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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan Hochwegfeld 142/2

I.

Gegen das Vorhaben / die Planung werden keine Einwendungen erhoben, wenn die in der Ursprungsplanung vorgesehenen Grünflächen insgesamt in Grösse und Wertigkeit erhalten bzw. dadurch nicht reduziert werden, das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht und nach deren Beurteilung den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowie den unter II. genannten Erfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen wird:

II.

1.      Der Aussage, dass „verdichteter Wohnungsbau städtebaulich nicht erwünscht ist“, kann im Hinblick auf die gebotenen Flächenressourcenschonung entsprechend des § 1a Abs. 2 BauGB und der Aufforderung des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02 zu dessen Umsetzung nicht zugestimmt werden.

2.      Eine Mischnutzung von nicht störendem Gewerbe und Wohnen wird jedoch als sachgerecht begrüsst, weil die Nähe von Wohnen und Arbeiten einen Beitrag zur Verkehrsvermeidung leisten kann.

3.      Die Aussage, dass „ein Anschluss an ein Nahwärmeleitungsnetz nicht möglich“ sein soll, ist nicht nachvollziehbar, das das Gebiet Hochwegfeld laut Ursprungsplanung mit einem solchen auszustatten war. Dies soll auch für das in Überplanung befindliche Gebiet weiter gelten und erfolgen, gerade im Hinblick auf die notwendige Energiewende und den für die Stadt Straubing gewollten Ruf als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“.

4.      Mittig in der Wendefläche soll eine Grossbaumpflanzung mit Sicherung erfolgen.

5.      Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

6.       Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

7.      Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Bauträger erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie ähnliche geeignete Zwecke zu verwenden.

8.      Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller ebenerdigen betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

9.      Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender