellen Herausforderungen zu einer nachhaltigen ökologisch-sozial verträglichen Stadtentwicklung befähigt wird.

Damit Substanzerhalt wie Ausbau der städtische Gebäude- wie auch Verkehrsinfrastruktur entsprechend

den Anforderungen einer dringend gebotenenökologie- und sozialverträglich-nachhaltigen Energie-, Agrar- Rohstoff-, Verkehrs- Wirtschafts- und Konsumwende vorangebracht und sichergestellt werden können.

Dies gilt auch für aufwendige Ausbauten der Fahrradinfrastruktur, um Barrierewirkungen der Bahnstrecke zwischen Regensburg und Passau zu mindern, was eine Standard-Anforderung für eine ausreichende Attraktivität, Bequemlichkeit und Sicherheit des Radverkehrs darstellt.

EBB11 An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

EBB12 Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

EBC Motorisierter Verkehr

Die Ausweisung der Regensburger Strasse samt des gesamten Gebiets westlich von der Dr.-Josef-Keim-Strasse als Tempo-30-Zone ist auch aus Gründen des vorsorgenden Lärmschutzes für die Bewohner des Baugebietes Am Stadtpark als erforderlich und sachgerecht anzusehen und würde daher auch begrüsst.

 

G Verfahren:

1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden unterschiedlichen Belange untereinander ist daher den ökologierelevanten Biodiversitäts-, Energiespar- und Klimaschutzerfordernissen unter Zugrundelegung der aktuellen BVerfG-Rechtsprechung erheblich höhere Gewichtung zukommen zu lassen als es bisher bekannte gängige Praxis ist.

2. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.


Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 32 GE Lerchenhaid

Der Aussage im Umweltbericht “Damit hat die Stadt Straubing die Vermeidungsmöglichkeiten auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ausgeschöpft.Durch die geplante Bebauung gehen voraussichtlich Brutstätten europarechtlich geschützter Vogelarten verloren. Daher werden voraussichtlich Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen) erforderlich werden.

Hierzu hat die Stadt Straubing eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) in Auftrag gegeben. Ein Abschlussbericht liegt noch nicht vor“

mit dem unzutreffenden Fazit

Im Ergebnis sind die Auswirkungen der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung Nr.32 im Bereich „GE Lerchenhaid“ als umweltverträglich zu werten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten.“

muss entschieden widersprochen werden.

Nicht nur weil der Abschlussbericht einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) noch nicht vorliegt (!!!), ist eine solche Behauptung verfehlt.

Sondern es kann auch in Zeiten des galoppierend-rasant voranschreitenden Klimawandels, eines dramatischen Artensterbens infolge und der sowie der rasant voran fortschreitenden Zerstörung der Biodiversität als unser aller natürlicher Lebensgrundlagen durch viel zu hohen Flächenverbrauch überhaupt nur noch bei Ansiedlung von biodiversitäts- und klimaschutzdienlichen Infrastrukturen, Branchen bzw. Betrieben in nachhaltigen Zukunftsbranchen und Technologien von relativer Umweltverträglichkeit eine Rede sein.

Beim folgenden Bebauungs- und Grünordnungsplan insgesamt muss allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen Rechnung getragen wird, insbesondere den folgenden Anforderungen:

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung

A36 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.

Die Notwendigkeit des geplanten Gewerbegebietes ist angesichts vieler leerstehender geplante Gewerbegrundstücke und der wenige hundert Meter entfernten grossen erschlossenen Gewerbeflächen im Bereich Otto-von-Dandl-Ring nur sehr schwer nachzuvollziehen. Die Ausweisung kann nur akzeptiert werden, wenn

    1. im Sinne einer Gewerbeflächenbevorratung auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren bezogen auf zentrumsfernere Standorte – mit Ausnahme schon erschlossener der brachliegender Flächen – verzichtet wird

    1. und seitens der Stadt bei An- oder Umsiedlungswünschen im Rahmen eines flächenschonenden Gewerbeflächenmanagements aktiv auf Nutzung der schon erschlossenen oder brachliegender Flächen hingewirkt wird

    1. und das geplante Gewerbegebiet Betrieben des produzierenden Gewerbes- und Grosshandelsbetrieben in nachhaltigen Zukunftsbranchen bzw. biodiversitäts- und klimaschutzdienlicher Branchen vorbehalten bleibt und die Ansiedlung von grossflächigen Einzelhandelsbetrieben wie Getränke-, Lebensmittel- und Bekleidungs-Discountern oder Garten- und- Baumärkten dagegen unterbleiben, da das Stadtgebiet mit solchen ohnehin hinlänglich überfrachtet ist.

    1. und unnötiger Flächenversiegelung weitestmöglich entgegengewirkt wird. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, im GE eine mindestens dreigeschossige Bebauung vorzusehen, wobei Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume oder auch Betriebsleiterwohnungen, die nicht notwendigerweise auszuschliessen sind, weitgehend in den Obergeschossen angeordnet werden sollen. Die Nutzung ebenerdiger Flächen soll den hierfür zwingend erforderlichen Zwecken (Produktion, Lagerung…) vorbehalten bleiben.

C 20 (s.a.A51) Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten.

Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll nicht nur für Stellplätze, sondern auch für Zufahrten / Fahrgassen für Zufahrten und Stellplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege / betriebliche Verkehrs- Lager- und Abstellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen/Überfahrten über Grünstreifen/Wendeplatten zumindest in deren wenig befahrenen Bereichen eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Der Aussage im Umweltbericht “ Damit hat die Stadt Straubing die Vermeidungsmöglichkeiten auf der Ebene der vorbereiten-den Bauleitplanung ausgeschöpft.Durch die geplante Bebauung gehen voraussichtlich Brutstätten europarechtlich geschützter Vogelarten verloren. Daher werden voraussichtlich Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen) erforderlich werden.

Hierzu hat die Stadt Straubing eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) in Auftrag gegeben. Ein Abschlussbericht liegt noch nicht vor.

Im Ergebnis sind die Auswirkungen der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung Nr.32 im Bereich „GE Lerchenhaid“ als umweltverträglich zu werten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten“.

muss entschieden widersprochen werden; auch weil der Abschlussbericht einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) noch nicht vorliegt (!!!), ist eine solche Behauptung verfehlt.

Schon Anfang 2017 hatte der BUND ein stadtgebietumfassendes Konzept für Schutz, Erhalt und Neuanlage von Grünflächen - Grüner Ring beantragt.

Dieser Grüne Ring soll westlich des geplanten Gewerbegebietes Lerchenhaid auf gesamter Länge der Lerchenhaider Strasse von der Geiselhöringer Strasse bis zur Kagerser Hauptstrasse (SR 10) durchgezogen werden sowie nördlich der Bahnlinie und entlang der Regensburger Strasse durch das Gewerbegebiet zur zukünftigen Neubebauung Am Stadtpark Ausläufer erhalten.

B62 Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

B 25 Zum Einsatz in Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie von Mooren als natürliche CO2-Speicher anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls unzulässig“.

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Wild- und Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

B65 Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. folgende Ergänzung der Festsetzung 3.2/Fassadengestaltung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.

C. Wasserhaushalt

C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser im GE soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

C 26 Für Fahrzeugwaschanlagen soll vorrangig Regen- oder über eine Brauchwasserrückgewinnung Brauchwasser Verwendung finden mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

D3 Es soll ein kommunales stadtteilbezogenes Energiekon­zept nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Eignung der Erstellung eines entsprechenden Nahwärmenetzes bzw. die Anbindung an ein solches für dieEnergieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt werden.

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung sowie zur Erreichung der Klimaschutzziele eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

Dies gilt für alle beheizbaren Gebäude.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung bzw. -Speicherungist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 11) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB auf die energieeffizienteste Art und Weisedurch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Die hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekon­zept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestelltwerden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunfts­szenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt wer­den, erfolgen.

D30 Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik und Solarthermie)einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. ; nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

E. Verkehr / Lärmschutz

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und sichergestellt und aus Anlass der zu erwartenden Beschäftigten- und Kundenmehrung an der Regensburger Strasse und des daher zu erwartenden höheren des Verkehrsaufkommens entsprechend verdichtet werden. Die Darstellung im Bebauungsplan ist entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich.

Den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für das Baugebiet (sowohl GE wie WA) bestehen oder geschaffen werden.

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.

Neue Gewerbegebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.

Erforderlich ist daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem ist heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Gewerbegebieten und Mehrung der Beschäftigten- und Kundenzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt für den Bereich an der Regensburger Strasse inclusive des Baugebietes Am Stadtpark und des Gewerbegebiets Lerchenhaid sowie des Tiergartens erforderlich.

Nachdem der Tiergarten Straubing als regional bedeutsames Ausflugsziel mit über 250000 Besuchern im Jahr eine für den Ausflugsverkehr ausreichende Anbindung an den Bahnhof braucht, könnte dies mit Synergieeffekt für die Stadt Straubing und die Landkreis- Gemeinden Atting und Rain gleichzeitig über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 geschehen.

Erste und wichtigste Massnahme dazu wären ein bis zwei zusätzliche Fahrten am mittleren Vormittag vom Bahnhof in Richtung Tiergarten, Atting und Rain sowie deren Kurse in Gegenrichtung. Insofern sollten Stadt Straubing, VG Rain und die Gemeinden Atting und Rain im Hinblick dazu beim Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden und aktiv eine Realisierung in Kooperation von Stadt Straubing, Landkreis Straubing-Bogen, VSL und RBO die dort seitens des BN und VCD schon mehrfach vorgetragene Forderung nach einer Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 unterstützen.

EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

EBB1 Die Durchgängigkeit der Radfahrschutzstreifen muss auf jeden Fall auch im Falle des geplanten Änderung des Knotenpunkts Regensburger Straße / B8 Anschluss Tiergarten im Einmündungsbereich aufrechterhalten werden.

Die Durchgängigkeit der Radfahrschutzstreifen darf nicht wegen Flächen für eine überbreite Spur des Zufahrtsastes vom künftigen Gewerbegebiet beschnitten werden.

Nachdem ein Rückbau dieser Kreuzung auch unter Berücksichtigung der künftig steigenden Verkehrsbelastungen möglich ist und dadurch das Geschwindigkeitsniveau gesenkt und ggf. zusätzliche Flächen für Querungshilfen für die Radfahrer zum Gewerbegebiet geschaffen werden könnten, soll dies mit zusätzlichen Flächen für Querungshilfen für die Radfahrer zum Gewerbegebiet so geschehen.

Zur besseren, bequemeren, umwegfreien Erreichbarkeit des Stadtzentrums vom Fahrradweg aus Richtung Westen (Regensburg/Atting) ist im Rahmen der Realisierung des Baugebietes Am Stadtpark sowie des geplanten zukünftigen Gewerbegebiets Lerchenhaid die Schaffung einer Radwegeverbindung von der B8-Abfahrtsschleife Tiergarten ab der Einmündung des südlichen Parallel-/Anwandweges bis zur Regensburger Strasse und direkt in dieses Gewerbegebiet erforderlich.

EBB11 An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

EBB12 Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

G Verfahren:

  1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

  2. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.