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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Planfeststellung Lärmsanierung an Schienenwegen d. Bundes - Strecke 5830 Passau - Obertraubling, Stadt Straubing

1. Lärmschutz

Dem Vorhaben zum Lärmschutz für den geplanten Bereich als Beitrag zu mehr Lebensqualität für die Anwohnerschaftkann zugestimmt werden, wenn das Einverständnis des Umweltamtes der Stadt Straubing auch bezüglich der schalltechnischen Untersuchung besteht

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

  1. Gegen das Vorhaben / die Planung werden keine Einwendungen erhoben, wenn

    1. das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Straubing auch bezüglich des Ausgleichsbedarfes (nicht nur des Landkreises Passau wegen der Ausgleichsmassnahmen im Bereich Vilshofen/Sandbach) besteht, nach deren Beurteilung den rechtlichen und ökologischen Erfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen

und

    1. dafür Sorge getragen wird, dass bei den Bauarbeiten die Eingriffe in Grünflächen und den Gehölzbestand bestmöglich minimiert sowie geschädigte Bereiche wieder fachgerecht renaturiert werden

und

    1. das Einverständnis des Umweltamtes der Stadt Straubing auch bezüglich der schalltechnischen Untersuchung besteht

  1. .Der Erfolg der Durchlässe zum Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten soll in einem Monitoringverfahren kontrolliert, dokumentiert und die Massnahmen ggf. nachgebessert oder ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen werden;

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

  1. Die fach- und sachgerechte Entsorgung des gesamten belasteten Abraums von vorgefundenen Altlasten muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens und des Grund- und Trinkwassers sichergestellt werden.

  1. Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Baustrassen, Wegen, Lagerflächen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Baustrassen, Wegen, Lagerflächen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen.

E. Güterverkehr

  1. Die Anlieferung der vorgefertigten Baumaterialien für die Lärmschutzwände aoll im Hauptlauf auf der Schiene als dem energieeffizienten Verkehrsträger erfolgen.

F. Verfahren:

      1.  Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses.

  1. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmäßiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar,unterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender