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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan 195 Alte Ziegelei

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines


A10 Die Nutzung der zentral gelegenen Fläche im Sinne einer Wiederbebauung bereits grossteils versiegelter bzw. vorbelasteter Fläche in der vorgesehenen angemessen locker verdichteten Bauweise mit mehrgeschossiger Bebauung wird daher begrüsst und soll in dieser zentralörtlichen Lage in dieser Art und Weise erfolgen.


A12 Die geplante teilweise unterirdische Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgarage wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, sollte aber zur höchstmöglichen Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme möglichst weitgehend unter den Gebäuden erfolgen, da auch Unterbauungen ausserhalb von Gebäuden eine Grossbaumpflanzung verunmöglichen.


A50 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Nachdem der Bebauungsplan eine Vielzahl von Parkplätzen auch für die „Miniatur-Erlebniswelt Bajuwarium“ vorsieht und auch hierdurch im innerstädtischen Bereich ein


enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, soll die Zahl der oberirdischen Kfz-Stellplätze/Parkplätze reduziert werden. Die Kapazität der geplanten Tiefgaragen könnte im Gegenzug erhöht werden, wobei die Tiefgaragen unter den Gebäuden angeordnet werden sollten (s. A12).


A51(s.a. C20) Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Zufahrten und Stellplätze / Parkstreifen /Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten / Rettungswege / betriebliche Verkehrs- Lager- und Abstellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen / Überfahrten über Grünstreifen eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.


Die in Punkt „13. Grünordnung“ der übersandten Entwurfsunterlagen enthaltene Formulierung „Offene Kfz-Stellplätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Private Verkehrsflächen sind auf zwei Drittel ihrer Fläche wasserdurchlässig

zu gestalten“. soll entsprechend angepasst werden, sodass alle privaten Verkehrsflächen wasserdurchlässig

zu gestalten sind.


B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung


B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.


B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

C. Wasserhaushalt


C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:


D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.


Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs erfolgen.


Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.


D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.


D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.


D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.


D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 11) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasseerfolgen. Dementsprechend soll eine Modifizierung und Erweiterung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen im Einzugsbereich des Wärmeleitungssystems abgeschätzt werden, erfolgen.


D40 Es soll verbindlich eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt „Naturschutzfachliche Empfehlungen zu künstlichen Lichtquellen“ dazu kann heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.


D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.


D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.


Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.


Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.


Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).


E. Verkehr


EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Wohnmöglichkeiten und Mehrung der Einwohnerzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der Stadtbuslinie 3 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt montags bis freitags erforderlich.


EBA 43 Zudem soll im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes bei der Stadtbuslinie 3 zum ganztägigen Halbstundentakt die Linie in ihrem Westteil für die dann zusätzlichen Kurse (Fahrten) in zwei Linienäste aufgeteilt werden, wobei diese halbstündlich versetzt zu bedienen wären etwa mit folgendem abwechselnden Linienverlauf:


Jede „volle Stunde“ die Geiselhöringer Strasse ab der Haltestelle Ludwig-Scherl-Ring direkt entlang (unter Anordnung weiterer Haltestellen im Bereich der GE-Zufahrt bzw. des WA 1 / Nahversorgungsbereiches und somit des WA Georg-Kelnhofer-Straße sowie westlich davon im Bereich des WA 2) weiter bis zur Haltestelle Friedhof Alburg und von dort den bisherigen Linienverlauf stadteinwärts:


Jede „Halbe Stunde“ zunächst den bisherigen Linienverlauf bis zur Haltestelle Friedhof Alburg, von dort aber stadteinwärts die Geiselhöringer Strasse direkt entlang (unter Anordnung weiterer Haltestellen im Bereich der GE-Zufahrt bzw. des WA 1 / Nahversorgungsbereiches und somit des WA Georg-Kelnhofer-Straße sowie westlich davon im Bereich des WA 2) bis zur Haltestelle Ludwig-Scherl-Ring


Damit ergäbe sich die zusätzliche Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals mit einer durch die Ausweisung steigenden Zahl von Bewohnern, aber auch von Arbeitsstätten und – plätzen. Zudem bliebe die Bedienungshäufigkeit der derzeit von der Stadtbuslinie 3 erschlossenen und bedienten Bereich im Stadtwesten bzw. Stadtteil Alburg erhalten.


Begleitend soll zur Attraktivitätssteigerung der Stadtbuslinie 3 mit besserer Erreichbarkeit der Innenstadt die Bedienung der Bushaltestelle (Kaufmännische) Berufsschule III am Stadtgraben durch die Linie 3 erfolgen, damit Fahrgästen aus Richtung Alburg ein kürzerer Fussweg zur Kolbstrasse, Bahnhofstrasse und zum Bahnhof geboten wird.


Dazu korrespondierend soll im Zuge der Umgestaltung der Nordseite des südlichen Stadtgrabens (Wimmer-Areal, Viktualienmarkt) die Errichtung einer zusätzlichen Haltestelle für die Gegenrichtung in Richtung Alburg erfolgen.


Die Errichtung von zusätzlichen Stadtbus- Haltestellen am südwestlichen Stadtgraben ist insbesondere zur besseren Anbindung des städtischen Ämtergebäudes am Platzl mit dem neuen Sozialen Rathaus, ebenso aber für eine bessere Erreichbarkeit des Theresienplatzes mit der Stadtbuslinie 3 aus und in Richtung Alburg erforderlich. Stadtauswärts gilt dies zumindest, wenn und sofern die vorhandene Haltestelle am Stadtgraben /Theresientor weiterhin nicht von den Stadtbussen der Linie 3 Richtung Friedhof Alburg bedient werden sollte (obwohl sie von den Regionalbussen der RBO-/VSL-Linie 25 offenbar ohne Probleme bedient wird. Nachdem nun nach dem in der Sitzung des Ordnungsausschusses am 18. Oktober vorgestellten Gevas-Gutachten wegen des Neubaus der Bahnüberführung Landshuter Strasse Umbauten an der Lichtsignalanlage am Knoten Stadtgraben / Theresientor / Gabelsbergerstrasse wahrgenommen werden, sollten hierbei auch die Voraussetzungen für ein problemloses Linksabbiegen aus der vorhandenen Haltestelle am Stadtgraben /Theresientor geschaffen werden.


EBA 58 Es soll eine möglichst direkte fussläufige und fahrradfreundliche Verbindung durch eine Rad- und Gehwegebeziehung unter der Bahnlinie hindurch Richtung Wohngebiet an der Kraftzentrale und Mahkornstrasse bzw. Sondergebiet Feiertagsacker geschaffen werden, ebenso eine attraktivere Gehwegebeziehung zur Viereckmühl- und Oberen Bachstrasse, um eine möglichst attraktive direkte fussläufige Verbindung zum Bahnhof bieten zu können.


G. Verfahren:


G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle


Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.


Mit freundlichen Grüssen


Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender