Verbindliche Vorgaben für alle zu berücksichtigenden Schutzgüter und ökologierelevanten Aspekte in der Praxis der Bauleitplanung
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Haselbeck,
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen den jüngst in der Samstagsausgabe des Straubinger Tagblatts erschienenen Pressebericht zum Anlass, Sie persönlich, Herr Regierungspräsident, sowie die Fachstellen der Regierung von Niederbayern um ein gezieltes und eindringliches Einwirken bei allen Gemeinden und Landkreisen zu bitten, dass diese durchgängig stringente verbindliche Vorgaben zum flächen- und energiesparenden Bauen machen.
Bei der Bauleitplanung müssen zum Erreichen der Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele von allen Gemeinden dringendst stringente verbindliche Vorgaben zum flächen- und energiesparenden Bauen eingearbeitet werden.
Die Kommunen haben im Rahmen der jetzigen Rechtslage mit verbindlichen Festsetzungen der Bauleitplanung alle Möglichkeiten und jeweiligen anteiligen Vor-Ort-Potentiale zum Erreichen der nationalen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele auszuschöpfen, die das BauGB nicht nur im Katalog seines § 9 Abs. 1 bietet, sondern ja auch im Rahmen des in § 1 Abs. 6 entsprechenden Berücksichtigenmüssens der dortigen Auflistung von Anforderungen einer umwelt- und klimaverträglichen Bauleitplanung, also eines vorgegebenen gebundenen Ermessens verlangt.
Im Rahmen der Bauleitplanungsverfahren muss dementsprechend eine umwelt- und flächenschonende Gemeinde- bzw. Stadtentwicklung vorangebracht und sichergestellt werden, die vollumfänglich dem Gebot der bestmöglichen Flächenressourcenschonung und in Sachen Energieversorgung der energiesparendsten sowie energieeffizientesten besten ökologischen Praxis entspricht
1. ohne weiter ausufernde flächenverbrauchende eingeschossige Flachbau-Gewerbegebiete und ausgedehnten flächenintensive Einfamilienhaus-Gebiete
2. unter Stärkung der organisch gewachsenen historischen Innenortsbereiche
3. unter vorrangiger Wiedernutzung schon bebauter Flächen und Gebäude-Leerstände
- mit Nachverdichtung und verdichteten Bauweisen, gerade in vom ÖPNV gut erschlossenen bzw. gut erschliessbaren oder bahnhofsnahen Bereichen,
- mit Flächenressourcenschonung auch durch stringente Vorgaben (mit Überwachung der Einhaltung der Vorgaben) der versickerungsfähigen Gestaltung von Parkplätzen sowohl bei privaten als auch bei öffentlichen Bauvorhaben und bei Sanierungen / Umgestaltungen im oder am Strassenraum
- Selbstverständlich gilt auch für an sich positive öffentliche Vorhaben, dass bei ihrer Verwirklichung den rechtlichen und ökologischen Erfordernissen gerade bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie des Landschaftsbildes, der Energieeffizienz, sowie der Verkehrserschließung vor allem bei öffentlicher Trägerschaft vorbildlich Rechnung getragen werden sollte
- mit Anpassung der ÖPNV-Bedienung an bauliche Ausweitungen bei einer zu erwartenden künftigen grossen Zahl von Bewohnern, wo also vernünftige Fahrgastzahlen im Öffentlichen Personennahverkehr zu erwarten sind.
- um dem Rückgang der Artenvielfalt und Zerstörung von Biodiversität entgegen zu treten mit den Bestandteilen zum Schutz und Erhalt der Biodiversität
8a Unterbinden von flächenverschwendendem rein eingeschossigem Bauen für Wohnbebauung wie auch Gewerbebautendurch verbindliche Vorgaben zur bestmöglichen Ausnutzung der überbauten Grundfläche mit
8b Begrenzung des Zubaus sowie flächensparender Anordnung von Parkplätzen für Personal/Kunden/Besucher als Tiefgarage unter den oder als Parkdecks über den Gewerbegebäuden
8d Gemeinde- bzw. stadtgebietsweite Sicherstellung der Barrierefreiheit für Amphibien, Igel und zahlreiche Kleintiere an den Gartengrenzen durch Ausschluss von Gartenmauern und durchlaufenden Zaunsockeln
8eÖkologisch orientierte torf- und giftfreie Gestaltung, Bewirtschaftung und Pflege aller Grünflächen bei allen Liegenschaften der öffentlichen Hand
8f Rückführung geeigneter unbebauter Flächen in gewässernahen Bereichen zu Retentionsflächen
- mit Sicherstellung des dauerhaften Erhalts von Eingrünungsflächen bei Freiland-Photovoltaikanlagen auch nach Nutzungseinstellung / Abbau der Anlagen und deren Einbindung in ein Biotopverbundsystem, das den Zielen des Regionalplanes zur „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten,“, „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ zur Aufwertung der Gebiete entspricht. Unter Ausnutzung aller vertraglichen rechtssicheren Vereinbarungsmöglichkeiten bei privaten Grünflächen wie durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer, oder per öffentlichen Flächenerwerb mit Hilfe aller sich bietenden Fördermittel soll die Umsetzung der Ziele bestehender Landschaftspläne im Zusammenhang mit dem dauerhaften Erhalt entsprechender Eingrünungs- (Teil)-Grundstücksflächen mit der darauf bestehenden Bepflanzung in größtmöglichem Umfang als Teil einer als Biotopverbund nach den fachlichen Erfordernissen zu entwickelnden Grünstruktur schrittweise unterstützend/ ergänzend mit sichergestellt werden.
- mit einem Konzept zur umfassenden Ausnutzung aller geeigneten Dachflächen kommunaler Gebäude sowie jener von Aufgabenträgern in kommunalem Eigentum oder mit kommunaler Beteiligung zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen
- mit verbindlichen Vorgaben zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen bei der Aufstellung neuer sowie Änderung bestehender Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB.
- mit ambitionierten ökologiebezogenen verbindlichen Vorgaben in der Bauleitplanung zu flächenschonenden verdichteten Bauweisen wie verbindlicher vorbildlich-effizienter Energie- und Regenwassernutzung in neuen Baugebieten
- mit Vorgaben zur Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), solle ausgeschlossen werden.
- mit über die zwingenden rechtlichen Vorgaben hinausgehenden verbindlichen Vorgaben des Mindeststandards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser für Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele und um die energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotene Zielsetzung der EU, bei Neubauten den Standard von Niedrigstenergiegebäuden, möglichst frühzeitig zu erreichen.
- mit weitestgehender höchstmöglich energieeffizienter Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich, durch den Anschluss an ein entsprechend auszubauendes und aus den schon vorhandenen Teilnetzen zu knüpfendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, soweit gesamtökologisch vorteilhaft und sinnvoll auf der Grundlage forstlicher Biomasse Hierzu wurden bisher nicht einmal die im - ohnehin ziemlich unambitionierten - beschlossenen Energienutzungsplan enthaltenen Ausbauziele der Nahwärmenetze mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung angegangen.
Keinesfalls dürfen Chancen für energieeffizienteste Energieversorgung mit Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung verpasst werden, indem der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in verdichtet bebauten Gebieten unterlassen wird, wo er die energieeffizienteste Art der Energieversorgung darstellt.
Anderes gälte nur, wenn die Energieversorgung nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestellt werden könnte. Eine qualifizierte Entscheidung kann nur erfolgen, wenn die Grundlagen wie Wärme- und Kältebedarf bzw. die zukünftig zu erwartende Wärmebedarfsdichte auch im Hinblick auf zu erwartende Entwicklungen im Einzugsbereich des Wärmeleitungssystems bestmöglich ermittelt und abgeschätzt werden. Nur auf einer solchen bestmöglich fundierten Basis sind Entscheidungen für die Art und Weise der Energieversorgung zu treffen.
Die generelle energiepolitische / -wirtschaftliche Herausforderung ist, in allererster Linie den Energiebedarf von Gebäuden während ihrer Nutzung – auch mittels einer kompakten flächensparenden Bauweise - und dabei ihren Erstellungsenergiebedarf inclusive des Herstellungsenergiebedarfs für die zu ihrem Bau verwendeten Baustoffe möglichst gering zu halten.
Der Herstellungsenergiebedarf für die zum Bau von Gebäuden verwendeten Baustoffe, ausdrücklich auch der Dämmstoffe, muss dabei auf ihre Nutzungsdauer umgelegt werden, um z.B. ermitteln zu können, welche Art und welches Ausmass der Dämmung in Sicht auf die Lebens- bzw. Nutzungsdauer der Gebäude energetisch- in gesamtökologischer Hinsicht sinnvoll sind.
Dann ist der verbleibende Restenergiebedarf auf die energieeffizienteste Art der Energieversorgung so ökologieverträglich wie möglich zu decken. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Bebauungsdichte sowie der Lage zu schon vorhandenen Energieerzeugungsanlagen und Nahwärmenetzen genau vertieft und eingehend zu untersuchen / zu prüfen , ob der verbleibende Restenergiebedarf auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels Anschluss an ein auszubauendes Nahwärmenetz sichergestellt werden könnte.
Nur wenn dies zu bejahen wäre, dürfte auf den Einsatz der energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung verzichtet werden.
Sofern dies zu verneinen wäre, müsste mit Blockheizkraftwerken (BHKWs) mit stromgeführter Netzstabilisierung gleichzeitig Strom und Wärme mit hohem Wirkungsgrad, also bester Ausnutzung des Energieinhalts der Brennstoffe, erzeugt werden, um optimale Ausnutzung des Energieinhalts aller Energieträger die Energieeffizienz zu erreichen.
Wegen der Begrenztheit aller Ressourcen, eben auch von Holz, dessen Nutzung nicht zur Übernutzung von Wäldern führen darf, ist die jeweils beste Ausnutzung des Energieinhalts aller Energieträger / Brennstoffe geboten.
Für dies alles sind verbindliche Festsetzungen notwendig, weil auch die seit Jahren pro Kopf steigenden beheizten Wohnflächen, Garagen- und Stellplatzfläche für die zu hohe Flächeninanspruchnahme und das Verfehlen aller offiziellen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele mitursächlich sind.
Letztendlich stehen uns alle Energieträger nur begrenzt zur Verfügung. Das gilt ausdrücklich auch für nachwachsende Rohstoffe, da deren Produktionsverfahren im Rahmen der industriell-intensiven Landwirtschaft unter Rücksicht auf die Schutzgüter Biodiversität / Arten und Lebensräume, Wasser und Boden nicht vertretbar sind.
Dies erfolgt in der Praxis der Bauleitplanung bei den meisten Gemeinden weder aus eigenem Antrieb noch nach Aufforderungen mittels Stellungnahme des BUND Naturschutz.
Auch werden die kreisangehörigen Gemeinden seitens der verantwortlichen Landratsämter bzw. Kreisverwaltungsbehörden nicht hinreichend dazu angehalten, ebensowenig die kreisfreien Städte seitens der. Regierung.
Wir bitten somit um gezieltes und eindringliches Einwirken bei allen Gemeinden und Landkreisen, dass diese durchgängig stringente verbindliche Vorgaben zum flächen- und energiesparenden Bauen in alle Bebauungs- und Grünordnungsplänen sowie Baurecht schaffenden Satzungen einarbeiten (lassen).
Ihre Antwort erwarten wir daher mit großem Interesse und danken schon jetzt für Ihre Bemühungen.
Flächenressourcenschonung erfordert verdichtete Baukonzepte
Dass zur Flächenressourcenschonung verdichtete Baukonzepte erforderlich sind, müsste sich langsam herumgesprochen haben. Dass die Fortsetzung der laufenden Neuausweisung von Bauflächen für grossflächige Einfamilienhausgebiete dem nicht gerecht wird, dürfte ebenfalls auf der Hand liegen. Die Forderung nach einer „an die (bisher übliche) Wohnbebauung angepassten Bauweise“ kann in Zeiten einer galoppierend fortschreitenden Flächenversiegelung nicht mehr das Hauptkriterium sein. Damit sei keinen Hochhaussiedlungen im ländlichen Umfeld das Wort gesprochen, sondern für einigermassen zentrale Orte – i.d.R. Hauptorte der Gemeinden und grössere Ortsteile - einer durchaus mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus- bzw. zumindest Reihenhausbebauung. Für die es natürlich architektonisch passende Gestaltung zu finden gilt und die dabei mehr unverbaute Frei- und Grünflächen übriglässt.
Nach dem Baugesetzbuch soll „mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden“. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ In der Praxis der Bauleitplanung ist dies auch 12 Jahre später nicht Allgemeingut geworden, wird noch allzu oft ignoriert. Damit sind ausufernde flächenintensive Einfamilienhaus-Gebiete an Ortsrändern nicht vereinbar. Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen ist mit den Zielvorgaben nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse pro Wohneinheit unvertretbar mit ansteigen.
Eine vielleicht nicht ganz angenehme, aber ehrliche und klare Ansage, die den meisten unserer Politiker leider (noch) nicht über die Lippen geht: Wir, der grosse Teil unserer Gesellschaft, leben seit längerem über unsere Verhältnisse, was den Verbrauch an natürlichen Ressourcen anbelangt, seien es Boden oder Energie. Ein Modell, das unbestreitbar nicht auf jeden der 7,2, bald vielleicht 10 Milliarden Erdenbewohner übertragbar ist. Wir werden uns mit dem uns zustehenden Anteil zufrieden geben und die Ressourcen nicht nur global gesehen, sondern auch vor Ort sogar mit einer zunehmenden Zahl an Zuwanderern, wie politischen-, Kriegs-, Wirtschafts- Armuts- (=Verteilungsungerechtigkeits-) und Klimaflüchtlingen teilen müssen. Ein ziemlich geringes „Übel“ dürfte dabei eine angemessen verdichtete Wohnbebauung sein, die im Verhältnis zu vielen Teilen der Welt noch immer einen unvergleichlichen Luxus darstellt
Jetzt mal bitte die Welt retten!
Das Unterlassen von entsprechenden Vorgaben zur Schonung der nicht vermehrbaren Flächenressourcen wirkt gerade im Bereich der Bauleitplanung langanhaltend und langfristig in die Zukunft. In einer Region der nachwachsenden Rohstoffe muss auch die nicht nachwachsende Ressource Fläche bestmöglich geschont werden. Es ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen die negativen Auswirkungen des Flächenressourcenverbrauchs soweit wie möglich zu minimieren. Vorsorgender Hochwasserschutz und Schutz des Wasserhaushaltes gebieten dies ebenso wie es der bestmöglichen Schonung anderer (Rohstoff- und Energie-) Ressourcen bedarf. Wobei sich auch der Wärmeenergiebedarf der Gebäude bei einem verdichteten Bebauungskonzept durch eine reduzierte Aussen-/Fassadenfläche reduzieren lässt und eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen damit als Voraussetzung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und somit zum Gelingen der Energiewende erforderlich ist.
Flächeninanspruchnahme drastisch verringern
Flächenressourcenschonung zwingende Aufgabe der Bauleitplanung
Die maßlose Bodenversiegelung - rund 40 Fußballfelder pro Tag in Bayern - geschieht unter Mitwirkung von Gemeinderats- und Stadtratsgremien, die über Bebauungspläne beschließen, ebenso wie unter behördlichem Mit-Wissen und Mit-Tun. Leider lässt die Praxis in der Bauleitplanung sowohl bei etlichen Kommunen wie auch auf der Ebene der Regierung nicht erwarten, dass die besorgniserregende und maßlose Flächenversiegelung ein baldiges Ende finden könnte. Insbesondere durch immer wieder von Gemeindegremien und Bauverwaltungen zugelassenen eingeschossigen Flachbauten im gewerblichen Bereich wie Einkaufsmärkten der verschiedenen Billigwaren-Discounter und durch extrem ausufernde Parkplatzflächen in deren Zusammenhang wird nach wie vor wertvollster Boden in einem bedrohlichen und völlig unnötigen Maße versiegelt und verliert seine ökologischen Funktionen. Unter anderem wird durch diese im wahrsten Sinne "bodenlose" Bau- und Genehmigungspraxis die Versickerungsfähigkeit des Bodens massiv beeinträchtigt mit der Folge eines verschärften Oberflächenabflusses, der wiederum eine Ursache der steigenden Hochwasserspitzen ist. Derartige Fehlentwicklungen veranlassen nicht einmal die aufsichtsführenden Behörden wie die Regierung zum Einschreiten - gemeldete Missstände werden geduldet. Und diese Duldung fördert wieder neue Missstände.
Beispiele für versiegelte Parkplatzflächen ohne qualifizierte Ein- oder Durchgrünung gibt es in der Region Ostbayern zur Genüge, innerhalb wie ausserhalb der Stadt- bzw. Landkreisgrenzen, wie hier in den Kreisen Regensburg und Deggendorf:
In ihrem Zuständigkeitsgebiet pocht die BN-Kreisgruppe in ihren Stellungnahmen zu Flächennutzungs- Landschafts-Bebauungs- und Grünordnungsplänen, dass darin alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen sind, dass negativen Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, sind Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete akzeptabel - und dies auch nur, wenn ein vollständiger realer Ausgleich für neu überbaute Flächen durch eine Entsiegelung schon versiegelter Flächen an anderer Stelle erfolgt.
Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen. Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.
Die Gemeinden stehen dabei sowohl
nach dem Grundgesetz -GG- (Art 20a: " Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung")
nach der Bayerischen Verfassung -BV- (Art. 141 Abs. 1 BV: " 1 Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. 2 Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. 3 Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. 4 Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten". )
nach dem Baugesetzbuch -BauGB- (Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.")
in der Pflicht und schulden dem Allgemeinwohl, im Rahmen der Bauleitplanung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Vermeidung und Minimierung dieser negativen Auswirkungen ergreifbar sind.
Die Gemeinden sollen aber auch über die rechtlich zwingendsten ökologischen Minimalanforderungen hinaus entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich alle Möglichkeiten "einer nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln" ausnutzen und umsetzen.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine "möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen" sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden. Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.
Laut Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern der Bayerischen Staatsregierung (Kabinettsbeschluss vom 01.04.08) ist die Minimierung der Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich. Dies soll vorrangig durch Nutzung vorhandener Potentiale in den Siedlungsgebieten (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) und flächensparender Siedlungs- und Erschliessungsformen erfolgen.
Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege ...) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse - ob überbaut oder nicht - unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden. Auch lässt sich der Wärmeenergiebedarf der Gebäude bei einem verdichteten Bebauungskonzept zumindest mit aneinandergebauten Reihen- und Doppelhäusern durch eine reduzierte Aussen-/Fassadenfläche reduzieren.
Daneben wird den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für den Ort / das Baugebiet bestehen oder geschaffen werden. Denn nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung. Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und -fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.
Die daraus folgenden Erfordernisse gerade auch des "Miteinanderdenkens von Bauleitplanung und Verkehrsentwicklung" an die Bebauungs- und Grünordnungsplanung aus ökologischer Sicht trägt der BN den Gemeinden, ihren Planungsbüros und dem Landratsamt immer wieder vor, ebenso auch den frisch gewählten Mandatsträgern Landrat Josef Laumer, den Kreisräten und Bürgermeistern:
Eine umwelt- und flächenschonende Bauleitplanung und Entwicklung der Gemeinden soll erfolgen
- ohne weiter ausufernde flächenverbrauchende Flachbau-Gewerbegebiete
- unter vorrangiger Bebauung von Gebieten mit Bahnanbindung oder ÖPNV-Erschliessung im Stundentakt unter vorrangiger Wiedernutzung schon bebauter Flächen und Gebäude-Leerstände
- mit ambitionierten Zielvorgaben für energie- und flächensparende verdichtete Bebauungskonzepte unter Ausnutzung der jeweils höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden
- mit innovativen, aber auch stringenten ökologiebezogenen verbindlichen Vorgaben in der Bauleitplanung
- mit Anpassung und Verbesserung der ÖPNV-Bedienung an bauliche Ausweitungen
- mit verbindlicher vorbildlich-effizienter Energie-und Regenwassernutzung in neuen Baugebieten
- mit Schutzkonzept für alle Grünanlagen und alten Grossbäume im Landkreis und den Gemeinden
- mit Rückführung geeigneter unbebauter Flächen im donaunahen Bereich zu Retentionsflächen
Und auch für die Stadt Straubing gilt: ÖPNV, Bahn- und Radverkehr als integrale Bestandteile von Stadtentwicklung und Stadtplanung begreifen!
An die Erfordernisse einer ökologisch nachhaltigeren Stadtentwicklung und Stadtplanung erinnert der BUND Naturschutz (BN) die Stadt. In Sachen Boden- und Wasserschutz besteht noch erheblicher Handlungsbedarf.
Neben flächensparender und der versickerungsfähigen Gestaltung aller Parkplatz- und privaten Verkehrsflächen sowie aller Überfahrten über Grünstreifen und aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen müsse zur Vermeidung von Abflussspitzen verstärkt eine flächensparende Bauweise erfolgen, da die Versiegelung von Boden eine Ursache für Hochwasser ist.
Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser sieht der BN auch den obligatorischen Zubau von Regenwassernutzungsanlagen für das anfallende Dachflächenwasser an. Bei Neu- oder Wiederbebauung müsse dies zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips Standard werden. Die jüngste Hochwasserkatastrophe sollte dies allen vor Augen geführt haben.
Als Replik auf die Aussage aus dem Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, man sehe sich dort "nicht zuständig "für die Themen des Bahn- und Radverkehrs" erwidert der BN ganz klar, dass ÖPNV, Bahn- und Radverkehr als integrale Bestandteile von Stadtentwicklung und Stadtplanung zu begreifen und bei künftigen Vorhaben, Verfahren und Entscheidungen von vornherein zu berücksichtigen und implementieren seien. Dass Gebiete erst bebaut werden und die ÖPNV oder Bahnerschliessung fehle oder bestenfalls Jahre später "nachgeschoben" werden, entspreche nicht den Anforderungen einer ökologisch nachhaltigen Stadtentwicklung. Negativbeispiele sind der immer noch fehlende Stadtbusanschluss des Industriegebietes Straubing-Sand an die Bahnhaltepunkte Sand oder Straubing-Ittling, die anfangs fehlende Stadtbusanbindung des neuen Instituts für Hörgeschädigte und dasselbe Problem bei der Umsiedlung der VHS an den Steinweg. Wenn Ansiedlungen erfolgen, ohne dass für eine gleichzeitig verfügbare ÖPNV-Anbindung gesorgt ist, führt dies zum Verlust von Fahrgästen, weil sich die potentiellen Fahrgäste dann PKW-Fahrmöglichkeiten suchen müssten und meist dann bei der PKW-Nutzung. Dies ist ein absolut kontraproduktives Vorgehen und führt zu unnötig viel motorisiertem Individualverkehr mit seinen bekannten Belastungen.
Der BN will für eine umwelt- und flächenschonende Stadtentwicklung für Straubing umgesetzt wissen
- ohne weiter ausufernde flächenverbrauchende eingeschossige Flachbau-Gewerbegebiete
- unter Stärkung der organisch gewachsenen historischen Innenstadtbereiche
- unter vorrangiger Wiedernutzung schon bebauter Flächen und Gebäude-Leerstände
- mit ambitionierten ökologiebezogenen verbindlichen Vorgaben in der Bauleitplanung zu flächenschonenden verdichteten Bauweisen wie verbindlicher vorbildlich-effizienter Energie- und Regenwassernutzung in neuen Baugebieten
- mit Anpassung der ÖPNV-Bedienung an bauliche Ausweitungen
- mit Schutzkonzept für alle Grünanlagen und alten Großbäume in Straubing
- mit Realisierung des Grünen Rings entlang der Ost- Süd- Südwestflanke der Stadt
- mit Rückführung geeigneter unbebauter Flächen im donaunahen Bereich zu Retentionsflächen
- mit Renaturierung des Allachbaches mit ausreichendem Retentionsraumes einschließlich Befahrbarmachung des Allachbach-Radweges unter allen Brückenbauwerken für den Radverkehr
- mit Nachverdichtung und urban-verdichteten Bauweisen, die weitestgehend eine energieeffiziente Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich, durch den Anschluss an ein entsprechend auszubauendes und aus den schon vorhandenen Teilnetzen zu knüpfendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse sinnvoll ermöglichen;
Straubinger Ansichten: Rechtslage und Realität
Rechtslage:
BauGB § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum
Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung
von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.