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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan GE/GI Rotham II/1

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt  26 bzw. 3

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.      Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.

Daneben wird diesen Zielvorgaben sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs- und Kundenverkehr ausreichend attraktiven ÖPNV-Angeboten für den Ort / das GE/GI-gebiet  bestehen oder geschaffen werden.

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.

Für eine Ausweisung wäre neben einem verdichteten Bebauungskonzept und einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auch folgenden Anforderungen Rechnung zu tragen, da eine Überbauung langfristige Wirkungen in die Zukunft entfaltet, die nur durch Berücksichtigung höchster ökologischer Standards zu rechtfertigen sind:

2.               Industriebetriebe, zu und von denen mit einem hohen Transportaufkommen insbesondere von Massengütern über weite Entfernungen zu rechnen ist, sollen zur Vermeidung eines unnötig hohen umweltbelastenden LKW-Verkehrsaufkommens grundsätzlich an Standorten mit Gleisanschluss angesiedelt werden, damit eine An- und Auslieferung vorrangig mit dem umweltverträglicheren Verkehrsträger Bahn erfolgen kann. Entsprechend kann die Ausweisung von GI für derartige Betriebe nur an Standorten mit Schienenanbindung befürwortet werden.

3.      Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, ein Mindestmass an Höhenentwicklung  vorzugeben und eine rein eingeschossige Bebauung auszuschliessen. Dazu sollen Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume grundsätzlich obergeschossig angeordnet werden.

4.     Nachdem der Bebauungsplan auch eine Vielzahl von Parkplätzen nach sich zieht und auch hierdurch ein enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, sollen die Parkplätze entweder als Tiefgarage unter den oder als Parkdecks über den Gewerbegebäuden angeordnet werden.

5.       Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll auch für Überfahrten über Grünstreifen eine wasserdurchlässige Bauweise verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Mit den vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden.

2.      Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

3.      Die Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll folgende Festsetzung erfolgen: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

4.      Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

5.      Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

6.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

C. Wasserhaushalt

1.       Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich – Steinachbach -, soweit sie künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind, sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in ein gutes  ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand i. S. d. WRRL versetzt werden. Entsprechend Art. 4 ABs. 1 Buchstabe a/iii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes  ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

2.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung, sowie Material- oder Fahrzeugwäsche ähnliche geeignete Zwecke als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bauwerbern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung,Material- oder Fahrzeugwäsche sowie ähnliche geeignete Zwecke zu verwenden.

3.     Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

4.     Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.

2.      Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

3.      Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz

erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

4.      Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll deshalb zur Sonnenenergienutzung durch Photovoltaik oder thermischen Solaranlagen eine Dachneigung bis 40 Grad festgesetzt oder zumindest zugelassen werden.

5.       Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

6.      Die Energieversorgung der Gebäude und Betriebsanlagen, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich, soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ggf. mit Errichtung bzw. Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen.

7.      Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden.  

   E. Verkehr

     E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

1.      Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und entsprechend den Ausführungen unter A.1 verdichtet werden.

2.      Den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstägige) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen

     E.2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.     Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

E.3 motorisierter Verkehr

6.               Industriebetriebe, zu und von denen mit einem hohen Transportaufkommen insbesondere von Massengütern über weite Entfernungen zu rechnen ist, sollen zur Vermeidung eines unnötig hohen umweltbelastenden LKW-Verkehrsaufkommens grundsätzlich an Standorten mit Gleisanschluss angesiedelt werden, damit eine An- und Auslieferung vorrangig mit dem umweltverträglicheren Verkehrsträger Bahn erfolgen kann. Entsprechend kann die Ausweisung von GI für derartige Betriebe nur an Standorten mit Schienenanbindung befürwortet werden.

F. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

2.      Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

BBPl/GOPl/FlNPl/LaPl "GE Rotham II/2" Gemeinde Steinach

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.2 / 3 / 25

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung

Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten, da die betriebswirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass Planung und Bau von Gewerbebauten den Anforderungen gerecht werden.

Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.

Daneben wird diesen Zielvorgaben sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs- und Kundenverkehr ausreichend attraktiven ÖPNV-Angeboten für den Ort / das GE/GI-gebiet bestehen oder geschaffen werden.

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.

Für eine Ausweisung wäre neben einem verdichteten Bebauungskonzept und einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auch folgenden Anforderungen Rechnung zu tragen, da eine Überbauung langfristige Wirkungen in die Zukunft entfaltet, die nur durch Berücksichtigung höchster ökologischer Standards zu rechtfertigen sind:

Industriebetriebe, zu und von denen mit einem hohen Transportaufkommen insbesondere von Massengütern über weite Entfernungen zu rechnen ist, sollen zur Vermeidung eines unnötig hohen umweltbelastenden LKW-Verkehrsaufkommens grundsätzlich an Standorten mit Gleisanschluss angesiedelt werden, damit eine An- und Auslieferung vorrangig mit dem umweltverträglicheren Verkehrsträger Bahn erfolgen kann. Entsprechend kann die Ausweisung von GI für derartige Betriebe nur an Standorten mit Schienenanbindung befürwortet werden.

  1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, ein Mindestmass an Höhenentwicklung vorzugeben und eine rein eingeschossige Bebauung auszuschliessen. Dazu sollen Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume grundsätzlich obergeschossig angeordnet werden. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten, da die betriebswirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass Planung und Bau von Gewerbebauten den Anforderungen gerecht werden.

  1. Nachdem der Bebauungsplan auch eine Vielzahl von Parkplätzen nach sich zieht und auch hierdurch ein enormer und nicht vertretbarer Flächenverbrauch verbunden wäre, sollen die Parkplätze entweder als Tiefgarage unter den oder als Parkdecks über den Gewerbegebäuden angeordnet werden. Gerade auch bei Parkierflächen ist die bauleitplanungsrechtliche Verpflichtung und ökologische Notwendigkeit zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gegeben; werden, sondern es ist der bauleitplanungsrechtlichen Verpflichtung und ökologischen Notwendigkeit zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gerecht zu werden. Dem ist durch geeignete Vorgaben Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen.

  1. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll auch für Überfahrten über Grünstreifen eine wasserdurchlässige Bauweise verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

  1. Mit den vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden.

  1. Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Diesem natur-/artenschutzfachlichem Erfordernis ist durch geeignete Vorgaben oder zumindest Vereinbarungen Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

  1. Die Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll folgende Festsetzung erfolgen: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen. Damit soll auch einem abträglichem ruinenartigen Erscheinungsbild gewerblicher Gebäude nach Aufgabe ihrer Nutzung vorgebeugt werden, wie es leider des öfteren in der Realität vorkommt.

  1. Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

  1. Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

  1. Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. Die Festsetzung ist in diesem Rahmen auch zulässig, wie aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22.11.91 (Dateianlage) hervorgeht: „Zulässig sind auch Regelungen über die Bewirtschaftung bestimmter Flächen, insbesondere Vorgaben zum Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.“

C. Wasserhaushalt

  1. Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich – Steinachbach -, soweit sie künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind, sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand i. S. d. WRRL versetzt werden. Entsprechend Art. 4 ABs. 1 Buchstabe a/iii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

  1. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung, sowie Material- oder Fahrzeugwäsche ähnliche geeignete Zwecke als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bauwerbern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung,Material- oder Fahrzeugwäsche sowie ähnliche geeignete Zwecke zu verwenden. Ein reiner Hinweis stellt nicht sicher, dass dem Erfordernis hinreichend Rechnung getragen wird. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.

  1. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

  1. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

  1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie diesparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Die Rechtsgrundlagen für das Erfordernis, die unter D1 bis D7 aufgeführten Belange zu berücksichtigen, sind bei den einzelnen Punkten angegeben. Der Verweis, „die Gemeinde sieht keine Notwendigkeit“ kann daher keine zureichende Abwägung darstellen. Warum für diese Belange angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes durch dringend nötiges umfassendes Energiesparen und höhere Energieeffizienz keine Notwendigkeit bestehen sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, wenn sogar diese Erfordernisse nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung sind. Es wird daher ausdrücklich um Berücksichtigung / Abwägung dieser Punkte gebeten.

  1. Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

  1. Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

  1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll deshalb zur Sonnenenergienutzung durch Photovoltaik oder thermischen Solaranlagen eine Dachneigung bis 40 Grad festgesetzt oder zumindest zugelassen werden.

  1. Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

  1. Die Energieversorgung der Gebäude und Betriebsanlagen, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich, soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ggf. mit Errichtung bzw. Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes nachweislich in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestellt werden kann. Wenn derzeit noch keine entsprechende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bzw. kein entsprechendes Versorgungsnetz besteht, soll dieses im Zuge der geplanten Bebauung / Ansiedlung realisiert werden. Die Ausschöpfung aller Potentiale von Energiesparen und höherer Energieeffizienz ist angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes dringendst vor allem bei neuen Erschliessungs- / Bebauungs- / Ansiedlungsvorhaben geboten. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken.

  1. Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Die Gemeinde soll sich für die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen einsetzen und sie im Bereich eigener Bauvorhaben bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgeben.

E. Verkehr

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

  1. Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und entsprechend den Ausführungen unter A.1 verdichtet werden.

  1. Den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstägige) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen. Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Industrie- / Gewerbegebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

E.2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

  1. Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden. Dies stellt eine Standard-Anforderung für eine ausreichende Sicherheit des Radverkehrs dar, die nicht vom zu erwartenden Verkehrsaufkommen abhängig ist.

  1. An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

E.3 motorisierter Verkehr

  1. Industriebetriebe, zu und von denen mit einem hohen Transportaufkommen insbesondere von Massengütern über weite Entfernungen zu rechnen ist, sollen zur Vermeidung eines unnötig hohen umweltbelastenden LKW-Verkehrsaufkommens grundsätzlich an Standorten mit Gleisanschluss angesiedelt werden, damit eine An- und Auslieferung vorrangig mit dem umweltverträglicheren Verkehrsträger Bahn erfolgen kann. Entsprechend kann die Ausweisung von GI für derartige Betriebe nur an Standorten mit Schienenanbindung befürwortet werden.

F. Verfahren:

  1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

  1. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar, unterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender