Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) und der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald“ - Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald“ für Bodenabbau auf Fl.Nr. 2350/T Gmkg. Agendorf,
1. Vorrangig vor Abbau und Verbrauch von Primärrohstoffen wie Kies und Sand muss die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat bei geeigneten Bau-, insbesondere Tiefbauvorhaben, etwa beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen sowie von Recyclingasphalt im Tragschichten- und Deckenbau sein. Die minderwertige Verwendung von Asphaltaufbruch als Verfüll- oder Schüttmaterial ist zu verbinden und dieses der stofflich hochwertigen Verwertung als Recyclingasphalt zuzuführen. Dies sicherzustellen und bei eigenen Bauvorhaben umzusetzen, ist Verpflichtung für alle Stellen der öffentlichen Hand, entsprechend Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Dem soll auch bei allen Tiefbauvorhaben auch die gesamte öffentliche Hand nachkommen.
Dies geschieht bei weitem noch nicht im erforderlichen – möglichen – Umfang, sodass auch durch die Negierung der Verpflichtungen der öffentlichen Hand zum rohstoffschonenden Wirtschaften ein zu grosser Verbrauch von Primärrohstoffen (hier: sandiges bzw. /Steinbruchmaterial) ausgelöst wird. Eine – auch für die Privatwirtschaft vorbildliche - durchgängig ressourcenschonende Rohstoffbewirtschaftung der öffentlichen Hand ist bisher nicht festzustellen, sodass im Falle von sandigem/kiesigem bzw. Steinbruchmaterial die Möglichkeiten des Einsatzes von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat und Recyclingasphalt bei geeigneten Bau-, insbesondere Tiefbauvorhaben nicht ausgeschöpft sind. Bevor diese jedoch nicht ausgeschöpft sind, kann der Ausweisung weiterer Abbaugebiete nicht zugestimmt werden, insbesondere nicht auf einer Fläche, die nicht im Regionalplan als Vorrangfläche enthalten, aber Teil eines Landschaftsschutzgebietes ist.
2. Für die Zulässigkeit des Vorhabens sowie der Verkleinerung des LSG müsste durch eine Mengenbilanz zumindest der Nachweis geführt werden, dass im Landkreis Straubing-Bogen wie auch in der Stadt Straubing alle Möglichkeiten des Einsatzes von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat und Recyclingasphalt bei geeigneten Bau-, insbesondere Tiefbauvorhaben nicht ausgeschöpft sind.
3. Sofern dieser Nachweis erbracht werden könnte und eine Genehmigung erfolgen würde, ist Folgendes zu fordern:
a) Für die Folgenutzung Forstwirtschaft wäre ausdrücklich eine naturnahe Waldbewirtschaftung nach Aufforstung eines standortgerechten Mischwaldes mit hohem Laubholzanteil mindestens nach den FSC-Kriterien festzusetzen.
b) Von der Verfüllung wären zur Erreichung der abfallrechtlichen und –wirtschaftlichen Erfordernisse nach dem KrW/AbfG BayAbfAlG neben belasteten Materialien auch alle einem stofflichen Recycling zugänglichen Materialien auszuschliessen.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender