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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Städtebauliches Entwicklungskonzept Bogen

Die Ziele und Grundzüge des Entwicklungskonzeptes mit Ausnahme der Anlage eines Bootshafens und eines Campingplatzes sowie einer techniküberformten weiteren Erschliessung des Bogenberges werden grundsätzlich als wünschenswert und sachgerecht begrüsst und sollen unter Berücksichtigung folgender Massgaben umgesetzt werden:

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.        Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach soll bei allen Massnahmen eine flächensparende städtebaulich angemessen verdichtete Bauweise sichergestellt werden.

2.        Insbesondere sollen keine weiteren grossflächigen Verbrauchermärkte/Discounter oder ähnliche gewerbliche Gebäude mit nur eingeschossiger Bebauung zugelassen werden; Bereiche mit vorhandenem solchen Strukturen sollen insbesondere in der Höhenentwicklung städtebaulich angemessen nachverdichtet werden.

3.        Parkplätze sollen zur Flächenressourcenschonung vorrangig entweder als Tiefgarage oder als Parkdecks angeordnet werden.

4.        Eine möglichst versickerungsfähige Gestaltung der Verkehrsflächen und aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll sichergestellt werden.

5.       Bahnhofsnahe Bereiche sollen zur Förderung des Bahnverkehrs und zur Stärkung und Sicherung des Bahnhofs Bogen durch möglichst steigende Fahrgastzahlen bevorzugt als Siedlungsschwerpunkte/verdichtete Wohngebiete bzw. arbeitsplatzintensive Gebiete entwickelt und nachverdichtet werden, damit ein möglichst grosser Anteil der Wohnbevölkerung bzw. Arbeitnehmerschaft für die häufig anfallenden Wege eine kurze fussläufige Anbindung zum Bahnhof und zur dortigen Busumsteigestelle vorfindet und somit die Bahn und denÖPNV an Stelle des motorisierten Individualverkehrs nutzt.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.       Massnahmen, die mit Eingriffen in landschaftlich oder naturschutzfachlich wertvolle Bereiche verbunden wären, wie Anlage eines Schiffsanlegers oder weitere Erschliessung des Bogenberges  müssen unter dem Vorbehalt eines aus naturschutzfachlich eindeutig geeigneten und vertretbaren Standorts und einer ebenso verträglichen Variante stehen. Für eine weitere Erschliessung des Bogenberges mit techniküberformten Einrichtungen wie einer Seilbahn wird daher kaum Raum gesehen.

2.       Für die Anlage eines Bootshafens und eines Campingplatzes wird keine Notwendigkeit gesehen; diese Anlagen würden auch einer naturnahen Nutzung der vorgesehenen Bereiche zuwiderlaufen und können wegen des damit verbundenen erhöhten motorisierten Verkehrsaufkommens zu Lande und zu Wasser nicht mit der Funktion eines Erholungsgebietes in Einklang gebracht werden. Dazu notwendige Eingriffe in die Bereiche am Donau-Altarm dazu sind als nicht vertretbar abzulehnen.

3.       Die Anlage eines Schiffsanlegers muss unter dem Vorbehalt eines aus naturschutzfachlich eindeutig geeigneten und vertretbaren Standorts stehen.

4.       Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen. Die Formulierung der Festsetzung

C. Wasserhaushalt

1.       Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in einen  guten Zustand i. S.d.  WRRL versetzt werden.

Entsprechend WRRL Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a/ii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

2.       Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich, soweit sie künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind, sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in ein gutes  ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand i. S. d. WRRL versetzt werden. Entsprechend Art. 4 ABs. 1 Buchstabe a/iii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes  ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

3.       Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung für Neubauvorhaben sichergestellt werden.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Die Energieversorgung der Gebäude soll in jeweils zusammenhängenden Bereichen des Projektgebietes entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels Biomasseheizkraftanlagen z.B. mit Nutzung von Hackschnitzeln / Resthölzern mit Aufbau und Anschluss eines entsprechendes Nahwärmenetz oder durch vergleichbar effiziente Energieerzeugungsanlagen erfolgen. Der Ausbau anderer paralleler Versorgungsnetze soll zur Erreichung eines hohen Anschlussgrades und zur Vermeidung unnötiger Konkurrenzierung sowie zur Kostenersparnis unterbleiben

2.       Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen.

E  E. Verkehr

E.1 Bahnverkehr / Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

1.       Bahnhofsnahe Bereiche sollen zur Förderung des Bahnverkehrs und zur Stärkung und Sicherung des Bahnhofs Bogen durch möglichst steigende Fahrgastzahlen bevorzugt als Siedlungsschwerpunkte/verdichtete Wohngebiete bzw. arbeitsplatzintensive Gebiete entwickelt und nachverdichtet werden, damit ein möglichst grosser Anteil der Wohnbevölkerung bzw. Arbeitnehmerschaft für die häufig anfallenden Wege eine kurze fussläufige Anbindung zum Bahnhof und zur dortigen Busumsteigestelle vorfindet und somit die Bahn und den ÖPNV an Stelle desmotorisierten Individualverkehrs nutzt.

2.       Bei Überlegungen zum Weiterbau des Donau-Regen-Radweges auf der Trasse der ehemaligen Bahnlinie Richtung Bogen-Ost sollte abgewägt werden, ob diese Gleistrasse nicht für eine Wiederverlängerung der Bahnstrecke nach Bogen-Ost, Bereich Bundeswehr-Standort, zu erhalten ist, nachdem dies auch schon von der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (BEG) überlegt wurde.

E.2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.      Ein Lückenschluss des Donau-Regen-Radweges im Stadtgebiet ist wünschenswert und erforderlich. Allerdings sollte wegen der Option einer möglichen Wiederverlängerung der Strecke nach Bogen-Ost, Bereich Bundeswehr-Standort, eine Führung unabhängig von der ehemaligen Bahntrasse vorgesehen werden, um diese  Option offenzuhalten.

2.      Ein Lückenschluss des Donau-Radweges im Stadtgebiet ist wünschenswert und erforderlich. Um die grösstmögliche Sicherheit der Nutzer zu erreichen, sollen bei strassenbegleitenden Radwegen, etwa entlang der Bahnhofstrasse,  keine einseitig angelegten Zweirichtungs-Radwege geschaffen werden, denn diese bergen insbesondere an Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten vermeidbare und dadurch überflüssige Gefahren für deren Nutzer, da von querenden Fahrzeugen meist nicht mit Radlern aus der „falschen Richtung“ gerechnet wird.

Stattdessen sollen strassenbegleitende Radverkehrsanlagen als Radverkehrsanlagen (je nach Platz Radwege, Radstreifen oder Angebotsstreifen) in jeweils der Fahrtrichtung der parallel verlaufenden Strasse geschaffen werden. Auf die nach Inkrafttreten der StVO-Novelle zum 01.09.09 dazu geänderten VwV-StVO wird dazu mit folgendem Auszug verwiesen:

II. Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung

35 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.

33 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

36 2. Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die Zahl der Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken. Andererseits entstehen neue Konflikte mit dem entgegenkommenden Radverkehr und an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die Prüfung auch anderer Maß- nahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, z. B. durch ein verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten usw., zu verringern.

3.      Eine Verbindung sowohl des Donau-Regen-Radweges als auch des Donau-Radweges über die Donau nach Süden (nach rechts der Donau) wäre aus verkehrlicher und touristischer Sicht zur Verknüpfung mit den dort aus Richtung der Stadt Straubing kommenden Radverkehrsanlagen wünschenswert. Als Variante wäre zu prüfen, ob dies nicht im Zuge der bestehenden Xaver-Hafner-Brücke mit entsprechender Verbreiterung der dortigen mit Leitplanken von der Fahrbahn abgetrennten Seitenstreifen und entsprechender Anrampungen möglich wäre.

4.      Vorgesehene Gehwege zur freien Landschaft hin sollen grundsätzlich als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- und Wegenetz genutzt werden können.

F. Verfahren:

1.        Wir bitten um Berücksichtigung dieser  Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

2.        Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden..

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender