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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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EBS Kirchweg

Gegen das Vorhaben / die Planung werden keine Einwendungen erhoben, wenn

das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht und

allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im Bebauungsplan Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden unter II. genannten:

II.

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Bodenschutz

1.      Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens  zweigeschossige Bebauung vorzusehen.

2.      Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB), auch durch entsprechende planerisch-zeichnerische Festsetzung/Anordnung der Gebäude bzw. Garagen in möglichst kurzer Entfernung zur Grundstücksgrenze, von der die Zufahrten erfolgen. Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 5 Meter verbindlich festgesetzt werden. - und Gehölzpflanzung mit Sicherung gegen Überfahren erfolgen.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Eingriffe oder Schädigungen der bestehenden Biotopbereiche am ehemaligen Bahndamm müssen sicher und rechtswirksam ausgeschlossen werden.

2.      Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

C. Wasserhaushalt

1.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern

2.     Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz

erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

2.      Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).

3.      Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden.

E. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

EBS Kirchweg

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Bodenschutz

1.      Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine mindestens  zweigeschossige Bebauung vorzusehen. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

2.      Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB), auch durch entsprechende planerisch-zeichnerische Festsetzung/Anordnung der Gebäude bzw. Garagen in möglichst kurzer Entfernung zur Grundstücksgrenze, von der die Zufahrten erfolgen. Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 5 Meter verbindlich festgesetzt werden. - und Gehölzpflanzung mit Sicherung gegen Überfahren erfolgen. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Eingriffe oder Schädigungen der bestehenden Biotopbereiche am ehemaligen Bahndamm müssen sicher und rechtswirksam ausgeschlossen werden.ͮ

2.       Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er „sei „in der Praxis nicht zu überwachen“ als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird. Darüberhinaus kann durch Bekanntgabe eines Anwendungsausschlusses auch der weit verbreitete nicht sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingedämmt werden. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.

C. Wasserhaushalt

1.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Es ist eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. / Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus,

2.     Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig, da der Sicherung gerade im privaten Bereich vollumfänglich durch den Einsatz abstumpfender Streumittel in Verbindung mit Schneeräumen nachgekommen werden kann. In etlichen Städten und Gemeinden ist in den Satzungen und Verordnungen zur Sicherung der Gehbahnen im Winter (etwa in derjenigen der Stadt Straubing) der Einsatz ätzender Streumittelbewährtermassen ausgeschlossen, ohne dass dies jemals zu einer Gefährdung „für das Leben und die Gesundheit der Bürger“ geführt hätte.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.     Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen. Der Verweis, dass es „in der Eigenverantwortung der Bauherren liegt, die für sie günstigste Lösung zu wählen“ entbindet die Gemeinde nicht von Ihrer Aufgabe, das sie entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

2.     Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie). Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

3.      Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden. ˅

E. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar,unterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender