Bebauungs- und Grünordnungsplan Solarpark Haimelkofen
Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 11+ Nr. 12
I. Grundsätzliches
1. Vorrangig sollen für Photovoltaik anlagen ungenutzte Dachflächen genutzt werden, weil dadurch keine weiteren Flächen beansprucht werden.
2. Die Gemeinde sollte generell alle geeigneten Dachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden gemeinnütziger, kirchlicher, privater. landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen sowie bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB verbindlich vorgeben.
3. Die Gemeinde sollte für das Gemeindegebiet ein Konzept erstellen, welche Flächen sich grundsätzlich geeigneten für Freiland- Photovoltaikanlagen eignen und wie sich die dort erforderlichen Eingrünungsflächen bei dauerhaften Erhalt in ein Biotopverbundsystem einbinden lassen, das den Zielen des Regional- und des Landschaftsplanes entspricht.
4. Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht würden. Unter Berücksichtigung der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion genutzten Ackerflächen gegebenen und weiter zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie der gegenüber dem Anbau von Monokulturen für die Agrartreibstoffproduktion durch deren hohen energetischen Input in Form von Mineraldünger, Pestiziden, Treibstoff- und Verarbeitungsenergieeinsatz weitaus besseren Energieausbeute/-effizienz der Photovoltaik-Freilandnutzung und deren rückstandslosen Rückbaubarkeit können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn
a. das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht
b. ein ausreichender Abstand der Anlage zu Wohngebäuden auch im Hinblick auf mögliche – auch noch nicht erforschte Einwirkungen eingehalten wird.
c. den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird
II. Anforderungen an das konkrete Vorhaben
5. In den übersandten Entwurfsunterlagen wird aus dem Flächennutzungs- / Landschaftsplan nur zitiert, dass es sich beim Vorhabensgebiet um ausgewiesene Flächen für die Landwirtschaft handelt. Es sollen in den Unterlagen aber auch die Ziele / Vorgaben des Landschaftsplanes bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit ausdrücklich benannt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Strukturbereicherung der Agrarlandschaft durch entsprechende Durchgrünung und der Schaffung eines Biotopverbundsystems ergibt. Eine entsprechende Ergänzung des Punktes „3. Planungsrechtliche Voraussetzungen“ ist erforderlich.
6. In den übersandten Entwurfsunterlagen fehlen die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“, des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Naturhaushaltes in Bezug auf das gesamte Gemeindegebiet; es wird nur zitiert, dass es sich beim Vorhabensgebiet um ausgewiesene Flächen für die Landwirtschaft handelt. Es sollen in den Unterlagen aber auch die Ziele / Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) des Regionalplanes uns des Landschaftsplanes bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit ausdrücklich benannt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Strukturbereicherung der Agrarlandschaft durch entsprechende Durchgrünung und der Schaffung eines Biotopverbundsystems ergibt.
7. Den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes muss im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen werden.
8. Den Vorgaben
a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“,
b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und
c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zumindest für 50 % der Pflanzflächen / in grösstmöglichem Umfang möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.
9. Den Vorgaben
fa) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und
fb) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden, indem für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben wird. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen.
10. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
E. Verfahren:
1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
2. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich Umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese nterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier zu verwenden.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender