Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Solarpark Harthof
Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 10
A. Grundsätzliches
1. Vorrangig sollen für Photovoltaik anlagen ungenutzte Dachflächen genutzt werden, weil dadurch keine weiteren Bodenflächen beansprucht werden.
2. Die Stadt soll generell alle geeigneten Dachflächen städtischer Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden im Eigentum von Unternehmen mit städtischer Beteiligung, gemeinnützige, kirchliche, private. landwirtschaftliche und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen sowie bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB verbindlich vorgeben.
3. Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht würden. Unter Berücksichtigungder auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion genutzten Ackerflächen gegebenen und weiter zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie der gegenüber dem Anbau von Monokulturen für die Agrartreibstoffproduktion durch deren hohen energetischen Input in Form von Mineraldünger, Pestiziden, Treibstoff- und Verarbeitungsenergie-einsatz weitaus besseren Energieausbeute/-effizienz der Photovoltaik-Freilandnutzung und deren rückstandslosen Rückbaubarkeit können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn
a. den Erfordernissen der vorgesehenen – notwendigen – speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) in vollem Umfang Rechnung getragen und dies in einem vorzusehenden Monitoring nach 10 Jahren überprüft wird
b. den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird
B. Anforderungen an das konkrete Vorhaben
4. Den Erfordernissen der vorgesehenen – notwendigen – speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) muss in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
5. Den Vorgaben
a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“,
b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und
c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen in grösstmöglichem Umfang, zumindest für 40 % der Pflanzflächen / möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung oder bei Abbau der bzw. die nur für 30 Jahre gültige Festsetzung von privaten Grünflächen würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird. Es wäre auch seitens der Allgemeinheit nicht nachvollziehbar, wenn etwa die zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze und sogar Einzelbäume etwa entlang der SRs 2 nach nur 30 Jahre wieder gerodet werden würden.
Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung erreicht und sichergestellt werden.
Die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden rechtssicheren Festsetzung bzw. rechtssicheren Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer, Flächenerwerb durch die Stadt bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes erfolgen; dabei ist der jeweils gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung im Bebauungsplan festzuschreiben.
Ansätze zur Entwicklung eines dauerhaften Biotopverbundsystems bieten die in Nr. 5 der vorgelegten Begründung / des vorgelegten Umweltberichtes zum Deckblatt Nr. 10 “Landschaftsplanung/Wesentliche Landschaftselemente bzw. Ziele der Landschaftsplanung“ berüssenswerterweise angeführten zutreffenden Punkte wie „Grüner Ring mit dem Gebiet um und zwischen Harthauser Bach, Allachbach, Wimpasing, Harthof, Harthofer Graben “, „Alleepflanzungen entlang der SRs 2“, „Biotopverbindung entlang der Bahntrasse Straubing–Mitterharthausen“. Für diese Elemente bzw. die hier geplanten Baum- bzw. Gehölzpflanzungen / Grünflächen ist auf jeden Fall ein dauerhafter über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehender Erhalt erforderlich. Nur mit deren dauerhaftem Erhalt können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des erreicht und sichergestellt werden. Den Ausführungen dazu in Nr. 6 aaO. „Festsetzung bleibender Durchgrünungs- und Ausgleichsmassnahmen“ ist dabei zuzustimmen, diese müssten sich aber auch in den textlichen bzw. planlichen Festsetzungen und Eintragungen wiederfinden, was aus deim bisher vorgelegten Entwurf noch nicht zu ersehen ist.
6. Es wird um Prüfung gebeten, ob statt einer Einzäunung der Freiland-Photovoltaikanlagen der uns gegenüber von Herrn Prof. Anton Moser, Steinach, vorgetragene Vorschlag eingearbeitet und umgesetzt werden kann:
Statt einer Einzäunung des Geländes sollten möglichst alternative Sicherungsmöglichkeiten wie jeweils 10 Meter breite Gehölzstreifen mit kurz zu haltenden 4 Meter breiten Vorflächen zur Eingrünung und / oder aber elektronischer Diebstahlschutz umgesetzt werden, da eine Einzäunung, auch wenn sie einen ausreichenden Bodenabstand zum Durchschlupf von kleineren Tieren haben, immerhin eine Todes- bzw. Verletzungs-Gefahr für den niedrig fliegenden bzw. jagenden Teil der Vogelwelt darstellt.
7. Den Vorgaben
fa) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und
fb) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben werden. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen.
8. Die Ausweisung des Gebietes zwischen Wimpasing und Alburg als Landschaftsschutzgebiet ist als erforderlich und sachgerecht anzusehen und soll unter Vorgabe bestmöglicher Schutzkriterien unter ausdrücklich nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus erfolgender Nutzung auf für die Landwirtschaft freigegebenen Flächen umgesetzt werden.
C. Wasserhaushalt
1. Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in einen guten Zustand i. S.d. WRRL versetzt werden.
Entsprechend WRRL Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a/ii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung
der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.
2. Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich, soweit sie künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind, sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand i. S. d. WRRL versetzt werden. Entsprechend Art. 4 ABs. 1 Buchstabe a/iii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft:
1. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
E. Verfahren:
1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Andreas Molz Johann Meindorfer
1. Kreisvorsitzender 2. Kreisvorsitzender
Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Solarpark Harthof
Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 10
I.
1. für die übersandten neuen Unterlagen danken wir und nehmen vorläufig im Namen unseres Landesverbandes Stellung wie folgt, im wesentlichen unter Aufrechterhaltung der untenstehenden Punkte unserer ersten Stellungnahme vom 25.01.10, da uns die Abwägungsbeschlüsse zu dieser ersten Stellungnahme leider nicht mit übersandt wurden.
2. Um deren baldige Übersendung wird gebeten.
3. Die Lagebeschreibung im Anschreiben, wonach das Gebiet an die „Eisenbahnlinie Straubing-Bogen“ grenze, scheint ein Versehen zu sein, da dies den Bundeswehr-Bahnanschluss Straubing-Mitterharthausen betrifft; dies sollte berichtigt werden.
4. Den Ausführungen des Amtes für Umwelt- und Naturschutz in dessen Stellungnahme vom 28.01.10, wonach aus naturschutzfachlich-grünordnerischer Sicht im Allgemeinen unter den dort genannten Bedingungen keine Bedenken bestehen, wird zugestimmt. Die darin geäusserte generelle Ablehnung der Einbeziehung des Flurstückes 2089 wird jedoch im Hinblick auf die nur temporär auf 30 Jahre begrenzte Nutzung nicht geteilt. Zugestimmt wird auch der Aussage zum zusätzlichen Eingriffspotential bezüglich geschützter Tierarten und dem damit erhöhten Ausgleichsbedarf, der sich in weiteren Ausgleichsflächen niederschlagen muss.
5. Die textliche und mittels Planzeichen 3.4 zeichnerische Festsetzung von auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen dauerhaft zu erhaltenden Grünstrukturen ist dem BN ein besonderes Anliegen im Hinblick auf die dauerhafte ökologische Aufwertung der Landschaft und wird daher als sach- und fachgerecht sehr begrüsst.Dazu ist eine rechtlich abgesicherte Regelung erforderlich, die trotz des temporär auf 30 Jahre begrenzten Charakter des Bebauungsplanes für diese Grünflächen den dauerhaften Erhalt explizit auch über diese 30 Jahre sicherstellt.
6. Den Ausführungen des Amtes für Umwelt- und Naturschutz, wonach „die Baumpflanzungen entlang der SRs 2 auch nach Rückbau des Solarparks“ zu erhalten sind, muss Rechnung getragen werden. Auch in die „Anlage 1: Lageplan der dauerhaft zu erhaltenden Grünstrukturen“ sollten auch die im Bebauungsplan aber noch nicht in dieser Anlage enthaltenen mit dem entsprechenden Planzeichen 3.4 versehenen Grünstrukturen ergänzt werden, wie etwa die Grünstrukturen entlang der SRs 2.
7. Auf den gesamten Vorhabensflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf den gesamten Vorhabensflächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig. Ein blosser Hinweis, dass „grundsätzlich mechanische Bekämpfungsmassnahmen dem Einsatz chemischer Mittel beim Auftreten von Problemarten vorzuziehen“ sei, reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
II. Aufrechterhaltung der untenstehenden Punkte unserer ersten Stellungnahme vom 25.01.10:
A. Grundsätzliches
1. Vorrangig sollen für Photovoltaikanlagen ungenutzte Dachflächen genutzt werden, weil dadurch keine weiteren Bodenflächen beansprucht werden.
2. Die Stadt soll generell alle geeigneten Dachflächen städtischer Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden im Eigentum von Unternehmen mit städtischer Beteiligung, gemeinnützige, kirchliche, private. landwirtschaftliche und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen sowie bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB verbindlich vorgeben.
3. Bedenken gegen eine Photovoltaik-Freilandanlagen können zurückgestellt werden, wenn
a. den Erfordernissen der vorgesehenen – notwendigen – speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) in vollem Umfang Rechnung getragen und dies in einem vorzusehenden Monitoring nach 10 Jahren überprüft wird
b. den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird
B. Anforderungen an das konkrete Vorhaben
4. Den Erfordernissen der vorgesehenen – notwendigen – speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) muss in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
5. Den Vorgaben
a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“,
b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und
c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen in grösstmöglichem Umfang, zumindest für 40 % der Pflanzflächen / möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung oder bei Abbau der bzw. die nur für 30 Jahre gültige Festsetzung von privaten Grünflächen würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird. Es wäre auch seitens der Allgemeinheit nicht nachvollziehbar, wenn etwa die zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze und sogar Einzelbäume etwa entlang der SRs 2 nach nur 30 Jahre wieder gerodet werden würden.
Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung erreicht und sichergestellt werden.
Die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden rechtssicheren Festsetzung bzw. rechtssicheren Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer, Flächenerwerb durch die Stadt bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes erfolgen; dabei ist der jeweils gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung im Bebauungsplan festzuschreiben.
Ansätze zur Entwicklung eines dauerhaften Biotopverbundsystems bieten die in Nr. 5 der vorgelegten Begründung / des vorgelegten Umweltberichtes zum Deckblatt Nr. 10 “Landschaftsplanung/Wesentliche Landschaftselemente bzw. Ziele der Landschaftsplanung“ berüssenswerterweise angeführten zutreffenden Punkte wie „Grüner Ring mit dem Gebiet um und zwischen Harthauser Bach, Allachbach, Wimpasing, Harthof, Harthofer Graben “, „Alleepflanzungen entlang der SRs 2“, „Biotopverbindung entlang der Bahntrasse Straubing–Mitterharthausen“. Für diese Elemente bzw. die hier geplanten Baum- bzw. Gehölzpflanzungen / Grünflächen ist auf jeden Fall ein dauerhafter über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehender Erhalt erforderlich. Nur mit deren dauerhaftem Erhalt können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des erreicht und sichergestellt werden. Den Ausführungen dazu in Nr. 6 aaO. „Festsetzung bleibender Durchgrünungs- und Ausgleichsmassnahmen“ ist dabei zuzustimmen, diese müssten sich aber auch in den textlichen bzw. planlichen Festsetzungen und Eintragungen wiederfinden, was aus deim bisher vorgelegten Entwurf noch nicht zu ersehen ist.
6. Es wird um Prüfung gebeten, ob statt einer Einzäunung der Freiland-Photovoltaikanlagen der uns gegenüber von Herrn Prof. Anton Moser, Steinach, vorgetragene Vorschlag eingearbeitet und umgesetzt werden kann:
Statt einer Einzäunung des Geländes sollten möglichst alternative Sicherungsmöglichkeiten wie jeweils 10 Meter breite Gehölzstreifen mit kurz zu haltenden 4 Meter breiten Vorflächen zur Eingrünung und / oder aber elektronischer Diebstahlschutz umgesetzt werden, da eine Einzäunung, auch wenn sie einen ausreichenden Bodenabstand zum Durchschlupf von kleineren Tieren haben, immerhin eine Todes- bzw. Verletzungs-Gefahr für den niedrig fliegenden bzw. jagenden Teil der Vogelwelt darstellt.
7. Den Vorgaben
fa) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und
fb) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben werden. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen.
8. Die Ausweisung des Gebietes zwischen Wimpasing und Alburg als Landschaftsschutzgebiet ist als erforderlich und sachgerecht anzusehen und soll unter Vorgabe bestmöglicher Schutzkriterien unter ausdrücklich nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus erfolgender Nutzung auf für die Landwirtschaft freigegebenen Flächen umgesetzt werden.
C. Wasserhaushalt
1. Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in einen guten Zustand i. S.d. WRRL versetzt werden.
Entsprechend WRRL Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a/ii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung
der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.
2. Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich, soweit sie künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind, sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand i. S. d. WRRL versetzt werden. Entsprechend Art. 4 ABs. 1 Buchstabe a/iii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft:
1. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
E. Verfahren:
1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Molz Johann Meindorfer
1. Kreisvorsitzender 2. Kreisvorsitzender