Bebauungs- und Grünordnungsplan Industriegebiet mit Donauhafen Straubing- Sand
Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl Industriegebiet mit Donauhafen Straubing-Sand Dbl 7 und 8
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
A 0 Mit den der Änderungsplanungen besteht grundsätzlich Einverständnis, wenn den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird.
Zu Dbl 7: zum sinnvollen und sachgerechten Flächentausch wurde das Einverständnis bereits in Vorgesprächen erklärt.
Der in den nun übersandten Planunterlagen sehr grosszügige Anerkennungsfaktor von 2,5 wird in Anerkennung der Bemühungen des ZVH zur extensiven Pflege von temporär nicht bebauten Flächen ausnahmsweise akzeptiert.
Die Zustimmung des BN zum sinnvollen und sachgerechten Flächentausch kann keine Abkehr von den Grunderfordernissen des sparsamen Umgangs mit den natürlichen Ressourcen, sparsamster Flächeninanspruchnahme und bestmöglicher Flächenressourcenschonung beinhalten bzw. bedeuten.
Es verbleibt daher bei der in unserer Stellungnahme vom 04.12.2016 vorgebrachten Anforderungen:
B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugrundstücksflächen/ soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.
Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Wild- und Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
C. Wasserhaushalt
C 20 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten.
Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Zufahrten und Stellplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege / betriebliche Verkehrs- Lager- und Abstellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine versickerungsfähige Gestaltung aller Stellplätze, sondern auch für Zufahrten / Fahrgassen für Zufahrten und Stellplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege / betriebliche Verkehrs- Lager- und Abstellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen/Überfahrten über Grünstreifen/Wendeplatten zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe für erforderlich.
C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasseerfolgen. Die hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.
Wenn derzeit noch keine entsprechende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bzw. kein entsprechendes Versorgungsnetz besteht, soll dieses im Zuge der geplanten Bebauung / Ansiedlung realisiert werden. Die Ausschöpfung aller Potentiale von Energiesparen und höherer Energieeffizienz ist angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes dringendst vor allem bei neuen Erschliessungs- / Bebauungs- / Ansiedlungsvorhaben geboten. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken.
D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll und soll in allen Bereichen erfolgen, in denen der Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse oder eine bezüglich der Energieeffizienz gleichwertige Energieversorgung ohne Einsatz fossiler Energieträger nicht in Betracht kommen, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.
D30 Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie nach Buchst. f die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle
G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“
sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da dieses die umweltverträglichste Papiervariante darstellt.
G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im Übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.
Bebauungs- und Grünordnungsplan „Industriegebiet mit Donauhafen Straubing-Sand“, Deckblatt 7 . und 8. Änderung
die Änderungen des o.g. Bebauungs- und Grünordnungsplan sehen vor, auf Deckblatt 7 im Süden die Gewerbefläche bis an die SR 12 zu erweitern, sowie im Gegenzug im Norden die Fläche für Gewerbe zu reduzieren und in eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft umzuwandeln. Nach Deckblatt 8 soll im Osten auf Grund von Siedlungsferne und vorgesehener waldartiger Abpflanzung die Gewerbefläche durch Änderung der Verkehrserschließung geringfügig größer und zusammenhängender ausgewiesen und die Lärmwerte nachts im zulässigen Rahmen erhöht werden.
Grundsätzlich können wir allen o.g. Planungen zustimmen.
Mit Deckblatt 7 wird bei Sicherung des dortigen Himmelsteichs das Donauvorland verbreitert. (Die ganzjährig bespannte Wasserfläche war vor Jahren über dem restlichen Letten des hier zwischengelagerten Hafenaushubs entstanden. Zwischenzeitlich haben sich daneben zusätzlich wertvolle Vegetationselemente in verschiedenen Sukzessionsstadien entwickelt.)
Allerdings müssen wir anregen, auf Deckblatt 8 festzusetzen, dass bei den folgenden Bauantragsplanungen der vorhandene Gehölzbestand weitestgehend erhalten wird. Die dortigen Vögel müssen zu ihrem Schutz rechtzeitig vor der Bauausführung vergrämt werden. - Aus ökologischen Gründen sind gerade hier für die Gebäudeeindeckung begrünte Flachdächer vorzusehen.
Letzteres trifft natürlich auch auf die neuen Gewerbeflächen auf Deckblatt 7 zu!
Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr6.
1. Die Ziele und Grundzüge der Planung für die Errichtung eines Umschlagterminals für den kombinierten Verkehr Bahn/LKW mit der nötigen Gleisanbindung werden als erforderlicher und sachgerechter Beitrag zu einer möglichst umfangreichen Verlagerung der überörtlichen LKW-Verkehrsaufkommens im Fernverkehr begrüsst und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.
2. Es bestehen jedoch Bedenken, die bestehenden südlichen Hafengleise, über die der Umschlag Bahn/Schiff und der Güterumschlag von den am Südkai ansässigen Betrieben von der und auf die Bahn erfolgt, da hierbei betriebliche und verkehrliche Engpässe und Konflikte bzw. gegenseitige Einschränkungen wohl zu befürchten stehen. In den für die Zu- und Abfuhr von Güterzügen zum KV-Terminal zur Verfügung stehenden Zeitfenstern, die ja zu den bundesweit geeigneten Fahrplantrassen für hier ankommende und abfahrende Züge passen müssen, müssten dadurch möglicherweise auf den südlichen Hafengleisen zur Be- oder Entladung stehende Waggongruppen öfter rangiert
oder umgestellt werden, was zu einem höheren betrieblichen und Energieaufwand führen kann.
3. Es wird daher angeregt zu prüfen, ob die Anbindung des im Osten des Industriegebietes geplanten Umschlagterminals nicht günstiger unabhängig von den bestehenden südlichen Hafengleisen erfolgen könnte. Dabei wären Optionen ein weiter südlich gelegener Abzweig vom bestehenden Industriestammgleis oder ein südlich/ südöstlich gelegener direkter Abzweig von der Kursbuchstrecke 932 Neufahrn - Bogen.
Wahrscheinlich könnten dabei auch die naturschutzrelevanten Eingriffe weiter minimiert werden.
4. Gegen das Vorhaben / die Planung werden aus naturschutzbezogener Sicht aber auch bei der derzeit vorgesehenen Führung der Zuführungsgleise keine Einwendungen erhoben, wenn das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht und nach deren Beurteilung den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen wird
5. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Gleisen, Strassen, Wegen und Stellplätzen sowie Betriebsflächen einschliesslich der Flächen des geplanten KV-Terminals soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
6. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben und den derzeit wie künftig erfolgenden weiteren Betriebsansiedlungen wird nochmals auf das Erfordernis eines besseren Anschlusses des Industriegebietes an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Bus und Bahn erinnert. Eine bessere ÖPNV-Anbindung des GI Straubing-Sand an den Bahnverkehr bzw. die Gäubodenbahn ist erforderlich und soll in Abstimmung von Stadt, Stadtwerken, VSL, Landkreis und ZVI im Rahmen der Erstellung des Gemeinsamen
Nahverkehrsplanes umgesetzt werden. Dazu darf auf die 2007 nach einem Telefonat mit Herrn GF Löffert übersandte VCD-Ausarbeitung möglicher Alternativen oder auch miteinander kombinierbarer Massnahmenüberlegungen verwiesen werden, deren ausgewählte Bestandteile in zeitlich aktualisierter Form in diesen eingearbeitet werden könnten.
7. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
8. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender