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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPI/GOPI/SO Photovoltaik Anlage Schienenweg Mitterharthausen

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.15

I. Grundsätzliches

1.      Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht würden. Unter Berücksichtigung der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion genutzten Ackerflächen gegebenen und weiter zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie der gegenüber dem Anbau von Monokulturen für die Agrartreibstoffproduktion durch deren hohen energetischen Input in Form von Mineraldünger, Pestiziden, Treibstoff- und Verarbeitungsenergieeinsatz weitaus besseren Energieausbeute/-effizienz der Photovoltaik-Freilandnutzung und deren rückstandslosen Rückbaubarkeit können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn

a.      das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht

b.      den Erfordernissen der vorgesehenen – notwendigen – speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) in vollem Umfang Rechnung getragen wir

c.      ein ausreichender Abstand der Anlage zu Wohngebäuden auch im Hinblick auf mögliche – auch noch nicht erforschte Einwirkungen eingehalten wird. 

d.      den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird

II. Anforderungen an das konkrete Vorhaben

2.      Den Vorgaben

a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“, 

b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und

c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes  (FlNPl/LaPl Entwicklungsziele, Punkt 10.2.2.5 „Gäuboden

·       Errichtung Biotop verbindender Grünstrukturen entlang von Bächen, Gräben und Wegen

·       Belebung des Landschaftsbildes durch Gehölzpflanzungen (Hecken, Feldgehölze)

·       Steigerung des Erholungswertes der Landschaft durch beschattende Baumpflanzungen entlang von Wegen und Gehölzstrukturen an Bächen und Gräben...“

 muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

Dazu soll der dauerhafte Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zumindest für 50 % der Pflanzflächen / in grösstmöglichem Umfang, möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem.auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Pflanzungen/Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.

Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der  Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und der Landschaftsplanung erreicht und sichergestellt werden.

Die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden rechtssicheren Festsetzung bzw. rechtssicheren Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer,Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes erfolgen; dabei ist der jeweils gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung im Bebauungsplan festzuschreiben.

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen (0.4.2) enthaltene Formulierung „Für die festgesetzten Pflanzungen auf den privaten Grünflächen gilt keine Rückbauverpflichtung. Die Zulässigkeit einer vollständigen oder teilweisen Entfernung ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des geplanten Rückbaus geltenden Rechtslage durch die Untere Naturschutzbehörde zu prüfen“ stellt keine hinreichende Sicherstellung dieser Erfordernisse dar.

Auch weil die Entwicklungsziele des bestehenden rechtskräftigen und damit behördenverbindlichen Landschaftsplanes nicht nur temporär ausgerichtet sind, sondern Entwicklungsziele auf Dauer darstellen, ist der dauerhafte Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen in grösstmöglichem Umfang, möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem.auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen geboten.

Die Stadt sollte es nicht allein der Rechtslage bei Abbau der Photovoltaikanlagen überlassen, ob dann eine Entfernung der Pflanzungen unzulässig sein wird. Vielmehr sollte die Stadt im Interesse der genannten Ziele, die alle auf dauerhafte landschaftlich-ökologische Aufwertung abzielen aktiv über einen der oben aufgezeigten rechtlich abgesicherten Wege den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der  Pflanzungen sicherstellen.

Dies hatte die Stadt dankenswerterweise im Verfahren SO Solarpark Harthof in wesentlichen Teilen vorbildlich festgelegt und sollte es im vorliegenden räumlich kleineren Verfahren ebenso wieder vornehmen.

3.      den Vorgaben

a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und 

b) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“

vollumfänglich und dauerhaftRechnung getragen wird, indem für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Grünland-Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben wird. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen und die Entwicklungsziele des bestehenden Landschaftsplanes zu negieren bzw. zu gefährden.

Verfahren:

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender