Wo und warum der BN seinen – meist mittelscharfen - Senf dazu gibt
Biodiversität als Grundlage unseres Lebens und die Aspekte ökologisch verträglicher und nachhaltiger Bauleitplanung, Orts-, Stadtentwicklung in ihrer Gesamtschau hängen im Netzwerk des Lebens alle zusammen.
Deshalb nimmt der BN zu Verfahren der Bauleitplanung umfangreich aus ökologisch-sozialer Gesamtsicht Stellung dazu. In manchen Bereichen mehr als es zuständige Fachbehörden bisher tun bzw. dürfen, die sich oft auf einige rechtlich zwingenden Punkte beschränken.
Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden durch Einbeziehungs- Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, sind Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete akzeptabel.
Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.
Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.
Die Gemeinden stehen dabei sowohl
- nach dem Grundgesetz -GG-
- Art 20a: " Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung"
- nach der Bayerischen Verfassung -BV-
- Art. 141 Abs. 1 BV: "
- Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut.
- Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.
- Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen.
- Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.
- Art. 141 Abs. 1 BV: "
- nach dem Baugesetzbuch -BauGB-
- Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln."
in der Pflicht und schulden dem Allgemeinwohl, im Rahmen der Bauleitplanung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Vermedung und Minimierung dieser negativen Auswirkungen ergreifbar sind.
Die Gemeinden sollen auch über die rechtlich zwingendsten ökologischen Minimalanforderungen hinaus entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich alle Möglichkeiten "einer nachhaltige städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln" ausnutzen und umsetzen.
Dazu gehören die vorrangige Wiedernutzung schon bebauter Flächen und Gebäude-Leerstände unter Stärkung der organisch gewachsenen historischen Innenstadt- oder ortsbereiche, ein realer und nicht nur virtueller Ausgleich von Bodenversiegelungen, d.h. Im Gegenzug eine flächenmässig gleichgrosse und gleichwertige Entsiegelung sowie ambitionierte ökologiebezogene verbindliche Vorgaben in der Bauleitplanung zu flächenschonenden verdichteten Bauweisen wie verbindlicher vorbildlich-effizienter Energie- und Regenwassernutzung in neuen Baugebieten mit Anpassung der ÖPNV-Bedienung an bauliche Ausweitungen der Gemeinden. Anpassung und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur und des Umwelt- und klimaschonenden Öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) ist als selbstverständlicher integraler Bestandteil ökologisch verträglicher und nachhaltiger Bauleitplanung zu sehen und dementsprechend bei jeglichem Bauleitplanungsverfahren einzufordern.
Das Vorbringen dieser vielen verschiedenen Aspekte ökologisch verträglicher und nachhaltiger Bauleitplanung, Orts-, Stadtentwicklung in ihrer Gesamtschau - denn sie hängen im Netzwerk des Lebens alle zusammen - ist aus den unter BN nimmt Stellung nach Orten sortierten abrufbaren BN-Stellungnahmen zu den einzelnen Bauleitplanungsverfahren ersichtlich.
Gerade vorbildlichst muss bei öffentlichen Bauvorhaben den rechtlichen und ökologischen Erfordernissen gerade bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie des Landschaftsbildes, der Energieeffizienz, sowie der Verkehrserschließung Rechnung getragen werden.