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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Waldseilpark

Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Wasserhaushalt

1.       Dem Vorhaben kann nur zugestimmt werden, soweit dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt und folgenden Anforderungen Rechnung getragen wird.

2.       Bei der Beseitigung von Einzelbäumen ist darauf zu achten, dass Weißtannen und Laubbäume möglichst  erhalten werden. Sowohl aus Gründen des Naturschutzes wie auch zur Stabilisierung des Bestandes sind bei notwendigen Nachpflanzungen autochthone Pflanzen der Arten der potentiellen natürlichen Vegetation (Tannen-Buchen-Wald) zu verwenden.

3.       Die im Unterlauf des vorhandenen Bachlaufes vorhandene Verrohrung sollte vorrangig beseitigt werden  und eine naturnahe Bachbettgestaltung vorgenommen werden, wenn weitere Ausgleichsmaßnahmen nötig werden.

4.       Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung auch auf den vorhandenen Parkplatzflächen die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen Laubbaumes festgesetzt werden.

5.       Eine dauerhaft versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen inklusive des vorhandenen Parkplatzes soll verbindlich festgeschrieben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

6.       Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Tieren unzulässig.

7.       Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

8.      Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von eventuellen Zuwegungen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

Verkehr:

9.       Die Mitnutzung eines vorhandenen Parkplatzes an Stelle eines zusätzlichen neuen Parkplatzes wird begrüßt.

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

10.    Die Gemeinde Sankt Englmar soll zur Verbesserung der örtlichen ÖPNV-Anbindung, ggf. mit den sonstigen Freizeit- und Erholungseinrichtungen ein ÖPNV-Konzept erstellen, in das auch der geplante Waldseilpark einbezogen werden soll; dieses sollte auch finanzielle Anreize zur Anfahrt mit dem ÖPNV inklusive vorteilhafter tariflicher Konzepte bei Eintrittspreisen zu den touristischen Einrichtungen enthalten. Die Forderung nach Verbesserung der ÖPNV-Anbindung sollen die Gemeinden im Rahmen der derzeitigen Erstellung eines gemeinsamen Nahverkehrsplanes von Stadt Straubing und Landkreis Straubing-Bogen beim  Landkreis einbringen.

Verfahren:

11.    Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

12.    Leider wurden für die Entwurfsunterlagen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender