Flächennutzungs- und Landesschaftsplanes Deckblatt Nr. 24 "SO-Gebiet Sandleite"
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines
A3 Dem Deckblatt zum Flächennutzungs- /Landschaftsplan bzw. dessen Änderung
kann nur zugestimmt werden, wenn
die in der Ursprungsplanung vorgesehenen Grünflächen insgesamt in Grösse und Wertigkeit erhalten bzw. dadurch nicht reduziert werden
und
dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird
und nach deren Beurteilung deren Vorgaben auch bezüglich der rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen
in vollem Umfang Rechnung getragen wird
und allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden. genannten
A35 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, ist wird für erforderlich gehalten, eine zweigeschossige Bebauung (E + I) vorzusehen und dafür die Fläche des Baukörpers zu reduzieren. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch erreicht werden, indem das Obergeschoss der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt wird und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.
Es gibt seit jeher einen Baubestand, der erdgeschossig mit Geschäften und obergeschossig zu verschiedenen Zwecken genutzt wird. Um den Vorgaben zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gerecht zu werden, darf der Träger der Bauleitplanung den gewerblichen Bauinteressenten für „Discounter“ bauleitplanerisch nicht die Möglichkeit zu einer flächenverschwendenden rein eingeschossigen Bebauung geben, sondern hat eine – je nach örtlichem Umfeld angepasste – mehrgeschossige Bebauung vorzusehen, die ohne weiteres für jede Art von Geschäft genutzt werden kann.
A50 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Nachdem der Bebauungsplan auch eine Vielzahl von Parkplätzen vorsieht und auch hierdurch ein enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, sollten die Parkplätze zumindest überwiegend entweder als Tiefgarage unter den oder als Parkdecks über den Gewerbegebäuden angeordnet werden.
A51 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll nicht nur für Stellplätze, sondern auch für Zufahrten / Fahrgassen für Zufahrten und Stellplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege / betriebliche Verkehrs- Lager- und Abstellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen/Überfahrten über Grünstreifen/Wendeplatten zumindest in deren wenig befahrenen Bereichen eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.
A53 Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B3 Entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die verbindliche Festsetzung entsprechender Ausgleichsmassnahmen mit konkreter Ausdehnung und Lage sowie den umzusetzenden Massnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich.
B19 Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser fehlt die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
B22 Für Baumpflanzungen im oder am Strassenraum und Stellplatzbereich sollen unbefestigte und wasserdurchlässige Baumscheiben mit einer von Mindestgrösse von 6 Quadratmetern bzw. ein Mindest-Durchmesser von 2 Metern vorgegeben werden.
B23 Für Baumscheiben bei Baumpflanzungen im oder am Strassenraum und Stellplatzbereich soll eine höhenmässige Anordnung vorgegeben werden, die ein Zufliessen von streusalzhaltigem Strassenabwasser ausschliesst.
B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
B26 Unterirdische Leitungstrassen sollen planlich so eindeutig und verbindlich festgelegt werden, dass die vorgesehenen Pflanzmassnahmen nicht beeinträchtigt oder erschwert werden und dass die festgelegten Grünflächen dauerhaft Bestand haben können.
B27 Zu vorgesehenen Baumpflanzungen soll ein ausreichender Abstand von Erdkabeln vorgegeben werden.
B28 Bei Gehölzausfällen sind gleichartige und gleichwertige Ersatz-/Ergänzungspflanzungen vorzunehmen.
B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.
B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
B40 Die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt einer standortgerechten Randeingrünung des Grundstückes soll festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
B61 Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.
B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.
B67 Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.
B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit des Vorhabens / der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,
C 38 Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll der Markt bzw. der von ihm beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:
D4 Es soll ein kommunales Energiekonzept entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Eignung der Erstellung eines entsprechenden Nahwärmenetzes bzw. die Anbindung an ein solches für dieEnergieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt werden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.
D10 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben, Punkt 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse erfolgen.
D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.
D29 Die Nutzung von Flüssiggas mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung als Energieträger zu Heizzwecken wäre insofern sinnvoll, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.
D30 Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassenbeleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt dazu kann heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.
D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
E. Verkehr
EBA00 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und das ÖPNV-Angebot bei der Neuansieclung eines Einkaufsmarktes verdichtet werden
EBA04 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll durch ein brauchbares Busangebot von den Bahnhaltepunkten Mallersdorf und Niederlindhart hergestellt werden, was auch zur Stärkung der Gäubodenbahn und deren stärkeren Auslastung beitragen kann.
Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)
EBB0 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen
Zur Radverkehrsförderung und Verbesserung / Erhöhung von Schulwegsicherheit sollen bei allen Radverkehrsanlagen mindestens die nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) gebotenen Standards für Sicherheit und Komfort für alle RadlerInnen eingehalten werden, dazu gehören insbesondere die stufenlos Absenkung von Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen an Einmündungen / Kreuzungen auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung) sowie die weisse Blockmarkierung und flächige Rotmarkierung von Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg.
EBB1 Der Anschluss des Gebietes an Bahn durch eine möglichst direkte attraktive Radwegverbindung von und zu den Bahnhaltepunkten Mallersdorf und Niederlindhart optimiert werden.
EBB 16 Statt der Ausweisung gemeinsamer / kombinierter Geh- und Radwege sollten getrennte Gehwege und Radwege, Fahrrad- bzw. Angebotsstreifen angelegt und ausgewiesen werden, da bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeit der beiden Verkehrsarten und des Nutzerverhaltens leichter und öfter Konflikte bis hin zur gegenseitigen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auftreten als bei baulich getrennten Geh- und Radwegen.
EBB18 Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.
EBB19 An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).
EBB25 Auf gegenläufige Radwege in zwei Richtungen soll wegen deren besonderen Gefahrenpotentials verzichtet werden.
EBB25 Die Errichtung ausreichender überdachter Fahrradabstellanlagen für die Kunden des Einkaufsmarktes soll in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB soll entsprechend nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
G4 Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.
G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.