Bebauungs- und Grünordnungsplan 207 Geltolfinger Rennweg 25. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes
die ABWÄGUNGSBESCHLÜSSE ZU den Anforderungen der ERSTEN BN-STELLUNGNAHME fehlen darin bzw. zum Herunterladen jedoch und werden hiermit nochmals erbeten:
Da kein Beschlussbuchauszug/-protokoll übersandt wurde und eine Übernahme / Berücksichtigung dieser Anforderungen unserer ursprünglichen Stellungnahme in die neuen Entwurfsunterlagen bisher offensichtlich weitgehend nicht erfolgt bzw. ersichtlich ist, ist keine ausreichende den rechtlichen / gesetzlichen Vorgaben und Zielen einer dringend gebotenen ökologisch-nachhaltigen Stadtentwicklung geschuldete Berücksichtigung vieler in der Bauleitplanung gebotener ökologierelevanter Anforderungen erkennbar,
Nicht zuletzt verlangt sogar Art. 141 der Verfassung des Freistaates Bayern, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
Klar ist dabei, dass langlebige Investitions- und Gebrauchsgüter - gerade auch Gebäude - zum Erreichen der Biodiversitäts-, Klimaschutzziele 2030 oder 2050 schon heute ausnahmslos nach bester ökologischer Praxis hergestellt werden müssen, was sich schon allein durch die lange Gebrauchs- und Lebensdauer von Gebäuden ergibt.
Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken.
Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, weit überwiegend mit einem Anteil von mindestens 70 % Mehrfamilenhäusernmit einer mindestens viergeschossigen Bebauung (E + III) vorzugeben
Alles Handeln und jede Planung hat nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis zu erfolgen. Jedes Niveau unterhalb der besten ökologischen Praxis muss inzwischen tabu sein. Denn die grossen globalen Schäden und Schädigungen wie Erderwärmung und rasender Verlust an Lebensräumen und biologischer Vielfalt, also Biodiversität und somit die Gefährdung unserer natürlichen Lebensgrundlagen sind auch durch eine Vielzahl von schädlichen Einzelaktivitäten entstanden. Somit kann diese Entwicklung keinesfalls in bisheriger Weise und auf dem bisherigen Niveau mit mehrfach überhöhtem extrem übergrossen ökologischen Fußabdruck, dem übersteigertem Konsum von Flächenressourcen, Energie und sonstigen Rohstoffen, fortgeführt werden.
Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise mit einer mindestens viergeschossigen Bebauung (E + III) erforderlich.
Der ausdrückliche Verzicht auf randständige 4 -geschossige Baukörper in der Aussage
„Der Standort der höheren 4 -geschossigen Baukörper wurde bewusst in der Mitte des Areals gewählt und die 2 –3 geschossigen Bauten an den Rändern situiert, um dem typischen Erscheinungsbild des Stadtrandes der Stadt Straubing gerecht zu werden“.
schafft unnötigerweise Bezugspunkte starke Vorfestlegungen zukünftiger Baugebiete und widerspricht allen Flächensparzielen und -erfordernissen.
Seine Begründung mit “dem typischen Erscheinungsbild des Stadtrandes der Stadt Straubing“ eine Stadt mit 47000 Einwohnern unhaltbar da diese aus städtebaulichen und ökologischen Gründen ein urbanes Erscheinungsbild des Stadtrandes nicht nur verträgt, sondern auch geradezu gleichsam erfordert.
Ebenso weil die seit Jahren steigende Pro-Kopf-Wohn-, Garagen- und Stellplatzfläche für die zu hohe Flächeninanspruchnahme und das Verfehlen aller offiziellen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele mitursächlich ist.
Steigende beheizbare bzw. beheizte Wohnflächen führen unweigerlich zu höherem Energieverbrauch sowie höheren klimarelevanten bzw. -schädlichen Emissionen.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
Dies verlangen auch die in der Begründung Seite 12 genannten Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser:
„7.0Trinkwassergewinnungsgebiet Auf Grund der Nähe zum Trinkwassergewinnungsgebiet der Stadt Straubing wird im Sinne eines nachhaltigen Trinkwasserschutzes folgendes empfohlen:
-Verletzungen und Abtragungen der feinkörnigen Grundwasserdeckschichten sind zu vermeiden
-Verzicht auf Wärmepumpenanlagen
-Schadstoffeinträge ins Grundwasser sind mit größter Sorgfalt zu vermeiden“
B52 Pro angefangener 150 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zur vorgesehenen zu einer nötigen ausreichenden Randeingrünung zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Das Versprechen in den Entwurfsunterlagen(Umweltbericht 5.0Vermeidung und Ausgleich)
„Zudem wird das Wohngebiet durchgrünt durch Pflanzung von Straßenbäumen und der Pflanzung von 1 Baum 1. Oder 2. Ordnung je 150m ² Baugrundstücksfläche“
wird in der entsprechenden Festsetzung 10.5 mit“ 1 Baum 1. Oder 2. Ordnung je 250m ² „ nicht eingehalten.
In der Festsetzung 10.5 ist daher die Pflanzung von 1 Baum 1. Oder 2. Ordnung je 150m ² Baugrundstücksfläche festzusetzen.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie; dabei müssen Energiesparen und höhere Energieeffizienz allerhöchste Priorität haben. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:
Von den offiziellen Klimaschutzzielen kann logischer- und vernünftigerweise kein Lebensbereich ausgespart bleiben. Welche Prozentzahlen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit analog des Energieverbrauchs auf welcher Ausgangsbasis auch zu erreichen sind – die Reduktion muss notwendigerweise in allen Sektoren erfolgen, wo Emissionen und wo der Energieverbrauch stattfindet: also jedenfalls selbstredend im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Bereiche Strom und Wärme / Gebäudeheizung.
Blosse „Hinweise für eine alternative Energieversorgung“ reichen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise aus; die Gemeinde hat vielmehr – gerade auch als Herrin /Vorhabensträgerin des Bauleitplanungverfahrens – entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB eine aktiv gestaltende Rolle einzunehmen: dazu sind verbindliche Festsetzungen / Vorgaben bzw. eine vertragliche Sicherstellung der vorrangigen Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effiziente Nutzung von Energie notwendig:
Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltenen völlig unambitionierten und halbherzigen reinen Empfehlungen
„ 8.0Klimaschutz
Zur Energieversorgung der Gebäude wird auf die EnEV und das EEWärmeG in deren gültigen Fassungen verwiesen. Die Verwendung regenerativer Energie, wie die Nutzung von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird empfohlen. Folgende Maßnahmen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmt werden, sind dazu geeignet die mit dem Bauvorhaben und dessen künftiger Nutzung verbundenen negativen Erscheinungen für das Lokalklima zu reduzieren:
Klimarelevante Festsetzungen
Festsetzungen von Baufeldern mit kompakten Bauformen und einer verdichteten BauweiseBestandserhalt von Einzelgehölzen
Durchgrünung des Baugebietes
Extensiv begrünte Flachdächer Wenngleich das aktuell gültige Baugesetzbuch für Bebauungspläne die Festlegung energetischer Gebäudestandards bzw. eines bestimmten Wärmeschutzniveaus nicht vorsieht, werden in dem Quartierentsprechende Maßnahmen umgesetzt. Geplante Maßnahmen
emissionsarme Heizungsanlagen Fernwärme oder zentrale Energieerzeugung aktive und passive Solarnutzung
Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste an Gebäuden mittels hochgedämmter und luftdichter Gebäudehüllen, die im Idealfall bis zum Passivhausstandard reichen. Kompakte Baukörper und eine kontrollierte Be-und Entlüftung sind Bestandteil des anzustrebenden Standards.
genügen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise.
Diese und der alleinige Verweis in den Entwurfsunterlagen auf Vorschriften und Programme, die sich beim reinen Setzen auf Freiwilligkeit zum Erreichen der Biodiversitäts- - und Klimaschutzziele längst als unzureichend erwiesen haben, gehen bei der mit hohem Tempo galoppierenden rasant voran fortschreitenden Biodiversitätsverlust- und Klimakatastrophe gar nicht mehr an.
Diese „Klimarelevante Festsetzungen“fehlen zudem vollends bei den tatsächlichen Festsetzungen im Bebauungsplan; sie finden sich nur als reinen Empfehlungen bei „Hinweise durch Text“ !!!
Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind entsprechende verbindliche Vorgaben / Festsetzungen erforderlich.
Wenn heute Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.
Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung besonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,
Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.
D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht
Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
− für Zement beim 100−fachen,
− für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
− für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.
Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.
Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung sowie zur Erreichung der Klimaschutzziele eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten“ in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll l zur Erreichung der Klimaschutzziele für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser vorgegeben werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 11) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasseerfolgen. Dementsprechend soll eine Modifizierung und Erweiterung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen im Einzugsbereich des Wärmeleitungssystems abgeschätzt werden, erfolgen.
Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltenen völlig unambitionierten und halbherzigen reinen Empfehlungen
„7.0 Klimaschutz
Zur Energieversorgung der Gebäude wird auf die EnEV und das EEWärmeG in deren gültigen Fassungen verwiesen. Die Verwendung regenerativer Energie, wie die Nutzung von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird empfohlen.
Folgende Maßnahmen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmt werden, sind dazu geeignet die mit dem Bauvorhaben und dessen künftiger Nutzung verbundenen negativen Erscheinungen für das Lokalklima zu reduzieren:
Klimarelevante Festsetzungen
• Festsetzungen von Baufeldern mit kompakten Bauformen und einer verdichteten Bauweise
• Bestandserhalt von Einzelgehölzen
• Durchgrünung des Baugebietes
• Extensiv begrünte Flachdächer
Wenngleich das aktuell gültige Baugesetzbuch für Bebauungspläne die Festlegung energetischer Gebäudestandards bzw. eines bestimmten Wärmeschutzniveaus nicht vorsieht, werden in dem Quartier entsprechende Maßnahmen umgesetzt.
Geplante Maßnahmen
• emissionsarme Heizungsanlagen
Fernwärme oder zentrale Energieerzeugung
• aktive und passive Solarnutzung
• Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste an Gebäuden mittels hochgedämmter und luftdichter Gebäudehüllen, die im Idealfall bis zum Passivhausstandard reichen. Kompakte Baukörper und eine kontrollierte Be- und Entlüftung sind Bestandteil des anzustrebenden Standards.
genügen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen bei der mit hohem Tempo galoppierenden rasant voran fortschreitenden Biodiversitätsverlust- und Klimakatastrophe in keinster Weise. Sie gehen gar nicht mehr an.
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter
Dies soll im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie nach Buchst. f die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.
D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.
Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.
Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
E. Verkehr
EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem ist heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Wohnmöglichkeiten und Mehrung der Einwohnerzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt erforderlich.
Über die Haltestelle Institut für Hörgeschädigte ist mit dem bisherigen Angebot von (nur) schultäglichen einem Fahrtenpaar (!) keinerlei angemessene Anbindung gegeben.
Die Entfernung südlichen Gebietsteils zur Haltestelle Landshuter Straße Kreisel macht den ÖPNV zu keinerlei attraktiven adäquaten Alternative zur PKW-Nutzung.
Der Verweis in den Entwurfsunterlagen auf die
12.8 ÖPNV Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Haltestelle der Stadtbuslinie 4 befindet sich in einer Entfernung von ca. 450m (Haltestelle Landshuter Straße Kreisel) und ca. 500 m (Haltestelle Institut für Hörgeschädigte), der Bahnhof in einer Entfernung von ca. 1,5km.
kann nicht als akzeptabel betrachtet werden, denn das Plangebiet ist damit eben nicht attraktiv und adäquat an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden.
Über die Haltestelle Institut für Hörgeschädigte ist mit dem bisherigen Angebot von (nur) nur schultäglichen einem Fahrtenpaar (!) keinerlei angemessene Anbindung gegeben.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.
Die Verpflichtung ergibt sich somit aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB und Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG.
EBA 42Die Stadtbuslinie 4 soll bis auf Höhe Aster Weg verlängert und die Haltestelle Institut für Hörgeschädigte sowie eine auf Höhe Aster Weg anzulegende neue Haltestelle im Halbstundentakt bedient werden.
EBA 43 Zudem soll im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes eine Verknüpfung der Stadtbuslinie 4 mit der Stadtbuslinie 3 am Alfred-Dick-Ring an der Landshuter Strasse mit zusätzlicher Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals am Hirschberger Ring erfolgen, um von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung. Stadtosten, Stadtsüdosten und Stadtsüden bieten zu können.
Damit könnten und sollen im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 als Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring / Landshuter Strasse über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
EBCA10 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.
Bebauungs- und Grünordnungsplan 207 Geltolfinger Rennweg 25. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes
die ABWÄGUNGSBESCHLÜSSE ZU den Anforderungen der ERSTEN BN-STELLUNGNAHME fehlen darin bzw. zum Herunterladen jedoch und werden hiermit nochmals erbeten:
Da kein Beschlussbuchauszug/-protokoll übersandt wurde und eine Übernahme / Berücksichtigung dieser Anforderungen unserer ursprünglichen Stellungnahme in die neuen Entwurfsunterlagen bisher offensichtlich weitgehend nicht erfolgt bzw. ersichtlich ist, ist keine ausreichende den rechtlichen / gesetzlichen Vorgaben und Zielen einer dringend gebotenen ökologisch-nachhaltigen Stadtentwicklung geschuldete Berücksichtigung vieler in der Bauleitplanung gebotener ökologierelevanter Anforderungen erkennbar,
Nicht zuletzt verlangt sogar Art. 141 der Verfassung des Freistaates Bayern, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
Klar ist dabei, dass langlebige Investitions- und Gebrauchsgüter - gerade auch Gebäude - zum Erreichen der Biodiversitäts-, Klimaschutzziele 2030 oder 2050 schon heute ausnahmslos nach bester ökologischer Praxis hergestellt werden müssen, was sich schon allein durch die lange Gebrauchs- und Lebensdauer von Gebäuden ergibt.
Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken.
Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, weit überwiegend mit einem Anteil von mindestens 70 % Mehrfamilenhäusernmit einer mindestens viergeschossigen Bebauung (E + III) vorzugeben
Alles Handeln und jede Planung hat nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis zu erfolgen. Jedes Niveau unterhalb der besten ökologischen Praxis muss inzwischen tabu sein. Denn die grossen globalen Schäden und Schädigungen wie Erderwärmung und rasender Verlust an Lebensräumen und biologischer Vielfalt, also Biodiversität und somit die Gefährdung unserer natürlichen Lebensgrundlagen sind auch durch eine Vielzahl von schädlichen Einzelaktivitäten entstanden. Somit kann diese Entwicklung keinesfalls in bisheriger Weise und auf dem bisherigen Niveau mit mehrfach überhöhtem extrem übergrossen ökologischen Fußabdruck, dem übersteigertem Konsum von Flächenressourcen, Energie und sonstigen Rohstoffen, fortgeführt werden.
Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise mit einer mindestens viergeschossigen Bebauung (E + III) erforderlich.
Der ausdrückliche Verzicht auf randständige 4 -geschossige Baukörper in der Aussage
„Der Standort der höheren 4 -geschossigen Baukörper wurde bewusst in der Mitte des Areals gewählt und die 2 –3 geschossigen Bauten an den Rändern situiert, um dem typischen Erscheinungsbild des Stadtrandes der Stadt Straubing gerecht zu werden“.
schafft unnötigerweise Bezugspunkte starke Vorfestlegungen zukünftiger Baugebiete und widerspricht allen Flächensparzielen und -erfordernissen.
Seine Begründung mit “dem typischen Erscheinungsbild des Stadtrandes der Stadt Straubing“ eine Stadt mit 47000 Einwohnern unhaltbar da diese aus städtebaulichen und ökologischen Gründen ein urbanes Erscheinungsbild des Stadtrandes nicht nur verträgt, sondern auch geradezu gleichsam erfordert.
Ebenso weil die seit Jahren steigende Pro-Kopf-Wohn-, Garagen- und Stellplatzfläche für die zu hohe Flächeninanspruchnahme und das Verfehlen aller offiziellen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele mitursächlich ist.
Steigende beheizbare bzw. beheizte Wohnflächen führen unweigerlich zu höherem Energieverbrauch sowie höheren klimarelevanten bzw. -schädlichen Emissionen.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
Dies verlangen auch die in der Begründung Seite 12 genannten Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser:
„7.0Trinkwassergewinnungsgebiet Auf Grund der Nähe zum Trinkwassergewinnungsgebiet der Stadt Straubing wird im Sinne eines nachhaltigen Trinkwasserschutzes folgendes empfohlen:
-Verletzungen und Abtragungen der feinkörnigen Grundwasserdeckschichten sind zu vermeiden
-Verzicht auf Wärmepumpenanlagen
-Schadstoffeinträge ins Grundwasser sind mit größter Sorgfalt zu vermeiden“
B52 Pro angefangener 150 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zur vorgesehenen zu einer nötigen ausreichenden Randeingrünung zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Das Versprechen in den Entwurfsunterlagen(Umweltbericht 5.0Vermeidung und Ausgleich)
„Zudem wird das Wohngebiet durchgrünt durch Pflanzung von Straßenbäumen und der Pflanzung von 1 Baum 1. Oder 2. Ordnung je 150m ² Baugrundstücksfläche“
wird in der entsprechenden Festsetzung 10.5 mit“ 1 Baum 1. Oder 2. Ordnung je 250m ² „ nicht eingehalten.
In der Festsetzung 10.5 ist daher die Pflanzung von 1 Baum 1. Oder 2. Ordnung je 150m ² Baugrundstücksfläche festzusetzen.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie; dabei müssen Energiesparen und höhere Energieeffizienz allerhöchste Priorität haben. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:
Von den offiziellen Klimaschutzzielen kann logischer- und vernünftigerweise kein Lebensbereich ausgespart bleiben. Welche Prozentzahlen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit analog des Energieverbrauchs auf welcher Ausgangsbasis auch zu erreichen sind – die Reduktion muss notwendigerweise in allen Sektoren erfolgen, wo Emissionen und wo der Energieverbrauch stattfindet: also jedenfalls selbstredend im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Bereiche Strom und Wärme / Gebäudeheizung.
Blosse „Hinweise für eine alternative Energieversorgung“ reichen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise aus; die Gemeinde hat vielmehr – gerade auch als Herrin /Vorhabensträgerin des Bauleitplanungverfahrens – entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB eine aktiv gestaltende Rolle einzunehmen: dazu sind verbindliche Festsetzungen / Vorgaben bzw. eine vertragliche Sicherstellung der vorrangigen Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effiziente Nutzung von Energie notwendig:
Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltenen völlig unambitionierten und halbherzigen reinen Empfehlungen
„ 8.0Klimaschutz
Zur Energieversorgung der Gebäude wird auf die EnEV und das EEWärmeG in deren gültigen Fassungen verwiesen. Die Verwendung regenerativer Energie, wie die Nutzung von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird empfohlen. Folgende Maßnahmen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmt werden, sind dazu geeignet die mit dem Bauvorhaben und dessen künftiger Nutzung verbundenen negativen Erscheinungen für das Lokalklima zu reduzieren:
Klimarelevante Festsetzungen
Festsetzungen von Baufeldern mit kompakten Bauformen und einer verdichteten BauweiseBestandserhalt von Einzelgehölzen
Durchgrünung des Baugebietes
Extensiv begrünte Flachdächer Wenngleich das aktuell gültige Baugesetzbuch für Bebauungspläne die Festlegung energetischer Gebäudestandards bzw. eines bestimmten Wärmeschutzniveaus nicht vorsieht, werden in dem Quartierentsprechende Maßnahmen umgesetzt. Geplante Maßnahmen
emissionsarme Heizungsanlagen Fernwärme oder zentrale Energieerzeugung aktive und passive Solarnutzung
Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste an Gebäuden mittels hochgedämmter und luftdichter Gebäudehüllen, die im Idealfall bis zum Passivhausstandard reichen. Kompakte Baukörper und eine kontrollierte Be-und Entlüftung sind Bestandteil des anzustrebenden Standards.
genügen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise.
Diese und der alleinige Verweis in den Entwurfsunterlagen auf Vorschriften und Programme, die sich beim reinen Setzen auf Freiwilligkeit zum Erreichen der Biodiversitäts- - und Klimaschutzziele längst als unzureichend erwiesen haben, gehen bei der mit hohem Tempo galoppierenden rasant voran fortschreitenden Biodiversitätsverlust- und Klimakatastrophe gar nicht mehr an.
Diese „Klimarelevante Festsetzungen“fehlen zudem vollends bei den tatsächlichen Festsetzungen im Bebauungsplan; sie finden sich nur als reinen Empfehlungen bei „Hinweise durch Text“ !!!
Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind entsprechende verbindliche Vorgaben / Festsetzungen erforderlich.
Wenn heute Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.
Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung besonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,
Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.
D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht
Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
− für Zement beim 100−fachen,
− für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
− für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.
Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.
Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung sowie zur Erreichung der Klimaschutzziele eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten“ in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll l zur Erreichung der Klimaschutzziele für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser vorgegeben werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 11) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasseerfolgen. Dementsprechend soll eine Modifizierung und Erweiterung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen im Einzugsbereich des Wärmeleitungssystems abgeschätzt werden, erfolgen.
Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltenen völlig unambitionierten und halbherzigen reinen Empfehlungen
„7.0 Klimaschutz
Zur Energieversorgung der Gebäude wird auf die EnEV und das EEWärmeG in deren gültigen Fassungen verwiesen. Die Verwendung regenerativer Energie, wie die Nutzung von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird empfohlen.
Folgende Maßnahmen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmt werden, sind dazu geeignet die mit dem Bauvorhaben und dessen künftiger Nutzung verbundenen negativen Erscheinungen für das Lokalklima zu reduzieren:
Klimarelevante Festsetzungen
• Festsetzungen von Baufeldern mit kompakten Bauformen und einer verdichteten Bauweise
• Bestandserhalt von Einzelgehölzen
• Durchgrünung des Baugebietes
• Extensiv begrünte Flachdächer
Wenngleich das aktuell gültige Baugesetzbuch für Bebauungspläne die Festlegung energetischer Gebäudestandards bzw. eines bestimmten Wärmeschutzniveaus nicht vorsieht, werden in dem Quartier entsprechende Maßnahmen umgesetzt.
Geplante Maßnahmen
• emissionsarme Heizungsanlagen
Fernwärme oder zentrale Energieerzeugung
• aktive und passive Solarnutzung
• Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste an Gebäuden mittels hochgedämmter und luftdichter Gebäudehüllen, die im Idealfall bis zum Passivhausstandard reichen. Kompakte Baukörper und eine kontrollierte Be- und Entlüftung sind Bestandteil des anzustrebenden Standards.
genügen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen bei der mit hohem Tempo galoppierenden rasant voran fortschreitenden Biodiversitätsverlust- und Klimakatastrophe in keinster Weise. Sie gehen gar nicht mehr an.
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter
Dies soll im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie nach Buchst. f die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.
D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.
Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.
Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
E. Verkehr
EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem ist heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Wohnmöglichkeiten und Mehrung der Einwohnerzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt erforderlich.
Über die Haltestelle Institut für Hörgeschädigte ist mit dem bisherigen Angebot von (nur) schultäglichen einem Fahrtenpaar (!) keinerlei angemessene Anbindung gegeben.
Die Entfernung südlichen Gebietsteils zur Haltestelle Landshuter Straße Kreisel macht den ÖPNV zu keinerlei attraktiven adäquaten Alternative zur PKW-Nutzung.
Der Verweis in den Entwurfsunterlagen auf die
12.8 ÖPNV Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Haltestelle der Stadtbuslinie 4 befindet sich in einer Entfernung von ca. 450m (Haltestelle Landshuter Straße Kreisel) und ca. 500 m (Haltestelle Institut für Hörgeschädigte), der Bahnhof in einer Entfernung von ca. 1,5km.
kann nicht als akzeptabel betrachtet werden, denn das Plangebiet ist damit eben nicht attraktiv und adäquat an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden.
Über die Haltestelle Institut für Hörgeschädigte ist mit dem bisherigen Angebot von (nur) nur schultäglichen einem Fahrtenpaar (!) keinerlei angemessene Anbindung gegeben.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.
Die Verpflichtung ergibt sich somit aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB und Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG.
EBA 42Die Stadtbuslinie 4 soll bis auf Höhe Aster Weg verlängert und die Haltestelle Institut für Hörgeschädigte sowie eine auf Höhe Aster Weg anzulegende neue Haltestelle im Halbstundentakt bedient werden.
EBA 43 Zudem soll im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes eine Verknüpfung der Stadtbuslinie 4 mit der Stadtbuslinie 3 am Alfred-Dick-Ring an der Landshuter Strasse mit zusätzlicher Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals am Hirschberger Ring erfolgen, um von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung. Stadtosten, Stadtsüdosten und Stadtsüden bieten zu können.
Damit könnten und sollen im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 als Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring / Landshuter Strasse über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
EBCA10 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.
Bebauungs- und Grünordnungsplan 207 Geltolfinger Rennweg 25. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes
die ABWÄGUNGSBESCHLÜSSE ZU den Anforderungen der ERSTEN BN-STELLUNGNAHME fehlen darin bzw. zum Herunterladen jedoch und werden hiermit nochmals erbeten:
Da kein Beschlussbuchauszug/-protokoll übersandt wurde und eine Übernahme / Berücksichtigung dieser Anforderungen unserer ursprünglichen Stellungnahme in die neuen Entwurfsunterlagen bisher offensichtlich weitgehend nicht erfolgt bzw. ersichtlich ist, ist keine ausreichende den rechtlichen / gesetzlichen Vorgaben und Zielen einer dringend gebotenen ökologisch-nachhaltigen Stadtentwicklung geschuldete Berücksichtigung vieler in der Bauleitplanung gebotener ökologierelevanter Anforderungen erkennbar,
Nicht zuletzt verlangt sogar Art. 141 der Verfassung des Freistaates Bayern, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
Klar ist dabei, dass langlebige Investitions- und Gebrauchsgüter - gerade auch Gebäude - zum Erreichen der Biodiversitäts-, Klimaschutzziele 2030 oder 2050 schon heute ausnahmslos nach bester ökologischer Praxis hergestellt werden müssen, was sich schon allein durch die lange Gebrauchs- und Lebensdauer von Gebäuden ergibt.
Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken.
Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, weit überwiegend mit einem Anteil von mindestens 70 % Mehrfamilenhäusernmit einer mindestens viergeschossigen Bebauung (E + III) vorzugeben
Alles Handeln und jede Planung hat nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis zu erfolgen. Jedes Niveau unterhalb der besten ökologischen Praxis muss inzwischen tabu sein. Denn die grossen globalen Schäden und Schädigungen wie Erderwärmung und rasender Verlust an Lebensräumen und biologischer Vielfalt, also Biodiversität und somit die Gefährdung unserer natürlichen Lebensgrundlagen sind auch durch eine Vielzahl von schädlichen Einzelaktivitäten entstanden. Somit kann diese Entwicklung keinesfalls in bisheriger Weise und auf dem bisherigen Niveau mit mehrfach überhöhtem extrem übergrossen ökologischen Fußabdruck, dem übersteigertem Konsum von Flächenressourcen, Energie und sonstigen Rohstoffen, fortgeführt werden.
Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise mit einer mindestens viergeschossigen Bebauung (E + III) erforderlich.
Der ausdrückliche Verzicht auf randständige 4 -geschossige Baukörper in der Aussage
„Der Standort der höheren 4 -geschossigen Baukörper wurde bewusst in der Mitte des Areals gewählt und die 2 –3 geschossigen Bauten an den Rändern situiert, um dem typischen Erscheinungsbild des Stadtrandes der Stadt Straubing gerecht zu werden“.
schafft unnötigerweise Bezugspunkte starke Vorfestlegungen zukünftiger Baugebiete und widerspricht allen Flächensparzielen und -erfordernissen.
Seine Begründung mit “dem typischen Erscheinungsbild des Stadtrandes der Stadt Straubing“ eine Stadt mit 47000 Einwohnern unhaltbar da diese aus städtebaulichen und ökologischen Gründen ein urbanes Erscheinungsbild des Stadtrandes nicht nur verträgt, sondern auch geradezu gleichsam erfordert.
Ebenso weil die seit Jahren steigende Pro-Kopf-Wohn-, Garagen- und Stellplatzfläche für die zu hohe Flächeninanspruchnahme und das Verfehlen aller offiziellen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele mitursächlich ist.
Steigende beheizbare bzw. beheizte Wohnflächen führen unweigerlich zu höherem Energieverbrauch sowie höheren klimarelevanten bzw. -schädlichen Emissionen.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
Dies verlangen auch die in der Begründung Seite 12 genannten Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser:
„7.0Trinkwassergewinnungsgebiet Auf Grund der Nähe zum Trinkwassergewinnungsgebiet der Stadt Straubing wird im Sinne eines nachhaltigen Trinkwasserschutzes folgendes empfohlen:
-Verletzungen und Abtragungen der feinkörnigen Grundwasserdeckschichten sind zu vermeiden
-Verzicht auf Wärmepumpenanlagen
-Schadstoffeinträge ins Grundwasser sind mit größter Sorgfalt zu vermeiden“
B52 Pro angefangener 150 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zur vorgesehenen zu einer nötigen ausreichenden Randeingrünung zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Das Versprechen in den Entwurfsunterlagen(Umweltbericht 5.0Vermeidung und Ausgleich)
„Zudem wird das Wohngebiet durchgrünt durch Pflanzung von Straßenbäumen und der Pflanzung von 1 Baum 1. Oder 2. Ordnung je 150m ² Baugrundstücksfläche“
wird in der entsprechenden Festsetzung 10.5 mit“ 1 Baum 1. Oder 2. Ordnung je 250m ² „ nicht eingehalten.
In der Festsetzung 10.5 ist daher die Pflanzung von 1 Baum 1. Oder 2. Ordnung je 150m ² Baugrundstücksfläche festzusetzen.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie; dabei müssen Energiesparen und höhere Energieeffizienz allerhöchste Priorität haben. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:
Von den offiziellen Klimaschutzzielen kann logischer- und vernünftigerweise kein Lebensbereich ausgespart bleiben. Welche Prozentzahlen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit analog des Energieverbrauchs auf welcher Ausgangsbasis auch zu erreichen sind – die Reduktion muss notwendigerweise in allen Sektoren erfolgen, wo Emissionen und wo der Energieverbrauch stattfindet: also jedenfalls selbstredend im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Bereiche Strom und Wärme / Gebäudeheizung.
Blosse „Hinweise für eine alternative Energieversorgung“ reichen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise aus; die Gemeinde hat vielmehr – gerade auch als Herrin /Vorhabensträgerin des Bauleitplanungverfahrens – entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB eine aktiv gestaltende Rolle einzunehmen: dazu sind verbindliche Festsetzungen / Vorgaben bzw. eine vertragliche Sicherstellung der vorrangigen Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effiziente Nutzung von Energie notwendig:
Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltenen völlig unambitionierten und halbherzigen reinen Empfehlungen
„ 8.0Klimaschutz
Zur Energieversorgung der Gebäude wird auf die EnEV und das EEWärmeG in deren gültigen Fassungen verwiesen. Die Verwendung regenerativer Energie, wie die Nutzung von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird empfohlen. Folgende Maßnahmen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmt werden, sind dazu geeignet die mit dem Bauvorhaben und dessen künftiger Nutzung verbundenen negativen Erscheinungen für das Lokalklima zu reduzieren:
Klimarelevante Festsetzungen
Festsetzungen von Baufeldern mit kompakten Bauformen und einer verdichteten BauweiseBestandserhalt von Einzelgehölzen
Durchgrünung des Baugebietes
Extensiv begrünte Flachdächer Wenngleich das aktuell gültige Baugesetzbuch für Bebauungspläne die Festlegung energetischer Gebäudestandards bzw. eines bestimmten Wärmeschutzniveaus nicht vorsieht, werden in dem Quartierentsprechende Maßnahmen umgesetzt. Geplante Maßnahmen
emissionsarme Heizungsanlagen Fernwärme oder zentrale Energieerzeugung aktive und passive Solarnutzung
Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste an Gebäuden mittels hochgedämmter und luftdichter Gebäudehüllen, die im Idealfall bis zum Passivhausstandard reichen. Kompakte Baukörper und eine kontrollierte Be-und Entlüftung sind Bestandteil des anzustrebenden Standards.
genügen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise.
Diese und der alleinige Verweis in den Entwurfsunterlagen auf Vorschriften und Programme, die sich beim reinen Setzen auf Freiwilligkeit zum Erreichen der Biodiversitäts- - und Klimaschutzziele längst als unzureichend erwiesen haben, gehen bei der mit hohem Tempo galoppierenden rasant voran fortschreitenden Biodiversitätsverlust- und Klimakatastrophe gar nicht mehr an.
Diese „Klimarelevante Festsetzungen“fehlen zudem vollends bei den tatsächlichen Festsetzungen im Bebauungsplan; sie finden sich nur als reinen Empfehlungen bei „Hinweise durch Text“ !!!
Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind entsprechende verbindliche Vorgaben / Festsetzungen erforderlich.
Wenn heute Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.
Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung besonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,
Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.
D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht
Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
− für Zement beim 100−fachen,
− für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
− für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.
Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.
Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung sowie zur Erreichung der Klimaschutzziele eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten“ in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll l zur Erreichung der Klimaschutzziele für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser vorgegeben werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 11) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasseerfolgen. Dementsprechend soll eine Modifizierung und Erweiterung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen im Einzugsbereich des Wärmeleitungssystems abgeschätzt werden, erfolgen.
Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltenen völlig unambitionierten und halbherzigen reinen Empfehlungen
„7.0 Klimaschutz
Zur Energieversorgung der Gebäude wird auf die EnEV und das EEWärmeG in deren gültigen Fassungen verwiesen. Die Verwendung regenerativer Energie, wie die Nutzung von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird empfohlen.
Folgende Maßnahmen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmt werden, sind dazu geeignet die mit dem Bauvorhaben und dessen künftiger Nutzung verbundenen negativen Erscheinungen für das Lokalklima zu reduzieren:
Klimarelevante Festsetzungen
• Festsetzungen von Baufeldern mit kompakten Bauformen und einer verdichteten Bauweise
• Bestandserhalt von Einzelgehölzen
• Durchgrünung des Baugebietes
• Extensiv begrünte Flachdächer
Wenngleich das aktuell gültige Baugesetzbuch für Bebauungspläne die Festlegung energetischer Gebäudestandards bzw. eines bestimmten Wärmeschutzniveaus nicht vorsieht, werden in dem Quartier entsprechende Maßnahmen umgesetzt.
Geplante Maßnahmen
• emissionsarme Heizungsanlagen
Fernwärme oder zentrale Energieerzeugung
• aktive und passive Solarnutzung
• Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste an Gebäuden mittels hochgedämmter und luftdichter Gebäudehüllen, die im Idealfall bis zum Passivhausstandard reichen. Kompakte Baukörper und eine kontrollierte Be- und Entlüftung sind Bestandteil des anzustrebenden Standards.
genügen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen bei der mit hohem Tempo galoppierenden rasant voran fortschreitenden Biodiversitätsverlust- und Klimakatastrophe in keinster Weise. Sie gehen gar nicht mehr an.
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter
Dies soll im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie nach Buchst. f die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.
D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.
Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.
Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
E. Verkehr
EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem ist heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Wohnmöglichkeiten und Mehrung der Einwohnerzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt erforderlich.
Über die Haltestelle Institut für Hörgeschädigte ist mit dem bisherigen Angebot von (nur) schultäglichen einem Fahrtenpaar (!) keinerlei angemessene Anbindung gegeben.
Die Entfernung südlichen Gebietsteils zur Haltestelle Landshuter Straße Kreisel macht den ÖPNV zu keinerlei attraktiven adäquaten Alternative zur PKW-Nutzung.
Der Verweis in den Entwurfsunterlagen auf die
12.8 ÖPNV Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Haltestelle der Stadtbuslinie 4 befindet sich in einer Entfernung von ca. 450m (Haltestelle Landshuter Straße Kreisel) und ca. 500 m (Haltestelle Institut für Hörgeschädigte), der Bahnhof in einer Entfernung von ca. 1,5km.
kann nicht als akzeptabel betrachtet werden, denn das Plangebiet ist damit eben nicht attraktiv und adäquat an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden.
Über die Haltestelle Institut für Hörgeschädigte ist mit dem bisherigen Angebot von (nur) nur schultäglichen einem Fahrtenpaar (!) keinerlei angemessene Anbindung gegeben.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.
Die Verpflichtung ergibt sich somit aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB und Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG.
EBA 42Die Stadtbuslinie 4 soll bis auf Höhe Aster Weg verlängert und die Haltestelle Institut für Hörgeschädigte sowie eine auf Höhe Aster Weg anzulegende neue Haltestelle im Halbstundentakt bedient werden.
EBA 43 Zudem soll im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes eine Verknüpfung der Stadtbuslinie 4 mit der Stadtbuslinie 3 am Alfred-Dick-Ring an der Landshuter Strasse mit zusätzlicher Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals am Hirschberger Ring erfolgen, um von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung. Stadtosten, Stadtsüdosten und Stadtsüden bieten zu können.
Damit könnten und sollen im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 als Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring / Landshuter Strasse über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.
EBCA10 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.
G. Verfahren
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.