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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Wegern III

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 11


Dem Vorhaben mit einer Befreiung von den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung bzw. Verkleinerung des LSG kann nur zugestimmt werden, wenn

1. dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird
und
2. ein flächenmässiger Ausgleich in Form des LSG an anderer geeigneter Stelle erfolgt
sowie
3. den folgenden Anforderungen zur Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung Rechnung getragen wird:

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Eine Bebauung mit überwiegend Einfamilienhäusern würde dem nicht gerecht. Zumindest soll für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Doppelhäus- oder Zweifamilienhausbebauung vorgesehen und festgelegt werden

2. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden.

3. Die zwingende Vorgabe von „mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.  Die Festsetzung 5 soll entsprechend angepasst werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1. Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

C. Wasserhaushalt

1. Dass in den Kaufverträgen private Zisternen festgeschrieben werden, wird begrüsst; dabei sollte auch ausdrücklich die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers mittels dieser Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung für Neubauvorhaben sichergestellt werden.

2.  Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
 
1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen.

2.  Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasung integriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).

3. Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

4. Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgung vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

5. Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen/-wege festgesetzt und errichtet werden.

6. Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden.

7. Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

E. Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

Die vorgesehenen und vorhandenen strassenunabhängigen Gehwege zur freien Landschaft hin sollen als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- und Wegenetz genutzt werden können.

F. Verfahren:

1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender