SO Kläranlage - Flächen für Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung
Eine durchgreifende Ökologisierung des Einkaufs- und Konsumverhalten eines nicht unbedeutenden Teils der Gesellschaft, das zu einer für eine an sich ökologisch sinnvolleren vertretbaren Klärschlammausbringung zu landwirtschaftlichen Düngezwecken nötigen durchgreifenden Schadstoffentfrachtung und Schadstofffreiheit nötig wäre, ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten,
Dies nachdem sich die Politiker der regierenden Parteien der ökologisch-sozialen Kostenwahrheit und Kostengerechtigkeit mit Anlastung der bisher externalisierten sozialen und ökologischen Folgelasten und -kosten über die Preise auf die Verursacher über ein intelligentes ökologisch-soziales Steuersystem seit langem und immer noch verweigern.
Daher werden nur folgende Erfordernisse vorgetragen, denen bei beabsichtigter Realisierung im Bebauungsplanverfahren jedenfalls Rechnung zu tragen wäre:
Unsere Stellungnahme ergeht mit Vertrauensvorschuss an die Stadt Straubing, unter der Massgabe und
im Vertrauen darauf,
dass die im Szenario 1 der übersandten „Präsentation Bund Naturschutz KS-Monoverbrennung Straubing“ der CO2-Bilanzen enthaltenen Aussagen, Annahmen, Voraussagen und Prognosen zur Einhaltung sowie der Irrelevanzgrenze / Irrelevanzwerte
sowie zur effizientesten Energieausbeute und ihrer energieeffizientesten Verwendung
die rechtsverbindliche Zusage zur verpflichtenden Festschreibung der Einhaltung der Irrelevanzgrenze / Irrelevanzwerte im Genehmigungsbescheid
und
50 Prozent der zulässigen gesetzlichen Emissionsgrenzwerte
vollumfänglich eingehalten und sichergestellt werden (können).
und
dass demnach auch von der Regierung von Niederbayern als Aufsichtsbehörde bei Überschreitung der Irrelevanzgrenze, aber Unterschreitung der 50 Prozent der zulässigen der gesetzlichen Grenzwerte umgehend und zuverlässig eingeschritten wird.
und
dass für das mit einer Jahresgesamtmenge von 120.000 t/a an Klärschlamm (laut Planungsgrundlage für die Klärschlammverbrennungsanlage) verbundene zusätzliche Verkehrsaufkommen auch durch Aus- und Zubau von Zufahrtsstrassen keine Beeinträchtigungen der als Vogelschutzgebiet und als FFH-Gebiet ausgewiesen Gebiete / Flächen erfolgen.
Die Verknüpfung des Baus der geplanten Klärschlammmonoverbrennungsanlage mit Forderungen einem Ausbau der B 20 muss seitens der Stadtspitze verbindlich ausgeschlossen werden.
Zu den ökologisch- und sozialverträglich-nachhaltige Konzeptalternativen zum Strassenverkehrs-Projekt B 20
wird die VCD-Stellungnahmen zum BVWP-Strassenverkehrs-Projekt B 20 verwiesen.
Weiterer Fernstrassenausbau in der bereits voll im Laufen befindliche Biodiversitäts- und Klimakrise ist als nicht zukunftsfähig und nicht verantwortbar abzulehnen.
Der Versuch aus CSU-Reihen, den B 20-Ausbau mit Verweis auf die grosse Klärschlammverbrennungsanlagedurch die Hintertür durchzudrücken, wird vom BUND strikt zurückgewiesen
Die Gesamtanlage soll auf die energieeffizienteste emissionsärmste Art und Weise nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis geplant und betrieben und das Potential für die Phosphor-Rückgewinnung vollständig ausgeschöpft werden
II.
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
A1 Beim Bebauungs- und Grünordnungsplan insgesamt muss allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen Rechnung getragen werden.
Das Vorbringen von immissionschutzrelevanten Aspekten im immissionschutzrechtlichen Verfahren bleibt vorbehalten.
A2 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Entsprechend soll dem unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden der Kläranlage samt einer Monoverbrennungsanlage Rechnung getragen werden.
A3 Für die SO Kläranlage-Flächen für Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung ist Voraussetzung,
dass dem auch von der zuständigen Umwelt- und Naturschutzbehörde zugestimmt wird und den im Folgenden aufgeführten Anforderungen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans vollumfänglich Rechnung getragen wird:
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B7 Die erforderliche Ersatzzahlung soll für die Verwirklichung des Grünen Ringes entlang der Süd-/Südwestflanke des Stadt Straubing verwendet werden.
Nachdem die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ohnehin keinen realen, sondern bestenfalls einen verwaltungstechnischen Ausgleich bei der Inanspruchnahme von Naturgütern sicherstellt, ist eine stringente Anwendung mit strengen Massstäben bei der Beurteilung des Kompensations- sowie des Anerkennungsfaktors erforderlich.
Möglichst große zusammenhängende Flächen für den nötigen Ausgleich ebenfalls großer zusammenhängender Baugebiet zu schaffen, muss generell planerisches Ziel sein.
B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
Die Festsetzung ist zur Sicherstellung einer standortangemessenen Ein- bzw. Durchgrünung der durch die Bebauung dem Naturhaushalt entzogenen Flächen erforderlich und angemessen, damit die Eingriffe zumindest teilweise minimiert bzw. kompensiert werden. Der Einsatz von Gehölzen aus kontrolliert biologischer Aufzucht, also aus der gesundheits-, klima- wasser-, boden- und umweltverträglichsten und damit zukunftsfähigsten Form der Landwirtschaft vermeidet den bei „konventioneller“ Aufzucht erfolgenden Eintrag von Pestiziden und Mineraldünger in Boden und Grundwasser im Sinne des seitens der öffentlichen Hand zu beachtenden Vorsorgeprinzips zum Schutz der Artenvielfalt, von Boden, Grund- und Trinkwasser sowie Gewässern vor schleichender Entwertung und Verunreinigung durch synthetische Dünger- und Pestizideinträge aus der industriell-intensiven Landwirtschaft.
Gerade die im stark belasteten Gäuboden liegende Stadt Straubing muss jeden möglichen Beitrag erbringen, diese Belastung – auch an den Standorten der Aufzuchtanlagen – zu minimieren.
B62 Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Da grossflächige Anlagen den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB eine ausreichende Parkplatzdurchgrünung sowie die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können.
B67 Zur Fassadenbegrünung der Gebäude soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 20 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.
Da grossflächige Anlagen den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können.
B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.
Da grossflächige Anlagen den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB eine Begrünung deren Dachflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können.
C. Wasserhaushalt
C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
C 29 Staat, Stadt, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben gerade bei Bauvorhaben öffentlicher Gebäude vorbildhaft dazu beizutragen, diese Erfordernisse umzusetzen und sicherzustellen.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung
D20 Die Gesamtanlage soll auf die energieeffizienteste emissionsärmste Art und Weise nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis geplant und betrieben und das Potential für die Phosphor-Rückgewinnung vollständig ausgeschöpft werden
D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Bodenaustausch / beim Unterbau von Hallenböden des Hallenbodens, von Baustrassen, Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
G. Gesamtbewertung / Verfahren:
G 0
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung / Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.
Das Vorbringen einer ergänzenden Stellungnahme sowie von immissionschutzrelevanten Aspekten im immissionschutzrechtlichen Verfahren bleibt vorbehalten.
G2 Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.